381. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen (BGBl.
Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 228/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Deutsche Demokratische
Republik 9. September 1987
Guinea 30. Juni 1988
Arabische Republik
Jemen 10. April 1986
Mongolei 14. März 1989
Samoa 26. Oktober 1987
Saudi-Arabien 29. Juni 1988
Sowjetunion 15. März 1989
Ukraine 27. April 1989
Ungarn 19. Juni 1987
Vanuatu 18. August 1987
Weißrußland 21. März 1989
Antigua und Barbuda hat am 25. Oktober 1988
eine Kontinuitätserklärung hinterlegt, wonach es
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an
dieses Übereinkommen als gebunden erachtet.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte
erklärt
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
„Indem die Deutsche Demokratische Republik
dem Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen beitritt, behält sie sich gemäß Art. 73
des Übereinkommens das Recht vor, Übereinkünfte
mit anderen Vertragsstaaten zu schließen, um in
bezug auf bilaterale Beziehungen die Bestimmungen
zu ergänzen und zu vervollständigen. Dies
betrifft insbesondere den Status, die Vorrechte und
Immunitäten der unabhängigen konsularischen
Vertretungen und ihrer Mitglieder, als auch die
konsularischen Aufgaben."
ARABISCHE REPUBLIK JEMEN
„Die Arabische Republik Jemen ist der Auffassung,
daß die in Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 enthaltenen
Worte ,die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen' auf Mitglieder
konsularischer Vertretungen, ihre Ehegatten und
minderjährigen Kinder zum Zwecke der von ihnen
genossenen Vorrechte und Immunitäten beschränkt
sind.
Wenn triftige und zwingende Gründe für die
Vermutung sprechen, daß die konsularische
Dienstpostsendung Gegenstände oder Substanzen
enthält, die in Art. 35 Abs. 4 des Übereinkommens
nicht angeführt sind, behält sich die Arabische
Republik Jemen das Recht vor zu verlangen, daß
die Dienstpostsendung in Gegenwart eines Vertreters
der betroffenen konsularischen Vertretung
geöffnet wird. Sofern das Konsulat sich weigert
diesem Verlangen zu entsprechen, wird die Dienstpostsendung
an ihren Herkunftsort zurückgesendet.
Die Arabische Republik Jemen ist berechtigt, von
konsularischen Vertretern eingeführte Nahrungsmittel
zu prüfen, ob sie hinsichtlich Menge und Art
der Liste entsprechen, die von diesen den Zollbehörden
und der Protokollabteilung des Außenministeriums
übergeben wurde, um die Genehmigung
für die zollfreie Einfuhr zu erhalten."
SAUDI-ARABIEN
„Die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher
Urkunden ist auf Zivilrechts- und Handelssachen
beschränkt und erfolgt in allen anderen
Fällen nur auf Grund einer Sondervereinbarung.
Die im Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte
und Immunitäten werden nur dem konsularischen
Personal, dessen Ehegatten und minderjährigen
Kindern gewährt und nicht auf andere Familienmitglieder
erstreckt.
Die in Kapitel III vorgesehenen Vorrechte und
Immunitäten betreffend Honorarkonsuln und von
solchen Konsuln geleitete konsularische Vertretungen
sind auf konsularische Vertretungen
beschränkt, wo der Honorarkonsul ein saudi-arabischer
Staatsbürger ist. Konsularische Vertretungen,
die von einem Honorarkonsul geleitet werden, sind
nicht berechtigt, sich der in Art. 35 des Übereinkommens
angeführten konsularischen Mittel der
Korrespondenz und Dienstpostsendung zu bedienen.
Regierungen, diplomatische Vertretungen
oder andere konsularische Vertretungen dürfen
sich solcher Mittel der Korrespondenz in ihrem
Verkehr mit Honorarkonsulaten nicht bedienen, es
sei denn, dies geschieht im Rahmen der in Sonderfällen
vereinbarten Bedingungen."