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381_1989 AT

381. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen

über konsularische Beziehungen (BGBl.

Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 228/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Deutsche Demokratische

Republik 9. September 1987

Guinea 30. Juni 1988

Arabische Republik

Jemen 10. April 1986

Mongolei 14. März 1989

Samoa 26. Oktober 1987

Saudi-Arabien 29. Juni 1988

Sowjetunion 15. März 1989

Ukraine 27. April 1989

Ungarn 19. Juni 1987

Vanuatu 18. August 1987

Weißrußland 21. März 1989

Antigua und Barbuda hat am 25. Oktober 1988

eine Kontinuitätserklärung hinterlegt, wonach es

sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an

dieses Übereinkommen als gebunden erachtet.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte

erklärt

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

„Indem die Deutsche Demokratische Republik

dem Wiener Übereinkommen über konsularische

Beziehungen beitritt, behält sie sich gemäß Art. 73

des Übereinkommens das Recht vor, Übereinkünfte

mit anderen Vertragsstaaten zu schließen, um in

bezug auf bilaterale Beziehungen die Bestimmungen

zu ergänzen und zu vervollständigen. Dies

betrifft insbesondere den Status, die Vorrechte und

Immunitäten der unabhängigen konsularischen

Vertretungen und ihrer Mitglieder, als auch die

konsularischen Aufgaben."

ARABISCHE REPUBLIK JEMEN

„Die Arabische Republik Jemen ist der Auffassung,

daß die in Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 enthaltenen

Worte ,die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen' auf Mitglieder

konsularischer Vertretungen, ihre Ehegatten und

minderjährigen Kinder zum Zwecke der von ihnen

genossenen Vorrechte und Immunitäten beschränkt

sind.

Wenn triftige und zwingende Gründe für die

Vermutung sprechen, daß die konsularische

Dienstpostsendung Gegenstände oder Substanzen

enthält, die in Art. 35 Abs. 4 des Übereinkommens

nicht angeführt sind, behält sich die Arabische

Republik Jemen das Recht vor zu verlangen, daß

die Dienstpostsendung in Gegenwart eines Vertreters

der betroffenen konsularischen Vertretung

geöffnet wird. Sofern das Konsulat sich weigert

diesem Verlangen zu entsprechen, wird die Dienstpostsendung

an ihren Herkunftsort zurückgesendet.

Die Arabische Republik Jemen ist berechtigt, von

konsularischen Vertretern eingeführte Nahrungsmittel

zu prüfen, ob sie hinsichtlich Menge und Art

der Liste entsprechen, die von diesen den Zollbehörden

und der Protokollabteilung des Außenministeriums

übergeben wurde, um die Genehmigung

für die zollfreie Einfuhr zu erhalten."

SAUDI-ARABIEN

„Die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher

Urkunden ist auf Zivilrechts- und Handelssachen

beschränkt und erfolgt in allen anderen

Fällen nur auf Grund einer Sondervereinbarung.

Die im Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte

und Immunitäten werden nur dem konsularischen

Personal, dessen Ehegatten und minderjährigen

Kindern gewährt und nicht auf andere Familienmitglieder

erstreckt.

Die in Kapitel III vorgesehenen Vorrechte und

Immunitäten betreffend Honorarkonsuln und von

solchen Konsuln geleitete konsularische Vertretungen

sind auf konsularische Vertretungen

beschränkt, wo der Honorarkonsul ein saudi-arabischer

Staatsbürger ist. Konsularische Vertretungen,

die von einem Honorarkonsul geleitet werden, sind

nicht berechtigt, sich der in Art. 35 des Übereinkommens

angeführten konsularischen Mittel der

Korrespondenz und Dienstpostsendung zu bedienen.

Regierungen, diplomatische Vertretungen

oder andere konsularische Vertretungen dürfen

sich solcher Mittel der Korrespondenz in ihrem

Verkehr mit Honorarkonsulaten nicht bedienen, es

sei denn, dies geschieht im Rahmen der in Sonderfällen

vereinbarten Bedingungen."

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