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381_1988 AT

381. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981, 115/1984 und

312/1987 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 509/1979, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 313/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz

„Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen

als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle

oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren

nach dem Übereinkommen über ein

gemeinsames Versandverfahren, BGBl.

Nr. 632/1987, wird auf die Zollämter erster Klasse

und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:".

2. Im § 2 Abs. 2 lit. b wird nach den Worten

„Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle)" statt

des Strichpunktes ein Beistrich gesetzt und angefügt

„Weigetschlag;".

3. Im § 3 werden

a) die Worte „beim Empfangszollamt" durch die

Worte „bei der Bestimmungszollstelle" und

b) das Wort „gemeinschaftlichen" durch „gemeinsamen"

ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit

übertragen

a) zur Einhebung der Eingangsabgaben und der

Ausgangsabgaben, die von den Zollämtern

Personen vorgeschrieben werden, denen nach

§ 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine

Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen

Bescheid eingeräumt wird;

b) zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich

der Geltendmachung von Haftungen,

beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden

Verband im Verfahren mit Carnets TIR

(§ 2 Abs. 1) oder mit Carnets ATA nach dem

Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für

die vorübergehende Einfuhr von Waren,

BGBl. Nr. 239/1963."

5. Im § 4 Abs. 2 lit. a werden nach dem Wort

„Eingangsabgaben" die Worte „und Ausgangsabgaben"

eingefügt.

6. § 4 Abs. 2 lit. b lautet

„b) abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b zur

Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben-

und Ausgangsabgabenbeträgen,

hinsichtlich derer die Abgabenschuld kraft

Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden

ist, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang

mit diesen Abgabenansprüchen

gegen den Abgabenschuldner oder auch

gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren

einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3

des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die

Staatsanwaltschaft erstattet."

7. Im § 4 Abs. 3 wird nach den Worten „nach

Abs. 1" der Ausdruck „lit. a" eingefügt.

8. Im Abschnitt B der Anlage zu § 5 wird beim

Zollamt Linz nach der Zweigstelle Post die

Zweigstelle „Hörsching" mit den Aufgaben „Abfertigung

im Straßenverkehr" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 16. Juli 1988 in Kraft.

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