381. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981, 115/1984 und
312/1987 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 509/1979, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 313/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz
„Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen
als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle
oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren
nach dem Übereinkommen über ein
gemeinsames Versandverfahren, BGBl.
Nr. 632/1987, wird auf die Zollämter erster Klasse
und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:".
2. Im § 2 Abs. 2 lit. b wird nach den Worten
„Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle)" statt
des Strichpunktes ein Beistrich gesetzt und angefügt
„Weigetschlag;".
3. Im § 3 werden
a) die Worte „beim Empfangszollamt" durch die
Worte „bei der Bestimmungszollstelle" und
b) das Wort „gemeinschaftlichen" durch „gemeinsamen"
ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit
übertragen
a) zur Einhebung der Eingangsabgaben und der
Ausgangsabgaben, die von den Zollämtern
Personen vorgeschrieben werden, denen nach
§ 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 eine
Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen
Bescheid eingeräumt wird;
b) zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich
der Geltendmachung von Haftungen,
beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden
Verband im Verfahren mit Carnets TIR
(§ 2 Abs. 1) oder mit Carnets ATA nach dem
Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für
die vorübergehende Einfuhr von Waren,
BGBl. Nr. 239/1963."
5. Im § 4 Abs. 2 lit. a werden nach dem Wort
„Eingangsabgaben" die Worte „und Ausgangsabgaben"
eingefügt.
6. § 4 Abs. 2 lit. b lautet
„b) abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b zur
Vorschreibung und Einhebung von Eingangsabgaben-
und Ausgangsabgabenbeträgen,
hinsichtlich derer die Abgabenschuld kraft
Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden
ist, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang
mit diesen Abgabenansprüchen
gegen den Abgabenschuldner oder auch
gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren
einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3
des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die
Staatsanwaltschaft erstattet."
7. Im § 4 Abs. 3 wird nach den Worten „nach
Abs. 1" der Ausdruck „lit. a" eingefügt.
8. Im Abschnitt B der Anlage zu § 5 wird beim
Zollamt Linz nach der Zweigstelle Post die
Zweigstelle „Hörsching" mit den Aufgaben „Abfertigung
im Straßenverkehr" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 16. Juli 1988 in Kraft.