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381_1987 AT

381. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Hellenische Republik

sind übereingekommen, das am 14. Dezember 1979

geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1981

— im folgenden Abkommen genannt — wie folgt

zu ändern und zu ergänzen

Artikel I

1. Im Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 des Abkommens

wird der Ausdruck „den Bundesminister für Finanzen"

durch den Ausdruck „den Bundesminister für

Familie, Jugend und Konsumentenschutz" und der

Ausdruck „den Minister für Sozialdienste" durch

den Ausdruck „den Minister für Gesundheit,

Sozialhilfe und Sozialversicherung" ersetzt.

2. a) Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera b des

Abkommens erhält folgende Fassung

„b) über die Sondersysteme der Sozialversicherung,

die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern

und ihnen Gleichgestellten sowie

von selbständig oder freiberuflich Erwerbstätigen

gegen bestimmte Risken schützen, mit

Ausnahme des Sondersystems für Seeleute

der Handelsmarine,"

b) Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera c des Abkommens

erhält folgende Fassung

„c) über das Sondersystem für Staatsbeamte,

soweit es Sachleistungen bei Krankheit vorsieht,"

c) Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera c des Abkommens

in der bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung

litera d.

d) Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem

Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses

Abkommens nicht zu berücksichtigen."

3. Nach Artikel 5 des Abkommens wird ein Artikel

5 a mit folgendem Wortlaut eingefügt

„(1) Soweit nach den griechischen Rechtsvorschriften

Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder

eine Leistung aus der Sozialversicherung rechtliche

Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung

haben, kommt die gleiche Wirkung auch

einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften

oder einem in Österreich erzielten

Erwerbseinkommen zu; dies gilt nicht, soweit es

sich um Leistungen gleicher Art, die nach

Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens gewährt

werden, handelt.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die Leistungen

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

oder die in Österreich erzielten Einkünfte nur

mit dem im Artikel 16 Absatz 1 litera c festgelegten

Faktor gekürzt zu berücksichtigen."

4. Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen

für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen

würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates

befände, erhält

a) bei Wohnort im Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu Lasten des zuständigen Trä-

gers Sachleistungen vom Träger ihres Wohnortes

nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften,

b) bei einem vorübergehenden Aufenthalt im

Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten

des zuständigen Trägers Sachleistungen vom

Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für

diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,

wenn der Zustand der Person sofort die

Gewährung solcher Leistungen erforderlich

macht."

5. Im Artikel 13 des Abkommens wird der Ausdruck

„Gebietskrankenkasse für Arbeiter und

Angestellte" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"

ersetzt.

6. Artikel 15 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für das Recht auf freiwillige Versicherung

sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe

Zeit entfallen."

7. a) Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens erhält

folgende Fassung

„(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 literae b und

c sind sich deckende Versicherungszeiten so zu

berücksichtigen, als würden sie sich nicht decken."

b) Im Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens wird

(in der deutschen Fassung) der Ausdruck „Absatz 1

Buchstabe c" durch den Ausdruck „Absatz 1

litera c" ersetzt.

8. a) Artikel 17 Ziffer 3 litera a des Abkommens

erhält folgende Fassung

„a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während

derer der Versicherte einen Anspruch

auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters oder der Invalidität nach den griechischen

Rechtsvorschriften hatte."

b) Artikel 17 Ziffer 4 litera b des Abkommens

erhält folgende Fassung

„b) Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 16 Absatz 1 literae b und c; Artikel

20 ist entsprechend anzuwenden."

9. Dem Artikel 18 des Abkommens werden die

Ziffern 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut angefügt

„4. Versicherungszeiten, die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung zurückgelegt

worden sind, werden für die Gewährung

von Leistungen nach den griechischen Rechtsvorschriften

über schwere und ungesunde

Tätigkeiten und bergmännische Tätigkeiten

berücksichtigt.

5. Erfüllt eine Person alle nach den griechischen

Rechtsvorschriften für einen Leistungsanspruch

vorgesehenen Bedingungen, ohne daß

es einer Zusammenrechnung mit nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten

bedarf, ist der griechische Träger verpflichtet,

den Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich

auf Grund der nach den griechischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten zu gewähren. Dies

gilt auch, wenn nach den österreichischen

Rechtsvorschriften Anspruch auf eine nach

den Artikeln 15 und 16 berechnete Leistung

besteht.

6. Übersteigt die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten die

nach den griechischen Rechtsvorschriften für

die Gewährung bestimmter Leistungen vorgesehene

Höchstdauer, so ist die geschuldete

Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen,

das zwischen der Dauer der nach den

griechischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und dieser

Höchstdauer besteht."

10. Im Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens wird

der Ausdruck „Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"

ersetzt.

11. Nach Punkt IV des Schlußprotokolls zum

Abkommen wird ein Punkt IV a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„IV a. Zu den Artikeln 10 und 12 des Abkommens

Diese Bestimmungen finden auf das griechische

Sondersystem für Staatsbeamte keine Anwendung."

Artikel II

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Athen auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Mai 1986,

in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Leopold Gratz

Für die Hellenische Republik

Karolos Papoulias

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. Juli 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II Abs. 2 am

1. Oktober 1987 in Kraft.

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