381. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Hellenische Republik
sind übereingekommen, das am 14. Dezember 1979
geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 420/1981
— im folgenden Abkommen genannt — wie folgt
zu ändern und zu ergänzen
Artikel I
1. Im Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 des Abkommens
wird der Ausdruck „den Bundesminister für Finanzen"
durch den Ausdruck „den Bundesminister für
Familie, Jugend und Konsumentenschutz" und der
Ausdruck „den Minister für Sozialdienste" durch
den Ausdruck „den Minister für Gesundheit,
Sozialhilfe und Sozialversicherung" ersetzt.
2. a) Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera b des
Abkommens erhält folgende Fassung
„b) über die Sondersysteme der Sozialversicherung,
die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern
und ihnen Gleichgestellten sowie
von selbständig oder freiberuflich Erwerbstätigen
gegen bestimmte Risken schützen, mit
Ausnahme des Sondersystems für Seeleute
der Handelsmarine,"
b) Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera c des Abkommens
erhält folgende Fassung
„c) über das Sondersystem für Staatsbeamte,
soweit es Sachleistungen bei Krankheit vorsieht,"
c) Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 litera c des Abkommens
in der bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung
litera d.
d) Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem
Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses
Abkommens nicht zu berücksichtigen."
3. Nach Artikel 5 des Abkommens wird ein Artikel
5 a mit folgendem Wortlaut eingefügt
„(1) Soweit nach den griechischen Rechtsvorschriften
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder
eine Leistung aus der Sozialversicherung rechtliche
Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung
haben, kommt die gleiche Wirkung auch
einer Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften
oder einem in Österreich erzielten
Erwerbseinkommen zu; dies gilt nicht, soweit es
sich um Leistungen gleicher Art, die nach
Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens gewährt
werden, handelt.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die Leistungen
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
oder die in Österreich erzielten Einkünfte nur
mit dem im Artikel 16 Absatz 1 litera c festgelegten
Faktor gekürzt zu berücksichtigen."
4. Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen
für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen
würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates
befände, erhält
a) bei Wohnort im Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu Lasten des zuständigen Trä-
gers Sachleistungen vom Träger ihres Wohnortes
nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften,
b) bei einem vorübergehenden Aufenthalt im
Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten
des zuständigen Trägers Sachleistungen vom
Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für
diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
wenn der Zustand der Person sofort die
Gewährung solcher Leistungen erforderlich
macht."
5. Im Artikel 13 des Abkommens wird der Ausdruck
„Gebietskrankenkasse für Arbeiter und
Angestellte" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
ersetzt.
6. Artikel 15 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für das Recht auf freiwillige Versicherung
sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe
Zeit entfallen."
7. a) Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens erhält
folgende Fassung
„(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 literae b und
c sind sich deckende Versicherungszeiten so zu
berücksichtigen, als würden sie sich nicht decken."
b) Im Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens wird
(in der deutschen Fassung) der Ausdruck „Absatz 1
Buchstabe c" durch den Ausdruck „Absatz 1
litera c" ersetzt.
8. a) Artikel 17 Ziffer 3 litera a des Abkommens
erhält folgende Fassung
„a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten, während
derer der Versicherte einen Anspruch
auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der Invalidität nach den griechischen
Rechtsvorschriften hatte."
b) Artikel 17 Ziffer 4 litera b des Abkommens
erhält folgende Fassung
„b) Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 16 Absatz 1 literae b und c; Artikel
20 ist entsprechend anzuwenden."
9. Dem Artikel 18 des Abkommens werden die
Ziffern 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut angefügt
„4. Versicherungszeiten, die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung zurückgelegt
worden sind, werden für die Gewährung
von Leistungen nach den griechischen Rechtsvorschriften
über schwere und ungesunde
Tätigkeiten und bergmännische Tätigkeiten
berücksichtigt.
5. Erfüllt eine Person alle nach den griechischen
Rechtsvorschriften für einen Leistungsanspruch
vorgesehenen Bedingungen, ohne daß
es einer Zusammenrechnung mit nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten
bedarf, ist der griechische Träger verpflichtet,
den Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich
auf Grund der nach den griechischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten zu gewähren. Dies
gilt auch, wenn nach den österreichischen
Rechtsvorschriften Anspruch auf eine nach
den Artikeln 15 und 16 berechnete Leistung
besteht.
6. Übersteigt die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten die
nach den griechischen Rechtsvorschriften für
die Gewährung bestimmter Leistungen vorgesehene
Höchstdauer, so ist die geschuldete
Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen,
das zwischen der Dauer der nach den
griechischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und dieser
Höchstdauer besteht."
10. Im Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens wird
der Ausdruck „Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse"
ersetzt.
11. Nach Punkt IV des Schlußprotokolls zum
Abkommen wird ein Punkt IV a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„IV a. Zu den Artikeln 10 und 12 des Abkommens
Diese Bestimmungen finden auf das griechische
Sondersystem für Staatsbeamte keine Anwendung."
Artikel II
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Athen auszutauschen.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Mai 1986,
in zwei Urschriften, in deutscher und griechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Leopold Gratz
Für die Hellenische Republik
Karolos Papoulias
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. Juli 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II Abs. 2 am
1. Oktober 1987 in Kraft.