381. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/
1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird
wie folgt geändert
§ 8 Abs. 3 lautet
„(3) In den Ausbildungsvorschriften sind zur
Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung des Lehrlings
Verhältniszahlen festzulegen, die bestimmen,
a) wie viele Lehrlinge im Verhältnis zur Zahl
der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig
ausgebildeten Personen ausgebildet
werden dürfen und ergänzend hiezu
b) wie viele Lehrlinge von einem im Betrieb
beschäftigten nicht ausschließlich und wie
viele Lehrlinge von einem im Betrieb beschäf-
tigten ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betrauten Ausbilder ausgebildet werden
dürfen."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 35 Abs. 1 des
Berufsausbildungsgesetzes.