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381_1986 AT

381. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/

1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird

wie folgt geändert

§ 8 Abs. 3 lautet

„(3) In den Ausbildungsvorschriften sind zur

Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung des Lehrlings

Verhältniszahlen festzulegen, die bestimmen,

a) wie viele Lehrlinge im Verhältnis zur Zahl

der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig

ausgebildeten Personen ausgebildet

werden dürfen und ergänzend hiezu

b) wie viele Lehrlinge von einem im Betrieb

beschäftigten nicht ausschließlich und wie

viele Lehrlinge von einem im Betrieb beschäf-

tigten ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betrauten Ausbilder ausgebildet werden

dürfen."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 35 Abs. 1 des

Berufsausbildungsgesetzes.

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