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381_1985 AT

381. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik,

in dem Bestreben, die rechtlichen Beziehungen

und den rechtlichen Verkehr zwischen beiden Staaten

zu vertiefen und zu erleichtern,

sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen

der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz

durchzuführen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag

zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich,

Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

Ing. Bohuslav Chňoupek

Außenminister der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander

auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft

nach den Bestimmungen dieses Vertrages

Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich

strafbarer Handlungen zu leisten.

Artikel 2

In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten

erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem

Bundesminister für Justiz der Republik Österreich

einerseits und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik, dem

Minister für Justiz der Tschechischen Sozialistischen

Republik und dem Minister für Justiz der

Slowakischen Sozialistischen Republik andererseits.

Der diplomatische Weg wird dadurch nicht

ausgeschlossen.

Artikel 3

(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung

von beschuldigten Personen und Zeugen,

die Einholung von Sachverständigengutachten, den

Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme

von Gegenständen, die Übermittlung von

Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen,

die für ein Strafverfahren benötigt werden, die

Zustellung von Schriftstücken sowie die Übermittlung

von Strafregisterauszügen.

(2) Rechtshilfe wird auch geleistet

a) in Angelegenheiten der bedingten Strafnachsicht

oder der bedingten Entlassung aus einer

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme,

b) in Gnadensachen,

c) in Angelegenheiten der Tilgung und des

Strafregisters,

d) durch Zustellung von Aufforderungen zum

Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen

und Verfahrenskosten,

e) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des

Verfahrens.

(3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen

und anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.

Artikel 4

(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem

Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten

Unterlagen werden, vorbehaltlich des Absatzes 2,

nicht angeschlossen.

(2) Zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung

in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen,

die von einem amtlich bestellten Dolmet-

scher mit Sitz in einem der Vertragstaaten angefertigt

und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der

Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit

einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten

Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht

darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe

des Schriftstückes an den Empfänger zu

bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

Artikel 5

(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn

a) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung

nach dem Recht des ersuchten Staates

nicht gerichtlich strafbar ist,

b) die Erledigung des Ersuchens die Souveränität

des ersuchten Staates beeinträchtigen,

seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze

seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere

wesentliche Interessen des ersuchten Staates

verletzen könnte,

c) um sie wegen einer Handlung ersucht wird,

die nach Ansicht des ersuchten Staates eine

strafbare Handlung politischen Charakters

ist, bei der unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles, insbesondere der

Art der Begehung, der angewendeten oder

vorgesehenen Mittel oder der Schwere der

eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht

der kriminelle Charakter überwiegt,

d) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung

nach Ansicht des ersuchten Staates eine

militärische strafbare Handlung ist,

e) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung

nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich

in der Verletzung von Steuer-,

Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung

oder den Außenhandel besteht.

(2) Rechtshilfe wird jedoch geleistet, wenn sie

gerichtlich strafbare Handlungen betrifft, die ausschließlich

in der Verletzung von Vorschriften über

die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren,

die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben

beziehen, bestehen. In diesen Fällen

wird Rechtshilfe unabhängig davon geleistet, ob im

ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art in

Kraft steht.

(3) Auskünfte, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften

des ersuchenden Staates im Rahmen

der Rechtshilfeleistung in einem Zollstrafverfahren

übermittelt werden, dürfen nur in diesem Verfahren

und in den Zoll- und anderen Abgabenverfahren

verwendet werden, die mit dem Strafverfahren

unmittelbar zusammenhängen.

Artikel 6

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich

gestellt und hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der ersuchenden und der

ersuchten Behörde,

b) die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze

Darstellung der Handlung mit Angabe von

Ort und Zeit ihrer Begehung,

c) die rechtliche Würdigung der Handlung,

d) möglichst genaue Angaben über die beschuldigte

Person, ihre Staatsangehörigkeit und

ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,

e) Name und Adresse eines allfälligen Verteidigers,

f) den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige

weitere, zu dessen Erledigung erforderliche

Angaben.

(2) Ersuchen um Rechtshilfe werden vom zuständigen

Richter oder Staatsanwalt unterschrieben

und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden

Behörde versehen. Einer Beglaubigung bedarf es

nicht.

(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen

oder Räumen oder um Beschlagnahme von

Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden

Behörde beigefügt.

Artikel 7

(1) Bei Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe

wird das Recht des ersuchten Staates angewendet.

Davon abweichende Verfahrensvorschriften des

ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen

angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen

des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates

vereinbar ist.

(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an

die zuständige Behörde weiterzuleiten und die

ersuchende Behörde davon zu verständigen.

(3) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich die

Rechtshilfehandlung beziehen soll, nicht genau

angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus,

so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die

richtige Anschrift festzustellen.

(4) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde

wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und

Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig

in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung

erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der

ersuchenden und der ersuchten Behörde.

(5) Die am Strafverfahren beteiligten Personen

und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der

am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei

der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im

ersuchten Staat anwesend sein, wenn dies zur sachgemäßen

Erledigung des Rechtshilfeersuchens

erforderlich ist. Sie dürfen ergänzende Fragen

anregen. Artikel 10 ist für diese Personen sinngemäß

anzuwenden.

(6) Die Anwesenheit der im Absatz 5 erwähnten

Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei

Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in

der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers

für Justiz, in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik der Zustimmung des

Generalstaatsanwaltes der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik oder des Ministers für

Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik

oder des Ministers für Justiz der Slowakischen

Sozialistischen Republik.

(7) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise

nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens

Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende

Behörde davon unter Angabe des Grundes

benachrichtigt.

Artikel 8

Die Zustellung wird entweder durch einen

Zustellnachweis nachgewiesen, der datiert und mit

der Unterschrift des Zustellorganes sowie der

Unterschrift des Übernehmers versehen sein muß,

oder durch eine Bestätigung der ersuchten

Behörde, aus der sich die erfolgte Zustellung, ihre

Form und Zeit ergeben. Wird das zuzustellende

Schriftstück in zwei Ausfertigungen übermittelt,

kann die Zustellung auf der zweiten Ausfertigung

bestätigt werden.

Artikel 9

(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person,

die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält,

vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates persönlich

erscheint, um dort als Beschuldigter, Zeuge

oder Sachverständiger vernommen zu werden, so

wird dieser Person die Vorladung von der zuständigen

Behörde des ersuchten Staates zugestellt.

(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen

für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht

werden. Kommt die vorgeladene Person der Vorladung

nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben

gesetzlich vorgesehenen Folgen nicht angeordnet

werden.

(3) Wird ein Zeuge oder Sachverständiger vorgeladen,

so ist in der Vorladung anzugeben, inwieweit

er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise

und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die

Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem

auf Entlohnung für die Leistung hat. Dem vorgeladenen

Zeugen oder Sachverständigen wird auf sein

Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß

zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes

ausgefolgt.

Artikel 10

(1) Eine als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger

vorgeladene Person, die im Gebiet eines

der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht

des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr

Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates

wegen einer vor dessen Betreten begangenen

Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen

Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten

noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt

werden.

(2) Die Verfolgung, Verhaftung oder sonstige

Beschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeladenen

Person ist zulässig

a) wegen der Handlung, die den Gegenstand

der Vorladung einer Person als Beschuldigter

bildet, oder

b) wenn sich die vorgeladene Person nach der

Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit

nicht mehr erforderlich ist, länger als

15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden

Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit

hatte, es zu verlassen, oder

c) wenn sie nach Verlassen des Gebietes des

ersuchenden Staates dorthin freiwillig

zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht

wird.

Artikel 11

(1) Befindet sich ein vorzuladender Zeuge im

ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines

Gerichtes oder Staatsanwaltes in Haft, so wird er,

falls er dem zustimmt, dem ersuchenden Staat auf

Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht

zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter

in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem

ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.

Artikel 12

Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen

Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die

Beiziehung eines Sachverständigen oder durch die

Überstellung einer in Haft befindlichen Person verursacht

wurden, trägt der ersuchte Staat.

Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander

mindestens einmal jährlich von allen die Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates betreffenden

strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr

Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge

aus dem Strafregister werden zwischen dem

Bundesminister für Inneres der Republik Österreich

und dem Generalstaatsanwalt der Tschechos-

lowakischen Sozialistischen Republik ausgetauscht.

Auf dem gleichen Wege erteilen die Vertragsstaaten

einander auf Anfrage ergänzende Auskünfte

über die einem Auszug aus dem Strafregister

zugrundeliegende Verurteilung.

(2) Die Vertragsstaaten übermitteln einander

nach Maßgabe der innerstaatlichen gesetzlichen

Vorschriften auf Ersuchen Auszüge aus dem Strafregister

über Personen, gegen die im ersuchenden

Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auszüge

dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens

verwendet werden. Der ersuchte Staat ist zur Auskunftserteilung

über seine Staatsangehörigen nicht

verpflichtet.

Artikel 14

(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des

anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder

andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im

ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können,

übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände

werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten

Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen.

(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken

in Urschrift erfolgt nur in begründeten Fällen.

In allen anderen Fällen werden Abschriften

(Kopien) übermittelt, die nicht zurückzustellen

sind.

(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke

oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren

in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer

dieses Verfahrens zurückbehalten.

(4) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen

an den übermittelten Schriftstücken oder

Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte

Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden

dem ersuchten Staat so bald wie möglich zurückgestellt,

sofern dieser darauf nicht verzichtet.

(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken

oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel

finden einschränkende Vorschriften über die

Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen

nicht Anwendung.

Artikel 15

Die im Artikel 2 angeführten Behörden erteilen

einander auf Ersuchen Auskunft über ihr Strafrecht,

Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.

Artikel 16

(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine

Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten

gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den

anderen Vertragsstaat ersuchen, die Verfolgung

wegen dieser Handlung zu übernehmen. Die

zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden

das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften

dieses Staates durchführen.

(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates

werden im Einzelfall prüfen, ob die Stellung eines

Ersuchens gemäß Absatz 1 im Interesse der Wahrheitsfindung,

aus anderen für das Strafverfahren

wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung

oder des Strafvollzuges oder im Interesse der

Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.

(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind

im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln

zugrunde zu legen.

Artikel 17

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden

Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen

um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen

Maßnahmen, um dem ersuchten Staat die

Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen.

Artikel 18

(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

hat eine Darstellung des Sachverhaltes

sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte

Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren

Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem

Ersuchen werden beigefügt

a) die Akten in Urschrift oder in beglaubigter

Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände,

b) die Bestimmungen über den Tatbestand und

die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden

Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei

Verkehrsstraftaten außerdem die für deren

Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln,

c) Erklärungen des Geschädigten, die zur Einleitung

des Strafverfahrens erforderlich sind.

(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen

ist Artikel 14 Absätze 4 und 5 anzuwenden.

(3) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendiger

Antrag oder eine solche Ermächtigung,

die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im

ersuchten Staat wirksam; nur nach dem Recht des

ersuchten Staates erforderliche Anträge oder

Ermächtigungen können innerhalb einer Frist von

zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der

zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses

Staates nachgeholt werden.

Artikel 19

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden

Staates sehen von Verfolgungsmaßnahmen

wegen einer Tat, wegen der um die Übernahme

der Strafverfolgung ersucht worden ist, vor-

läufig ab. Sie sehen von solchen Maßnahmen endgültig

ab, wenn die beschuldigte Person im ersuchten

Staat

1. von der Anklage rechtskräftig freigesprochen

oder das Verfahren gegen sie rechtskräftig

eingestellt worden ist, weil die Begehung der

Tat nicht nachgewiesen worden oder sie nicht

gerichtlich strafbar ist,

2. rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe

ganz vollstreckt worden ist oder, soweit die

Strafe nicht vollstreckt wurde, erlassen worden

ist.

Artikel 20

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat

vom Veranlaßten und vom Ergebnis des Verfahrens

in Kenntnis. Ist in diesem Verfahren eine rechtskräftige

Entscheidung ergangen, so wird diese in

einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift

(Kopie) übermittelt.

Artikel 21

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

werden in Prag ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in

Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den

Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt;

in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach

der Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1982, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Pahr

Für die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik

Chňoupek

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Juli 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 am

1. Oktober 1985 in Kraft.

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