381. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik,
in dem Bestreben, die rechtlichen Beziehungen
und den rechtlichen Verkehr zwischen beiden Staaten
zu vertiefen und zu erleichtern,
sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen
der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz
durchzuführen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag
zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich,
Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Ing. Bohuslav Chňoupek
Außenminister der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft
nach den Bestimmungen dieses Vertrages
Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich
strafbarer Handlungen zu leisten.
Artikel 2
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten
erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem
Bundesminister für Justiz der Republik Österreich
einerseits und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik, dem
Minister für Justiz der Tschechischen Sozialistischen
Republik und dem Minister für Justiz der
Slowakischen Sozialistischen Republik andererseits.
Der diplomatische Weg wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
Artikel 3
(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung
von beschuldigten Personen und Zeugen,
die Einholung von Sachverständigengutachten, den
Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme
von Gegenständen, die Übermittlung von
Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen,
die für ein Strafverfahren benötigt werden, die
Zustellung von Schriftstücken sowie die Übermittlung
von Strafregisterauszügen.
(2) Rechtshilfe wird auch geleistet
a) in Angelegenheiten der bedingten Strafnachsicht
oder der bedingten Entlassung aus einer
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme,
b) in Gnadensachen,
c) in Angelegenheiten der Tilgung und des
Strafregisters,
d) durch Zustellung von Aufforderungen zum
Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen
und Verfahrenskosten,
e) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des
Verfahrens.
(3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen
und anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.
Artikel 4
(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem
Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten
Unterlagen werden, vorbehaltlich des Absatzes 2,
nicht angeschlossen.
(2) Zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung
in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen,
die von einem amtlich bestellten Dolmet-
scher mit Sitz in einem der Vertragstaaten angefertigt
und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der
Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit
einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten
Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht
darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe
des Schriftstückes an den Empfänger zu
bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
Artikel 5
(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn
a) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung
nach dem Recht des ersuchten Staates
nicht gerichtlich strafbar ist,
b) die Erledigung des Ersuchens die Souveränität
des ersuchten Staates beeinträchtigen,
seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze
seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere
wesentliche Interessen des ersuchten Staates
verletzen könnte,
c) um sie wegen einer Handlung ersucht wird,
die nach Ansicht des ersuchten Staates eine
strafbare Handlung politischen Charakters
ist, bei der unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
Art der Begehung, der angewendeten oder
vorgesehenen Mittel oder der Schwere der
eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht
der kriminelle Charakter überwiegt,
d) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung
nach Ansicht des ersuchten Staates eine
militärische strafbare Handlung ist,
e) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung
nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich
in der Verletzung von Steuer-,
Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung
oder den Außenhandel besteht.
(2) Rechtshilfe wird jedoch geleistet, wenn sie
gerichtlich strafbare Handlungen betrifft, die ausschließlich
in der Verletzung von Vorschriften über
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren,
die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben
beziehen, bestehen. In diesen Fällen
wird Rechtshilfe unabhängig davon geleistet, ob im
ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art in
Kraft steht.
(3) Auskünfte, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften
des ersuchenden Staates im Rahmen
der Rechtshilfeleistung in einem Zollstrafverfahren
übermittelt werden, dürfen nur in diesem Verfahren
und in den Zoll- und anderen Abgabenverfahren
verwendet werden, die mit dem Strafverfahren
unmittelbar zusammenhängen.
Artikel 6
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich
gestellt und hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der ersuchenden und der
ersuchten Behörde,
b) die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze
Darstellung der Handlung mit Angabe von
Ort und Zeit ihrer Begehung,
c) die rechtliche Würdigung der Handlung,
d) möglichst genaue Angaben über die beschuldigte
Person, ihre Staatsangehörigkeit und
ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,
e) Name und Adresse eines allfälligen Verteidigers,
f) den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige
weitere, zu dessen Erledigung erforderliche
Angaben.
(2) Ersuchen um Rechtshilfe werden vom zuständigen
Richter oder Staatsanwalt unterschrieben
und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden
Behörde versehen. Einer Beglaubigung bedarf es
nicht.
(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen
oder Räumen oder um Beschlagnahme von
Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden
Behörde beigefügt.
Artikel 7
(1) Bei Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe
wird das Recht des ersuchten Staates angewendet.
Davon abweichende Verfahrensvorschriften des
ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen
angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen
des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates
vereinbar ist.
(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und die
ersuchende Behörde davon zu verständigen.
(3) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich die
Rechtshilfehandlung beziehen soll, nicht genau
angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus,
so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die
richtige Anschrift festzustellen.
(4) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde
wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und
Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig
in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung
erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der
ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(5) Die am Strafverfahren beteiligten Personen
und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der
am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei
der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im
ersuchten Staat anwesend sein, wenn dies zur sachgemäßen
Erledigung des Rechtshilfeersuchens
erforderlich ist. Sie dürfen ergänzende Fragen
anregen. Artikel 10 ist für diese Personen sinngemäß
anzuwenden.
(6) Die Anwesenheit der im Absatz 5 erwähnten
Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei
Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in
der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers
für Justiz, in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik der Zustimmung des
Generalstaatsanwaltes der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik oder des Ministers für
Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik
oder des Ministers für Justiz der Slowakischen
Sozialistischen Republik.
(7) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise
nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens
Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende
Behörde davon unter Angabe des Grundes
benachrichtigt.
Artikel 8
Die Zustellung wird entweder durch einen
Zustellnachweis nachgewiesen, der datiert und mit
der Unterschrift des Zustellorganes sowie der
Unterschrift des Übernehmers versehen sein muß,
oder durch eine Bestätigung der ersuchten
Behörde, aus der sich die erfolgte Zustellung, ihre
Form und Zeit ergeben. Wird das zuzustellende
Schriftstück in zwei Ausfertigungen übermittelt,
kann die Zustellung auf der zweiten Ausfertigung
bestätigt werden.
Artikel 9
(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person,
die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält,
vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates persönlich
erscheint, um dort als Beschuldigter, Zeuge
oder Sachverständiger vernommen zu werden, so
wird dieser Person die Vorladung von der zuständigen
Behörde des ersuchten Staates zugestellt.
(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen
für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht
werden. Kommt die vorgeladene Person der Vorladung
nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben
gesetzlich vorgesehenen Folgen nicht angeordnet
werden.
(3) Wird ein Zeuge oder Sachverständiger vorgeladen,
so ist in der Vorladung anzugeben, inwieweit
er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise
und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die
Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem
auf Entlohnung für die Leistung hat. Dem vorgeladenen
Zeugen oder Sachverständigen wird auf sein
Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß
zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes
ausgefolgt.
Artikel 10
(1) Eine als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger
vorgeladene Person, die im Gebiet eines
der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht
des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr
Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates
wegen einer vor dessen Betreten begangenen
Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen
Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten
noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt
werden.
(2) Die Verfolgung, Verhaftung oder sonstige
Beschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeladenen
Person ist zulässig
a) wegen der Handlung, die den Gegenstand
der Vorladung einer Person als Beschuldigter
bildet, oder
b) wenn sich die vorgeladene Person nach der
Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit
nicht mehr erforderlich ist, länger als
15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden
Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit
hatte, es zu verlassen, oder
c) wenn sie nach Verlassen des Gebietes des
ersuchenden Staates dorthin freiwillig
zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht
wird.
Artikel 11
(1) Befindet sich ein vorzuladender Zeuge im
ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines
Gerichtes oder Staatsanwaltes in Haft, so wird er,
falls er dem zustimmt, dem ersuchenden Staat auf
Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht
zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter
in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem
ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.
Artikel 12
Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen
Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die
Beiziehung eines Sachverständigen oder durch die
Überstellung einer in Haft befindlichen Person verursacht
wurden, trägt der ersuchte Staat.
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander
mindestens einmal jährlich von allen die Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates betreffenden
strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr
Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge
aus dem Strafregister werden zwischen dem
Bundesminister für Inneres der Republik Österreich
und dem Generalstaatsanwalt der Tschechos-
lowakischen Sozialistischen Republik ausgetauscht.
Auf dem gleichen Wege erteilen die Vertragsstaaten
einander auf Anfrage ergänzende Auskünfte
über die einem Auszug aus dem Strafregister
zugrundeliegende Verurteilung.
(2) Die Vertragsstaaten übermitteln einander
nach Maßgabe der innerstaatlichen gesetzlichen
Vorschriften auf Ersuchen Auszüge aus dem Strafregister
über Personen, gegen die im ersuchenden
Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auszüge
dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens
verwendet werden. Der ersuchte Staat ist zur Auskunftserteilung
über seine Staatsangehörigen nicht
verpflichtet.
Artikel 14
(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des
anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder
andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im
ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können,
übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände
werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten
Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen.
(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken
in Urschrift erfolgt nur in begründeten Fällen.
In allen anderen Fällen werden Abschriften
(Kopien) übermittelt, die nicht zurückzustellen
sind.
(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke
oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren
in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer
dieses Verfahrens zurückbehalten.
(4) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen
an den übermittelten Schriftstücken oder
Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte
Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden
dem ersuchten Staat so bald wie möglich zurückgestellt,
sofern dieser darauf nicht verzichtet.
(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken
oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel
finden einschränkende Vorschriften über die
Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen
nicht Anwendung.
Artikel 15
Die im Artikel 2 angeführten Behörden erteilen
einander auf Ersuchen Auskunft über ihr Strafrecht,
Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.
Artikel 16
(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine
Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten
gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den
anderen Vertragsstaat ersuchen, die Verfolgung
wegen dieser Handlung zu übernehmen. Die
zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden
das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
dieses Staates durchführen.
(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates
werden im Einzelfall prüfen, ob die Stellung eines
Ersuchens gemäß Absatz 1 im Interesse der Wahrheitsfindung,
aus anderen für das Strafverfahren
wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung
oder des Strafvollzuges oder im Interesse der
Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind
im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln
zugrunde zu legen.
Artikel 17
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden
Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen
um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen
Maßnahmen, um dem ersuchten Staat die
Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen.
Artikel 18
(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
hat eine Darstellung des Sachverhaltes
sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte
Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren
Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem
Ersuchen werden beigefügt
a) die Akten in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände,
b) die Bestimmungen über den Tatbestand und
die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden
Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei
Verkehrsstraftaten außerdem die für deren
Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln,
c) Erklärungen des Geschädigten, die zur Einleitung
des Strafverfahrens erforderlich sind.
(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen
ist Artikel 14 Absätze 4 und 5 anzuwenden.
(3) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendiger
Antrag oder eine solche Ermächtigung,
die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im
ersuchten Staat wirksam; nur nach dem Recht des
ersuchten Staates erforderliche Anträge oder
Ermächtigungen können innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der
zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses
Staates nachgeholt werden.
Artikel 19
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden
Staates sehen von Verfolgungsmaßnahmen
wegen einer Tat, wegen der um die Übernahme
der Strafverfolgung ersucht worden ist, vor-
läufig ab. Sie sehen von solchen Maßnahmen endgültig
ab, wenn die beschuldigte Person im ersuchten
Staat
1. von der Anklage rechtskräftig freigesprochen
oder das Verfahren gegen sie rechtskräftig
eingestellt worden ist, weil die Begehung der
Tat nicht nachgewiesen worden oder sie nicht
gerichtlich strafbar ist,
2. rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe
ganz vollstreckt worden ist oder, soweit die
Strafe nicht vollstreckt wurde, erlassen worden
ist.
Artikel 20
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat
vom Veranlaßten und vom Ergebnis des Verfahrens
in Kenntnis. Ist in diesem Verfahren eine rechtskräftige
Entscheidung ergangen, so wird diese in
einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift
(Kopie) übermittelt.
Artikel 21
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
werden in Prag ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in
Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den
Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt;
in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach
der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1982, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Pahr
Für die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik
Chňoupek
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Juli 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 am
1. Oktober 1985 in Kraft.