381. Protokoll der XXXII. Tagung der im Artikel 6 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Südtirol vorgesehenen Gemischten Kommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Die im Artikel 6 des Abkommens zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der italienischen
Regierung über die Regelung des
erleichterten Warenaustausches zwischen den
österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-
Südtirol vorgesehene Gemischte Kommission
hat ihre XXXII. Tagung in der Zeit vom 2. bis
4. Juni 1981 in Rom abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung
des Warenverkehrs zwischen den beteiligten
Regionen geprüft und folgendes vereinbart
Artikel 1
Anstelle der dem Protokoll vom 12. Juni 1980
angeschlossenen Listen B treten die diesem Protokoll
angeschlossenen Listen B mit 1. Oktober
1981 in Kraft und gelten bis 30. September 1982.
Artikel 2
Die Bestimmungen der Protokolle seit 17. Oktober
1953 und die dazugehörigen Beilagen
bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den
Bestimmungen dieses Protokolls stehen, weiterhin
in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für jene
Bestimmungen des Protokolls vom 23. Juni 1954,
laut welchem die durch beiderseitige Liberalisierungsmaßnahmen
derzeit praktisch nicht wirksamen
Kontingente der Listen A für den Fall
einer Abänderung der Liberalisierungsbestimmungen
automatisch wieder voll in Kraft treten.
Im Hinblick auf das dem Protokoll über die
XXVIII. Tagung der Gemischten Kommission
angeschlossene Pro Memoria vom 19. Mai 1977
hat die italienische Delegation Kontingenterhöhungen
bei einigen Textilpositionen, die ihre
praktische Bedeutung nur auf dem Zollsektor
verloren haben, im Sinne der Verordnung des
italienischen Finanzministers vom 21. Jänner
1978, betreffend Verwaltungsbestimmungen im
Zollbereich, zugestimmt.
Artikel 3
Die in der dem Protokoll vom 24. Mai 1974
angeschlossenen Liste A und die in den diesem
Protokoll angeschlossenen Listen B vorgesehenen
Jahreskontingente erneuern sich automatisch
um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten
Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres
nicht stattfinden sollte.
Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr
(1. Oktober 1980 bis 30. September 1981), sowie
die im Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis 30. September
1982, bzw. die im Falle einer automatischen
Verlängerung im neuen Vertragsjahr
erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen können
jeweils auch über den Ablauf des entsprechenden
Vertragsjahres hinaus ohne Anrechnung auf die
Kontingente des folgenden Vertragsjahres ausgenützt
bzw. im Bedarfsfalle verlängert werden.
Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem
Wege im laufenden Vertragsjahr oder
während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls
im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964
beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden,
finden auf die nach Ablauf des jeweiligen
Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente
keine Anrechnung.
Artikel 4
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober
1981 in Kraft und gilt bis zum 30. September
1982. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch
um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten
Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres
nicht stattfinden sollte.
Gegeben zu Rom, am 4. Juni 1981, in zwei
Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Der Vorsitzende der italienischen Delegation
Dr. Casilli d'Aragona
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
Mag. DDDr. Pschorn
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
Liste B
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Liste B
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
an den Vorsitzenden der italienischen Delegation
Rom, am 4. Juni 1981
Herr Vorsitzender!
Im Verlauf der heute beendeten XXXII. Tagung
der Gemischten Kommission sind die
beiden Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches
zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die
Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September
1981 zusätzlich die zollfreie Einfuhr der
unten angeführten Waren in der Höhe der bei
jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,
die auf jeder Seite 649 Millionen Lire
beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,
die der Plafond dieser Waren in den Warenlisten B,
die dem am heutigen Tage unterzeichneten
Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem
Plafond in den am 12. Juni 1980 in Schruns
vereinbarten Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Auf die vorstehend angeführten Kontingente
werden die Bestimmungen des Artikels 3 des
heute unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis
Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mag. DDDr. Pschorn
Der Vorsitzende der italienischen Delegation an
den Vorsitzenden der österreichischen Delegation
Rom, am 4. Juni 1981
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, welches
folgendermaßen lautet
„Im Verlauf der heute beendeten XXXII. Tagung
der Gemischten Kommission sind die
beiden Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches
zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die
Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden ermächtigt,
für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September
1981 zusätzlich die zollfreie Einfuhr
der unten angeführten Waren in der Höhe der
bei jeder Position angegebenen Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches,
die auf jeder Seite 649 Millionen Lire
beträgt, entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung,
die der Plafond dieser Waren in den Warenlisten
B, die dem am heutigen Tage unterzeichneten
Protokoll angeschlossen sind, gegenüber ihrem
Plafond in den am 12. Juni 1980 in Schruns vereinbarten
Listen B erfahren hat.
AUSFUHR AUS TIROL UND VORARLBERG
NACH TRENTINO-SÜDTIROL
AUSFUHR AUS TRENTINO-SÜDTIROL
NACH TIROL UND VORARLBERG
Auf die vorstehend angeführten Kontingente
werden die Bestimmungen des Artikels 3 des
heute unterzeichneten Protokolls angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis
Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis
meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Casilli d'Aragona