381. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 6. Mai 1975, BGBl.
Nr. 291, über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
an Anstalten der Lehrerbildung und
der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren
und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden
höheren Schulen und Hauptschulen
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 170/1978 wird wie folgt geändert
§ 7 einschließlich seiner Überschrift hat zu
lauten
„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den
Bildungsanstalten für Erzieher
§ 7. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an
den Bildungsanstalten für Erzieher für die ein-,
zwei- und fünfjährig geführten Lehrgänge haben
a) Aufnahmsbewerber, die die achte Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen haben, eine
schriftliche und eine mündliche Prüfung
in Deutsch, eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung in Mathematik und eine
praktische Prüfung,
b) Aufnahmsbewerber, die die zehnte Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen haben, eine
schriftliche und eine mündliche Prüfung
in Deutsch, eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung in Mathematik und eine
praktische Prüfung,
c) Aufnahmsbewerber, die die elfte Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen haben, eine
schriftliche und eine mündliche Prüfung
in Deutsch, eine schriftliche und eine mündliche
Prüfung in Mathematik und eine
praktische Prüfung,
d) Aufnahmsbewerber, die die Reifeprüfung
erfolgreich abgelegt haben, eine praktische
Prüfung
abzulegen.
(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung
in Mathematik ist nicht abzulegen
a) von den in Abs. 1 lit. a genannten Aufnahmsbewerbern,
wenn sie den 1. Klassenzug
der Hauptschule oder eine allgemeinbildende
höhere Schule besucht haben und
das Jahreszeugnis der vierten Stufe im
Pflichtgegenstand Mathematik keine schlechtere
Note als „Gut" enthält,
b) von den in Abs. 1 lit. b genannten Aufnahmsbewerbern,
wenn das Jahreszeugnis
der zehnten Schulstufe im Pflichtgegenstand
Mathematik keine schlechtere Note als
„Gut" enthält,
c) von den in Abs. 1 lit. c genannten Aufnahmsbewerbern,
wenn das Jahreszeugnis
der elften Schulstufe im Pflichtgegenstand
Mathematik keine schlechtere Note als
„Gut" enthält.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht
aus einem Aufsatz mit berufsbezogener
Themenstellung. Sie dient der Feststellung
a) ob der Aufnahmsbewerber über eine altersangemessene
Sprachbeherrschung und
b) über berufsadäquate Interessen, Einstellungen,
Motivationen und Einfallsreichtum
verfügt.
Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik
hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben
zu umfassen. Sie dient der Feststellung
des logischen Denkvermögens durch Überprüfung
der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten
(von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen,
und der Sicherheit und Geläufigkeit
im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung.
Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu
betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient
der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen
und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen
Ausdruck (Führen eines Gespräches) der
Aufnahmsbewerber.
(6) Die mündliche Prüfung in Mathematik
dient der ergänzenden Beurteilung der bei der
schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
Hinsichtlich der in Abs. 1 lit. b genannten Aufnahmsbewerber
dient sie darüber hinaus der
Feststellung des logischen Denkvermögens durch
Überprüfen der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten
(von Zahlen und Raumgebilden)
zu erkennen, und der Sicherheit und Geläufigkeit
im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung.
(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung
der
a) musikalischen Bildbarkeit,
b) Fähigkeit zum schöpferischen Gestalten,
c) körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
d) Fähigkeit, einfache auf die Heimpraxis bezogene
Aufgaben zu meistern.
Die Arbeitszeit darf insgesamt drei Stunden
nicht überschreiten."