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381_1980 AT

381. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 6. Mai 1975, BGBl.

Nr. 291, über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

an Anstalten der Lehrerbildung und

der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren

und berufsbildenden höheren Schulen sowie allgemeinbildenden

höheren Schulen und Hauptschulen

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 170/1978 wird wie folgt geändert

§ 7 einschließlich seiner Überschrift hat zu

lauten

„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den

Bildungsanstalten für Erzieher

§ 7. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an

den Bildungsanstalten für Erzieher für die ein-,

zwei- und fünfjährig geführten Lehrgänge haben

a) Aufnahmsbewerber, die die achte Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen haben, eine

schriftliche und eine mündliche Prüfung

in Deutsch, eine schriftliche und eine mündliche

Prüfung in Mathematik und eine

praktische Prüfung,

b) Aufnahmsbewerber, die die zehnte Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen haben, eine

schriftliche und eine mündliche Prüfung

in Deutsch, eine schriftliche und eine mündliche

Prüfung in Mathematik und eine

praktische Prüfung,

c) Aufnahmsbewerber, die die elfte Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen haben, eine

schriftliche und eine mündliche Prüfung

in Deutsch, eine schriftliche und eine mündliche

Prüfung in Mathematik und eine

praktische Prüfung,

d) Aufnahmsbewerber, die die Reifeprüfung

erfolgreich abgelegt haben, eine praktische

Prüfung

abzulegen.

(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung

in Mathematik ist nicht abzulegen

a) von den in Abs. 1 lit. a genannten Aufnahmsbewerbern,

wenn sie den 1. Klassenzug

der Hauptschule oder eine allgemeinbildende

höhere Schule besucht haben und

das Jahreszeugnis der vierten Stufe im

Pflichtgegenstand Mathematik keine schlechtere

Note als „Gut" enthält,

b) von den in Abs. 1 lit. b genannten Aufnahmsbewerbern,

wenn das Jahreszeugnis

der zehnten Schulstufe im Pflichtgegenstand

Mathematik keine schlechtere Note als

„Gut" enthält,

c) von den in Abs. 1 lit. c genannten Aufnahmsbewerbern,

wenn das Jahreszeugnis

der elften Schulstufe im Pflichtgegenstand

Mathematik keine schlechtere Note als

„Gut" enthält.

(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht

aus einem Aufsatz mit berufsbezogener

Themenstellung. Sie dient der Feststellung

a) ob der Aufnahmsbewerber über eine altersangemessene

Sprachbeherrschung und

b) über berufsadäquate Interessen, Einstellungen,

Motivationen und Einfallsreichtum

verfügt.

Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik

hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben

zu umfassen. Sie dient der Feststellung

des logischen Denkvermögens durch Überprüfung

der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten

(von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen,

und der Sicherheit und Geläufigkeit

im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung.

Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu

betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient

der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen

und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen

Ausdruck (Führen eines Gespräches) der

Aufnahmsbewerber.

(6) Die mündliche Prüfung in Mathematik

dient der ergänzenden Beurteilung der bei der

schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.

Hinsichtlich der in Abs. 1 lit. b genannten Aufnahmsbewerber

dient sie darüber hinaus der

Feststellung des logischen Denkvermögens durch

Überprüfen der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten

(von Zahlen und Raumgebilden)

zu erkennen, und der Sicherheit und Geläufigkeit

im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung.

(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung

der

a) musikalischen Bildbarkeit,

b) Fähigkeit zum schöpferischen Gestalten,

c) körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,

d) Fähigkeit, einfache auf die Heimpraxis bezogene

Aufgaben zu meistern.

Die Arbeitszeit darf insgesamt drei Stunden

nicht überschreiten."

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