381. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde Wiener Neustadt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21
Gutensteiner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Wiener Neustadt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 0,00, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens und endet bei km 0,086.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Wiener
Neustadt aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 21/45-77; Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.