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381_1979 AT

381. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde Wiener Neustadt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinde Wiener Neustadt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21

Gutensteiner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Wiener Neustadt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 0,00, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch Ausschaltung des vorhandenen

Bogens und endet bei km 0,086.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Wiener

Neustadt aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 21/45-77; Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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