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381. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1977 — RDG-Novelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

in der Fassung der Richterdienstgesetz-Novelle

1968, BGBl. Nr. 68, und der Richterdienstgesetz-

Novelle 1971, BGBl. Nr. 283, wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 3 des § 71 erhält folgende Fassung

„(3) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes

ist unter Berücksichtigung der

dienstlichen Interessen und der persönlichen

Interessen des Richters so vorzunehmen, daß der

Erholungsurlaub nach Möglichkeit ungeteilt verbraucht

werden kann."

2. Dem § 72 werden folgende Absätze angefügt

„(3) Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende

Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli

erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem 1. Juli

folgenden 30. September vollendet wird.

(4) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche

Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt

das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen

Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des

jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis

in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate

gedauert, so gebührt der volle Urlaub.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines

Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in

dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes

verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes

gemäß Abs. 4 und 5 Teile von

Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden."

3. Die §§ 72 a bis 76 haben zu lauten

„Zusatzurlaub

§ 72 a. (1) Der Richter hat Anspruch auf Erhöhung

des ihm gemäß § 72 gebührenden Urlaubsausmaßes,

wenn am Stichtag eine der folgenden

Voraussetzungen gegeben ist

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152,

des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,

oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit im Dienste

einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1

oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 329/1973;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung

gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß

§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 329/1973.

(2) Der Zusatzurlaub beträgt zwei Werktage

und erhöht sich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens

40 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Werktage,

50 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Werktage,

60 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Werktage.

(3) Für Kalenderjahre, in denen dem Richter

im Zusammenhang mit den im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen Dienstbefreiung gemäß

§ 62 a gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung

des Erholungsurlaubes.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 72 b. (1) Erkrankt der Richter während des

Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind

auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an

denen der Richter durch die Erkrankung dienstunfähig

war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen,

wenn die Erkrankung länger als drei

Kalendertage gedauert hat.

(2) Der Richter hat der Dienststelle, die den

Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer

die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.

Ist dies aus Gründen, die nicht vom Richter

zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die

Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar

nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt

wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der

Richter ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches

Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers über Beginn

und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen.

Erkrankt der Richter während eines Erholungsurlaubes

im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis

eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen,

daß es von einem zur Ausübung des

Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.

Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht

erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär

oder ambulant) in einer Krankenanstalt

erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt

vorgelegt wird. Kommt der Richter diesen

Verpflichtungen in zumutbarer Zeit und Weise

nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt ein Richter, der während eines

Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des

Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt,

so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die

Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem

Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

auch für den Richter, der infolge eines Unfalles

dienstunfähig war.

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 73. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,

wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum

31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden

Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch

bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen

nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf

des nächstfolgenden Kalenderjahres ein.

Sonderurlaub

§ 74. (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen

aus wichtigen persönlichen oder familären Gründen

oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß

ein Sonderurlaub gewährt werden. Als besonderer

Anlaß ist jedes Ereignis anzusehen, das die

Erteilung eines solchen Urlaubes im öffentlichen

Interesse oder im privaten Interesse des Richters

rechtfertigt.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der

Richter den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse

entgegenstehen. Der Sonderurlaub darf

die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

Er ist in den Erholungsurlaub nicht einzurechnen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der

ununterbrochen mehr als drei Monate dauern

soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen

ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)

gewährt werden, sofern nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,

nicht zu berücksichtigen, soweit in den

Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt

ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen maßgebend

und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor,

so kann der Bundesminister für Justiz verfügen,

daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des

Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder

nicht im vollen Umfang eintreten.

(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,

der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern

soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen

Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, gewährt werden,

sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3

ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Pflegeurlaub

§ 75 a. (1) Der Richter, der wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten nahen

Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung

verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmung

des § 74, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser

Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage

nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind,

ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder

sowie die Person, mit der der Richter in

Lebensgemeinschaft lebt.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung

des Urlaubsantrittes

§ 76. (1) Die kalendermäßige Festlegung des

Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen

dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde

Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung

des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen,

sobald es der Dienst zuläßt.

(2) Durch eine unvorhergesehene Rückberufung

vom Erholungsurlaub verursachte Reisen

gelten als Dienstreisen."

ARTIKEL II

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1977 in Kraft.

ARTIKEL III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der

§§ 74 Abs. 4 und 75 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen, betraut.

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