381. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
in der Fassung der Richterdienstgesetz-Novelle
1968, BGBl. Nr. 68, und der Richterdienstgesetz-
Novelle 1971, BGBl. Nr. 283, wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 3 des § 71 erhält folgende Fassung
„(3) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes
ist unter Berücksichtigung der
dienstlichen Interessen und der persönlichen
Interessen des Richters so vorzunehmen, daß der
Erholungsurlaub nach Möglichkeit ungeteilt verbraucht
werden kann."
2. Dem § 72 werden folgende Absätze angefügt
„(3) Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende
Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli
erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem 1. Juli
folgenden 30. September vollendet wird.
(4) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt
das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des
jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis
in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate
gedauert, so gebührt der volle Urlaub.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines
Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in
dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes
verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes
gemäß Abs. 4 und 5 Teile von
Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden."
3. Die §§ 72 a bis 76 haben zu lauten
„Zusatzurlaub
§ 72 a. (1) Der Richter hat Anspruch auf Erhöhung
des ihm gemäß § 72 gebührenden Urlaubsausmaßes,
wenn am Stichtag eine der folgenden
Voraussetzungen gegeben ist
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152,
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,
oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.
Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit im Dienste
einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1
oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 329/1973;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung
gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß
§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt zwei Werktage
und erhöht sich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens
40 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Werktage,
50 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Werktage,
60 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Werktage.
(3) Für Kalenderjahre, in denen dem Richter
im Zusammenhang mit den im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen Dienstbefreiung gemäß
§ 62 a gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung
des Erholungsurlaubes.
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 72 b. (1) Erkrankt der Richter während des
Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind
auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an
denen der Richter durch die Erkrankung dienstunfähig
war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen,
wenn die Erkrankung länger als drei
Kalendertage gedauert hat.
(2) Der Richter hat der Dienststelle, die den
Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer
die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.
Ist dies aus Gründen, die nicht vom Richter
zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die
Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar
nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt
wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der
Richter ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches
Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers über Beginn
und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen.
Erkrankt der Richter während eines Erholungsurlaubes
im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis
eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen,
daß es von einem zur Ausübung des
Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.
Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht
erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär
oder ambulant) in einer Krankenanstalt
erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt
vorgelegt wird. Kommt der Richter diesen
Verpflichtungen in zumutbarer Zeit und Weise
nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Richter, der während eines
Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des
Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt,
so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die
Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem
Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
auch für den Richter, der infolge eines Unfalles
dienstunfähig war.
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 73. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,
wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum
31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden
Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch
bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen
nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf
des nächstfolgenden Kalenderjahres ein.
Sonderurlaub
§ 74. (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen
aus wichtigen persönlichen oder familären Gründen
oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß
ein Sonderurlaub gewährt werden. Als besonderer
Anlaß ist jedes Ereignis anzusehen, das die
Erteilung eines solchen Urlaubes im öffentlichen
Interesse oder im privaten Interesse des Richters
rechtfertigt.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der
Richter den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen. Der Sonderurlaub darf
die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
Er ist in den Erholungsurlaub nicht einzurechnen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der
ununterbrochen mehr als drei Monate dauern
soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen
ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
gewährt werden, sofern nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,
nicht zu berücksichtigen, soweit in den
Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt
ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen maßgebend
und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor,
so kann der Bundesminister für Justiz verfügen,
daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des
Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder
nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,
der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern
soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen
Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, gewährt werden,
sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3
ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen erforderlich.
Pflegeurlaub
§ 75 a. (1) Der Richter, der wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten oder verunglückten nahen
Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmung
des § 74, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser
Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage
nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind,
ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder
sowie die Person, mit der der Richter in
Lebensgemeinschaft lebt.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung
des Urlaubsantrittes
§ 76. (1) Die kalendermäßige Festlegung des
Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen
dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde
Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung
des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen,
sobald es der Dienst zuläßt.
(2) Durch eine unvorhergesehene Rückberufung
vom Erholungsurlaub verursachte Reisen
gelten als Dienstreisen."
ARTIKEL II
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1977 in Kraft.
ARTIKEL III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der
§§ 74 Abs. 4 und 75 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen, betraut.