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381_1973 AT

381. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1957,

68/1959, 78/1968 und 230/1971 wird wie folgt

geändert

1. Im § 18 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Die dem internationalen Personen- und

Warenverkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag

dienenden Unternehmen (wie Eisenbahn-

oder Schiffahrtsunternehmen, Flugplatzhalter,

öffentliche Lagerhäuser und Großmärkte,

öffentliche Behälter-Umladeplätze) sowie die

Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet,

die zur Durchführung der Zollabfertigung in

ihren Betriebsstätten erforderlichen Abfertigungsräume,

Lagerräume, Lagerplätze und Anlagen

sowie deren Einrichtung bereitzustellen.

Die genannten Unternehmen und die Post- und

Telegraphenverwaltung haben weiters den zur

Durchführung der Zollabfertigung errichteten

Zolldienststellen die Amtsräume und die für die

Zollorgane notwendigen Aufenthalts- und Übernachtungsräume,

samt den Nebenräumen, in der

entsprechenden Anzahl, Größe und Ausstattung

zur Verfügung zu stellen und für eine zur zweckmäßigen

und einfachen Durchführung der Zollabfertigung

erforderliche Lage aller dieser Räume,

Plätze und Anlagen im Rahmen der technischen

Möglichkeiten zu sorgen. Wird zwischen dem

Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung

erzielt, so hat der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr über Bestehen und Ausmaß

der Verpflichtung mit Bescheid abzusprechen.

Die Verpflichtungen nach dem ersten und zweiten

Satz schließen die Verpflichtung ein, die Räume,

Plätze und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten

und für ihre Reinigung, Beheizung, Beleuchtung

und Belüftung sowie für die sonst zu ihrer Benutzbarkeit

erforderlichen Leistungen zu sorgen.

(2) Soweit der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht

schon nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften

des Bundes Anspruch auf eine Vergütung hat,

sind ihm die aus der Erfüllung der Verpflichtung

nach Abs. 1 zweiter Satz erwachsenden Selbstkosten

auf Antrag von der Zollbehörde zu vergüten;

zur Vereinfachung der Abrechnung können

hiefür auch auf Grund der durchschnittlichen

Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet

werden. Wird zwischen dem Verpflichteten und

der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat

der Bundesminister für Finanzen über den

Kostenersatz mit Bescheid abzusprechen."

2. § 35 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift hat zu lauten

„§ 35. Zollfreiheit für Beförderungs-

und Betriebsmittel, Ersatzteile

für Linienflugzeuge sowie

für Umschließungen und Vorräte"

b) Der Punkt am Schluß von § 35 lit. e wird

durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

lit. f angefügt

„f) inländische Luftfahrzeuge, die im Zollausland

außerhalb eines Vormerkverkehrs

einer Ausbesserung unterzogen worden

sind, sowie für Teile zum Einbau

in Luftfahrzeuge; die eingeführten Teile

dürfen auch ausgebessert sowie ohne

Einbau wieder ausgeführt werden. Die

gleiche Begünstigung ist für im Zollgebiet

aus Luftfahrzeugen ausgebaute Teile

zu gewähren, die hier, auch nach Ausbesserung,

neuerlich eingebaut oder ausgeführt

oder unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet

werden. Die Zollfreiheit erstreckt sich nur

auf im Liniendienst eingesetzte Luftfahrzeuge

und deren Teile. Die bestimmungsgemäße

Verwendung der Teile ist durch

Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht

(§ 26) zu sichern."

3. Im § 192 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten

„d) hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 136 Abs. 3,

149 Abs. 3, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3

der Bundesminister für Finanzen, und zwar

nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr,".

Artikel II

Art. I Z. 2 ist auch auf bereits zum freien

Verkehr (§ 61 des Zollgesetzes 1955) abgefertigte

Teile anzuwenden, soweit die Eingangsabgaben

hiefür noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden

sind.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 3 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr, im übrigen der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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