381. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1957,
68/1959, 78/1968 und 230/1971 wird wie folgt
geändert
1. Im § 18 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Die dem internationalen Personen- und
Warenverkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag
dienenden Unternehmen (wie Eisenbahn-
oder Schiffahrtsunternehmen, Flugplatzhalter,
öffentliche Lagerhäuser und Großmärkte,
öffentliche Behälter-Umladeplätze) sowie die
Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet,
die zur Durchführung der Zollabfertigung in
ihren Betriebsstätten erforderlichen Abfertigungsräume,
Lagerräume, Lagerplätze und Anlagen
sowie deren Einrichtung bereitzustellen.
Die genannten Unternehmen und die Post- und
Telegraphenverwaltung haben weiters den zur
Durchführung der Zollabfertigung errichteten
Zolldienststellen die Amtsräume und die für die
Zollorgane notwendigen Aufenthalts- und Übernachtungsräume,
samt den Nebenräumen, in der
entsprechenden Anzahl, Größe und Ausstattung
zur Verfügung zu stellen und für eine zur zweckmäßigen
und einfachen Durchführung der Zollabfertigung
erforderliche Lage aller dieser Räume,
Plätze und Anlagen im Rahmen der technischen
Möglichkeiten zu sorgen. Wird zwischen dem
Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung
erzielt, so hat der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr über Bestehen und Ausmaß
der Verpflichtung mit Bescheid abzusprechen.
Die Verpflichtungen nach dem ersten und zweiten
Satz schließen die Verpflichtung ein, die Räume,
Plätze und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten
und für ihre Reinigung, Beheizung, Beleuchtung
und Belüftung sowie für die sonst zu ihrer Benutzbarkeit
erforderlichen Leistungen zu sorgen.
(2) Soweit der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht
schon nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften
des Bundes Anspruch auf eine Vergütung hat,
sind ihm die aus der Erfüllung der Verpflichtung
nach Abs. 1 zweiter Satz erwachsenden Selbstkosten
auf Antrag von der Zollbehörde zu vergüten;
zur Vereinfachung der Abrechnung können
hiefür auch auf Grund der durchschnittlichen
Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet
werden. Wird zwischen dem Verpflichteten und
der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat
der Bundesminister für Finanzen über den
Kostenersatz mit Bescheid abzusprechen."
2. § 35 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift hat zu lauten
„§ 35. Zollfreiheit für Beförderungs-
und Betriebsmittel, Ersatzteile
für Linienflugzeuge sowie
für Umschließungen und Vorräte"
b) Der Punkt am Schluß von § 35 lit. e wird
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
lit. f angefügt
„f) inländische Luftfahrzeuge, die im Zollausland
außerhalb eines Vormerkverkehrs
einer Ausbesserung unterzogen worden
sind, sowie für Teile zum Einbau
in Luftfahrzeuge; die eingeführten Teile
dürfen auch ausgebessert sowie ohne
Einbau wieder ausgeführt werden. Die
gleiche Begünstigung ist für im Zollgebiet
aus Luftfahrzeugen ausgebaute Teile
zu gewähren, die hier, auch nach Ausbesserung,
neuerlich eingebaut oder ausgeführt
oder unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet
werden. Die Zollfreiheit erstreckt sich nur
auf im Liniendienst eingesetzte Luftfahrzeuge
und deren Teile. Die bestimmungsgemäße
Verwendung der Teile ist durch
Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht
(§ 26) zu sichern."
3. Im § 192 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten
„d) hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 136 Abs. 3,
149 Abs. 3, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3
der Bundesminister für Finanzen, und zwar
nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr,".
Artikel II
Art. I Z. 2 ist auch auf bereits zum freien
Verkehr (§ 61 des Zollgesetzes 1955) abgefertigte
Teile anzuwenden, soweit die Eingangsabgaben
hiefür noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden
sind.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 3 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, im übrigen der Bundesminister
für Finanzen betraut.