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381_1969 AT

381. Resolutionen Nr. 182, 183, 186, 194, 201, 211, 216 und 218 zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1968

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Resolutionen Nr. 182, 183, 186, 194, 201, 211, 216 und 218 zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1968

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969

Internationaler Kaffee-Rat

Zwölfte Tagung

26. August—13. September 1968

London, England

ICC-12-Res. 182 (E)

12. September 1968

Original: Englisch

ANWENDUNG DES ARTIKELS 45 AUF EINFUHREN

VON MITGLIEDERN AUS NICHTMITGLIEDLÄNDERN

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 45 Abs. 1 des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1968 vorsieht, daß, um

ausführende Nichtmitgliedländer daran zu hindern,

ihre Ausfuhren auf Kosten der Mitglieder

zu erhöhen, jedes Mitglied seine jährlichen

Kaffee-Einfuhren aus ausführenden Nichtmitgliedländern

auf eine Menge beschränkt, die seine

durchschnittlichen jährlichen Kaffee-Einfuhren

aus diesen Ländern während der Kalenderjahre

1960, 1961 und 1962 nicht übersteigt,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT

1. daß die Mitglieder ihre jährlichen Kaffee-

Einfuhren aus ausführenden Nichtmitgliedländern

auf die in der Anlage zu diesem Beschluß

angeführten Mengen beschränken, daß die in

dieser Anlage angeführten Mengen und/oder

Länder jedoch vom Exekutivdirektor nach Rück-

sprache mit dem (den) betreffenden Mitglied(ern)

angeglichen werden, wenn sich der Mitgliederstand

des Übereinkommens von dem zum Zeitpunkt

dieses Beschlusses geltenden unterscheidet;

2. daß den Mitgliedern nahegelegt wird, die in

der Anlage angeführten Mengen soweit wie

möglich in halb- oder vierteljährliche Teilmengen

zu unterteilen ;

3. daß Mitglieder Kaffee aus ausführenden

Nichtmitgliedländern über die in der Anlage angeführten

Mengen nur dann einführen dürfen,

wenn sie für derartige Einfuhren ein gültiges Reexportzeugnis

eines Mitgliedlandes vorweisen

können, das diesen Kaffee zuvor eingeführt und

auf seine in der Anlage aufscheinende Quote angerechnet

hat.

ANLAGE

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

Internationaler Kaffee-Rat

Zwölfte Tagung

26. August—15. September 196S

London, England

ICC-12-Res. 185 (E)

16. September 1968

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 185

(Genehmigt bei der Siebenten Plenarsitzung

am 13. September 1968)

VERSCHÄRFUNG DER KONTROLLMASSNAHMEN

IN BEZUG AUF DIE AUSSTELLUNG

UND VERWENDUNG VON REEXPORTZEUGNISSEN

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß aus den vom Exekutivdirektor als Richtlinien

für den Rat herausgegebenen Berichten

hervorgeht, daß im Kaffeejahr 1967/68 voraussichtlich

weit über eine Million Sack Kaffee mehr

ausgeführt werden, als den zustehenden Ausfuhrmengen

und Bedarfsmengen der in Anlage B des

Übereinkommens angeführten Länder entsprechen

würde;

daß der von diesem Kaffee auf die traditionellen

Märkte der Mitgliedländer ausgeübte Druck

ausführenden Mitgliedländern sowie weitesten

Kreisen des Katfeehandels schadet, die sich bemühen,

dem Wortlaut und dem Sinn des Übereinkommens

gewissenhaft zu folgen;

daß die Integrität des internationalen Kaffeehandels

und dis Erreichung der preislichen und

anderen Ziele des Übereinkommens ernstlich gefährdet

wären, wenn nicht Maßnahmen getroffen

werden, um ähnliche Vorkommnisse im

nächsten Kaffeejahr zu verhindern;

daß die vorgeschlagene allgemeine Überprüfung

des Kontrollsystems durch Experten wahrscheinlich

vor dem zweiten Quartal des nächsten Kaffeejahres

keine praktischen Erfolge hervorbringen

wird;

daß angenommen wird, daß die unten aufgezeigten

Maßnahmen in naher Zukunft durchführbar

sind, daß sie so beschaffen sind, daß sie zu

einer wesentlichen Verschärfung des Kontrollsystems

führen werden, ohne den Handel oder

die ausstellenden Stellen über Gebühr zu belasten,

und mit zusätzlichen Maßnahmen vereinbar sind,

die von den Experten empfohlen werden könnten;

und

daß sowohl Artikel 44 des Abkommens 1962

wie Artikel 43 des Übereinkommens 1968 festlegen,

daß Reexportzeugnisse nur für Kaffee ausgestellt

werden dürfen, der vorher gemäß den

vom Rat beschlossenen Regelungen eingeführt

wurde,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT

1. den Exekutivdirektor dahingehend anzuweisen,

die Richtlinien für die Ausstellung und Verwendung

von Reexportzeugnissen mit Wirkung

vom 1. November 1968 wie folgt abzuändern

(a) Die ausstellende Stelle eines Ausfuhr-Mitglieds

ist nur dann berechtigt, Reexportzeugnisse

auszustellen, wenn in jedem einreinen

Fall dem Sekretariat ein zufriedenstellender

Nachweis erbracht wurde, wie

etwa durch Vorweisen eines Ursprungszeugnisses

eines anderen Ausfuhr-Mitglieds, daß

der Kaffee tatsächlich eingeführt wurde.

(b) Eine ausstellende Stelle darf Reexportzeugnisse

nur ausstellen

(i) für Kaffee, der In das Land eingeführt

wurde, von dem angegeben wird, daß

der Kaffee wieder ausgeführt werden

soll und unter der Bedingung, daß der

ausstellenden Stelle nachgewiesen wird,

daß der Kaffee tatsächlich von dem

angeführten Reexportland wieder ausgeführt

wird; oder

(ii) für Kaffee, der auf die Nichtmitglieder-

Einfuhrquote des angeführten Reexportlandes

angerechnet wurde.

(c) Eine ausstellende Stelle eines Landes darf

keine Reexportzeugnisse für Kaffee ausstellen,

der in ein anderes Land eingeführt

wurde und von diesem Land wieder ausgeführt

werden soll, außer es werden vorher

besondere Vereinbarungen mit dem

Exekutivdirektor getroffen.

(d) Für die Zwecke dieser Richtlinie wird

Kaffee dann als in ein Land eingeführt angesehen,

wenn dieser Kaffee ohne weitere

Zollbehandlung für den Verbrauch in

diesem Land zur Verfügung steht, und

(i) von den Zollbehörden dieses Landes

zuvor ein gültiges Ursprungszeugnis,

Reexportzeugnis oder ein Teil- oder

Ersatzzeugnis für diesen Kaffee eingezogen

wurde, oder

(ii) der Kaffee auf die Nichtmitgliederquote

dieses Landes angerechnet wurde.

(e) Eine ausstellende Stelle muß sich überzeugen,

daß der Kaffee, für den ein Reexportzeugnis

beansprucht wird, tatsächlich von

diesem Land wieder ausgeführt oder auf die

Nichtmitglieds-Einfuhrquote dieses Landes

angerechnet wird, und zwar entweder auf

Grund eines Nachweises über die Gewährung

eines Zollerlasses oder einer Rückvergütung,

durch eine Überprüfung der Exportdokumente,

wie sie zur Erstellung von

Exportstatistiken benötigt werden, oder

durch andere ihr geeignet erscheinende

Unterlagen.

(f) Ausstellende Stellen haben den Vermerk

„NICHTMITGLIEDSQUOTE" in dem Abschnitt

„Bemerkungen" des Reexportzeugnisses

einzufügen, wenn dieses für Kaffee

ausgestellt wird, der auf die Nichtmitgliedsquote

des Landes angerechnet, aber nicht in

dieses Land eingeführt wurde.

(g) Reexportzeugnisse, die mit 1. November

1968 oder später datiert sind, sind von den

Zollbehörden ab ungültig für die Einfuhr

von Kaffee und von den ausstellenden Stellen

als ungültig für die Ausstellung ton

Teil- oder Ersatzzeugnissen anzusehen,

außer der betreffende Kaffeetransport nahm

in dem angeführten Reexportland seinen

Anfang oder das Zeugnis trägt den Vermerk

„NICHTMITGLIEDSQUOTE".

(h) Im Falle von Mischungen von Rohkaffee

können ausstellende Stellen auf Antrag der

ein Teil- oder Ersatzzeugnis erwerbenden

Partei davon Abstand nehmen, auf dem

Original des Teil- oder Ersatzzeugnisses die

Seriennummer oder -nummern und das

Ausstellungsland des (oder der) ersetzten

Dokumentes (Dokumente) einzusetzen. Die

vollen Angaben sind auf der an die Organisation

gesandten Kopie zu machen. In solchen

Fällen hat die ausstellende Stelle dal

Wort „Mischung" in den Abschnitt „Bemerkungen"

des Formulares einzusetzen,

und auf dem Original und der Kopie eine

Kennziffer anzuführen, damit beide Papiere

vom Sekretariat zusammengefügt und überprüft

werden können;

2. festzuhalten, daß private Handelsinformationen

hinsichtlich der Kaffeebewegungen und der

Beziehungen zwischen Käufern und Verkäufern

bei einzelnen Transaktionen, die bei einer Überprüfung

der von der Organisation erhaltenen

Zeugnisse gewonnen werden können, durch die

Bestimmungen von Artikel 20 des Übereinkommens

sowie die Erfordernisse der Bestimmungen

1.5 und 1.8 der Personalvorschriften der Internationalen

Kaffeeorganisation (Dokument EB-

448/66) vor Verbreitung und Mißbrauch geschützt

werden.

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

Internationaler Kaffee-Rat

Zwölfte Tagung

26. August—13. September 1968

London, England

ICC-12-Res. 186 (E)

16. September 1968

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 186

(Genehmigt bei der Siebenten Plenarsitzung

am 13. September 1968)

ÜBERTRAGUNG DER BEFUGNISSE DES

RATES AN DAS EXEKUTIVKOMITEE

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß gemäß Artikel 17 Abs. 2 des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1968 der Rat dem

Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller

seiner Befugnisse mit Ausnahme der in diesem

Artikel angegebenen übertragen kann;

daß es auf Grund der Erfahrung für das gute

Funktionieren der Organisation wesentlich ist,

dem Exekutivkomitee die ihm nach dem Übereinkommen

übertragbaren Befugnisse einzuräumen;

und

daß Artikel 72 Abs. 2 lit. (b) den Rat ermächtigt,

bei seiner letzten ordentlichen Tagung im

Kaffeejahr 1967/68 Beschlüsse zu fassen, die im

Kaffeejahr 1968/69 anzuwenden sind,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT

dem Exekutivkomites die Ausübung sämtlicher

Befugnisse mit Ausnahme der in Artikel 17

Abs. 2 angeführten und der nach Artikel 54 des

Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968

eingeräumten, zu übertragen.

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

Internationaler Kaffee-Rat

Dreizehnte Tagung

9.—19. Dezember 1968

London, England

ICC-13-Rw. 194 (E)

2. Jänner 1969

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 194

(Genehmigt bei der Vierten Plenarsitzung am

18. Dezember 1968)

UNGÜLTIGERKLÄRUNG BESTIMMTER

URSPRUNGS-, REEXPORT- UND ERSATZZEUGNISSE

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß bestimmte Länder, und zwar Ausfuhr-

und Einfuhrländer, die Mitglieder des Internationalen

Kaffeeabkommens 1962 waren, nicht mehr

Mitglieder des Übereinkommens 1968 sind;

daß derartige frühere Mitglieder Ursprungs-,

Reexport- und Ersatz- oder Teilzeugnisse ausgestellt

haben können, die weder ersetzt noch

nach der endgültigen Einfuhr des in Frage stehenden

Kaffees eingezogen wurden; und

die Gefahr besteht, daß derartige Zeugnisse

unter der fälschlichen Angabe, von diesen früheren

Mitgliedern ausgestellt worden zu sein, ohne

deren Wissen oder Zustimmung im Umlauf sind,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT

1. alle Ursprungs-, Reexport-, Ersatz- und Teilzeugnisse,

die von Argentinien, Österreich, Kuba

und Tunesien am oder vor dem 30. September

1968 ausgestellt wurden oder ausgestellt worden

zu sein scheinen, so bald als möglich und auf

jeden Fall spätestens am 15. Jänner 1969 für ungültig

zu erklären;

2. den Exekutivdirektor zu ermächtigen, die

Mitglieder über den Zeitpunkt zu informieren,

an dem die Bestimmungen des vorhergehenden

Absatzes in Kraft treten;

3. daß mit dem vom Exekutivdirektor festgelegten

Datum alle Arten der in Abs. 1 beschriebenen

Zeugnisse, die von den genannten

Ländern ausgestellt wurden oder ausgestellt worden

zu sein scheinen, von keiner ausstellenden

Stelle mehr alt gültige Dokumente für die Einfuhr

von Kaffes oder einen Umtausch in Ersatz- oder

Teil- oder Reexportzeugnisse anerkannt

werden;

4. daß sämtliche Originale der nach den Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses für

ungültig erklärten Zeugnisse einer ausstellenden

Stelle zur Weiterleitung an den Exekutivdirektor

zwecks Überprüfung ausgehändigt werden, und

zwar innerhalb von 30 Tagen nach Erlassung der

in Abs. 2 erwähnten Anweisungen seitens des

Exekutivdirektors. Nach Erhalt derartiger Zeugnisse

stellt der Exekutivdirektor die ihm notwendig

erscheinenden Untersuchungen an, um

die Echtheit der Dokumente und das tatsächliche

Vorhandensein des in Frage stehenden Kaffees

zu überprüfen, bevor er die betreffende ausstellende

Stelle ermächtigt, das entsprechende Ersatzzeugnis

auszustellen. Jedes nach diesen Bestimmungen

rechtmäßig ausgestellte Ersatzzeugnis hat

in der Form dem ausgehändigten Original zu

entsprechen, ist also entweder ein Ursprungs- oder

ein Reexportzeugnis und ist nur zwölf Monate

gültig.

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

Internationaler Kaffee-Rat

Dreizehnte Tagung

9.—19. Dezember 1968

London, England

ICC-13-Res. 201 (E)

6. Jänner 1969

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 201

(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung

am 19. Dezember 1968)

REVISION DER ANLAGE B DES ÜBEREINKOMMENS

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 40 Abs. 1 des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens vorsieht, daß der Rat

jedes einzelne oder mehrere der in Anlage B des

Übereinkommens angeführten Länder von der

Liste streichen kann,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT

1. mit Wirkung vom 1. April 1969 folgende

Länder aus Anlage B zu streichen

Bahrein Quatar

Befriedetes Oman Südrhodesien

Botswana Swaziland

Ceylon Thailand

2. den Exekutivdirektor anzuweisen, die in

Abs. 2 (a), (b) und (c) des Beschlusses Nr. 158

enthaltene Bewertung und Untersuchung fortzusetzen

und dem Exekutivkomitee darüber zu be-

richten, damit das Komitee die entsprechenden

Schritte unternehmen oder dem Rat besondere

Empfehlungen unterbreiten kann;

3. festzulegen, daß die geographischen Gebiete,

die im Sinne dieses Übereinkommens quotenfreie

Märkte sind, mit Wirkung vom 1. April 1969 die

im Anhang zu diesem Beschluß angeführt sind,

nachdem die Streichungen entsprechend den Bestimmungen

des vorstehenden Abs. 1 gebührend

berücksichtigt wurden.

ANHANG

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

Internationaler Kaffee-Rat

Fünfzehnte Tagung

18.—27. August 1969

London, England

ICC-15-Res. 211 (E)

25. August 1969

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 211

(Genehmigt bei der Dritten Plenarsitzung am

25. August 1969)

VERLÄNGERUNG DER VORLÄUFIGEN

MITGLIEDSCHAFT VON BELGIEN UND

ITALIEN

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 63 Abs. 1 den Rat ermächtigt, die

Frist zu erstrecken, während derer Einfuhr-Mitglieder

des Internationalen Kaffee-Abkommens

1962 die vorläufige Mitgliedschaft des Übereinkommens

1968 genießen;

daß Belgien und Italien, die das Übereinkommen

auf Grund der von ihnen erfolgten Mitteilung

laut Artikel 62 Abl. 2 des Übereinkommens

1968 vorläufig anwendeten, gemäß Beschluß

Nr. 199 bis 31. März 1969 als vorläufige Mitglieder

anerkannt wurden;

daß der Rat die Frist, während derer diese

beiden Länder vorläufige Mitglieder bleiben

konnten, gemäß Beschluß Nr. 204 bis 31. August

1969 verlängertet

daß Belgien und Italien der Organisation mitteilten,

daß es ihnen aus verwaltungstechnischen

Gründen nicht möglich sein wird, dit in Artikel

63 Abs. 1 enthaltenen Bedingungen für einen

Beitritt zum Übereinkommen 1968 bis 31. August

1969 zu erfüllen, und Ansuchen unterbreiteten,

daß der Zeitpunkt für ihren Beitritt bis

31. März 1970 bzw. 31. August 1970 verlängert

werdet

daß das Exekutivkomitee dis Ansuchen prüfte

und empfiehlt, daß Ihnen stattgegeben werdet

und

daß Belgien und Italien anerkennen, daß sie

all vorläufige Mitglieder an alle Verpflichtungen

des Übereinkommens 1968 und die darauf beruhenden

Beschlüsse, Bestimmungen und Vorschriften

gebunden sind, als ob sie endgültige

Mitglieder wären,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT

daß Belgien und Italien weiterhin als vorläufige

Mitglieder des Internationalen Kaffee-

Übereinkommens 1968 angesehen werden, und

zwar vom 1. September 1969 bis zu dem Zeitpunkt,

zu dem sie ihre Beitrittsurkunden hinterlegen

oder bis 31. August 1970, je nachdem,

welcher Zeitpunkt früher liegt, gemäß den Bestimmungen

des Artikels 63 Abs. 1 des Übereinkommens.

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION

Internationaler Kaffee-Rat

Fünfzehnte Tagung

18.—29. August 1969

London, England

ICC-15-Res. 216 (E)

3. September 1969

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 216

(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung

am 29. August 1969)

AUSFUHRQUOTEN FÜR 1969/70

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß der Rat mit Beschluß Nr. 215 eine Schaltung

der gesamten Welteinfuhren und -ausfuhren

für das Kaffeejahr 1969/70 sowie eine Schätzung

der voraussichtlichen Ausfuhren aus Nichtmitgliedländern

vorgenommen hat,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT

1. die Grundquote für das Kaffeejahr 1969/70

mit 46 Millionen Sack festzulegen;

2. eine Quotenreserve von 2 Millionen Sack

zu schaffen, die gemäß den Bestimmungen der

folgenden Absitze dieses Beschlusses freigegeben

oder abgezogen werden;

3. im Sinne dieses Beschlusses festzulegen, daß

der erstellte Tagespreis auf der in der Anlage

hiezu enthaltenen Basis errechnet wird;

4. vorzusehen, daß jede Anpassung der jährlichen

zustehenden Ausfuhrquote auf Grund der

Anwendung der Bestimmungen in Fußnote 2 der

Anlage A des Übereinkommens als Teil der in

Abs. 2 erwähnten Quotenreserve betrachtet wird;

5. wenn der erstellte Tagespreis über einen

Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,

die im ersten Vierteljahr beginnen, auf

oder über 38.67 US Cents pro Pfund bleibt, gibt

der Exekutivdirektor gemäß den Bestimmungen

von Abs. 4 eine Menge von 500.000 Sack frei,

die zur Gänze dem Vierteljahr zugeteilt werden,

in dem ein solcher Zeitraum von 15 Markt-

tagen endet. Diese Menge wird pro rata unter

allen Ausfuhr-Mitgliedern aufgeteilt mit Ausnahme

der in Fußnote 2 der Anlage A des Übereinkommens

angeführten;

6. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeitspanne

von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,

die im zweiten Vierteljahr beginnen, bei

oder über 39.67 US Cents pro Pfund liegt, gibt

der Exekutivdirektor eine Menge von 750.000

Sack unter denselben Bedingungen frei, wie lie

in Abs. 5 enthalten sind;

7. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeitspanne

von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,

die im dritten Vierteljahr beginnen, bei oder

über 40.67 US Cents pro Pfund liegt, gibt der

Exekutivdirektor eine Menge von 750.000 Sack

unter denselben Bedingungen frei, wie sie in

Abs. 5 enthalten sind;

8. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeitspanne

von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,

die Im ersten Vierteljahr beginnen, bei oder

unter 36.67 US Cents pro Pfund liegt, zieht der

der Exekutivdirektor gemäß den Bestimmungen

in Abs. 4 eine Menge von 750.000 Sack ab, die

zur Gänze auf das Vierteljahr entfallen, das auf

jenes folgt, in dem die Zeitspanne von 15 Markttagen

endet. Dieser Abzug geht auf einer pro

rata Basis vor sich und betrifft alle Ausfuhr-

Mitglieder mit Ausnahme der in Fußnote 2 der

Anlage A des Übereinkommens angeführten;

9. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeitspanne

von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,

die im zweiten Vierteljahr beginnen, bei oder

unter 36.67 US Cents pro Pfund liegt, zieht der

Exekutivdirektor unter denselben Bedingungen

eine Menge von 750.000 Sack ab, wie sie in

Abs. 8 enthalten sind;

10. wenn der erstellte Tagespreis über eine

Zeitspanne von 15 Markttagen, die im dritten

Vierteljahr beginnen, bei oder unter 36.67 US

Cents pro Pfund liegt, zieht der Exekutivdirektor

unter denselben Bedingungen, wie sie in

Abs. 8 enthalten sind, eine Menge von 500.000

Sack ab, die zur Gänze auf das vierte Vierteljahr

entfallen;

11. nach den Bestimmungen der Abs. 5, 6, 8

und 9 müssen zwischen dem Ende einer Zeitspanne

von 15 Markttagen und dem Beginn

einer weiteren solchen Zeitspanne mindestens

14 Kalendertage vergehen)

12. fällt keine Zeitspanne von 15 Markttagen,

innerhalb derer der erstellte Tagespreis bei oder

über den in den Abs. 5, 6 und 7 angeführten

Preisen liegt, in die in diesen Absätzen vorgeschriebene

Zeitspanne, in die in diesen Absätzen

festgelegte Reserve aufzuheben;

13. fällt keine Zeitspanne von 15 Markttagen,

innerhalb derer der erstellte Tagespreis bei oder

unter dem in den Abs. 8, 9 und 10 angeführten

Preisniveau liegt, in die in diesen Absätzen vorgeschriebene

Zeitspanne, so sind die darin angeführten

Kaffeemengen zu streichen;

14. keine Bestimmung in diesem Beschluß darf

so ausgelegt werden, daß sie die Anpassungen

der Quoten nach oben oder unten verhindert,

die entsprechend den Bestimmungen des gemeinsam

mit dem vorliegenden Beschluß genehmigten

Beschlusses Nr. 218 vorgenommen worden sind,

selbst wenn derartige Anpassungen gemeinsam

oder gleichzeitig mit in diesem Beschluß vorgesehenen

Anpassungen Zustandekommen;

15. wird das System der Preisnotierungen durch

ungewöhnliche Umstände verzerrt oder gestört,

kann das Exekutivkomitee mit beiderseitiger

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen

beschließen, die Bestimmungen der Abs. 5, 6, 7,

8, 9 oder 10 dieses Beschlusses für eine Zeitspanne

bis zu 30 Kalendertagen aufzuheben, und dem

Rat sodann zusätzliche oder alternative Maßnahmen

vorschlagen.

ANLAGE

BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE ERSTELLTEN

TAGESPREISE AUF DER BASIS

NEW YORK HAFENDOCK ZUR SOFORTIGEN

VERSCHIFFUNG

A. DURCHSCHNITT DER KOLUMBIANISCHEN

UND ANDERER MILDEN SORTEN

1. Der Exekutivdirektor ermittelt täglich die

Preise folgender Kaffeesorten

El Salvador Central Standard

Guatemala Prime gewaschen

Mexico Prime gewaschen

und errechnet davon den arithmetischen Durchschnitt.

Aus dem daraus resultierenden Tagespreis

und dem entsprechenden Preis für

Colombian Mams

wird dann der Durchschnitt ermittelt, um den

Tagespreis für milde Sorten festzusetzen.

2. Liegen für eine oder zwei der ersten drei der

oben angeführten Sorten keine Preisnotierungen

vor, wird der Durchschnittspreis aus den verbleibenden

zwei oder aus dem Preis der dritten

Kaffeesorte mit dem Preis für Colombian Mams

gebildet.

B. UNGEWASCHENE ARABICAS

3. Der Exekutivdirektor nimmt den täglichen

Preis für Santos 4 (New Yorker Klassifizierung,

sehr mild) als Richtpreis für ungewaschene Arabicas.

C. ROBUSTAS

4. Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt,

indem man den Durchschnitt der Tagespreise für

folgende Sorten ungewaschenen Kaffees errechnet

Angola Ambriz 2 AA

Uganda Native Standard

5. Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keine

Preisnotierungen vorhanden, wird der Preis der

anderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte festgehalten.

D. TAGESPREISE DER DREI GRUPPEN

6. Von den auf die oben erklärte Art ermittelten

Tagespreisen für jede der drei Gruppen wird

der arithmetische Durchschnitt errechnet, um den

erstellten Tagespreis der drei Gruppen zu erhalten.

7. Sind, ungeachtet der Bestimmungen der

Abs. 2 und 5, an einem bestimmten Tag die

Preisnotierungen für die obigen Ermittlungen

nicht in ausreichendem Maße erhältlich, zieht der

Exekutivdirektor den Preis oder die Preise des

Vortages für jene Sorten heran, für die keine

Notierungen vorliegen. Sind derartige Notierungen

länger als 5 Werktage nicht erhältlich, kommen

die Preise der nächsten vergleichbaren Kaffeesorte

zur Anwendung.

E. BEZUGSQUELLE FÜR PREISNOTIERUNGEN

8. Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotierungen

sind von einer Bezugsquelle einzuholen,

die vom Exekutivkomitee festzulegen ist

(Übersetzung)

INTERNATIONALB KAFFEE-ORGANISATION

Internationaler Kaffee-Rat

Fünfzehnte Tagung

18.—29. August 1969

London, England

ICC-15-Res. 218 (E)

3. September 1969

Original: Englisch

BESCHLUSS Nr. 218

(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung am

29. August 1969)

QUOTENPREISSYSTEM ZUR ANPASSUNG

DER KAFFEEVERSORGUNO

IN ANBETRACHT DER TATSACHE,

daß Artikel 37 des Übereinkommens die Einführung

eines Systems sur Anpassung der jährlichen

und vierteljährlichen Quoten entsprechend

der Preisbewegung bei den wichtigsten Kaffeesorten

gestattet; und

der Rat ein derartiges System während des

Kaffeejahres 1968/69 nach den Bestimmungen des

Beschlusses Nr. 179 anwendete,

BESCHLIESST

DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT.

1. die in den folgenden Absätzen dieses Beschlusses

enthaltenen Bestimmungen bleiben bis

zum 30. September 1970 in Kraft;

2. fällt der Tagespreis einer Kaffeegruppe unter

das entsprechende Minimum oder steigt er über

das entsprechende Maximum gemäß den Angaben

im folgenden Absatz, gelten die Bestimmungen

dieses Beschlusses für die Quote der die betroffene

(n) Gruppe oder Gruppen umfassenden Mitglieder.

Das Exekutivkomitee wird ermächtigt,

die Zusammensetzung der in Anlage 1 enthaltenen

Kaffeegruppen und die in Anlage 2 beschriebene

Methode für die Berechnung des Tagespreises zu

lindern;

3. im Sinne dieses Beschlusses werden vier Gruppen

von Kaffee festgelegt, wie in Anlage 1 angeführt,

sowie ihre entsprechenden Richtpreisbänder,

die mit 1. Oktober 1969 wie folgt lauten

Von Zeit zu Zeit kann das Exekutivkomitee die

oben erstellten Richtpreisbänder überprüfen und

mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen diese Preise in der Weise

ändern, wie nach den Marktbedingungen für erforderlich

erachtet wird;

4. der Exekutivdirektor errechnet den Tagespreis

jeder Gruppe auf die in der Anlage 2 beschriebene

Weise;

5. liegt der durchschnittliche Tagespreis einer

Kaffeegruppe während einer Frist von 20 aufeinanderfolgenden

Markttagen unter dem Richtpreisminimum

oder über dem Richtpreismaximum,

paßt der Exekutivdirektor gemäß den Bestimmungen

der Abs. 6, 7 und 8 die Quote jedes Mitgliedes

dieser Gruppe um eine Menge an, die

2.75% der Jahresquote des Mitgliedes per 1. Oktober

1969 entspricht. Die Frist von 20 Markttagen

beginnt am ersten Tag, an dem der Tagespreis

das Richtpreisminimum unterschreitet oder

das Richtpreismaximum überschreitet;

6. die in Abs. 5 vorgesehene Anpassung erfolgt

nach oben im Falle eines Preisanstieges und nach

unten im Falle eines Absinkens des Preises. Bei

einer Erhöhung der Quote kommt die Anpassung

zur Gänze auf die Quote des Vierteljahres, in

dem die Frist von 20 Tagen endet, zur Anwendung.

Bei einer Verringerung der Quote kommt

die Anpassung zur Gänze auf die Quote des

Vierteljahres, in dem die Frist von 20 Tagen

endet, zur Anwendung, außer eine derartige Anpassung

wird am oder nach dem ersten Tag des

letzten Monats des Vierteljahres vorgenommen;

in diesem Fall verlegt der Exekutivdirektor die

Anpassung der Quote auf das nächstfolgende

Vierteljahr;

7. jede gemäß Abs. 5 durchgeführte Anpassung

tritt sechs Tage nach Ablauf der Frist von

20 Tagen in Kraft, es sei denn, das Exekutivkomitee

beschließt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen innerhalb

dieser Frist von sechs Tagen, daß keine Anpassung

vorgenommen wird, eine geringere Anpassung der

Quoten der Mitglieder der betroffenen Gruppe

vorgenommen wird oder die Anpassung auf die

Quoten eines anderen Vierteljahres bezogen wird,

als in Abs. 6 vorgeschrieben wurde

8. liegt nach erfolgter Anpassung von Quoten

gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 oder 7 oder

nachdem das Exekutivkomitee gemäß Abs. 7 beschlossen

hat, daß keine Anpassung vorgenommen

wird, der durchschnittliche Tagespreis der

betroffenen Kaffeegruppe für eine weitere ununterbrochene

Frist von 20 Markttagen, wie in

Abs. 5 angeführt, unter dem Richtpreisminimum

oder über dem Richtpreismaximum, haben die

Bestimmungen der Abs. 5, 6 und 7 erneut Geltung.

Diese Bestimmungen sind weiterhin anzuwenden,

vorausgesetzt daß Anpassungen nach

oben 8.25% der Jahresquote eines Mitgliedes per

1. Oktober 1969 nicht überschreiten, und vorausgesetzt,

daß für kein Mitglied eine Anpassung

nach unten gemäß Abs. 5, 6, 7 oder 8 dieses

Beschlusses vorgenommen wird, die folgende Gesamtmengen

überschreitet

(a) 5% der Gesamtjahresquote per 1. Oktober

1969; und

(b) jede Nettoerhöhung auf Grund einer vorherigen

Anpassung nach oben gemäß den

Bestimmungen dieses Beschlusses;

9. liegt nach einer Anpassung der Quoten nach

unten für eine Gruppe gemäß den Bestimmungen

der Abs. 5, 6, 7 oder 8 dieses Beschlusses der

durchschnittliche Tagespreis der betroffenen

Kaffeegruppe während einer Frist von 20 aufeinanderanderfolgenden

Markttagen einen Cent

oder weniger unter dem Höchstpreis des Richtpreisbandes,

wird die Quote jedes Mitgliedes dieser

Gruppe um eine Menge erhöht, die dem Ausmaß

der unmittelbar vorher erfolgten Anpassung

nach unten gemäß den Bestimmungen der

Abs. 8, 6, 7 oder. 8 entspricht. Die Frist von

20 Markttagen beginnt am ersten Tag, an dem

der Tagespreis 1 Cent oder weniger unter dem

Höchstpreis des Richtpreisbandes liegt. Liegt nach

einer Erhöhung der Quoten einer Gruppe gemäß

den Bestimmungen dieses Absatzes der Tagespreis

der betroffenen Kaffeegruppe frühestens am

15. Kalendertag nach Inkrafttreten einer solchen

Erhöhung einen Cent oder weniger unter dem

jeweiligen Höchstpreis des Richtpreisbandes und

bleibt er während einer Frist von 20 aufeinanderfolgenden

Markttagen im Durchschnitt auf diesem

Niveau oder geht darüber, so wird die Quote

jedes Mitgliedes dieser Gruppe um eine Menge erhöht,

die einer früheren Anpassung nach unten

entspricht, die noch nicht wiederausgeglichen

wurde. Jede Quotenerhöhung gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes wird während des

Vierteljahres, in dem die Frist von 20 Tagen

endet, vom Exekutivdirektor an die betreffenden

Mitglieder freigegeben;

10. liegt nach einer Anpassung der Quoten einer

Gruppe nach oben gemäß den Bestimmungen der

Abs. 5, 6, 7 oder 8 dieses Beschlusses der während

einer Frist von 20 aufeinanderfolgenden Markttagen

ermittelte Tagespreis der betroffenen Kaffeegruppe

im Durchschnitt 1 Cent oder weniger

über dem Richtpreisminimum, wird die Quote

jedes Mitgliedes dieser Gruppe um eine Menge

verringert, die dem Ausmaß der unmittelbar vorhergehenden

Anpassung nach oben gemäß den

Bestimmungen der Abs. 5, 6, 7 oder 8 entspricht.

Die Frist von 20 Markttagen beginnt mit dem

ersten Tag, an dem der Tagespreis 1 Cent oder

weniger über dem jeweiligen Richtpreisminimum

liegt. Liegt nach einer Verminderung der Quoten

einer Gruppe gemäß den Bestimmungen dieses

Absatzes der Tagespreis der betroffenen Kaffeegruppe

frühestens am 15. Kalendertag nach dem

Inkrafttreten einer solchen Verringerung 1 Cent

oder weniger über dem jeweiligen Richtpreisminimum

und bleibt er während 20 aufeinanderfolgenden

Markttagen im Durchschnitt auf

diesem Niveau oder unterschreitet es, wird die

Quote jedes Mitgliedes dieser Gruppe um eine

Menge verringert, die einer früheren Anpassung

nach oben entspricht, die noch nicht wieder rückgängig

gemacht wurde. Jede Quotenverringerung

gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes wird

der Quote jedes betroffenen Mitgliedes vom Exekutivdirektor

in der in Abs. 6 dieses Beschlusses

festgelegten Weise angerechnet;

11. keine Berechnung nach Abs. 5 darf nach dem

15. August 1970 beginnen;

12. keine Anpassung nach unten nach Abs. 5

dieses Beschlusses wird als Folge einer Frist von

20 Markttagen vorgenommen, die vor dem

1. Jänner 1970 endet. Die Bestimmungen dieses

Absatzes können vom Exekutivkomitee erweitert

werden.

ANLAGE 1

ANLAGE 2

BERECHNUNGSMETHODE FÜR DEN

TAGESPREIS DER VIER KAFFEEGRUPPEN

AUF DER BASIS NEW YORK HAFENDOCK

ZUR SOFORTIGEN VERSCHIFFUNG (ABS. 4

DES BESCHLUSSES)

1. Columbian Milds

Kolumbianische milde Sortent Der Exekutivdirektor

ermittelt täglich den Preis für Colombian

Mams ab Richtpreis für Columbian Milds.

2. Andere milde Sorten

Der Exekutivdirektor ermittelt den Preis der folgenden

Kaffeesorten

El Salvator Central Standard

Guatemala Prime gewaschen

Mexico Prime gewaschen

und berechnet das arithmetische Mittel davon.

Im Fall, daß Notierungen für eine oder zwei der

im obigen Abs. 2 erwähnten Kaffeesorten nicht

bestehen, wird der Durchschnittspreis der verbleibenden

zwei oder der Preis der dritten alt

täglicher Preis angenommen.

3. Ungewaschene Arabicas

Der Exekutivdirektor nimmt den Tagespreis für

Santos 4 (New Yorker Klassifizierung, sehr mild)

als Richtpreis für ungewaschene Arabicas.

4. Robustas

Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt, indem

man den Durchschnitt der Tagespreise für

folgende ungewaschene Kaffeesorten berechnet

Angola Ambriz 2 AA

Uganda Native Standard

Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keine

Preisnotierungen vorhanden, wird der Preis der

anderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte angenommen.

5. Sind an einem bestimmten Tag keine Preisnotierungen

für die obigen Ermittlungen erhältlich,

zieht der Exekutivdirektor den Preis oder

die Preise des Vortages für jene Sorten heran, für

die keine Notierungen vorliegen. Sind derartige

Notierungen länger als fünf Werktage nicht erhältlich,

kommen die Preise der nächsten vergleichbaren

Kaffeesorten zur Anwendung.

6. Bezugsquellen für Preisnotierungen

Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotierungen

sind von einer Quelle einzuholen, die vom

Exekutivkomitee festzulegen ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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