381. Resolutionen Nr. 182, 183, 186, 194, 201, 211, 216 und 218 zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION Siehe BGBl. Nr. 342/1969
Internationaler Kaffee-Rat
Zwölfte Tagung
26. August—13. September 1968
London, England
ICC-12-Res. 182 (E)
12. September 1968
Original: Englisch
ANWENDUNG DES ARTIKELS 45 AUF EINFUHREN
VON MITGLIEDERN AUS NICHTMITGLIEDLÄNDERN
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß Artikel 45 Abs. 1 des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1968 vorsieht, daß, um
ausführende Nichtmitgliedländer daran zu hindern,
ihre Ausfuhren auf Kosten der Mitglieder
zu erhöhen, jedes Mitglied seine jährlichen
Kaffee-Einfuhren aus ausführenden Nichtmitgliedländern
auf eine Menge beschränkt, die seine
durchschnittlichen jährlichen Kaffee-Einfuhren
aus diesen Ländern während der Kalenderjahre
1960, 1961 und 1962 nicht übersteigt,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT
1. daß die Mitglieder ihre jährlichen Kaffee-
Einfuhren aus ausführenden Nichtmitgliedländern
auf die in der Anlage zu diesem Beschluß
angeführten Mengen beschränken, daß die in
dieser Anlage angeführten Mengen und/oder
Länder jedoch vom Exekutivdirektor nach Rück-
sprache mit dem (den) betreffenden Mitglied(ern)
angeglichen werden, wenn sich der Mitgliederstand
des Übereinkommens von dem zum Zeitpunkt
dieses Beschlusses geltenden unterscheidet;
2. daß den Mitgliedern nahegelegt wird, die in
der Anlage angeführten Mengen soweit wie
möglich in halb- oder vierteljährliche Teilmengen
zu unterteilen ;
3. daß Mitglieder Kaffee aus ausführenden
Nichtmitgliedländern über die in der Anlage angeführten
Mengen nur dann einführen dürfen,
wenn sie für derartige Einfuhren ein gültiges Reexportzeugnis
eines Mitgliedlandes vorweisen
können, das diesen Kaffee zuvor eingeführt und
auf seine in der Anlage aufscheinende Quote angerechnet
hat.
ANLAGE
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
Internationaler Kaffee-Rat
Zwölfte Tagung
26. August—15. September 196S
London, England
ICC-12-Res. 185 (E)
16. September 1968
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 185
(Genehmigt bei der Siebenten Plenarsitzung
am 13. September 1968)
VERSCHÄRFUNG DER KONTROLLMASSNAHMEN
IN BEZUG AUF DIE AUSSTELLUNG
UND VERWENDUNG VON REEXPORTZEUGNISSEN
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß aus den vom Exekutivdirektor als Richtlinien
für den Rat herausgegebenen Berichten
hervorgeht, daß im Kaffeejahr 1967/68 voraussichtlich
weit über eine Million Sack Kaffee mehr
ausgeführt werden, als den zustehenden Ausfuhrmengen
und Bedarfsmengen der in Anlage B des
Übereinkommens angeführten Länder entsprechen
würde;
daß der von diesem Kaffee auf die traditionellen
Märkte der Mitgliedländer ausgeübte Druck
ausführenden Mitgliedländern sowie weitesten
Kreisen des Katfeehandels schadet, die sich bemühen,
dem Wortlaut und dem Sinn des Übereinkommens
gewissenhaft zu folgen;
daß die Integrität des internationalen Kaffeehandels
und dis Erreichung der preislichen und
anderen Ziele des Übereinkommens ernstlich gefährdet
wären, wenn nicht Maßnahmen getroffen
werden, um ähnliche Vorkommnisse im
nächsten Kaffeejahr zu verhindern;
daß die vorgeschlagene allgemeine Überprüfung
des Kontrollsystems durch Experten wahrscheinlich
vor dem zweiten Quartal des nächsten Kaffeejahres
keine praktischen Erfolge hervorbringen
wird;
daß angenommen wird, daß die unten aufgezeigten
Maßnahmen in naher Zukunft durchführbar
sind, daß sie so beschaffen sind, daß sie zu
einer wesentlichen Verschärfung des Kontrollsystems
führen werden, ohne den Handel oder
die ausstellenden Stellen über Gebühr zu belasten,
und mit zusätzlichen Maßnahmen vereinbar sind,
die von den Experten empfohlen werden könnten;
und
daß sowohl Artikel 44 des Abkommens 1962
wie Artikel 43 des Übereinkommens 1968 festlegen,
daß Reexportzeugnisse nur für Kaffee ausgestellt
werden dürfen, der vorher gemäß den
vom Rat beschlossenen Regelungen eingeführt
wurde,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT
1. den Exekutivdirektor dahingehend anzuweisen,
die Richtlinien für die Ausstellung und Verwendung
von Reexportzeugnissen mit Wirkung
vom 1. November 1968 wie folgt abzuändern
(a) Die ausstellende Stelle eines Ausfuhr-Mitglieds
ist nur dann berechtigt, Reexportzeugnisse
auszustellen, wenn in jedem einreinen
Fall dem Sekretariat ein zufriedenstellender
Nachweis erbracht wurde, wie
etwa durch Vorweisen eines Ursprungszeugnisses
eines anderen Ausfuhr-Mitglieds, daß
der Kaffee tatsächlich eingeführt wurde.
(b) Eine ausstellende Stelle darf Reexportzeugnisse
nur ausstellen
(i) für Kaffee, der In das Land eingeführt
wurde, von dem angegeben wird, daß
der Kaffee wieder ausgeführt werden
soll und unter der Bedingung, daß der
ausstellenden Stelle nachgewiesen wird,
daß der Kaffee tatsächlich von dem
angeführten Reexportland wieder ausgeführt
wird; oder
(ii) für Kaffee, der auf die Nichtmitglieder-
Einfuhrquote des angeführten Reexportlandes
angerechnet wurde.
(c) Eine ausstellende Stelle eines Landes darf
keine Reexportzeugnisse für Kaffee ausstellen,
der in ein anderes Land eingeführt
wurde und von diesem Land wieder ausgeführt
werden soll, außer es werden vorher
besondere Vereinbarungen mit dem
Exekutivdirektor getroffen.
(d) Für die Zwecke dieser Richtlinie wird
Kaffee dann als in ein Land eingeführt angesehen,
wenn dieser Kaffee ohne weitere
Zollbehandlung für den Verbrauch in
diesem Land zur Verfügung steht, und
(i) von den Zollbehörden dieses Landes
zuvor ein gültiges Ursprungszeugnis,
Reexportzeugnis oder ein Teil- oder
Ersatzzeugnis für diesen Kaffee eingezogen
wurde, oder
(ii) der Kaffee auf die Nichtmitgliederquote
dieses Landes angerechnet wurde.
(e) Eine ausstellende Stelle muß sich überzeugen,
daß der Kaffee, für den ein Reexportzeugnis
beansprucht wird, tatsächlich von
diesem Land wieder ausgeführt oder auf die
Nichtmitglieds-Einfuhrquote dieses Landes
angerechnet wird, und zwar entweder auf
Grund eines Nachweises über die Gewährung
eines Zollerlasses oder einer Rückvergütung,
durch eine Überprüfung der Exportdokumente,
wie sie zur Erstellung von
Exportstatistiken benötigt werden, oder
durch andere ihr geeignet erscheinende
Unterlagen.
(f) Ausstellende Stellen haben den Vermerk
„NICHTMITGLIEDSQUOTE" in dem Abschnitt
„Bemerkungen" des Reexportzeugnisses
einzufügen, wenn dieses für Kaffee
ausgestellt wird, der auf die Nichtmitgliedsquote
des Landes angerechnet, aber nicht in
dieses Land eingeführt wurde.
(g) Reexportzeugnisse, die mit 1. November
1968 oder später datiert sind, sind von den
Zollbehörden ab ungültig für die Einfuhr
von Kaffee und von den ausstellenden Stellen
als ungültig für die Ausstellung ton
Teil- oder Ersatzzeugnissen anzusehen,
außer der betreffende Kaffeetransport nahm
in dem angeführten Reexportland seinen
Anfang oder das Zeugnis trägt den Vermerk
„NICHTMITGLIEDSQUOTE".
(h) Im Falle von Mischungen von Rohkaffee
können ausstellende Stellen auf Antrag der
ein Teil- oder Ersatzzeugnis erwerbenden
Partei davon Abstand nehmen, auf dem
Original des Teil- oder Ersatzzeugnisses die
Seriennummer oder -nummern und das
Ausstellungsland des (oder der) ersetzten
Dokumentes (Dokumente) einzusetzen. Die
vollen Angaben sind auf der an die Organisation
gesandten Kopie zu machen. In solchen
Fällen hat die ausstellende Stelle dal
Wort „Mischung" in den Abschnitt „Bemerkungen"
des Formulares einzusetzen,
und auf dem Original und der Kopie eine
Kennziffer anzuführen, damit beide Papiere
vom Sekretariat zusammengefügt und überprüft
werden können;
2. festzuhalten, daß private Handelsinformationen
hinsichtlich der Kaffeebewegungen und der
Beziehungen zwischen Käufern und Verkäufern
bei einzelnen Transaktionen, die bei einer Überprüfung
der von der Organisation erhaltenen
Zeugnisse gewonnen werden können, durch die
Bestimmungen von Artikel 20 des Übereinkommens
sowie die Erfordernisse der Bestimmungen
1.5 und 1.8 der Personalvorschriften der Internationalen
Kaffeeorganisation (Dokument EB-
448/66) vor Verbreitung und Mißbrauch geschützt
werden.
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
Internationaler Kaffee-Rat
Zwölfte Tagung
26. August—13. September 1968
London, England
ICC-12-Res. 186 (E)
16. September 1968
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 186
(Genehmigt bei der Siebenten Plenarsitzung
am 13. September 1968)
ÜBERTRAGUNG DER BEFUGNISSE DES
RATES AN DAS EXEKUTIVKOMITEE
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß gemäß Artikel 17 Abs. 2 des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1968 der Rat dem
Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller
seiner Befugnisse mit Ausnahme der in diesem
Artikel angegebenen übertragen kann;
daß es auf Grund der Erfahrung für das gute
Funktionieren der Organisation wesentlich ist,
dem Exekutivkomitee die ihm nach dem Übereinkommen
übertragbaren Befugnisse einzuräumen;
und
daß Artikel 72 Abs. 2 lit. (b) den Rat ermächtigt,
bei seiner letzten ordentlichen Tagung im
Kaffeejahr 1967/68 Beschlüsse zu fassen, die im
Kaffeejahr 1968/69 anzuwenden sind,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT
dem Exekutivkomites die Ausübung sämtlicher
Befugnisse mit Ausnahme der in Artikel 17
Abs. 2 angeführten und der nach Artikel 54 des
Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968
eingeräumten, zu übertragen.
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
Internationaler Kaffee-Rat
Dreizehnte Tagung
9.—19. Dezember 1968
London, England
ICC-13-Rw. 194 (E)
2. Jänner 1969
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 194
(Genehmigt bei der Vierten Plenarsitzung am
18. Dezember 1968)
UNGÜLTIGERKLÄRUNG BESTIMMTER
URSPRUNGS-, REEXPORT- UND ERSATZZEUGNISSE
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß bestimmte Länder, und zwar Ausfuhr-
und Einfuhrländer, die Mitglieder des Internationalen
Kaffeeabkommens 1962 waren, nicht mehr
Mitglieder des Übereinkommens 1968 sind;
daß derartige frühere Mitglieder Ursprungs-,
Reexport- und Ersatz- oder Teilzeugnisse ausgestellt
haben können, die weder ersetzt noch
nach der endgültigen Einfuhr des in Frage stehenden
Kaffees eingezogen wurden; und
die Gefahr besteht, daß derartige Zeugnisse
unter der fälschlichen Angabe, von diesen früheren
Mitgliedern ausgestellt worden zu sein, ohne
deren Wissen oder Zustimmung im Umlauf sind,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT
1. alle Ursprungs-, Reexport-, Ersatz- und Teilzeugnisse,
die von Argentinien, Österreich, Kuba
und Tunesien am oder vor dem 30. September
1968 ausgestellt wurden oder ausgestellt worden
zu sein scheinen, so bald als möglich und auf
jeden Fall spätestens am 15. Jänner 1969 für ungültig
zu erklären;
2. den Exekutivdirektor zu ermächtigen, die
Mitglieder über den Zeitpunkt zu informieren,
an dem die Bestimmungen des vorhergehenden
Absatzes in Kraft treten;
3. daß mit dem vom Exekutivdirektor festgelegten
Datum alle Arten der in Abs. 1 beschriebenen
Zeugnisse, die von den genannten
Ländern ausgestellt wurden oder ausgestellt worden
zu sein scheinen, von keiner ausstellenden
Stelle mehr alt gültige Dokumente für die Einfuhr
von Kaffes oder einen Umtausch in Ersatz- oder
Teil- oder Reexportzeugnisse anerkannt
werden;
4. daß sämtliche Originale der nach den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses für
ungültig erklärten Zeugnisse einer ausstellenden
Stelle zur Weiterleitung an den Exekutivdirektor
zwecks Überprüfung ausgehändigt werden, und
zwar innerhalb von 30 Tagen nach Erlassung der
in Abs. 2 erwähnten Anweisungen seitens des
Exekutivdirektors. Nach Erhalt derartiger Zeugnisse
stellt der Exekutivdirektor die ihm notwendig
erscheinenden Untersuchungen an, um
die Echtheit der Dokumente und das tatsächliche
Vorhandensein des in Frage stehenden Kaffees
zu überprüfen, bevor er die betreffende ausstellende
Stelle ermächtigt, das entsprechende Ersatzzeugnis
auszustellen. Jedes nach diesen Bestimmungen
rechtmäßig ausgestellte Ersatzzeugnis hat
in der Form dem ausgehändigten Original zu
entsprechen, ist also entweder ein Ursprungs- oder
ein Reexportzeugnis und ist nur zwölf Monate
gültig.
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
Internationaler Kaffee-Rat
Dreizehnte Tagung
9.—19. Dezember 1968
London, England
ICC-13-Res. 201 (E)
6. Jänner 1969
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 201
(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung
am 19. Dezember 1968)
REVISION DER ANLAGE B DES ÜBEREINKOMMENS
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß Artikel 40 Abs. 1 des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens vorsieht, daß der Rat
jedes einzelne oder mehrere der in Anlage B des
Übereinkommens angeführten Länder von der
Liste streichen kann,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT
1. mit Wirkung vom 1. April 1969 folgende
Länder aus Anlage B zu streichen
Bahrein Quatar
Befriedetes Oman Südrhodesien
Botswana Swaziland
Ceylon Thailand
2. den Exekutivdirektor anzuweisen, die in
Abs. 2 (a), (b) und (c) des Beschlusses Nr. 158
enthaltene Bewertung und Untersuchung fortzusetzen
und dem Exekutivkomitee darüber zu be-
richten, damit das Komitee die entsprechenden
Schritte unternehmen oder dem Rat besondere
Empfehlungen unterbreiten kann;
3. festzulegen, daß die geographischen Gebiete,
die im Sinne dieses Übereinkommens quotenfreie
Märkte sind, mit Wirkung vom 1. April 1969 die
im Anhang zu diesem Beschluß angeführt sind,
nachdem die Streichungen entsprechend den Bestimmungen
des vorstehenden Abs. 1 gebührend
berücksichtigt wurden.
ANHANG
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
Internationaler Kaffee-Rat
Fünfzehnte Tagung
18.—27. August 1969
London, England
ICC-15-Res. 211 (E)
25. August 1969
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 211
(Genehmigt bei der Dritten Plenarsitzung am
25. August 1969)
VERLÄNGERUNG DER VORLÄUFIGEN
MITGLIEDSCHAFT VON BELGIEN UND
ITALIEN
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß Artikel 63 Abs. 1 den Rat ermächtigt, die
Frist zu erstrecken, während derer Einfuhr-Mitglieder
des Internationalen Kaffee-Abkommens
1962 die vorläufige Mitgliedschaft des Übereinkommens
1968 genießen;
daß Belgien und Italien, die das Übereinkommen
auf Grund der von ihnen erfolgten Mitteilung
laut Artikel 62 Abl. 2 des Übereinkommens
1968 vorläufig anwendeten, gemäß Beschluß
Nr. 199 bis 31. März 1969 als vorläufige Mitglieder
anerkannt wurden;
daß der Rat die Frist, während derer diese
beiden Länder vorläufige Mitglieder bleiben
konnten, gemäß Beschluß Nr. 204 bis 31. August
1969 verlängertet
daß Belgien und Italien der Organisation mitteilten,
daß es ihnen aus verwaltungstechnischen
Gründen nicht möglich sein wird, dit in Artikel
63 Abs. 1 enthaltenen Bedingungen für einen
Beitritt zum Übereinkommen 1968 bis 31. August
1969 zu erfüllen, und Ansuchen unterbreiteten,
daß der Zeitpunkt für ihren Beitritt bis
31. März 1970 bzw. 31. August 1970 verlängert
werdet
daß das Exekutivkomitee dis Ansuchen prüfte
und empfiehlt, daß Ihnen stattgegeben werdet
und
daß Belgien und Italien anerkennen, daß sie
all vorläufige Mitglieder an alle Verpflichtungen
des Übereinkommens 1968 und die darauf beruhenden
Beschlüsse, Bestimmungen und Vorschriften
gebunden sind, als ob sie endgültige
Mitglieder wären,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT
daß Belgien und Italien weiterhin als vorläufige
Mitglieder des Internationalen Kaffee-
Übereinkommens 1968 angesehen werden, und
zwar vom 1. September 1969 bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem sie ihre Beitrittsurkunden hinterlegen
oder bis 31. August 1970, je nachdem,
welcher Zeitpunkt früher liegt, gemäß den Bestimmungen
des Artikels 63 Abs. 1 des Übereinkommens.
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KAFFEE-ORGANISATION
Internationaler Kaffee-Rat
Fünfzehnte Tagung
18.—29. August 1969
London, England
ICC-15-Res. 216 (E)
3. September 1969
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 216
(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung
am 29. August 1969)
AUSFUHRQUOTEN FÜR 1969/70
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß der Rat mit Beschluß Nr. 215 eine Schaltung
der gesamten Welteinfuhren und -ausfuhren
für das Kaffeejahr 1969/70 sowie eine Schätzung
der voraussichtlichen Ausfuhren aus Nichtmitgliedländern
vorgenommen hat,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT
1. die Grundquote für das Kaffeejahr 1969/70
mit 46 Millionen Sack festzulegen;
2. eine Quotenreserve von 2 Millionen Sack
zu schaffen, die gemäß den Bestimmungen der
folgenden Absitze dieses Beschlusses freigegeben
oder abgezogen werden;
3. im Sinne dieses Beschlusses festzulegen, daß
der erstellte Tagespreis auf der in der Anlage
hiezu enthaltenen Basis errechnet wird;
4. vorzusehen, daß jede Anpassung der jährlichen
zustehenden Ausfuhrquote auf Grund der
Anwendung der Bestimmungen in Fußnote 2 der
Anlage A des Übereinkommens als Teil der in
Abs. 2 erwähnten Quotenreserve betrachtet wird;
5. wenn der erstellte Tagespreis über einen
Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,
die im ersten Vierteljahr beginnen, auf
oder über 38.67 US Cents pro Pfund bleibt, gibt
der Exekutivdirektor gemäß den Bestimmungen
von Abs. 4 eine Menge von 500.000 Sack frei,
die zur Gänze dem Vierteljahr zugeteilt werden,
in dem ein solcher Zeitraum von 15 Markt-
tagen endet. Diese Menge wird pro rata unter
allen Ausfuhr-Mitgliedern aufgeteilt mit Ausnahme
der in Fußnote 2 der Anlage A des Übereinkommens
angeführten;
6. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeitspanne
von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,
die im zweiten Vierteljahr beginnen, bei
oder über 39.67 US Cents pro Pfund liegt, gibt
der Exekutivdirektor eine Menge von 750.000
Sack unter denselben Bedingungen frei, wie lie
in Abs. 5 enthalten sind;
7. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeitspanne
von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,
die im dritten Vierteljahr beginnen, bei oder
über 40.67 US Cents pro Pfund liegt, gibt der
Exekutivdirektor eine Menge von 750.000 Sack
unter denselben Bedingungen frei, wie sie in
Abs. 5 enthalten sind;
8. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeitspanne
von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,
die Im ersten Vierteljahr beginnen, bei oder
unter 36.67 US Cents pro Pfund liegt, zieht der
der Exekutivdirektor gemäß den Bestimmungen
in Abs. 4 eine Menge von 750.000 Sack ab, die
zur Gänze auf das Vierteljahr entfallen, das auf
jenes folgt, in dem die Zeitspanne von 15 Markttagen
endet. Dieser Abzug geht auf einer pro
rata Basis vor sich und betrifft alle Ausfuhr-
Mitglieder mit Ausnahme der in Fußnote 2 der
Anlage A des Übereinkommens angeführten;
9. wenn der erstellte Tagespreis über eine Zeitspanne
von 15 aufeinanderfolgenden Markttagen,
die im zweiten Vierteljahr beginnen, bei oder
unter 36.67 US Cents pro Pfund liegt, zieht der
Exekutivdirektor unter denselben Bedingungen
eine Menge von 750.000 Sack ab, wie sie in
Abs. 8 enthalten sind;
10. wenn der erstellte Tagespreis über eine
Zeitspanne von 15 Markttagen, die im dritten
Vierteljahr beginnen, bei oder unter 36.67 US
Cents pro Pfund liegt, zieht der Exekutivdirektor
unter denselben Bedingungen, wie sie in
Abs. 8 enthalten sind, eine Menge von 500.000
Sack ab, die zur Gänze auf das vierte Vierteljahr
entfallen;
11. nach den Bestimmungen der Abs. 5, 6, 8
und 9 müssen zwischen dem Ende einer Zeitspanne
von 15 Markttagen und dem Beginn
einer weiteren solchen Zeitspanne mindestens
14 Kalendertage vergehen)
12. fällt keine Zeitspanne von 15 Markttagen,
innerhalb derer der erstellte Tagespreis bei oder
über den in den Abs. 5, 6 und 7 angeführten
Preisen liegt, in die in diesen Absätzen vorgeschriebene
Zeitspanne, in die in diesen Absätzen
festgelegte Reserve aufzuheben;
13. fällt keine Zeitspanne von 15 Markttagen,
innerhalb derer der erstellte Tagespreis bei oder
unter dem in den Abs. 8, 9 und 10 angeführten
Preisniveau liegt, in die in diesen Absätzen vorgeschriebene
Zeitspanne, so sind die darin angeführten
Kaffeemengen zu streichen;
14. keine Bestimmung in diesem Beschluß darf
so ausgelegt werden, daß sie die Anpassungen
der Quoten nach oben oder unten verhindert,
die entsprechend den Bestimmungen des gemeinsam
mit dem vorliegenden Beschluß genehmigten
Beschlusses Nr. 218 vorgenommen worden sind,
selbst wenn derartige Anpassungen gemeinsam
oder gleichzeitig mit in diesem Beschluß vorgesehenen
Anpassungen Zustandekommen;
15. wird das System der Preisnotierungen durch
ungewöhnliche Umstände verzerrt oder gestört,
kann das Exekutivkomitee mit beiderseitiger
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
beschließen, die Bestimmungen der Abs. 5, 6, 7,
8, 9 oder 10 dieses Beschlusses für eine Zeitspanne
bis zu 30 Kalendertagen aufzuheben, und dem
Rat sodann zusätzliche oder alternative Maßnahmen
vorschlagen.
ANLAGE
BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE ERSTELLTEN
TAGESPREISE AUF DER BASIS
NEW YORK HAFENDOCK ZUR SOFORTIGEN
VERSCHIFFUNG
A. DURCHSCHNITT DER KOLUMBIANISCHEN
UND ANDERER MILDEN SORTEN
1. Der Exekutivdirektor ermittelt täglich die
Preise folgender Kaffeesorten
El Salvador Central Standard
Guatemala Prime gewaschen
Mexico Prime gewaschen
und errechnet davon den arithmetischen Durchschnitt.
Aus dem daraus resultierenden Tagespreis
und dem entsprechenden Preis für
Colombian Mams
wird dann der Durchschnitt ermittelt, um den
Tagespreis für milde Sorten festzusetzen.
2. Liegen für eine oder zwei der ersten drei der
oben angeführten Sorten keine Preisnotierungen
vor, wird der Durchschnittspreis aus den verbleibenden
zwei oder aus dem Preis der dritten
Kaffeesorte mit dem Preis für Colombian Mams
gebildet.
B. UNGEWASCHENE ARABICAS
3. Der Exekutivdirektor nimmt den täglichen
Preis für Santos 4 (New Yorker Klassifizierung,
sehr mild) als Richtpreis für ungewaschene Arabicas.
C. ROBUSTAS
4. Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt,
indem man den Durchschnitt der Tagespreise für
folgende Sorten ungewaschenen Kaffees errechnet
Angola Ambriz 2 AA
Uganda Native Standard
5. Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keine
Preisnotierungen vorhanden, wird der Preis der
anderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte festgehalten.
D. TAGESPREISE DER DREI GRUPPEN
6. Von den auf die oben erklärte Art ermittelten
Tagespreisen für jede der drei Gruppen wird
der arithmetische Durchschnitt errechnet, um den
erstellten Tagespreis der drei Gruppen zu erhalten.
7. Sind, ungeachtet der Bestimmungen der
Abs. 2 und 5, an einem bestimmten Tag die
Preisnotierungen für die obigen Ermittlungen
nicht in ausreichendem Maße erhältlich, zieht der
Exekutivdirektor den Preis oder die Preise des
Vortages für jene Sorten heran, für die keine
Notierungen vorliegen. Sind derartige Notierungen
länger als 5 Werktage nicht erhältlich, kommen
die Preise der nächsten vergleichbaren Kaffeesorte
zur Anwendung.
E. BEZUGSQUELLE FÜR PREISNOTIERUNGEN
8. Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotierungen
sind von einer Bezugsquelle einzuholen,
die vom Exekutivkomitee festzulegen ist
(Übersetzung)
INTERNATIONALB KAFFEE-ORGANISATION
Internationaler Kaffee-Rat
Fünfzehnte Tagung
18.—29. August 1969
London, England
ICC-15-Res. 218 (E)
3. September 1969
Original: Englisch
BESCHLUSS Nr. 218
(Genehmigt bei der Fünften Plenarsitzung am
29. August 1969)
QUOTENPREISSYSTEM ZUR ANPASSUNG
DER KAFFEEVERSORGUNO
IN ANBETRACHT DER TATSACHE,
daß Artikel 37 des Übereinkommens die Einführung
eines Systems sur Anpassung der jährlichen
und vierteljährlichen Quoten entsprechend
der Preisbewegung bei den wichtigsten Kaffeesorten
gestattet; und
der Rat ein derartiges System während des
Kaffeejahres 1968/69 nach den Bestimmungen des
Beschlusses Nr. 179 anwendete,
BESCHLIESST
DER INTERNATIONALE KAFFEE-RAT.
1. die in den folgenden Absätzen dieses Beschlusses
enthaltenen Bestimmungen bleiben bis
zum 30. September 1970 in Kraft;
2. fällt der Tagespreis einer Kaffeegruppe unter
das entsprechende Minimum oder steigt er über
das entsprechende Maximum gemäß den Angaben
im folgenden Absatz, gelten die Bestimmungen
dieses Beschlusses für die Quote der die betroffene
(n) Gruppe oder Gruppen umfassenden Mitglieder.
Das Exekutivkomitee wird ermächtigt,
die Zusammensetzung der in Anlage 1 enthaltenen
Kaffeegruppen und die in Anlage 2 beschriebene
Methode für die Berechnung des Tagespreises zu
lindern;
3. im Sinne dieses Beschlusses werden vier Gruppen
von Kaffee festgelegt, wie in Anlage 1 angeführt,
sowie ihre entsprechenden Richtpreisbänder,
die mit 1. Oktober 1969 wie folgt lauten
Von Zeit zu Zeit kann das Exekutivkomitee die
oben erstellten Richtpreisbänder überprüfen und
mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen diese Preise in der Weise
ändern, wie nach den Marktbedingungen für erforderlich
erachtet wird;
4. der Exekutivdirektor errechnet den Tagespreis
jeder Gruppe auf die in der Anlage 2 beschriebene
Weise;
5. liegt der durchschnittliche Tagespreis einer
Kaffeegruppe während einer Frist von 20 aufeinanderfolgenden
Markttagen unter dem Richtpreisminimum
oder über dem Richtpreismaximum,
paßt der Exekutivdirektor gemäß den Bestimmungen
der Abs. 6, 7 und 8 die Quote jedes Mitgliedes
dieser Gruppe um eine Menge an, die
2.75% der Jahresquote des Mitgliedes per 1. Oktober
1969 entspricht. Die Frist von 20 Markttagen
beginnt am ersten Tag, an dem der Tagespreis
das Richtpreisminimum unterschreitet oder
das Richtpreismaximum überschreitet;
6. die in Abs. 5 vorgesehene Anpassung erfolgt
nach oben im Falle eines Preisanstieges und nach
unten im Falle eines Absinkens des Preises. Bei
einer Erhöhung der Quote kommt die Anpassung
zur Gänze auf die Quote des Vierteljahres, in
dem die Frist von 20 Tagen endet, zur Anwendung.
Bei einer Verringerung der Quote kommt
die Anpassung zur Gänze auf die Quote des
Vierteljahres, in dem die Frist von 20 Tagen
endet, zur Anwendung, außer eine derartige Anpassung
wird am oder nach dem ersten Tag des
letzten Monats des Vierteljahres vorgenommen;
in diesem Fall verlegt der Exekutivdirektor die
Anpassung der Quote auf das nächstfolgende
Vierteljahr;
7. jede gemäß Abs. 5 durchgeführte Anpassung
tritt sechs Tage nach Ablauf der Frist von
20 Tagen in Kraft, es sei denn, das Exekutivkomitee
beschließt mit beiderseitiger Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen innerhalb
dieser Frist von sechs Tagen, daß keine Anpassung
vorgenommen wird, eine geringere Anpassung der
Quoten der Mitglieder der betroffenen Gruppe
vorgenommen wird oder die Anpassung auf die
Quoten eines anderen Vierteljahres bezogen wird,
als in Abs. 6 vorgeschrieben wurde
8. liegt nach erfolgter Anpassung von Quoten
gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 oder 7 oder
nachdem das Exekutivkomitee gemäß Abs. 7 beschlossen
hat, daß keine Anpassung vorgenommen
wird, der durchschnittliche Tagespreis der
betroffenen Kaffeegruppe für eine weitere ununterbrochene
Frist von 20 Markttagen, wie in
Abs. 5 angeführt, unter dem Richtpreisminimum
oder über dem Richtpreismaximum, haben die
Bestimmungen der Abs. 5, 6 und 7 erneut Geltung.
Diese Bestimmungen sind weiterhin anzuwenden,
vorausgesetzt daß Anpassungen nach
oben 8.25% der Jahresquote eines Mitgliedes per
1. Oktober 1969 nicht überschreiten, und vorausgesetzt,
daß für kein Mitglied eine Anpassung
nach unten gemäß Abs. 5, 6, 7 oder 8 dieses
Beschlusses vorgenommen wird, die folgende Gesamtmengen
überschreitet
(a) 5% der Gesamtjahresquote per 1. Oktober
1969; und
(b) jede Nettoerhöhung auf Grund einer vorherigen
Anpassung nach oben gemäß den
Bestimmungen dieses Beschlusses;
9. liegt nach einer Anpassung der Quoten nach
unten für eine Gruppe gemäß den Bestimmungen
der Abs. 5, 6, 7 oder 8 dieses Beschlusses der
durchschnittliche Tagespreis der betroffenen
Kaffeegruppe während einer Frist von 20 aufeinanderanderfolgenden
Markttagen einen Cent
oder weniger unter dem Höchstpreis des Richtpreisbandes,
wird die Quote jedes Mitgliedes dieser
Gruppe um eine Menge erhöht, die dem Ausmaß
der unmittelbar vorher erfolgten Anpassung
nach unten gemäß den Bestimmungen der
Abs. 8, 6, 7 oder. 8 entspricht. Die Frist von
20 Markttagen beginnt am ersten Tag, an dem
der Tagespreis 1 Cent oder weniger unter dem
Höchstpreis des Richtpreisbandes liegt. Liegt nach
einer Erhöhung der Quoten einer Gruppe gemäß
den Bestimmungen dieses Absatzes der Tagespreis
der betroffenen Kaffeegruppe frühestens am
15. Kalendertag nach Inkrafttreten einer solchen
Erhöhung einen Cent oder weniger unter dem
jeweiligen Höchstpreis des Richtpreisbandes und
bleibt er während einer Frist von 20 aufeinanderfolgenden
Markttagen im Durchschnitt auf diesem
Niveau oder geht darüber, so wird die Quote
jedes Mitgliedes dieser Gruppe um eine Menge erhöht,
die einer früheren Anpassung nach unten
entspricht, die noch nicht wiederausgeglichen
wurde. Jede Quotenerhöhung gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes wird während des
Vierteljahres, in dem die Frist von 20 Tagen
endet, vom Exekutivdirektor an die betreffenden
Mitglieder freigegeben;
10. liegt nach einer Anpassung der Quoten einer
Gruppe nach oben gemäß den Bestimmungen der
Abs. 5, 6, 7 oder 8 dieses Beschlusses der während
einer Frist von 20 aufeinanderfolgenden Markttagen
ermittelte Tagespreis der betroffenen Kaffeegruppe
im Durchschnitt 1 Cent oder weniger
über dem Richtpreisminimum, wird die Quote
jedes Mitgliedes dieser Gruppe um eine Menge
verringert, die dem Ausmaß der unmittelbar vorhergehenden
Anpassung nach oben gemäß den
Bestimmungen der Abs. 5, 6, 7 oder 8 entspricht.
Die Frist von 20 Markttagen beginnt mit dem
ersten Tag, an dem der Tagespreis 1 Cent oder
weniger über dem jeweiligen Richtpreisminimum
liegt. Liegt nach einer Verminderung der Quoten
einer Gruppe gemäß den Bestimmungen dieses
Absatzes der Tagespreis der betroffenen Kaffeegruppe
frühestens am 15. Kalendertag nach dem
Inkrafttreten einer solchen Verringerung 1 Cent
oder weniger über dem jeweiligen Richtpreisminimum
und bleibt er während 20 aufeinanderfolgenden
Markttagen im Durchschnitt auf
diesem Niveau oder unterschreitet es, wird die
Quote jedes Mitgliedes dieser Gruppe um eine
Menge verringert, die einer früheren Anpassung
nach oben entspricht, die noch nicht wieder rückgängig
gemacht wurde. Jede Quotenverringerung
gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes wird
der Quote jedes betroffenen Mitgliedes vom Exekutivdirektor
in der in Abs. 6 dieses Beschlusses
festgelegten Weise angerechnet;
11. keine Berechnung nach Abs. 5 darf nach dem
15. August 1970 beginnen;
12. keine Anpassung nach unten nach Abs. 5
dieses Beschlusses wird als Folge einer Frist von
20 Markttagen vorgenommen, die vor dem
1. Jänner 1970 endet. Die Bestimmungen dieses
Absatzes können vom Exekutivkomitee erweitert
werden.
ANLAGE 1
ANLAGE 2
BERECHNUNGSMETHODE FÜR DEN
TAGESPREIS DER VIER KAFFEEGRUPPEN
AUF DER BASIS NEW YORK HAFENDOCK
ZUR SOFORTIGEN VERSCHIFFUNG (ABS. 4
DES BESCHLUSSES)
1. Columbian Milds
Kolumbianische milde Sortent Der Exekutivdirektor
ermittelt täglich den Preis für Colombian
Mams ab Richtpreis für Columbian Milds.
2. Andere milde Sorten
Der Exekutivdirektor ermittelt den Preis der folgenden
Kaffeesorten
El Salvator Central Standard
Guatemala Prime gewaschen
Mexico Prime gewaschen
und berechnet das arithmetische Mittel davon.
Im Fall, daß Notierungen für eine oder zwei der
im obigen Abs. 2 erwähnten Kaffeesorten nicht
bestehen, wird der Durchschnittspreis der verbleibenden
zwei oder der Preis der dritten alt
täglicher Preis angenommen.
3. Ungewaschene Arabicas
Der Exekutivdirektor nimmt den Tagespreis für
Santos 4 (New Yorker Klassifizierung, sehr mild)
als Richtpreis für ungewaschene Arabicas.
4. Robustas
Der Tagespreis für Robustas wird ermittelt, indem
man den Durchschnitt der Tagespreise für
folgende ungewaschene Kaffeesorten berechnet
Angola Ambriz 2 AA
Uganda Native Standard
Sind für eine dieser beiden Kaffeesorten keine
Preisnotierungen vorhanden, wird der Preis der
anderen Sorte als Tagespreis für diese Sorte angenommen.
5. Sind an einem bestimmten Tag keine Preisnotierungen
für die obigen Ermittlungen erhältlich,
zieht der Exekutivdirektor den Preis oder
die Preise des Vortages für jene Sorten heran, für
die keine Notierungen vorliegen. Sind derartige
Notierungen länger als fünf Werktage nicht erhältlich,
kommen die Preise der nächsten vergleichbaren
Kaffeesorten zur Anwendung.
6. Bezugsquellen für Preisnotierungen
Alle in dieser Anlage angeführten Preisnotierungen
sind von einer Quelle einzuholen, die vom
Exekutivkomitee festzulegen ist.