381. Bundesgesetz: Errichtung eines Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Unterstützung österreichischer
Staatsbürger im Ausland wird im Sinne des § 4
Z 6 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl.
Nr. 70, ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und
hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 2. (1) Aufgabe des Fonds ist es, österreichischen
Staatsbürgern, die im Ausland ihren
Wohnsitz haben,
1. zur Überbrückung vorübergehender oder
Linderung andauernder materieller Not oder
2. zur Verteidigung gegen völkerrechtswidrige
Maßnahmen
durch Gewährung einmaliger oder periodischer
Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.
(2) Bei der Gewährung von Zuwendungen sind
die Grundsätze des Fürsorgerechtes des Bundeslandes
Wien zu berücksichtigen. Männer, die das
65. Lebensjahr, und Frauen, die das 60. Lebensjahr
vollendet haben, genießen bei der Gewährung
von Zuwendungen bei sonst gleichen Voraussetzungen
den Vorrang.
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung
besteht nicht.
§ 3. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
2. durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
3. durch Schenkungen, Nachlässe und Vermächtnisse.
§ 4. Hinsichtlich der Entrichtung von Bundesabgaben
ist der Fonds wie eine Körperschaft
öffentlichen Rechts zu behandeln; unentgeltliche
Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der
Erbschafts(Schenkungs)steuer.
§ 5. Alle Dienststellen des Bundes, der Länder
und Gemeinden und sonstigen Rechtsträger des
öffentlichen Rechts haben dem Fonds diejenigen
Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung
der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen
für eine Zuwendung gemäß § 2 gegeben sind.
§ 6. Organe des Fonds sind
das Kuratorium,
der Geschäftsführer.
§ 7. (1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem
Kuratorium. Dieses hat zur Führung der laufenden
Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Das Kuratorium legt die Richtlinien für
die Zuwendungen (§ 2) fest und beschließt eine
Geschäftsordnung. Sowohl die Richtlinien als
auch die Geschäftsordnung und jede Änderung
derselben bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.
Diese ist zu versagen, wenn in
den Richtlinien oder in der Geschäftsordnung
den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Rechnung
getragen oder der Zweck des Fonds gefährdet
wird.
§ 8. (1) Das Kuratorium besteht aus einem
Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie
deren Stellvertreter müssen in Österreich
wohnhaft sein.
(2) Der Vorsitzende, die Mitglieder und die
Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bundesministers
für Auswärtige Angelegenheiten von
der Bundesregierung auf die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich
aus. Ihre Namen werden im Amtsblatt zur
„Wiener Zeitung" veröffentlicht. Entstehende
Reisekosten und sonstige Barauslagen werden
ihnen aus Fondsmitteln unter sinngemäßer Anwendung
der Reisegebührenvorschrift des Bundes
ersetzt.
(3) Ein einzelnes Mitglied (Vorsitzender, Ersatzmitglied)
ist vor Ablauf der Funktionsperiode
abzuberufen, wenn in seiner Person Umstände
eintreten, die eine Wählbarkeit in den
Nationalrat ausschließen, oder es eine schwerwiegende
Verletzung der Bestimmungen dieses
Gesetzes begeht.
§ 9. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden
vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung
von dessen Stellvertreter einberufen. Auf Wunsch
von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder des
Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten
ist eine Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb
eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Zu einer Beschlußfassung des Kuratoriums
ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern einschließlich
des Vorsitzenden, der die Sitzung einberufen
hat, erforderlich. Eine Beschlußfassung
kann vom Vorsitzenden auch im Schriftwege
herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer
Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder
des Kuratoriums dies verlangen.
(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei
schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit
der Mitglieder des Kuratoriums. Über die
Beschlußfassung ist vom Geschäftsführer ein
Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und
vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(4) Das Kuratorium kann die Genehmigung
von Zuwendungen (§ 2), die den Betrag von
jährlich 6000 S nicht übersteigen, dem Geschäftsführer
gemeinsam mit zwei Kuratoriumsmitgliedern
übertragen. Kommen der Geschäftsführer
und die beiden Mitglieder des Kuratoriums
zu keiner einheitlichen Auffassung über
die Gewährung oder das Ausmaß einer Zuwendung,
oder erachtet sich ein Zuwendungswerber
durch deren Entscheidung beschwert, so hat
hierüber das Kuratorium gemäß Abs. 3 zu befinden.
(5) Über die Genehmigung oder Versagung
von Zuwendungen gemäß Abs. 4 ist ein Protokoll
zu führen, das von den beiden mitwirkenden
Kuratoriumsmitgliedern und dem Geschäftsführer
zu unterfertigen ist.
§ 10. (1) Der Geschäftsführer hat im Rahmen
dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten
Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu
führen. Das Kuratorium hat für den Fall der
zeitweiligen oder dauernden Verhinderung des
Geschäftsführers einen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Geschäftsführer hat auf eine besonders
sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung
der an den Fonds gerichteten Anträge
bedacht zu sein.
§ 11. Die Mitglieder des Kuratoriums, der Geschäftsführer
und die Angestellten des Fonds
sind verpflichtet, die bei Ausübung ihres Amtes
gemachten Wahrnehmungen, außer in Fällen
dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige
strafbarer Handlungen, geheimzuhalten.
§ 12. Die Fondsaufsicht führt das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten. Dieses
genehmigt insbesondere den für jeweils ein Kalenderjahr
zu erstellenden Finanzplan und
Rechnungsabschluß, sofern die hiefür maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen eingehalten
sind. Außerdem hat das Kuratorium bis zum
31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten einen Geschäftsbericht
über das abgelaufene Kalenderjahr
vorzulegen. Dieses übermittelt eine Abschrift
dieses Geschäftsberichtes dem Rechnungshof.
§ 13. (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung
der Bundesregierung vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
aufzulösen, wenn sein jährlicher Verwaltungsaufwand
die Summe der im gleichen Zeitraum
gemäß § 2 zur Verteilung gelangten Zuwendungen
übersteigt.
(2) Die Auflösung des Fonds ist im Amtsblatt
zur „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(3) Das bei Auflösung des Fonds etwa vorhandene
Reinvermögen geht auf den Bund über;
es ist für die in § 2 dieses Gesetzes umschriebenen
Zwecke zu verwenden.
(4) Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist
nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren.
Für Art und Dauer der Verwahrung
gelten die bestehenden Bundesvorschriften.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, hinsichtlich des § 4 das
Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich
der Bestellung und Abberufung der Mitglieder
des Kuratoriums und der Genehmigung der
Richtlinien für die Zuerkennung von Zuwendungen
und der Geschäftsordnung des Fonds die
Bundesregierung betraut.