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381_1967 AT

381. Bundesgesetz: Errichtung eines Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 381. Bundesgesetz: Errichtung eines Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Unterstützung österreichischer

Staatsbürger im Ausland wird im Sinne des § 4

Z 6 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl.

Nr. 70, ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und

hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

§ 2. (1) Aufgabe des Fonds ist es, österreichischen

Staatsbürgern, die im Ausland ihren

Wohnsitz haben,

1. zur Überbrückung vorübergehender oder

Linderung andauernder materieller Not oder

2. zur Verteidigung gegen völkerrechtswidrige

Maßnahmen

durch Gewährung einmaliger oder periodischer

Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.

(2) Bei der Gewährung von Zuwendungen sind

die Grundsätze des Fürsorgerechtes des Bundeslandes

Wien zu berücksichtigen. Männer, die das

65. Lebensjahr, und Frauen, die das 60. Lebensjahr

vollendet haben, genießen bei der Gewährung

von Zuwendungen bei sonst gleichen Voraussetzungen

den Vorrang.

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung

besteht nicht.

§ 3. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,

2. durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,

3. durch Schenkungen, Nachlässe und Vermächtnisse.

§ 4. Hinsichtlich der Entrichtung von Bundesabgaben

ist der Fonds wie eine Körperschaft

öffentlichen Rechts zu behandeln; unentgeltliche

Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der

Erbschafts(Schenkungs)steuer.

§ 5. Alle Dienststellen des Bundes, der Länder

und Gemeinden und sonstigen Rechtsträger des

öffentlichen Rechts haben dem Fonds diejenigen

Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung

der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen

für eine Zuwendung gemäß § 2 gegeben sind.

§ 6. Organe des Fonds sind

das Kuratorium,

der Geschäftsführer.

§ 7. (1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem

Kuratorium. Dieses hat zur Führung der laufenden

Geschäfte einen Geschäftsführer zu bestellen.

(2) Das Kuratorium legt die Richtlinien für

die Zuwendungen (§ 2) fest und beschließt eine

Geschäftsordnung. Sowohl die Richtlinien als

auch die Geschäftsordnung und jede Änderung

derselben bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.

Diese ist zu versagen, wenn in

den Richtlinien oder in der Geschäftsordnung

den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Rechnung

getragen oder der Zweck des Fonds gefährdet

wird.

§ 8. (1) Das Kuratorium besteht aus einem

Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Der Vorsitzende und drei Mitglieder sowie

deren Stellvertreter müssen in Österreich

wohnhaft sein.

(2) Der Vorsitzende, die Mitglieder und die

Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Bundesministers

für Auswärtige Angelegenheiten von

der Bundesregierung auf die Dauer von fünf

Jahren bestellt. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich

aus. Ihre Namen werden im Amtsblatt zur

„Wiener Zeitung" veröffentlicht. Entstehende

Reisekosten und sonstige Barauslagen werden

ihnen aus Fondsmitteln unter sinngemäßer Anwendung

der Reisegebührenvorschrift des Bundes

ersetzt.

(3) Ein einzelnes Mitglied (Vorsitzender, Ersatzmitglied)

ist vor Ablauf der Funktionsperiode

abzuberufen, wenn in seiner Person Umstände

eintreten, die eine Wählbarkeit in den

Nationalrat ausschließen, oder es eine schwerwiegende

Verletzung der Bestimmungen dieses

Gesetzes begeht.

§ 9. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden

vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung

von dessen Stellvertreter einberufen. Auf Wunsch

von drei Mitgliedern des Kuratoriums oder des

Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten

ist eine Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb

eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Zu einer Beschlußfassung des Kuratoriums

ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern einschließlich

des Vorsitzenden, der die Sitzung einberufen

hat, erforderlich. Eine Beschlußfassung

kann vom Vorsitzenden auch im Schriftwege

herbeigeführt werden; sie hat jedoch in einer

Sitzung zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder

des Kuratoriums dies verlangen.

(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der Anwesenden oder bei

schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit

der Mitglieder des Kuratoriums. Über die

Beschlußfassung ist vom Geschäftsführer ein

Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und

vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.

(4) Das Kuratorium kann die Genehmigung

von Zuwendungen (§ 2), die den Betrag von

jährlich 6000 S nicht übersteigen, dem Geschäftsführer

gemeinsam mit zwei Kuratoriumsmitgliedern

übertragen. Kommen der Geschäftsführer

und die beiden Mitglieder des Kuratoriums

zu keiner einheitlichen Auffassung über

die Gewährung oder das Ausmaß einer Zuwendung,

oder erachtet sich ein Zuwendungswerber

durch deren Entscheidung beschwert, so hat

hierüber das Kuratorium gemäß Abs. 3 zu befinden.

(5) Über die Genehmigung oder Versagung

von Zuwendungen gemäß Abs. 4 ist ein Protokoll

zu führen, das von den beiden mitwirkenden

Kuratoriumsmitgliedern und dem Geschäftsführer

zu unterfertigen ist.

§ 10. (1) Der Geschäftsführer hat im Rahmen

dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten

Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu

führen. Das Kuratorium hat für den Fall der

zeitweiligen oder dauernden Verhinderung des

Geschäftsführers einen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Geschäftsführer hat auf eine besonders

sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung

der an den Fonds gerichteten Anträge

bedacht zu sein.

§ 11. Die Mitglieder des Kuratoriums, der Geschäftsführer

und die Angestellten des Fonds

sind verpflichtet, die bei Ausübung ihres Amtes

gemachten Wahrnehmungen, außer in Fällen

dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige

strafbarer Handlungen, geheimzuhalten.

§ 12. Die Fondsaufsicht führt das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten. Dieses

genehmigt insbesondere den für jeweils ein Kalenderjahr

zu erstellenden Finanzplan und

Rechnungsabschluß, sofern die hiefür maßgeblichen

gesetzlichen Bestimmungen eingehalten

sind. Außerdem hat das Kuratorium bis zum

31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten einen Geschäftsbericht

über das abgelaufene Kalenderjahr

vorzulegen. Dieses übermittelt eine Abschrift

dieses Geschäftsberichtes dem Rechnungshof.

§ 13. (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung

der Bundesregierung vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

aufzulösen, wenn sein jährlicher Verwaltungsaufwand

die Summe der im gleichen Zeitraum

gemäß § 2 zur Verteilung gelangten Zuwendungen

übersteigt.

(2) Die Auflösung des Fonds ist im Amtsblatt

zur „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(3) Das bei Auflösung des Fonds etwa vorhandene

Reinvermögen geht auf den Bund über;

es ist für die in § 2 dieses Gesetzes umschriebenen

Zwecke zu verwenden.

(4) Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist

nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren.

Für Art und Dauer der Verwahrung

gelten die bestehenden Bundesvorschriften.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten, hinsichtlich des § 4 das

Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich

der Bestellung und Abberufung der Mitglieder

des Kuratoriums und der Genehmigung der

Richtlinien für die Zuerkennung von Zuwendungen

und der Geschäftsordnung des Fonds die

Bundesregierung betraut.

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