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380_2002 AT

380. Verordnung: Änderung der Rebenverkehrsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: Änderung der Rebenverkehrsverordnung

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5 und 8 und 18a Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird – hinsichtlich des § 6 Abs. 9 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet

Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 27/2002, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift des § 2 lautet

„Grundsätze für die Durchführung der Anerkennung“

2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 2 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Die Ergänzung des Antrages auf Anerkennung ist bis spätestens 15. September zu stellen.

(3) Die Behörde hat bis spätestens 15. November dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahl der bewilligten Reben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien,

Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut, zu melden.“

3. Die Überschrift des § 6 lautet

„Gebühren und Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit“

4. § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die Höhe des Beitrages zur Förderung der Pflanzengesundheit beträgt 0,8 Cent pro bewilligter

Rebe.“

5. Anlage 3 lautet

Anlage 3

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