380. Verordnung: Änderung der Rebenverkehrsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5 und 8 und 18a Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird – hinsichtlich des § 6 Abs. 9 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet
Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 466/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 27/2002, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift des § 2 lautet
„Grundsätze für die Durchführung der Anerkennung“
2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 2 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Die Ergänzung des Antrages auf Anerkennung ist bis spätestens 15. September zu stellen.
(3) Die Behörde hat bis spätestens 15. November dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahl der bewilligten Reben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien,
Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut, zu melden.“
3. Die Überschrift des § 6 lautet
„Gebühren und Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit“
4. § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die Höhe des Beitrages zur Förderung der Pflanzengesundheit beträgt 0,8 Cent pro bewilligter
Rebe.“
5. Anlage 3 lautet
Anlage 3