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380_2001 AT

380. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission sowie der Entgeltverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission sowie der Entgeltverordnung

Artikel I

Änderung der Verordnung über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission

Auf Grund des § 112 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird verordnet

Die Verordnung über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 219/1998,

wird wie folgt geändert

1. In § 1 wird der Wert von „900 S“ durch den Wert von „65,41 Euro“ und der Wert von „3600 S“ durch

den Wert von „261,62 Euro“ ersetzt.

2. In § 2 wird der Wert von „450 S“ durch den Wert von „32,70 Euro“ und der Wert von „1800 S“ durch

den Wert von „130,81 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt

„§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2001 treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel II

Änderung der Entgeltverordnung

Auf Grund des § 54 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird verordnet

Die Verordnung, mit der Entgeltobergrenzen für Telekommunikationsverbindungen festgelegt

werden, BGBl. II Nr. 158/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 2 wird der Wert von „1 S“ durch den Wert von „0,0727 Euro“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 wird der Wert von „1 S“ durch den Wert von „0,0727 Euro“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird der Wert von „2 S“ durch den Wert von „0,1453 Euro“ ersetzt.

4. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Diese Verordnung tritt, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1999 in

Kraft.“

5. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 380/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

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