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380. Verordnung: 3. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: 3. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Auf Grund der §§ 102 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 408/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 1 lautet

„1. des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung

und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen,

ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000, S 1;“

2. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem von

der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde

ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.“

3. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Das Bestandsverzeichnis ist vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht,

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften

längere Aufbewahrungsfristen bestehen.“

4. § 7 entfällt.

5. § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet

„b) Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz für landwirtschaftliche Betriebe oder bei anderen Betrieben

wie insbesondere Schlachthöfen eine von der AMA vergebene Klientennummer,“

6. Im § 8 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. d wird

angefügt

„d) Bestätigungsvermerke durch die Amtstierärzte.“

7. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig. Eine Ausgabe und Zurücknahme des

Tierpasses durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder die im § 5 Abs. 2 genannten

Einrichtungen und ein Ausdruck des Tierpasses durch den Tierhalter in der von der AMA vorgegebenen

Form ist möglich.“

8. § 8 Abs. 4 entfällt.

9. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten

Organen der Länder gemäß § 3 Abs. 4, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten,

Organen und Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten

der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung

zu gestatten.“

10. In § 9d Abs. 2 wird der Ausdruck „bei der ersten Nachkontrolle“ durch den Ausdruck „vor der ersten

Nachkontrolle“ ersetzt.

11. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt für ein ausgegebenes

Ohrmarkenpaar 35 S.“

12. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Wird durch einen Tierhalter ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht, sind die Kosten

dieses erhöhten Verwaltungsaufwandes vom Tierhalter einzufordern.“

13. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt

„Datenübermittlung

§ 10a. (1) Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne

des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von

Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet,

die in Abs. 2 angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Tieres folgende weitere

tierbezogene Angaben

1. Name, Anschrift der Tierhalter und Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz,

2. Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Tieres sowie

3. Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Tieres.

(3) Die in Abs. 2 genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen

unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren

Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen

Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß § 5

erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.

(4) Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Abs. 3 angeführten Empfänger zu tragen.“

14. § 11 lautet

„Meldepflichten der AMA und Datenzugang

§ 11. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zu melden

1. Kostenersatz gemäß § 10,

2. ausgegebene Ohrmarken,

3. verhängte Sanktionen und

4. die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach

den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

(2) Die AMA hat den mit der Vollziehung des Veterinärwesens betrauten Behörden auf elektronischem

Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen

Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit

notwendig sind, zu ermöglichen.

(3) Die AMA hat den mit der Vollziehung des Lebensmittelrechts betrauten Behörden auf elektronischem

Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen

Aufgaben in Vollziehung der Bestimmungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

notwendig sind, zu ermöglichen.“

15. Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 10 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 380/2000 ist auf ab dem 1. Jänner 2001 ausgegebene

Ohrmarken anzuwenden.“

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