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380_1999 AT

380. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Marktgemeinde Bernhardsthal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Marktgemeinde Bernhardsthal

Auf Grund des § 4 Abs. 8 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 49 Bernstein Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Bernhardsthal wie folgt bestimmt

Die B 49 Bernstein Straße wird von km 71,191 bis km 76,231 (neu)/km 18,963 der B 47

Lundenburger Straße auf die bestehende LH 21 umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil (rot ausgewiesen) von km 71,191 bis km 74,161 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw. aufgelassenen Straßenteile aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Bernhardsthal aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B49/32-99 im

Maßstab 1 : 100000) zu ersehen.

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