380. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Marktgemeinde Bernhardsthal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 8 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 49 Bernstein Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Bernhardsthal wie folgt bestimmt
Die B 49 Bernstein Straße wird von km 71,191 bis km 76,231 (neu)/km 18,963 der B 47
Lundenburger Straße auf die bestehende LH 21 umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil (rot ausgewiesen) von km 71,191 bis km 74,161 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw. aufgelassenen Straßenteile aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Bernhardsthal aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B49/32-99 im
Maßstab 1 : 100000) zu ersehen.