380. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, wird
hinsichtlich der Lehrer an Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 556/1990, wird wie folgt geändert
1. An die Stelle des § 5 treten folgende Bestimmungen
„§ 5. (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in Elektronischer Datenverarbeitung
sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind in
folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen
1. bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II,
2. bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II,
3. bei einer Betreuung von mehr als 25 Mikrocomputern 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
II.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 genannten
Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung
auf diese Lehrer im aliqoten Ausmaß aufzuteilen.“
2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.
3. § 7 lautet
„§ 7. §§ 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/1998 treten rückwirkend mit
1. September 1997 in Kraft.