Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
380_1991 AT

380. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 424/1990 und die Kundmachungen BGBl.

Nr. 209 und 220/1991, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten

„1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie

Milchgroßhandelsbetriebe für die von

Erzeugern und Sammelstellen angelieferten

Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch

bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des

jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm

Milch, berechnet unter Zugrundelegung der

höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes

von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;

2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften

und Milchsammelstellen für veräußerte

Milch mit einem Fettgehalt von weniger

als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH

des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm

Milch, berechnet unter Zugrundelegung der

höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes

von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von

3,24%;"

2. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Der Ausgleichsbeitrag ist nicht zu entrichten

für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung

im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen

Betrieb im Werklohnverfahren verarbeitet

wird, sowie für Milch und Erzeugnisse aus

Milch, die gemäß § 16 Abs. 1 a abgegeben werden."

3. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Transportkosten ausgeglichen werden."

4. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 2 dürfen bis zu

jenem Ausmaß gewährt werden, bis zu dem bei

einem möglichst wirtschaftlichen Transport Kosten

anfallen, wobei insbesondere auf die jeweiligen

allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie auch auf

die Ziele des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bedacht zu nehmen

ist."

5. § 5 Abs. 5 lautet

„(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,

kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des

Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch

(Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen,

Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde

und allenfalls für produktionssichernde

Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet

werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die

Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch kann

überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsklassen

abhängig gemacht werden. Dabei gelten die

Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab

dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991

zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse

für die Stillegung von Betriebsstätten gewähren. Der

Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen,

insbesondere über die Art und Höhe dieser

Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der

Stillegung, festzusetzen."

6. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds

zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch

1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm

Milch, berechnet unter Zugrundelegung der

höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von

3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der

rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel

Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt § 4

Abs. 3 sinngemäß."

7. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte

Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche

Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur

Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus

Milch zu beziehen berechtigt und — soweit diese

Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen

über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen

aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher

Milch überdies die vom Fonds festgelegten

Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§ 17

Abs. 1) — zu übernehmen verpflichtet sind. Die

Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse

aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß

zu liefern, sofern nicht

1. Milch und Erzeugnisse aus Milch im eigenen

Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen

Betrieb verbraucht werden,

2. Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund

vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte

über den milcherzeugenden

Betrieb sowie an jene Personen, die zum

früheren Verfügungsberechtigten in einem in

Z 3 umschriebenen Naheverhältnis stehen, zu

deren Selbstversorgung abgegeben werden,

3. Milch und Erzeugnisse aus Milch unentgeltlich

an den Ehegatten, Verwandte in gerader

Linie einschließlich der Wahlkinder und

Geschwister des Milcherzeugers zu deren

Selbstversorgung und zur Versorgung der mit

diesen Personen im gemeinsamen Haushalt

lebenden Personen abgegeben werden,

4. Milch und Erzeugnisse aus Milch für die

Verpflegung von eigenen Gästen im Umfang

der Privatzimmervermietung abgegeben werden,

5. der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung

von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen

und vergleichbaren Einrichtungen

aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt,

sofern zwischen dem Rechtsträger der

vorstehenden Einrichtungen und jenem des

milcherzeugenden Betriebes Eigentümeridentität

oder Identität der Verfügungsberechtigten

vorliegt,

6. § 16 anzuwenden ist,

7. der Fonds im Einzelfall aus Gründen der

Billigkeit Milcherzeugern Ausnahmen zur

Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus

Milch an gesetzlich anerkannte Kirchen und

Religionsgemeinschaften, an deren Mitglieder

sowie an Organisationen dieser Kirchen und

Religionsgemeinschaften, die zur Versorgung

ihrer Mitglieder Milch und Erzeugnisse aus

Milch beziehen, bewilligt, wenn auf Grund

religiöser Riten dieser gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgemeinschaften besondere

Vorschriften bei der Erzeugung, Bearbeitung

und Verarbeitung von Milch und

Erzeugnissen aus Milch einzuhalten sind.

Eine Pflicht zur Übernahme von Milch besteht

nicht, wenn die angelieferte Milch zur Herstellung

von Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten

Betrieb nicht geeignet ist. Für Verwendungen

gemäß Z 1 bis 3 sind keine Beiträge nach diesem

Bundesgesetz zu entrichten."

8. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Auf alle Tatbestände mit Ausnahme jener

nach Abs. 2 Z 1 bis 3, die nach dem 30. Juni 1991

verwirklicht werden und in denen eine Abhofpauschale

zu entrichten wäre, sind keine Beiträge nach

diesem Bundesgesetz zu entrichten."

9. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Versorgungsgebiete sind in der Regel

geographisch begrenzte Gebiete, zu deren ausschließlicher

Belieferung mit Milch und bestimmten

Erzeugnissen aus Milch bestimmte Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche

Zusammenschlüsse berechtigt und verpflichtet

sind. Von der Berechtigung und Verpflichtung zur

ausschließlichen Belieferung mit Milch und bestimmten

Erzeugnissen aus Milch sind ausgenommen

1. angesäuerte Magermilch für Zwecke der

Verfütterung in landwirtschaftlichen Betrieben,

2. pasteurisierte Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt

aus biologischer Landwirtschaft, mindestens

3,6% Fett, im Sinne des Österreichischen

Lebensmittelbuches (§ 51 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86) und

3. Milch und Erzeugnisse aus Milch, bei deren

Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung auf

Grund religiöser Riten besondere Vorschriften

von gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgemeinschaften einzuhalten sind.

Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind

verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch

zuzukaufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen

Versorgung ihres Versorgungsgebietes entsprechend

der Nachfrage nach Milch und verschiedenen

Erzeugnissen aus Milch erforderlich ist."

10. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des § 13

Abs. 2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen

Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die Übernahmspflicht

besteht für Rohmilch jedenfalls, für Rohrahm,

Landbutter oder Käse nur, soweit sie vom

Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung

festgesetzt ist. Eine solche Festsetzung hat für Teile

des Einzugsgebietes zu erfolgen, aus denen die

Lieferung von frischer Rohmilch unwirtschaftlich

ist, wobei hinsichtlich der Produkte, für die die

Übernahmspflicht festgesetzt wird, auf die in diesen

Gebietsteilen übliche Art der Verwertung der

Rohmilch durch die Milcherzeuger Bedacht zu

nehmen ist. Ferner hat der Fonds für das gesamte

Einzugsgebiet oder für Teile desselben die Übernahmspflicht

für Rohmilch auf hartkäsetaugliche

Milch zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung

von Aufträgen (§ 15 Abs. 1 Z 3) erforderlich und mit

den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei der

Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche

Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere Behandlung

zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere

Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier guter

Beschaffenheit geeignet ist."

11. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Milcherzeuger, für deren Betriebe eine

Beschränkung auf Übernahme von hartkäsetauglicher

Milch besteht, können beim Fonds eine

Aufhebung dieser Beschränkung der Übernahme

von hartkäsetauglicher Milch beantragen. Der

Fonds hat die Aufhebung zu bewilligen, wenn Milch

in einer für andere Produkte als Hartkäse

geeigneten einwandfreien guten Beschaffenheit auf

dem Betrieb erzeugt werden kann. Sofern die Milch

nicht mehr durch den bisherigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb übernommen wird, hat der

Fonds erforderlichenfalls unter sinngemäßer Anwendung

des Abs. 1 einen anderen geeigneten

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestimmen.

Für die vom Milcherzeuger nach Aufhebung

der Beschränkung übernommene Milch oder

Erzeugnisse aus Milch ist ein Zuschuß gemäß § 5

Abs. 1 Z 2 höchstens in jenem Ausmaß zu gewähren,

wie er für die Übernahme von Milch und

Erzeugnissen aus Milch dem bisherigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb gewährt wird. Eine

Erhöhung des Zuschußsatzes wegen Übernahme

der nicht hartkäsetauglichen Milch und der daraus

hergestellten Erzeugnisse aus Milch ist unzulässig.

Übersteigende Kosten für diese Übernahme von

nicht hartkäsetauglicher Milch und daraus hergestellten

Erzeugnissen aus Milch können vom

übernehmenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

auf den Milcherzeuger überwälzt werden."

12. Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Milcherzeuger, die im Rahmen einer

biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen

Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975)

Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen

derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise

von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus

Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb

im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen,

an Wiederverkäufer, die diese Waren

unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben.

Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen

Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge

vorhanden ist und auch zwischenzeitlich

nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem

Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherweise

von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus

Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb

stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren

unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben.

Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den

Milcherzeugern unter Verwendung eines vom

Fonds aufzulegenden Formblattes jährlich bis

31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb zu melden."

13. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß

Abs. 1 zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag

vor dem 1. Juli 1991 beim Fonds eingelangt ist und

dies entweder zur ordnungsgemäßen Versorgung

der Bevölkerung erforderlich ist oder es sich um die

unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen

aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) oder die

unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2

genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller

Art handelt. Weiters hat der Fonds für einen

Antrag, der vor dem 1. Juli 1991 gestellt wird, eine

Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich

um die unmittelbare Abgabe von Milch und

Erzeugnissen aus Milch im Rahmen eines sogenannten

„biologischen Landbaues" handelt, der

Milcherzeuger einer vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft anerkannten Organisation im

Bereich des „biologischen Landbaues" angehört

und die Milch und Erzeugnisse aus Milch nach den

Richtlinien dieser Organisation erzeugt werden.

Sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 1 nicht erteilt

werden kann und sich der Antrag auf eine gemäß

Abs. 2 a zulässige Form der Abgabe bezieht, hat der

Milchwirtschaftsfonds dem Antragsteller dies bekanntzugeben

und es entfällt die Verpflichtung zur

bescheidmäßigen Erledigung des Antrages. In den

übrigen Fällen hat der Fonds über die Anträge zu

entscheiden."

14. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Ab dem 1. Juli 1991 können nachstehende

Arten der Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus

Milch durchgeführt werden

1. unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen

aus Milch an der Betriebsstätte gemäß

Abs. 1 oder

2. unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2

genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller

Art oder

3. Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus

Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4)

unmittelbar an Verbraucher oder

4. Abgabe von Erzeugnissen aus Milch, die auf

Almen aus Almmilch (§ 71 Abs. 3 und 4)

hergestellt wurden, an der Betriebsstätte des

Milcherzeugers (Heimgut) oder auf Veranstaltungen

traditioneller Art unmittelbar an

Verbraucher oder

5. Abgabe von Milch sowie von Erzeugnissen aus

Milch gemäß Abs. 1 a.

Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich."

15. § 16 Abs. 4 a lautet

„(4 a) Milcherzeuger, die vor dem 1. Juli 1987

Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund einer

Bewilligung des Fonds oder einer Vereinbarung mit

dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

unmittelbar an Verbraucher abgegeben und

die hiefür erforderlichen Beiträge entrichtet haben,

können bis 30. September 1988 dem zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben,

Milch und Erzeugnisse aus Milch in den in

Abs. 4 Zl bis 3 genannten Formen unmittelbar an

Verbraucher abgeben zu wollen. Sie dürfen die

unmittelbare Abgabe bei Vorliegen einer Bestätigung

des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes

oder einer Bewilligung des Fonds

durchführen, wobei Abs. 4 zweiter bis letzter Satz

sowie Abs. 6 und 8 sinngemäß anzuwenden sind."

16. § 16 Abs. 5 entfällt.

17. Nach § 16 Abs. 6 wird folgender Abs. 6 a

eingefügt

„(6 a) Auf Tatbestände, die nach dem 30. Juni

1991 verwirklicht werden, ist Abs. 6 nicht mehr

anzuwenden."

18. § 16 Abs. 7 entfällt.

19. § 16 Abs. 8 lautet

„(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

Milcherzeuger regelmäßig auf die Einhaltung der

Verpflichtungen gemäß den §§ 13 Abs. 2 zweiter

Satz und 16 Abs. 1 bis 4 a zu überprüfen. Ferner

haben die Bezirksverwaltungsbehörden zu überprüfen,

ob Milcherzeuger, die Milch und Erzeugnisse

aus Milch an andere als Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe abgeben, die hiefür nach

diesem Bundesgesetz zu entrichtende Abhofpauschale

vollständig abgeführt haben. Verletzungen

dieser Verpflichtungen sind dem Fonds — unabhängig

von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

— unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Organen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde

zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen

beauftragt oder ersucht wurden,

1. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge

zu geben und

2. sind auf Verlangen Aufzeichnungen sowie

sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen

über die Erzeugung, Lagerung,

sonstige Aufbewahrung, Verwendung und

allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen

aus Milch an Dritte enthalten oder enthalten

können, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu

gewähren."

20. § 16 Abs. 9 entfällt.

21. Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5

angefügt

„(5) Der Fonds kann für Milch und Erzeugnisse

aus Milch Qualitäts- und Ursprungszeugnisse

ausstellen, wenn dies im Interesse des Exports von

Milch und Milcherzeugnissen geboten erscheint,

insbesondere aber wenn dies zur Durchführung

völkerrechtlicher Vereinbarungen notwendig ist."

22. Nach § 56 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Kontrollausschüsse sind vom Obmann oder bei

dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter

auf die gesetzmäßige und gewissenhafte

Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben und erlangen

mit ihrer Angelobung die Stellung, für die sie

namhaft gemacht worden sind."

23. Nach § 56 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a

eingefügt

„(3 a) Die Betrauung einer geeigneten Person mit

der Geschäftsführung hat für einen fünf Jahre nicht

übersteigenden Zeitraum zu erfolgen, wobei eine

neuerliche Betrauung zulässig ist."

23 a. Nach § 56 Abs. 3 a wird folgender Abs. 3 b

eingefügt

„(3 b) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes für einen unbefristeten Zeitraum

mit der Geschäftsführung betraut sind, beginnt die

fünfjährige Funktionsperiode mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes."

24. § 56 Abs. 6 lautet

„(6) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur

Überprüfung der Bewirtschaftbarkeit von Pachtbetrieben

gemäß § 73 Abs. 2 sowie zur Überprüfung

des Vorliegens eines Elementarereignisses gemäß

§ 73 Abs. 3 Regionalkommissionen einzusetzen.

Ferner hat der Milchwirtschaftsfonds den Regionalkommissionen

die Vollziehung jener Angelegenheiten

zu übertragen, für deren Durchführung die

Regionalkommissionen auf Grund dieses Bundesgesetzes

vorgesehen sind. Die Regionalkommission

besteht aus vier Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern,

wovon je ein Mitglied (Ersatzmitglied) von den im

§ 55 Abs. 1 genannten Stellen namhaft zu machen

ist. Zur Unterstützung bei der Besorgung ihrer

Geschäfte kann der Regionalkommission ein

Bediensteter des Milchwirtschaftsfonds beigestellt

werden."

25. Nach § 56 werden die §§ 56 a bis 56 e

eingefügt

„§ 56 a. (1) Vor der Betrauung einer Person mit

der Funktion des Geschäftsführers ist die betreffende

Funktion auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung hat der geschäftsführende

Ausschuß jenes Fonds zu veranlassen, in dessem

Bereich die Betrauung mit der Funktion wirksam

werden soll.

(3) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen

jene besonderen Kenntnisse und

Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der

mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen

Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden.

Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten

sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen

Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat

darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der

ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.

(4) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate

vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach

Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

(5) Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu erfolgen. Sie kann

daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart

werden.

(6) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche

ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen

Monat betragen darf.

§ 56 b. (1) Die Bewerber haben in ihrem

Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie

für die Ausübung der Funktion als geeignet

erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar

beim ausschreibenden Fonds einzubringen.

§ 56 c. (1) Die Obmännerkonferenz hat nach den

erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung

ihrer Ergebnisse dem geschäftsführenden

Ausschuß einen Besetzungsvorschlag mit einer

begründeten Stellungnahme zu erstatten.

(2) Die Obmännerkonferenz hat den Besetzungsvorschlag

einschließlich der Stellungnahme gemäß

Abs. 1 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf

der Bewerbungsfrist dem geschäftsführenden Ausschuß

zu erstatten.

§ 56 d. Der Inhalt und die Auswertung der

Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch

sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen

jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu

einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen

zu bewahren.

§ 56 e. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch

auf Betrauung mit der ausgeschriebenen

Funktion. Er hat keine Parteistellung.

(2) Nach der Vergabe der Funktion hat der

geschäftsführende Ausschuß alle Bewerber, die

nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu

verständigen."

26. Nach § 57 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a

eingefügt

„(3 a) Die Fonds haben sich unbeschadet der

Zuständigkeit der Kontrollausschüsse zur Prüfung

ihrer Gebarung sowie des Jahresabschlusses auch

eines Wirtschaftsprüfers zu bedienen."

26 a. § 60 Abs. 1 lautet

„(1) Der Aufwand des Milchwirtschaftsfonds

einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie

der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen

und absatzfördernden Maßnahmen

gemäß § 68 a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge

gedeckt, die die Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe sowie ihre wirtschaftlichen

Zusammenschlüsse nach den Umsätzen zu

leisten haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen aus

Milch erzielen und die 0,45 vH dieser Umsätze

nicht übersteigen dürfen."

26 b. Nach § 60 Abs. 1 wird folgender Abs. 2

eingefügt

„(2) Der Aufwand des Getreidewirtschaftsfonds

einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie

der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen

und absatzfördernden Maßnahmen

gemäß § 68 a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge

gedeckt, die die Mühlen nach

den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen

der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu

leisten haben und die höchstens 16 Groschen je

Kilogramm vermahlener Vulgareweizenmenge betragen.

Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge

zu entrichten."

26 c. § 61 Abs. 2 lautet

„(2) Die Erträge aus dem Beitrag sind in einem

Ausmaß von 96 vH dem Milchwirtschaftsfonds zur

Deckung seines Aufwandes einschließlich der

Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei

der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und

absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68 a entstehen,

zu überweisen. Die verbleibenden 4 vH der

Erträge dienen zur Deckung der Kosten, die dem

Bund bei der Erhebung des Beitrages erwachsen."

27. § 65 Abs. 2 lautet

„(2) Die Fonds sind berechtigt, in den von ihnen

durchzuführenden behördlichen Verfahren die

Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen

und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG)."

27 a. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt

„§ 68 a. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft ist ermächtigt, die Fonds unter

Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich oder mit

diesem im Zusammenhang stehenden Produktionsalternativen

mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen

und absatzfördernden Maßnahmen zu

beauftragen. Diese Maßnahmen sind von den Fonds

gemäß den Richtlinien oder Aufträgen, die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu

erlassen hat, durchzuführen.

(2) Kosten, die bei der Abwicklung von

Maßnahmen gemäß Abs. 1 entstehen, sind bei den

Fonds durch Einnahmen aus Verwaltungskostenbeiträgen

(§ 60) und Beiträgen gemäß § 61 zu

bedecken.

(3) Soweit bei den Fonds bei der Abwicklung von

Maßnahmen gemäß Abs. 1 Zinsen anfallen, sind

diese Zinsen von den Fonds monatlich in dem auf

den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den

Bund abzuführen."

28. § 71 Abs. 5 entfällt.

29. Nach § 71 Abs. 7 wird folgender Abs. 8

angefügt

„(8) Die Entrichtung der Abhofpauschale gemäß

den Abs. 6 und 7 entfällt in jenen Fällen, in denen

ein entsprechender Tatbestand nach dem 30. Juni

1991 verwirklicht wird."

30. (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 1 bis 2 a

lauten

„§ 73. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Einzelrichtmenge

ist diejenige Milchmenge, für deren

Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

von einem Milcherzeuger in einem

Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag

nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge

bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls

auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare

Milchmenge aufzurunden. Einzelrichtmengen und

Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten,

seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder

sowie der am selben Hof lebenden volljährigen

Kinder und Wahlkinder sind innerhalb eines

Einzugsgebietes zusammenzuzählen. Dasselbe gilt,

wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen

Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, für

alle Milcherzeuger dieses Betriebes. Einzelrichtmengen

und Milchlieferungen eines Milcherzeugers,

seines Ehegatten, seiner minderjährigen

Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof

lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind

im Falle eines Antrages der Verfügungsberechtigten

zusammenzuzählen, wenn deren landwirtschaftliche

Betriebe nicht im selben Einzugsgebiet, jedoch

im selben oder in zwei unmittelbar angrenzenden

Verwaltungsbezirken liegen. Solche Anträge sind

von allen Verfügungsberechtigten über die vom

Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe

bei sonstiger Unwirksamkeit zu unterfertigen. In

den Anträgen ist von den Antragstellern jener

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb anzugeben,

der hinsichtlich der gemeinsamen Verrechnung der

Absatzförderungsbeiträge und der Abhofpauschale

als zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

gelten soll, wobei diesem von allen anderen

betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

die zur gemeinsamen Verrechnung erforderlichen

Unterlagen umgehend zur Verfügung zu

stellen sind. Der Antrag ist im Wege des für die

Verrechnung zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes

beim Milchwirtschaftsfonds bis

30. Juni jenes Wirtschaftsjahres einzubringen, ab

dem er für die gemeinsame Verrechnung gelten soll.

Die gemeinsame Verrechnung endet

1. bei Wegfall der Voraussetzungen für die

gemeinsame Verrechnung oder

2. bei Widerruf durch mindestens einen der

Verfügungsberechtigten

mit dem auf den Wegfall der Voraussetzungen oder

auf das Einlangen der Widerrufserklärung beim

Milchwirtschaftsfonds folgenden Wirtschaftsjahr.

Der Milchwirtschaftsfonds hat alle Verfügungsberechtigten

über die von der gemeinsamen Verrechnung

betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe

sowie alle betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

über die gestellten Anträge und die

Beendigung der gemeinsamen Verrechnung zu

verständigen. Weiters ist die Einzelrichtmenge eines

Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen

Kinder und Wahlkinder sowie der am

selben Hof lebenden volljährigen Kinder und

Wahlkinder auf Antrag der Verfügungsberechtigten

auf einen anderen Betrieb dieser Personen, für den

keine Einzelrichtmenge besteht, zu übertragen,

wenn deren landwirtschaftliche Betriebe nicht im

selben Einzugsgebiet, jedoch im selben oder in zwei

unmittelbar angrenzenden Verwaltungsbezirken

liegen. Für diesen Fall gelten die vorstehenden

Bestimmungen betreffend die gemeinsame Verrechnung

sinngemäß.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Einzelrichtmenge

steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten

über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Geht

das Verfügungsrecht auf einen anderen über, so

bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der

Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird

oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte

Pächter, so steht ihm — sofern er die

Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiter-

hin aufrechterhält — die Einzelrichtmenge nur

dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens

ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor

Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden

Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen

Flächen gehören nicht Bauflächen, Weingärten,

Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich

der Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein

bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere

selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt

wird oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete

Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge

entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die

spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen

wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe

der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten

wirksam. Kommt innerhalb eines Jahres nach der

vorgenannten Aufteilung eine Vereinbarung nicht

zustande, so ist die Einzelrichtmenge in jenem

Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand

der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne

Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten,

Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten)

aufgeteilt wurden. Bis zur endgültigen Aufteilung

der Einzelrichtmenge wird diese gleichmäßig

aufgeteilt. Sofern im folgenden nicht anderes

bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von

Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge).

(2 a) (Verfassungsbestimmung) Wenn ein Verfügungsberechtigter

über einen landwirtschaftlichen

Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebes

gehörenden Flächen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre

an mehrere verpachtet, so kann die

Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse

auf die landwirtschaftlichen Betriebe der

Pächter übertragen werden, wenn zumindest ein

Pächter auch das Wirtschaftsgebäude pachtet.

Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten

und Obstgärten kann sich der Verpächter

zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist an die

Pächter in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die

zum Grundbestand des verpachteten Betriebes

gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von

Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland,

Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden,

wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze

durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die

bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen.

Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an

die nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels

eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden

Formblattes zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern hat zu bestätigen, daß die

angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden.

Diese Bestätigung ist nur gültig, wenn sie bei der

Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate

ist. Die Sozialversicherungsanstalt hat die zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu

verständigen, wenn die Pachtverträge wieder

aufgelöst werden. Die Regionalkommission hat zu

prüfen, ob es sich bei diesen Pachtflächen um alle

zum Grundbestand des verpachteten Betriebes

gehörenden Flächen einschließlich Wirtschaftsgebäude

handelt und der Verpächter sich höchstens

Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten

und Obstgärten zurückbehalten hat. Der

eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und

anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen,

wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die

sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten

sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur

Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird

mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf

das Einlangen des vollständig ausgefüllten und

bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde

jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der

Antrag beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

einlangt, von dem die Einzelrichtmenge

abgebenden Betrieb keine Milch an einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert,

kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn

dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede

Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die

Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist

unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in

dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst

wird, fallen die Einzelrichtmengen in dem

Ausmaß, in dem sie übergegangen sind, höchstens

aber in dem dann bestehenden Ausmaß wieder

zurück."

31. (Verfassungsbestimmung) Nach § 73 Abs. 2 a

wird folgender Abs. 2 b eingefügt

„(2 b) (Verfassungsbestimmung) Bei Eigentumsübertragung

aller zum Grundbestand eines landwirtschaftlichen

Betriebes gehörenden Flächen an

mehrere kann die Einzelrichtmenge nach grundbücherlicher

Durchführung der Eigentumsübertragungen

auf die landwirtschaftlichen Betriebe der

neuen Eigentümer übertragen werden. Bauflächen,

Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und

Obstgärten kann sich der bisherige Eigentümer

zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist auf die

neuen Eigentümer in jenem Verhältnis aufzuteilen,

wie die zum Grundbestand des Betriebes gehörenden

Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen,

Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten

und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die

einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch

zwölf teilbar sein müssen und in Summe die

bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen.

Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an

die nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels

eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden

Formblattes zu melden. Die Regionalkommission

hat zu prüfen, ob es sich bei den übertragenen

Flächen um alle zum Grundbestand des Betriebes

gehörenden Flächen handelt und der bisherige

Eigentümer sich höchstens Bauflächen, Weingärten,

Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten

hat. Der eingereichte Antrag ist vom

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zu bestätigen und anderen davon betroffenen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur

Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig

ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen

erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem

Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.

Die Übertragung wird mit Beginn des

Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen

des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages

beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

folgt. Wurde jedoch während des

Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einlangt,

von dem die Einzelrichtmenge abgebenden

Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge

rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres

übertragen werden. Jede Zusammenlegung

von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen

dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam."

32. (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 3 bis 5

lauten

„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Wahrungsmenge

erlischt mit Beginn eines Wirtschaftsjahres,

wenn im Basiszeitraum keine Milch geliefert wurde

oder wenn der Milcherzeuger die Milcherzeugung

auf Dauer eingestellt hat. Davon ausgenommen sind

Fälle, in denen im Basiszeitraum infolge eines

Elementarereignisses keine Milch geliefert wurde;

in diesen Fällen erlischt die Wahrungsmenge nur

dann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren

keine Milch geliefert wurde.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von

Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge während der

Stillegungsfrist keiner Veränderung, wenn der

Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Stillegung

vor deren Beginn an den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb unter Verwendung von

vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern

mitteilt. Die Stillegung ist ab dem dem

Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten

wirksam. Stillegung bedeutet, daß der

Verfügungsberechtigte die Milcherzeugung sowie

die Abgabe von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen

aus Milch (§ 1 Abs. 2) für mindestens zwei

Wirtschaftsjahre (Stillegungsfrist) einzustellen hat;

weiterhin zulässig ist jedoch die Haltung von Kühen

und die Verwendung der von diesen Kühen

stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der

Selbstversorgung sowie für die Mast und Aufzucht

von Kälbern in diesem Betrieb. Diese Verpflichtung

gilt für alle über den Betrieb Verfügungsberechtigten.

Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen

können während der Stillegungsfrist

nicht auf den Betrieb übertragen werden. Während

der Stillegungsfrist abgegebene Mengen an Milch

und Erzeugnissen aus Milch gelten als über die dem

Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge hinaus

abgegebene Mengen. Die Stillegung endet frühestens

nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren sowie

zu Beginn eines darauffolgenden Kalendermonates,

wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte

Wiederaufnahme der Milcherzeugung und Abgabe

von Milch und Erzeugnissen aus Milch dem

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

mittels vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegender

Formblätter mitteilt. Die Beendigung der

Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung

beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

folgenden Monatsersten wirksam. Beginnt

oder endet die Stillegung nicht am 1. Juli, so steht

die Einzelrichtmenge für den jeweiligen Teil des

Wirtschaftsjahres in einem aliquoten Teil zu; für die

Jahresabrechnung gilt § 80 Abs. 3.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der Milchwirtschaftsfonds

hat — unbeschadet der Inanspruchnahme

der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 65

Abs. 2 — durch seine Kontrollorgane die Einhaltung

der sich aus Abs. 4 ergebenden Verpflichtungen

zu überprüfen. Vom Milchwirtschaftsfonds mit

der Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen

beauftragten oder ersuchten Organen ist

1. bei Verdacht der Nichteinhaltung der im

Rahmen der Stillegung eingegangenen Verpflichtungen

der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen

und Betriebsflächen des Betriebes zu

gestatten, die der Erzeugung, Lagerung und

sonstigen Aufbewahrung von Milch und

Erzeugnissen aus Milch dienen oder dienen

können,

2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge

zu geben und

3. sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen

und sonstige maßgebliche Unterlagen, die

Informationen über die Erzeugung, Lagerung,

sonstige Aufbewahrung, Verwendung und

allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen

aus Milch an Dritte über den Betrieb enthalten

oder enthalten können, vorzulegen und in

diese Einsicht zu gewähren."

33. Nach § 73 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und

7 a eingefügt

„(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

haben bis 1. Juni alle Milchlieferanten ihres

Einzugsgebietes über die Bestimmungen der freiwilligen

Lieferrücknahme (Abs. 8 bis 16) schriftlich zu

informieren und ihnen die jeweilige Ausgangsmenge

(Abs. 9) sowie insbesondere die möglichen Stufen

für die erklärte Lieferrücknahmemenge und die

damit verbundenen finanziellen Auswirkungen

(Abs. 10 und 11) mitzuteilen.

(7 a) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 haben die

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die gemäß

Abs. 7 erforderlichen Mitteilungen bis 14. August

1991 zu erstatten."

34. § 73 Abs. 8 lautet

„(8) Milcherzeuger erhalten über schriftlichen

Antrag an den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb oder an den Milchwirtschaftsfonds

für die Teilnahme an der freiwilligen

Lieferrücknahme eine Prämie (Lieferrücknahmeprämie).

Der Milchwirtschaftsfonds hat bei ihm

einlangende Anträge unverzüglich an den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb weiterzuleiten.

Antragsberechtigt sind jene Milcherzeuger,

mit denen der zuständige Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb im Zeitpunkt der Antragstellung

eine Abrechnung für die von ihrem Betrieb

(Lieferrücknahmebetrieb) übernommene Milch und

Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Für den Antrag

sind vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegende

Formblätter zu verwenden. Die Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe haben den Milcherzeugern

die erfolgte Antragstellung zu bestätigen, wenn der

Antrag vollständig ausgefüllt ist, bis 15. Juli jenes

Wirtschaftsjahres, für das die Teilnahme an der

freiwilligen Lieferrücknahme beabsichtigt ist, beim

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

oder beim Milchwirtschaftsfonds eingebracht

wurde und die sonstigen Voraussetzungen für eine

Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme

erfüllt sind: Kann diese Bestätigung nicht erteilt

werden, sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds

zur Entscheidung vorzulegen. Im Antrag

haben die Milcherzeuger ihre Bereitschaft zu

erklären, ihre Anlieferung für ein bestimmtes

Wirtschaftsjahr um mindestens 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11,

12, 13 oder 14 vH gegenüber der Ausgangsmenge

zu verringern. Die um die erklärte Kürzung

verringerte Menge ist die erklärte Lieferrücknahmemenge."

35. Nach § 73 Abs. 8 werden folgende Abs. 8 a

und 8 b eingefügt

„(8 a) Die gemäß Abs. 8 von den Milcherzeugern

ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 eingereichten und

von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

bestätigten Anträge auf Teilnahme an der freiwilligen

Lieferrücknahme gelten auch für die folgenden

Wirtschaftsjahre, sofern nicht ein schriftlicher

Widerruf der Teilnahme an der freiwilligen

Lieferrücknahme oder bis 15. Juli des laufenden

Wirtschaftsjahres eine schriftliche Änderung beim

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

eingebracht 'wurde.

(8 b) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 sind

Anträge gemäß Abs. 8 bis 9. September 1991 zu

stellen."

36. § 73 Abs. 9 Z 1 lautet

„1. Die Ausgangsmenge ist wie folgt zu berechnen

37. § 73 Abs. 9 Z 4 lautet

„4. Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes

in jenem Wirtschaftsjahr, in dem

die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme

erfolgt, auf Grund eines gesetzlich

zulässigen Übergangs von Einzelrichtmengen

oder Anteilen von Einzelrichtmengen höher

als die diesem Betrieb im Wirtschaftsjahr

1985/86 zustehende Einzelrichtmenge, so ist

die Ausgangsmenge für jene Betriebe, von

denen die Einzelrichtmenge oder die Anteile

von Einzelrichtmengen stammen, gemäß Z 1

zu ermitteln und der Ausgangsmenge des

Lieferrücknahmebetriebes zur Gänze beziehungsweise

bei Anteilen von Einzelrichtmengen

mit dem diesen Anteilen entsprechenden

aliquoten Anteil der Ausgangsmenge hinzuzurechnen.

Stammt die übergegangene Einzelrichtmenge

oder ein übergegangener Anteil

der Einzelrichtmenge von einem in Z 3

genannten Betrieb, ist Z 3 bei der Berechnung

der Ausgangsmenge für diesen Betrieb sinngemäß

anzuwenden."

38. In § 73 Abs. 10 wird der Termin für die

Erlassung der Verordnung anstelle von „31. Mai"

auf „15. April" geändert.

39. § 73 Abs. 11 lautet

„(11) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres bemißt

sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie nach

dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der

Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme; sowohl

die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie

ist aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages

(§ 70 Z 2) zu leisten. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hat unter Anwendung

der im Abs. 10 festgelegten Bestimmungen bis

15. April für das am 1. Juli beginnende neue

Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Höhe der

Lieferrücknahmeprämien in Groschen je kg Milch

für tatsächliche Lieferrücknahmemengen für die

einzelnen Prämienstufen festzusetzen, wobei als

höchste Prämienstufe für eine Lieferrücknahmemenge

eine solche von mehr als 14,5 vH möglich ist.

Auf die Lieferrücknahmeprämie sind die für das

jeweilige Wirtschaftsjahr geleisteten Prämienvorauszahlungen

anzurechnen. Ein sich zugunsten des

Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist

vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam

mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen

Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt

eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene Milch und Erzeugnisse

aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des

Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist

gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig

mit den Absatzförderungsbeiträgen für das jeweilige

Wirtschaftsjahr fällig (§ 80 Abs. 1) und kann vom

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80

Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger

zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb

eine Prämienvorauszahlung erhalten

hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern.

Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie

zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

und dem Milchwirtschaftsfonds

gelten die §§ 80 Abs. 4 und 5 und 82 sowie die BAO

sinngemäß."

40. Nach § 73 Abs. 11 wird folgender Abs. 11 a

eingefügt

„(11 a) Die Prämienstufe von mindestens 5 vH

gilt auch dann erreicht, wenn die tatsächliche

Lieferrücknahmemenge für diese Prämienstufe um

höchstens 50 kg Milch überschritten wird."

41. § 73 Abs. 12 Z 3 lautet

„3. Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7

sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4 a abgegeben

oder verwendet werden, nicht zu berücksichtigen,".

42. Nach § 73 a werden folgende §§ 73 b und 73 c

eingefügt

„§ 73 b. (1) Wird die Haltung von Kühen in

einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares

und unabwendbares Ereignis wie

insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch

Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich (unbenützbarer

Betrieb), kann der Verfügungsberechtigte

über diesen Betrieb für eine vorübergehende Dauer

von höchstens 36 Monaten ab dem auf das Ereignis

folgenden Monatsersten die Einzelrichtmenge dieses

Betriebes auf einen oder mehrere andere

landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe)

übertragen. Eine Überstellung der Kühe vom

milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche

Betriebe ist bereits ab dem Tag des

Ereignisses zulässig, wobei auf die übernehmenden

Betriebe im verbleibenden Restmonat ab Beginn der

Einstellung nur die vom unbenützbaren Betrieb

noch nicht ausgenützten Anteile der Einzelrichtmenge,

die ansonsten dem milcherzeugenden

Betrieb zugestanden wären, für diesen Restmonat

vorübergehend übertragen werden können.

(2) Die vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge

ist vom Verfügungsberechtigten des

unbenützbaren Betriebes jenem Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb schriftlich anzuzeigen, der für

die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus

Milch bezüglich des unbenützbaren Betriebes

zuständig ist. Dieser Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

hat hievon den Milchwirtschaftsfonds

sowie allenfalls andere betroffene Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe zu verständigen.

(3) Die vorübergehende Übertragung ist nur dann

wirksam, wenn

1. die Anzeige von sämtlichen Verfügungsberechtigten

des unbenützbaren Betriebes sowie

von allen Verfügungsberechtigten über die die

Einzelrichtmenge vorübergehend übernehmenden

Betriebe unterzeichnet wurde,

2. über eine allfällige Aufteilung der Einzelrichtmenge

auf mehrere Betriebe eine von allen

Beteiligten gemäß Z 1 unterfertigte Erklärung

vorliegt und die jeweils vorübergehend übertragenen

und auf ein Wirtschaftsjahr bezogenen

Mengen jeweils zur Gänze durch zwölf

teilbar sein müssen,

3. die Übertragung der Einzelrichtmenge auf

landwirtschaftliche Betriebe erfolgt, die im

selben Einzugsgebiet wie der unbenützbare

Betrieb oder einem unmittelbar daran angrenzenden

Einzugsgebiet liegen,

4. vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren

Betriebes Nachweise über das Ereignis

gemäß Abs. 1 sowie über die Unmöglichkeit

der Haltung von Kühen vorgelegt werden, und

5. der Antrag vollständige Angaben über die

betroffenen Verfügungsberechtigten sämtlicher,

von der vorübergehenden Übertragung

betroffenen Betriebe sowie die Anschrift dieser

Betriebe enthält.

(4) Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege der

zuständigen Regionalkommission das Vorliegen des

Ereignisses gemäß Abs. 1 sowie der Unmöglichkeit

der Haltung von Kühen im unbenutzbaren Betrieb

durch eine Regionalkommission gemäß § 56 Abs. 6

überprüfen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 oder andere Voraussetzungen für eine

vorübergehende Übertragung nicht oder nicht mehr

vor und wurde keine schriftliche Erklärung gemäß

Abs. 7 abgegeben, hat der Fonds mit Bescheid

festzustellen, daß die vorübergehende Übertragung

unwirksam oder mit Beginn des Wegfalls der

Voraussetzungen unwirksam geworden ist.

(5) Wird die vorübergehende Übertragung

während eines Wirtschaftsjahres wirksam, so ist der

unbenützbare Betrieb bis zum Eintritt des Ereignisses

gemäß Abs. 1 für jeden vollen Monat mit je

einem Zwölftel der ihm zustehenden Einzelrichtmenge

zuzüglich der Anlieferungsmenge innerhalb

seines Einzelrichtmengenanteils für jenen Monat, in

dem das Ereignis eingetreten ist, abzurechnen.

Nahm der unbenützbare Betrieb während dieses

Zeitraumes auch an der freiwilligen Lieferrücknahme

teil, so ist auch hinsichtlich der Bemessung

der Prämie oder einer allfälligen Rückzahlung die

Ausgangsmenge auf die Anzahl der Liefermonate

aliquot umzulegen. Dabei ist jener Monat, in dem

das Ereignis gemäß Abs. 1 eingetreten ist, in vollem

Umfang zu berücksichtigen.

(6) Ab dem Wirksamwerden der vorübergehenden

Übertragung der Einzelrichtmenge erhöht sich

die Einzelrichtmenge des jeweiligen übernehmenden

Betriebes im Ausmaß der auf den Übertragungszeitraum

entfallenden Anteile der vorübergehend

übertragenen Einzelrichtmenge bis zum

Wirksamwerden der Rückübertragung der Einzelrichtmenge

auf den ursprünglichen Betrieb. Nehmen

die übernehmenden Betriebe an der freiwilligen

Lieferrücknahme teil, so sind die abgelieferten

Mengen von Milch und Erzeugnissen aus Milch

während der Dauer der vorübergehenden Übertragung

zunächst auf die vorübergehend übertragenen

monatlichen Anteile der Einzelrichtmenge anzurechnen.

Die vorübergehend übertragenen Anteile

der Einzelrichtmengen bleiben hinsichtlich der

Ausgangsmenge außer Ansatz. Die vorübergehend

übertragenen monatlichen Anteile sind auch nicht in

die Berechnung der Ausgangsmenge bei den

übernehmenden Betrieben in der Folge einzubeziehen.

(7) Die vorübergehende Übertragung endet mit

Beginn jenes Monatsersten, der auf das Einlangen

einer entsprechenden schriftlichen Erklärung jenes

Verfügungsberechtigten folgt, der über den seinerzeit

unbenützbar gewordenen Betrieb verfügungsberechtigt

ist. Die vorübergehende Übertragung

endet jedenfalls spätestens nach Ablauf eines

Zeitraumes von 36 Monaten, beginnend mit jenem

Monatsersten, der auf den Eintritt des Ereignisses

gemäß Abs. 1 folgt. Ab Rückübertragung der

Einzelrichtmenge ist der wieder benützbare Betrieb

(= ehemaliger unbenützbarer Betrieb) hinsichtlich

seiner Einzelrichtmenge mit je einem Zwölftel für

jeden Monat des verbleibenden Wirtschaftsjahres

abzurechnen. Während dieses Zeitraumes kann der

wieder benützbare Betrieb nicht an der freiwilligen

Lieferrücknahme teilnehmen.

(8) Vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen

können von den übernehmenden Betrieben

ansonsten weder weiter übertragen werden, noch

können sie während der vorübergehenden Übertragung

erlöschen. Diese Einzelrichtmengen sind beim

jeweils übernehmenden Betrieb auf Vorgänge

gemäß § 75 nicht einzurechnen.

(9) Wird die Haltung von Kühen in einem

milcherzeugenden Betrieb vor dem 1. Juli 1991 auf

Grund eines in Abs. 1 genannten Ereignisses

unmöglich, so sind die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß

1. eine vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge

frühestens ab 1. Juli 1991 möglich

ist,

2. in den höchstens 36 Monate betragenden

Übertragungszeitraum auch die vor dem

1. Juli 1991 liegenden Monate, die dem

Eintritt des in Abs. 1 genannten Ereignisses

folgten, einzurechnen sind und

3. hinsichtlich der Übertragung ab 1. Juli 1991

die Anzeige bis spätestens 31. Juli 1991 zu

erfolgen hat.

§ 73 c. Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im

Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen

Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich

ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund

eines Enteignungsverfahrens geht die Einzelrichtmenge

auf Antrag auf den neuen Betriebsstandort

über. Der Antrag ist — bei sonstiger Unwirksamkeit

— von allen Eigentümern des milcherzeugenden

Betriebes zu unterfertigen, die im Zeitpunkt des

Abschlusses des Siedlungsverfahrens oder im

Zeitpunkt der Enteignung Eigentümer des bisherigen

milcherzeugenden Betriebes sind. Dieser Antrag

ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

einzubringen, der für den bisherigen milcherzeugenden

Betrieb zuständig ist."

43. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 75 und 75 a

lauten

„§ 75. (Verfassungsbestimmung) (1) Verfügungsberechtigte

über milcherzeugende Betriebe können

1. mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 bis einschließlich

1. Juli 1991, sofern die Anzeige gemäß

Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 erfolgt ist, —

jeweils gerundet auf die nächste zur Gänze

durch zwölf teilbare Zahl — 85 vH ihrer

gesamten Einzelrichtmenge oder 75 vH eines

Anteiles ihrer Einzelrichtmenge, der in einem

Wirtschaftsjahr mindestens 30 vH der dem

milcherzeugenden Betrieb zustehenden Einzelrichtmenge

zu betragen hat,

2. mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991, sofern die

Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991

erfolgt, ihre gesamte Einzelrichtmenge oder

einen Anteil ihrer Einzelrichtmenge, der in

einem Wirtschaftsjahr mindestens 7056 kg zu

betragen hat, abzüglich 15 vH und jeweils

gerundet auf die nächste zur Gänze durch

zwölf teilbare Zahl

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

auf einen oder mehrere milcherzeugende Betriebe

übertragen. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen

Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen

erlischt bei der Abgabe entschädigungslos.

(2) Die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen

von) Einzelrichtmengen ist jenem Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der für die

Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch

des die Einzelrichtmenge oder einen Anteil der

Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden

Betriebes zuständig ist. Die Anzeige hat von jenen

Personen zu erfolgen, die über den die (Anteile der)

Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden

Betrieb verfügungsberechtigt sind. Dabei ist ein vom

Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes Formblatt zu

verwenden, in dem auch jene milcherzeugenden

Betriebe, auf die die (Anteile der) Einzelrichtmenge

übertragen werden soll (sollen), deren Verfügungsberechtigte,

die Höhe der übertragenen Anteile von

Einzelrichtmengen sowie ein Nachweis des für den

Erwerb der (Anteile der) Einzelrichtmenge erforderlichen

und entsprechenden Mißverhältnisses

(Abs. 5) anzugeben sind. Die erfolgte Anzeige ist

vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

dem bisherigen und den die Einzelrichtmenge

erwerbenden Verfügungsberechtigten zu

bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben sowie dem

Milchwirtschaftsfonds zur Kenntnis zu bringen,

wenn diese vollständig ausgefüllt ist und die

sonstigen Voraussetzungen — insbesondere gemäß

Abs. 2 a — erfüllt sind. Ansonsten sind die Anzeigen

dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.

Ist der Verfügungsberechtigte nicht

Alleineigentümer jenes milcherzeugenden Betriebes,

von dem die Einzelrichtmenge abgegeben werden

soll, ist der Antrag von sämtlichen Eigentümern

dieses Betriebes zu unterfertigen. Besteht die

Einzelrichtmenge dieses Betriebes auch aus Anteilen

von Einzelrichtmengen, die auf Grund von

Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen

sind, ist der Antrag auf Übertragung der

Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung

betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen.

Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der

angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese

Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der

Gemeinde.

(2 a) Erfolgt die Anzeige der beabsichtigten

Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen

nach dem 30. Juni 1991 und sollen (Anteile von)

Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe,

die außerhalb des Einzugsgebietes des die (Anteile

der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebes liegen,

übertragen werden, ist die Anzeige gemäß Abs. 2

vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur im

Falle der Z 4 zu bestätigen. Weiter ist folgende

Vorgangsweise einzuhalten

1. Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Abs. 2 ist

ein weiteres vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes

und vollständig ausgefülltes Formblatt

(Zusatzblau) vorzulegen, in dem die für

ein anderes Einzugsgebiet voraussichtlich

abzugebende Übertragungsmenge (Teilmenge),

der hiefür vereinbarte Preis und die

Zahlungsziele anzugeben sind.

2. Eine Ausfertigung des Zusatzblattes ist vom

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

auf einer allgemein zugänglichen

Aushangstafel für einen Zeitraum von vier

Wochen, beginnend mit dem Tag des

Einlangens der Anzeige, auszuhängen. Der

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat

auf dem Zusatzblatt das Ende der vierwöchigen

Frist anzugeben.

3. Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraumes

ein Milcherzeuger desselben Einzugsgebietes

beim zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb und ist dieser Milcherzeuger

ferner bereit, zumindest die im

Zusatzblatt angegebenen Bedingungen zu

erfüllen, und kann er die Erfüllung der

Bedingungen auf geeignete Weise nachweisen

und treffen auf diesen Milcherzeuger die

sonstigen Voraussetzungen für die Übertragung

von (Anteilen von) Einzelrichtmengen

zu, hat der zuständige Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb die Übertragung an

diesen Milcherzeuger bei Nachweis der

gleichzeitig vorzunehmenden Überweisung

zumindest des geforderten Preises vorzunehmen

und diese Übertragung auf dem Zusatzblatt

zu bestätigen. Die Milcherzeuger und

Eigentümer des die (Anteile der) Einzelrichtmenge

abgebenden Betriebes sind vom zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

von der innerhalb des Einzugsgebietes erfolgten

Übertragung zu verständigen. Melden sich

mehrere Milcherzeuger, hat die Übertragung

auf jenen, dessen Meldung zuerst beim

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

eingelangt ist, zu erfolgen.

4. Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraumes

kein Milcherzeuger im Sinne der Z 3,

hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

dies auf dem Zusatzblatt zu

vermerken und umgehend die Übertragung

gemäß der erfolgten Anzeige — bei Vorliegen

der sonstigen Voraussetzungen — zu bestätigen.

Eine Ausfertigung des vollständig ausgefüllten

Zusatzblattes ist vom zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb nach erfolgter Übertragung

von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemeinsam

mit dem Formblatt gemäß Abs. 2 an den

Milchwirtschaftsfonds zu senden.

(3) Die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen

wird bis einschließlich des Wirtschaftsjahres

1990/91 mit Beginn des auf die Anzeige

folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Ab dem

Wirtschaftsjahr 1991/92 wird die Übertragung mit

Ablauf des letzten Tages des Wirtschaftsjahres

(30. Juni) wirksam, in dem eine vollständig

ausgefüllte und bestätigte Anzeige beim zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt

ist. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in

dem die Anzeige erfolgt, von dem die Einzelrichtmenge

abgebenden Betrieb keine Milch an einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert,

kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn

jenes Wirtschaftsjahres übertragen werden, in dem

die Anzeige erfolgt.

(4) Die Einzelrichtmenge kann nur an milcherzeugende

Betriebe, die im selben Land oder in einem

an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk

gelegen sind, abgegeben werden.

(5) Bei jedem eine Einzelrichtmenge oder einen

Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden

Betrieb muß ein Mißverhältnis zwischen

der vorhandenen Einzelrichtmenge und der

auf Grund der Futterbasis dieses Betriebes errechneten

Einzelrichtmenge bestehen. Zur Futterbasis

zählen die Grünlandflächen — ausgenommen

Almflächen (§ 71 Abs. 3 und 4) — und Feldfutterflächen,

die mit Klee und Kleegras sowie mit Luzernen

bebaut werden; der Milchwirtschaftsfonds hat

durch Verordnung die Wertigkeit der verschiedenen

Flächen auf Grund der im statistischen

Durchschnitt auf den verschiedenen Arten von

Grünlandflächen und Feldfutterflächen erzielbaren

Erträge festzulegen; ein Mißverhältnis besteht dann,

wenn die Einzelrichtmenge kleiner ist als die Summe

der Hektarzahl der Futterbasis, die wie folgt zu

errechnen ist

1. bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli

1991 für die ersten 3 ha multipliziert mit 5000

je ha, für weitere 4 ha multipliziert mit 4000 je

ha, für weitere 8 ha multipliziert mit 3000 je

ha und für weitere 7 ha multipliziert mit 2144

je ha,

2. bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem

30. Juni 1991 für die ersten 5 ha multipliziert

mit 6000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert

mit 5000 je ha und für weitere 5 ha

multipliziert mit 4000 je ha.

Zur Ermittlung der Futterbasis sind diese Flächen

dann heranzuziehen, wenn sie entweder im

Eigentum des über den eine Einzelrichtmenge oder

einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden

milcherzeugenden Betrieb Verfügungsberechtigten

stehen oder von diesem für mindestens ein Jahr

gepachtet wurden. Bei der Berechnung des

Mißverhältnisses ist eine Zusammenrechnung von

Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1,2 a und 2 b,

eine Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen

gemäß § 75 b sowie eine Zusammenlegung

von Einzelrichtmengen gemäß § 75 a zu berücksichtigen.

Die Gemeinden haben die Vollständigkeit der

die Futterbasis betreffenden Flächen zu bestätigen.

Diese Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich

der Gemeinde. Die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen

Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Die

Bestätigungen der Gemeinden und der Sozialversicherungsanstalt

sind gültig, wenn sie bei Vorlage an

den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

nicht älter als sechs Monate sind. Die

Bestätigungen sind anläßlich der Anzeige gemäß

Abs. 2 von den Verfügungsberechtigten, die eine

Erhöhung der Einzelrichtmenge ihrer Betriebe

bewirken wollen, vorzulegen. Die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern hat den Milchwirtschaftsfonds

zu verständigen, wenn die Pachtverträge vor

Ablauf einer mindestens einjährigen Laufzeit wieder

aufgelöst werden.

(6) Von jedem milcherzeugenden Betrieb können

mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1988 bis einschließlich

1. Juli 1991, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2

vor dem 1. Juli 1991 erfolgt, pro Wirtschaftsjahr

Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen

im Höchstausmaß von insgesamt 5004 kg

erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des

vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die

nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die

durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder

eines Anteiles einer Einzelrichtmenge entstehende

Einzelrichtmenge darf in den im ersten Satz

genannten Fällen insgesamt 70008 kg nicht übersteigen.

Dabei ist eine Zusammenrechnung von

Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1 und 2 a sowie

eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen

gemäß § 75 a zu berücksichtigen. Das Ausmaß jeder

übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen

Anteiles einer Einzelrichtmenge muß eine zur

Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Wenn ein

landwirtschaftlicher Betrieb ohne Einzelrichtmenge

von Todes wegen erworben wird oder an eine im

§ 75 a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer

vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so

kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom

ersten Satz binnen zwei Jahren ab diesem Erwerb

Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen

im Höchstausmaß von insgesamt 10008 kg

pro Wirtschaftsjahr erwerben, höchstens jedoch im

Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet

auf die nächste zur Gänze durch zwölf

teilbare Zahl. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb

mit Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben

wird oder an eine im § 75 a Abs. 1 Z 2 genannte

Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung

übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte

abweichend vom ersten Satz in dem auf den Erwerb

folgenden Jahr eine Einzelrichtmenge oder einen

Anteil einer Einzelrichtmenge im Höchstausmaß

von insgesamt 10008 kg erwerben, höchstens

jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses,

aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch

zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen

für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von

Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen

Fällen sinngemäß.

(6 a) Mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1991

können, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem

30. Juni 1991 erfolgt, von jedem milcherzeugenden

Betrieb pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder

Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß

von insgesamt 6000 kg erworben werden, höchstens

jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses,

aufgerundet auf die nächste zur Gänze

durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb

einer Einzelrichtmenge oder eines Anteiles einer

Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge

eines milcherzeugenden Betriebes darf in den im

ersten Satz genannten Fällen insgesamt 80004 kg

nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung

von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1,2 a

und 2 b, eine Übertragung von (Anteilen von)

Einzelrichtmengen gemäß § 75 b sowie eine Zusammenlegung

von Einzelrichtmengen gemäß § 75 a zu

berücksichtigen.

(6 b) Das Ausmaß jeder gemäß Abs. 6 a übertragenen

Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen

Anteiles einer Einzelrichtmenge muß eine zur

Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein.

(6 c) Abweichend von Abs. 6 a kann ab dem

Wirtschaftsjahr 1991/92

1. ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen

Betrieb ohne. Einzelrichtmenge

binnen drei Jahren ab Beginn der ersten

Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus

Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb oder

2. ein Verfügungsberechtigter, dessen landwirtschaftlicher

Betrieb im Zeitraum zwischen

dem 1. Juli 1989 und dem 30. Juni 1991 ohne

Einzelrichtmenge war, binnen drei Jahren ab

Beginn der ersten Abgabe von Milch und

Erzeugnissen aus Milch an den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder

3. ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen

Betrieb, der ab 1. Juli 1989

von Todes wegen erworben wurde oder an

eine im § 75 a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf

Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben

wurde, binnen drei Jahren ab diesem

Erwerb

Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen

im Höchstausmaß von insgesamt 30000 kg

erwerben, höchstens jedoch im Umfang des

vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die

nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die

übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von

Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen

gelten in diesen Fällen sinngemäß.

(7) Jeder Erwerb einer Einzelrichtmenge oder

eines Anteiles einer Einzelrichtmenge, der die

Voraussetzungen der Abs. 1, Abs. 2 erster bis dritter

Satz, Abs. 2 a, 4 und 5 — insbesondere das

Vorliegen eines für den Erwerb der Einzelrichtmenge

entsprechenden Mißverhältnisses — oder die

Voraussetzungen der Abs. 6 bis 6 c nicht erfüllt, ist

unwirksam. Sollte eine der in Abs. 2 fünfter bis

letzter Satz genannten Voraussetzungen nicht

erfüllt sein, so ist die angezeigte und bestätigte

Übertragung der Einzelrichtmenge oder von

Anteilen der Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In

diesem Fall sind allfällige Ersatzansprüche auf dem

Zivilrechtswege geltend zu machen.

§ 75 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Einzelrichtmenge

geht über Antrag in folgenden Fällen

zur Gänze oder teilweise auf einen anderen Betrieb

über

1. bei Verehelichung von Verfügungsberechtigten,

die über je einen oder mehrere landwirtschaftliche

Betriebe mit Einzelrichtmenge

verfügungsberechtigt sind;

2. bei vertraglich vereinbarter Übergabe eines

weiteren landwirtschaftlichen Betriebes mit

Einzelrichtmenge an einen der nachfolgend

aufgezählten Übernehmer oder an diesen und

seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten.

Übernehmer im vorstehenden Sinne sind

Verwandte oder Verschwägerte in gerader

Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder

Ehegatten von Geschwistern des bisherigen

Betriebsinhabers;

3. bei Erwerb eines weiteren landwirtschaftlichen

Betriebes mit Einzelrichtmenge von Todes

wegen.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind binnen fünf Jahren

unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds

aufzulegenden Formblattes von allen über die

vom Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe

Verfügungsberechtigten und Eigentümern zu

unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit

der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese

Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der

Gemeinde. Von den Antragstellern ist jener landwirtschaftliche

Betrieb anzugeben, auf dem die

Einzelrichtmengen zusammengelegt werden sollen.

Der Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet

der genannte landwirtschaftliche Betrieb

gelegen ist. Dieser Antrag ist vom zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen

und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu

bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist

und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds

zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Besteht die Einzelrichtmenge eines Betriebes,

dessen Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb

übertragen werden soll, auch aus Anteilen von

Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen

oder Pachtverträgen übergegangen

sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge

auch von allen von der Übertragung

betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen.

(4) Die Übertragung wird mit Beginn des

Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen

des Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während

dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge

abgebenden Betrieb keine Milch an einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert

und auch keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-

Verkaufes gemäß § 16 verrechnet, kann die

Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses

Wirtschaftsjahres übertragen werden.

(5) Durch die Übertragung von Einzelrichtmengen

darf eine gemeinsame Einzelrichtmenge von

höchstens 140004 kg entstehen. Dabei ist eine

Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß

§ 73 Abs. 1,2 a und 2 b und eine Übertragung von

(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75 b zu

berücksichtigen.

(6) Jede Übertragung von Einzelrichtmengen, die

die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, ist

unwirksam.

(7) Übertragungen von Einzelrichtmengen erfolgen

auf Dauer zugunsten des übernehmenden

landwirtschaftlichen Betriebes, sofern nicht bei

Antragstellung angegeben wurde, daß bei späterer

Aufteilung des Verfügungsrechtes über die in

Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe

die zusammengelegten Einzelrichtmengen wieder

dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diese

Betriebe zustehen sollen."

44. (Verfassungsbestimmung) Nach § 75 a werden

folgende §§ 75 b bis 75 d eingefügt

„§ 75 b. (Verfassungsbestimmung) (1) Hat ein

Pächter als Verfügungsberechtigter über einen

milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des

Pachtverhältnisses

1. eine Einzelrichtmenge oder Anteile von

Einzelrichtmengen auf eigene Rechnung im

Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 ab

1. Juli 1988 neu erlangt oder

2. Anteile von Einzelrichtmengen infolge Überlieferung

der Einzelrichtmenge zur bestehenden

Einzelrichtmenge des milcherzeugenden

Betriebes vor dem 1. Juli 1988 hinzuerworben

oder

3. nach dem 1. Juli 1978 auf einem Pachtbetrieb

ohne Einzelrichtmenge eine Einzelrichtmenge

als Neulieferant erworben und stimmt der

Verpächter der Übertragung der Einzelrichtmenge

vom Pachtbetrieb auf einen anderen

landwirtschaftlichen Betrieb zu,

so kann der Pächter die neu erworbene Richtmenge

oder die neu erworbenen Anteile der Richtmenge im

zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß gerundet

auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl

auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Pachtvertrages

ganz oder teilweise auf einen anderen

landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, sofern der

Pächter über diesen anderen landwirtschaftlichen

Betrieb verfügungsberechtigt ist. Der Pächter hat

das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3

durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

(1 a) Anstelle einer Übertragung kann der

Pächter die gemäß Abs. 1 neu erworbene Einzelrichtmenge

oder die gemäß Abs. 1 neu erworbenen

Anteile einer Einzelrichtmenge im Rahmen der

Handelbarkeit gemäß § 75 auf einen oder mehrere

andere Betriebe übertragen.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb eines

Jahres nach Ablauf des Pachtvertrages unter

Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds

aufzulegenden Formblattes bei jenem Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen

Einzugsgebiet der vom Pächter gemäß Abs. 1 Z 1 bis

3 bewirtschaftete Betrieb gelegen ist. Dieser Antrag

ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zu bestätigen und anderen davon

betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag

vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen

erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge

dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.

(2 a) Der über den zuvor verpachteten Betrieb

Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen

Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß die

Einzelrichtmenge oder Anteile der Einzelrichtmengen

gemäß Abs. 1 übertragen werden, Verfügungen

über eine Übertragung der am ehemaligen Pachtbetrieb

verbleibenden Einzelrichtmenge nur insoweit

treffen, als diesbezüglich seitens des ehemaligen

Pächters innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist

kein Anspruch auf Richtmengenübertragung geltend

gemacht wird.

(3) Die Übertragung wird mit Beginn des

Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen

des vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen

Nachweisen versehenen Antrages beim zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt.

Wurde jedoch während dieses Wirtschaftsjahres

von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb

keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

geliefert, kann die Einzelrichtmenge

rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres

übertragen werden.

(4) Durch die Übertragung darf eine gemeinsame

Einzelrichtmenge von höchstens 140004 kg entstehen.

Dabei ist eine Zusammenrechnung von

Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1 und eine

Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß

§ 73 Abs. 2 a und 2 b und eine Übertragung von

Einzelrichtmengen gemäß § 75 a zu berücksichtigen.

Übertragungen von Anteilen von Einzelrichtmengen,

die über die Höchstmenge von 140004 kg

hinausgehen, sind unwirksam.

§ 75 c. (Verfassungsbestimmung) (1) § 73 Abs. 5

Z 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge,

die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis

30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds

gemeldet wurden, unter der Voraussetzung

weiterhin anzuwenden, daß die Partnerschaftsverträge

zwischen denselben Vertragspartnern oder

deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren

jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.

(2) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des

Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist

auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986

abgeschlossen wurden und auf Grund derer die

Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom

1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf

einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden

Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie

übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem

Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt.

Diese Pachtverträge können gemäß § 73 Abs. 5 Z 2

in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern

oder deren Rechtsnachfolgern für die

Dauer von weiteren sechs Wirtschaftsjahren unmittelbar

an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge

anschließend verlängert werden. Für solche Verlängerungen

hat der Milchwirtschaftsfonds durch

Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen.

In dieser Verordnung muß jedenfalls

weiterhin wie zuletzt bestimmt werden

1. Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner

müssen im selben oder in

unmittelbar angrenzenden Gerichtsbezirken

gelegen sein.

2. Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters

muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit

der Richtmengenübertragung die

Milcherzeugung eingestellt bleiben.

3. Sofern der Verpächter nur einen Teil der

Futterflächen (einschließlich Ackerland) verpachtet,

können pro ha verpachteter Futterfläche

höchstens 5000 kg Einzelrichtmenge

(jedoch nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge)

an den oder die Pächter übergehen,

wobei das Ausmaß der Einzelrichtmenge

eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein

muß; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der

Verpächter alle Futterflächen (einschließlich

Ackerland) an den oder die Pächter verpachtet

und sich (höchstens) Bauflächen, Weingärten,

Wald, Ödland, Hausgarten, Obstgarten und

dergleichen zurückbehält.

Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf

Grund des Art. V in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 183/1986 nachträglich eine Einzelrichtmenge

durch Verpachtung übertragen wurde. In

diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der

Einzelrichtmenge rückgängig zu machen.

(3) Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge

(Abs. 1) und der Pachtverträge

(Abs. 2) können dieselben Vertragspartner oder

deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die

bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag

übertragenen Einzelrichtmengen oder durch

Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen

unter sinngemäßer Anwendung des § 75 im

Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur

Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen

Partner oder Pächter bzw. deren Rechtsnachfolger

unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden

Partnerschaftsvertrages oder Pachtvertrages übergehen.

Die Differenz auf 100 vH der übertragenen

Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile

der Einzelrichtmenge erlischt entschädigungslos.

Dabei ist § 75 Abs. 2 a, Abs. 5 bis 7, letzterer soweit

er sich auf Abs. 2 a, 5 und 6 bezieht, nicht

anzuwenden. § 75 bleibt — soweit es sich um eine

Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die

vorgenannten Vertragspartner handelt — unberührt.

Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen

oder von Anteilen von Einzelrichtmengen

die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß

von 140004 kg überschreiten, ist der beabsichtigte

Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen

Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission

(§ 56 Abs. 6) zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen

oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt

sind.

§ 75 d. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 73 Abs. 1

bis 5, 75, 75 a bis 75 c sind infolge des Erkenntnisses

des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991,

G 227/90 und andere (siehe Kundmachung

BGBl. Nr. 220/1991), nicht anzuwenden auf

1. jene Sachverhalte, die Anlaß des vorgenannten

Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof

waren, in dem vom Verfassungsgerichtshof

jeweils zuerkannten Umfang

und

2. Sachverhalte, die mit den unter Z 1 genannten

Fällen in einem untrennbaren sachlichen

Zusammenhang stehen oder die aus Anlaß der

beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewe-

senen Fälle Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde

gemäß § 83 Abs. 2 bis 4 waren und

deren Aufsichtsbeschwerde zur Aufhebung

eines Bescheides des Milchwirtschaftsfonds

führte."

45. § 78 Abs. 3 entfällt.

46. § 84 lautet

„§ 84. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und der Milchwirtschaftsfonds sind

bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde

im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils

geltenden Fassung.

(2) § 86 a BAO in der jeweils geltenden Fassung

gilt für die Vollziehung dieses Abschnittes mit der

Maßgabe, daß der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft eine entsprechende Verordnung

erlassen kann."

47. § 87 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. dem § 13 Abs. 4 dritter Satz, einer Verpflichtung

gemäß dem § 16 Abs. 8 letzter Satz oder

§ 73 Abs. 5 zweiter Satz, dem § 19 Abs. 1, 2

erster bis dritter Satz oder 3, dem § 28 Abs. 6

oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt,".

48. § 87 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet

„1. dem § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 zweiter

Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16

Abs. 2 a oder Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,

2. einer Verordnung oder einem Bescheid auf

Grund des § 14 Abs. 2, Abs. 2 a, des § 15

Abs. 1, des § 16 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 oder

§ 32 zuwiderhandelt,".

49. § 87 Abs. 6 und 7 lauten

„(6) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,

BGBl. Nr. 53, ist nicht anzuwenden auf Bescheide,

deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2 als

Verwaltungsübertretung bestraft wird.

(7) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG)

beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den

Abs. 1 bis 4 sechs Monate."

50. Nach § 88 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer

Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer die

Begünstigungen des § 71 Abs. 3 in Anspruch nimmt

und

1. Milch oder Erzeugnisse aus. Milch nicht zur

Gänze auf der Alm erzeugt oder

2. Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht auf der

Futtergrundlage dieser Alm — ausgenommen

bei Vorliegen eines Elementarereignisses —

erzeugt oder

3. Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht

unmittelbar an den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb oder die Sammelstelle

liefert.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

festzusetzen."

51. In § 88 Abs. 4 Z 4 wird nach dem letzten

Teilsatz an Stelle des Punktes ein Strichpunkt

gesetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. eine unrichtige oder unvollständige Meldung

nach § 71 Abs. 3 erstattet; der Versuch ist

strafbar."

52. § 88 Abs. 5 lautet

„(5) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2

VStG beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach

den Abs. 1 bis 4 ein Jahr."

53. (Verfassungsbestimmung) § 92 Abs. 1 lautet

„§ 92. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer

Kraft."

Artikel III

(1) Abweichend von § 73 Abs. 10 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes wird für das Wirtschaftsjahr

1991/92 die Prämienvorauszahlung je Kilogramm

übernommener Milch bei einer erklärten Lieferrücknahme

festgesetzt

(2) Abweichend von § 73 Abs. 11 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes wird für das Wirtschaftsjahr

1991/92 die Lieferrücknahmeprämie je Kilogramm

übernommener Milch bei einer tatsächlichen

Lieferrücknahme festgesetzt

Artikel IV

(Verfassungsbestimmung)

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →