380. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und III des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 424/1990 und die Kundmachungen BGBl.
Nr. 209 und 220/1991, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 lauten
„1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie
Milchgroßhandelsbetriebe für die von
Erzeugern und Sammelstellen angelieferten
Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch
bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des
jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm
Milch, berechnet unter Zugrundelegung der
höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes
von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;
2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften
und Milchsammelstellen für veräußerte
Milch mit einem Fettgehalt von weniger
als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH
des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm
Milch, berechnet unter Zugrundelegung der
höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes
von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von
3,24%;"
2. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Der Ausgleichsbeitrag ist nicht zu entrichten
für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung
im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb im Werklohnverfahren verarbeitet
wird, sowie für Milch und Erzeugnisse aus
Milch, die gemäß § 16 Abs. 1 a abgegeben werden."
3. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Transportkosten ausgeglichen werden."
4. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 2 dürfen bis zu
jenem Ausmaß gewährt werden, bis zu dem bei
einem möglichst wirtschaftlichen Transport Kosten
anfallen, wobei insbesondere auf die jeweiligen
allgemeinen Verkehrsverhältnisse sowie auch auf
die Ziele des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bedacht zu nehmen
ist."
5. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,
kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des
Verbrauchs von Milch und Erzeugnissen aus Milch
(Schulmilchaktionen, Milchaktionen in Kasernen,
Wohlfahrtsmilch usw.) sowie für sonstige absatzfördernde
und allenfalls für produktionssichernde
Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet
werden. Die Auszahlung von Zuschüssen für die
Erzeugung von hartkäsetauglicher Milch kann
überdies von der Erreichung bestimmter Qualitätsklassen
abhängig gemacht werden. Dabei gelten die
Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ferner kann der Fonds ab
dem Jahr 1990 bis einschließlich 31. Dezember 1991
zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse
für die Stillegung von Betriebsstätten gewähren. Der
Fonds hat durch Verordnung die näheren Bedingungen,
insbesondere über die Art und Höhe dieser
Zuschüsse sowie über die Mindestdauer der
Stillegung, festzusetzen."
6. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds
zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch
1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm
Milch, berechnet unter Zugrundelegung der
höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von
3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der
rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel
Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt § 4
Abs. 3 sinngemäß."
7. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte
Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche
Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur
Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus
Milch zu beziehen berechtigt und — soweit diese
Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen
über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen
aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher
Milch überdies die vom Fonds festgelegten
Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§ 17
Abs. 1) — zu übernehmen verpflichtet sind. Die
Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse
aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß
zu liefern, sofern nicht
1. Milch und Erzeugnisse aus Milch im eigenen
Haushalt und im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb verbraucht werden,
2. Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund
vertraglicher Verpflichtung an frühere Verfügungsberechtigte
über den milcherzeugenden
Betrieb sowie an jene Personen, die zum
früheren Verfügungsberechtigten in einem in
Z 3 umschriebenen Naheverhältnis stehen, zu
deren Selbstversorgung abgegeben werden,
3. Milch und Erzeugnisse aus Milch unentgeltlich
an den Ehegatten, Verwandte in gerader
Linie einschließlich der Wahlkinder und
Geschwister des Milcherzeugers zu deren
Selbstversorgung und zur Versorgung der mit
diesen Personen im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen abgegeben werden,
4. Milch und Erzeugnisse aus Milch für die
Verpflegung von eigenen Gästen im Umfang
der Privatzimmervermietung abgegeben werden,
5. der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung
von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen
und vergleichbaren Einrichtungen
aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt,
sofern zwischen dem Rechtsträger der
vorstehenden Einrichtungen und jenem des
milcherzeugenden Betriebes Eigentümeridentität
oder Identität der Verfügungsberechtigten
vorliegt,
6. § 16 anzuwenden ist,
7. der Fonds im Einzelfall aus Gründen der
Billigkeit Milcherzeugern Ausnahmen zur
Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus
Milch an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften, an deren Mitglieder
sowie an Organisationen dieser Kirchen und
Religionsgemeinschaften, die zur Versorgung
ihrer Mitglieder Milch und Erzeugnisse aus
Milch beziehen, bewilligt, wenn auf Grund
religiöser Riten dieser gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgemeinschaften besondere
Vorschriften bei der Erzeugung, Bearbeitung
und Verarbeitung von Milch und
Erzeugnissen aus Milch einzuhalten sind.
Eine Pflicht zur Übernahme von Milch besteht
nicht, wenn die angelieferte Milch zur Herstellung
von Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten
Betrieb nicht geeignet ist. Für Verwendungen
gemäß Z 1 bis 3 sind keine Beiträge nach diesem
Bundesgesetz zu entrichten."
8. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Auf alle Tatbestände mit Ausnahme jener
nach Abs. 2 Z 1 bis 3, die nach dem 30. Juni 1991
verwirklicht werden und in denen eine Abhofpauschale
zu entrichten wäre, sind keine Beiträge nach
diesem Bundesgesetz zu entrichten."
9. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Versorgungsgebiete sind in der Regel
geographisch begrenzte Gebiete, zu deren ausschließlicher
Belieferung mit Milch und bestimmten
Erzeugnissen aus Milch bestimmte Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche
Zusammenschlüsse berechtigt und verpflichtet
sind. Von der Berechtigung und Verpflichtung zur
ausschließlichen Belieferung mit Milch und bestimmten
Erzeugnissen aus Milch sind ausgenommen
1. angesäuerte Magermilch für Zwecke der
Verfütterung in landwirtschaftlichen Betrieben,
2. pasteurisierte Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt
aus biologischer Landwirtschaft, mindestens
3,6% Fett, im Sinne des Österreichischen
Lebensmittelbuches (§ 51 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86) und
3. Milch und Erzeugnisse aus Milch, bei deren
Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung auf
Grund religiöser Riten besondere Vorschriften
von gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften einzuhalten sind.
Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind
verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch
zuzukaufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Versorgung ihres Versorgungsgebietes entsprechend
der Nachfrage nach Milch und verschiedenen
Erzeugnissen aus Milch erforderlich ist."
10. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des § 13
Abs. 2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen
Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die Übernahmspflicht
besteht für Rohmilch jedenfalls, für Rohrahm,
Landbutter oder Käse nur, soweit sie vom
Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung
festgesetzt ist. Eine solche Festsetzung hat für Teile
des Einzugsgebietes zu erfolgen, aus denen die
Lieferung von frischer Rohmilch unwirtschaftlich
ist, wobei hinsichtlich der Produkte, für die die
Übernahmspflicht festgesetzt wird, auf die in diesen
Gebietsteilen übliche Art der Verwertung der
Rohmilch durch die Milcherzeuger Bedacht zu
nehmen ist. Ferner hat der Fonds für das gesamte
Einzugsgebiet oder für Teile desselben die Übernahmspflicht
für Rohmilch auf hartkäsetaugliche
Milch zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung
von Aufträgen (§ 15 Abs. 1 Z 3) erforderlich und mit
den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei der
Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche
Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere Behandlung
zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere
Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier guter
Beschaffenheit geeignet ist."
11. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Milcherzeuger, für deren Betriebe eine
Beschränkung auf Übernahme von hartkäsetauglicher
Milch besteht, können beim Fonds eine
Aufhebung dieser Beschränkung der Übernahme
von hartkäsetauglicher Milch beantragen. Der
Fonds hat die Aufhebung zu bewilligen, wenn Milch
in einer für andere Produkte als Hartkäse
geeigneten einwandfreien guten Beschaffenheit auf
dem Betrieb erzeugt werden kann. Sofern die Milch
nicht mehr durch den bisherigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb übernommen wird, hat der
Fonds erforderlichenfalls unter sinngemäßer Anwendung
des Abs. 1 einen anderen geeigneten
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestimmen.
Für die vom Milcherzeuger nach Aufhebung
der Beschränkung übernommene Milch oder
Erzeugnisse aus Milch ist ein Zuschuß gemäß § 5
Abs. 1 Z 2 höchstens in jenem Ausmaß zu gewähren,
wie er für die Übernahme von Milch und
Erzeugnissen aus Milch dem bisherigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb gewährt wird. Eine
Erhöhung des Zuschußsatzes wegen Übernahme
der nicht hartkäsetauglichen Milch und der daraus
hergestellten Erzeugnisse aus Milch ist unzulässig.
Übersteigende Kosten für diese Übernahme von
nicht hartkäsetauglicher Milch und daraus hergestellten
Erzeugnissen aus Milch können vom
übernehmenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
auf den Milcherzeuger überwälzt werden."
12. Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Milcherzeuger, die im Rahmen einer
biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen
Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975)
Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen
derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise
von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus
Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb
im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen,
an Wiederverkäufer, die diese Waren
unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben.
Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen
Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge
vorhanden ist und auch zwischenzeitlich
nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem
Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherweise
von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus
Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb
stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren
unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben.
Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den
Milcherzeugern unter Verwendung eines vom
Fonds aufzulegenden Formblattes jährlich bis
31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb zu melden."
13. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß
Abs. 1 zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag
vor dem 1. Juli 1991 beim Fonds eingelangt ist und
dies entweder zur ordnungsgemäßen Versorgung
der Bevölkerung erforderlich ist oder es sich um die
unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen
aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) oder die
unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2
genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller
Art handelt. Weiters hat der Fonds für einen
Antrag, der vor dem 1. Juli 1991 gestellt wird, eine
Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich
um die unmittelbare Abgabe von Milch und
Erzeugnissen aus Milch im Rahmen eines sogenannten
„biologischen Landbaues" handelt, der
Milcherzeuger einer vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft anerkannten Organisation im
Bereich des „biologischen Landbaues" angehört
und die Milch und Erzeugnisse aus Milch nach den
Richtlinien dieser Organisation erzeugt werden.
Sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 1 nicht erteilt
werden kann und sich der Antrag auf eine gemäß
Abs. 2 a zulässige Form der Abgabe bezieht, hat der
Milchwirtschaftsfonds dem Antragsteller dies bekanntzugeben
und es entfällt die Verpflichtung zur
bescheidmäßigen Erledigung des Antrages. In den
übrigen Fällen hat der Fonds über die Anträge zu
entscheiden."
14. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Ab dem 1. Juli 1991 können nachstehende
Arten der Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus
Milch durchgeführt werden
1. unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen
aus Milch an der Betriebsstätte gemäß
Abs. 1 oder
2. unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2
genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller
Art oder
3. Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus
Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4)
unmittelbar an Verbraucher oder
4. Abgabe von Erzeugnissen aus Milch, die auf
Almen aus Almmilch (§ 71 Abs. 3 und 4)
hergestellt wurden, an der Betriebsstätte des
Milcherzeugers (Heimgut) oder auf Veranstaltungen
traditioneller Art unmittelbar an
Verbraucher oder
5. Abgabe von Milch sowie von Erzeugnissen aus
Milch gemäß Abs. 1 a.
Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich."
15. § 16 Abs. 4 a lautet
„(4 a) Milcherzeuger, die vor dem 1. Juli 1987
Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund einer
Bewilligung des Fonds oder einer Vereinbarung mit
dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
unmittelbar an Verbraucher abgegeben und
die hiefür erforderlichen Beiträge entrichtet haben,
können bis 30. September 1988 dem zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben,
Milch und Erzeugnisse aus Milch in den in
Abs. 4 Zl bis 3 genannten Formen unmittelbar an
Verbraucher abgeben zu wollen. Sie dürfen die
unmittelbare Abgabe bei Vorliegen einer Bestätigung
des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes
oder einer Bewilligung des Fonds
durchführen, wobei Abs. 4 zweiter bis letzter Satz
sowie Abs. 6 und 8 sinngemäß anzuwenden sind."
16. § 16 Abs. 5 entfällt.
17. Nach § 16 Abs. 6 wird folgender Abs. 6 a
eingefügt
„(6 a) Auf Tatbestände, die nach dem 30. Juni
1991 verwirklicht werden, ist Abs. 6 nicht mehr
anzuwenden."
18. § 16 Abs. 7 entfällt.
19. § 16 Abs. 8 lautet
„(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
Milcherzeuger regelmäßig auf die Einhaltung der
Verpflichtungen gemäß den §§ 13 Abs. 2 zweiter
Satz und 16 Abs. 1 bis 4 a zu überprüfen. Ferner
haben die Bezirksverwaltungsbehörden zu überprüfen,
ob Milcherzeuger, die Milch und Erzeugnisse
aus Milch an andere als Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe abgeben, die hiefür nach
diesem Bundesgesetz zu entrichtende Abhofpauschale
vollständig abgeführt haben. Verletzungen
dieser Verpflichtungen sind dem Fonds — unabhängig
von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
— unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Organen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen
beauftragt oder ersucht wurden,
1. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge
zu geben und
2. sind auf Verlangen Aufzeichnungen sowie
sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen
über die Erzeugung, Lagerung,
sonstige Aufbewahrung, Verwendung und
allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen
aus Milch an Dritte enthalten oder enthalten
können, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu
gewähren."
20. § 16 Abs. 9 entfällt.
21. Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5
angefügt
„(5) Der Fonds kann für Milch und Erzeugnisse
aus Milch Qualitäts- und Ursprungszeugnisse
ausstellen, wenn dies im Interesse des Exports von
Milch und Milcherzeugnissen geboten erscheint,
insbesondere aber wenn dies zur Durchführung
völkerrechtlicher Vereinbarungen notwendig ist."
22. Nach § 56 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Kontrollausschüsse sind vom Obmann oder bei
dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter
auf die gesetzmäßige und gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben und erlangen
mit ihrer Angelobung die Stellung, für die sie
namhaft gemacht worden sind."
23. Nach § 56 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a
eingefügt
„(3 a) Die Betrauung einer geeigneten Person mit
der Geschäftsführung hat für einen fünf Jahre nicht
übersteigenden Zeitraum zu erfolgen, wobei eine
neuerliche Betrauung zulässig ist."
23 a. Nach § 56 Abs. 3 a wird folgender Abs. 3 b
eingefügt
„(3 b) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes für einen unbefristeten Zeitraum
mit der Geschäftsführung betraut sind, beginnt die
fünfjährige Funktionsperiode mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes."
24. § 56 Abs. 6 lautet
„(6) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur
Überprüfung der Bewirtschaftbarkeit von Pachtbetrieben
gemäß § 73 Abs. 2 sowie zur Überprüfung
des Vorliegens eines Elementarereignisses gemäß
§ 73 Abs. 3 Regionalkommissionen einzusetzen.
Ferner hat der Milchwirtschaftsfonds den Regionalkommissionen
die Vollziehung jener Angelegenheiten
zu übertragen, für deren Durchführung die
Regionalkommissionen auf Grund dieses Bundesgesetzes
vorgesehen sind. Die Regionalkommission
besteht aus vier Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern,
wovon je ein Mitglied (Ersatzmitglied) von den im
§ 55 Abs. 1 genannten Stellen namhaft zu machen
ist. Zur Unterstützung bei der Besorgung ihrer
Geschäfte kann der Regionalkommission ein
Bediensteter des Milchwirtschaftsfonds beigestellt
werden."
25. Nach § 56 werden die §§ 56 a bis 56 e
eingefügt
„§ 56 a. (1) Vor der Betrauung einer Person mit
der Funktion des Geschäftsführers ist die betreffende
Funktion auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung hat der geschäftsführende
Ausschuß jenes Fonds zu veranlassen, in dessem
Bereich die Betrauung mit der Funktion wirksam
werden soll.
(3) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen
jene besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der
mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen
Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden.
Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten
sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen
Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat
darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der
ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
(4) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate
vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach
Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(5) Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu erfolgen. Sie kann
daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart
werden.
(6) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche
ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen
Monat betragen darf.
§ 56 b. (1) Die Bewerber haben in ihrem
Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie
für die Ausübung der Funktion als geeignet
erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar
beim ausschreibenden Fonds einzubringen.
§ 56 c. (1) Die Obmännerkonferenz hat nach den
erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung
ihrer Ergebnisse dem geschäftsführenden
Ausschuß einen Besetzungsvorschlag mit einer
begründeten Stellungnahme zu erstatten.
(2) Die Obmännerkonferenz hat den Besetzungsvorschlag
einschließlich der Stellungnahme gemäß
Abs. 1 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf
der Bewerbungsfrist dem geschäftsführenden Ausschuß
zu erstatten.
§ 56 d. Der Inhalt und die Auswertung der
Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch
sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen
jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu
einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen
zu bewahren.
§ 56 e. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch
auf Betrauung mit der ausgeschriebenen
Funktion. Er hat keine Parteistellung.
(2) Nach der Vergabe der Funktion hat der
geschäftsführende Ausschuß alle Bewerber, die
nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu
verständigen."
26. Nach § 57 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a
eingefügt
„(3 a) Die Fonds haben sich unbeschadet der
Zuständigkeit der Kontrollausschüsse zur Prüfung
ihrer Gebarung sowie des Jahresabschlusses auch
eines Wirtschaftsprüfers zu bedienen."
26 a. § 60 Abs. 1 lautet
„(1) Der Aufwand des Milchwirtschaftsfonds
einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie
der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen
und absatzfördernden Maßnahmen
gemäß § 68 a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge
gedeckt, die die Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe sowie ihre wirtschaftlichen
Zusammenschlüsse nach den Umsätzen zu
leisten haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen aus
Milch erzielen und die 0,45 vH dieser Umsätze
nicht übersteigen dürfen."
26 b. Nach § 60 Abs. 1 wird folgender Abs. 2
eingefügt
„(2) Der Aufwand des Getreidewirtschaftsfonds
einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie
der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen
und absatzfördernden Maßnahmen
gemäß § 68 a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge
gedeckt, die die Mühlen nach
den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen
der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu
leisten haben und die höchstens 16 Groschen je
Kilogramm vermahlener Vulgareweizenmenge betragen.
Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge
zu entrichten."
26 c. § 61 Abs. 2 lautet
„(2) Die Erträge aus dem Beitrag sind in einem
Ausmaß von 96 vH dem Milchwirtschaftsfonds zur
Deckung seines Aufwandes einschließlich der
Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei
der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und
absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68 a entstehen,
zu überweisen. Die verbleibenden 4 vH der
Erträge dienen zur Deckung der Kosten, die dem
Bund bei der Erhebung des Beitrages erwachsen."
27. § 65 Abs. 2 lautet
„(2) Die Fonds sind berechtigt, in den von ihnen
durchzuführenden behördlichen Verfahren die
Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen
und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG)."
27 a. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt
„§ 68 a. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft ist ermächtigt, die Fonds unter
Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich oder mit
diesem im Zusammenhang stehenden Produktionsalternativen
mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen
und absatzfördernden Maßnahmen zu
beauftragen. Diese Maßnahmen sind von den Fonds
gemäß den Richtlinien oder Aufträgen, die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu
erlassen hat, durchzuführen.
(2) Kosten, die bei der Abwicklung von
Maßnahmen gemäß Abs. 1 entstehen, sind bei den
Fonds durch Einnahmen aus Verwaltungskostenbeiträgen
(§ 60) und Beiträgen gemäß § 61 zu
bedecken.
(3) Soweit bei den Fonds bei der Abwicklung von
Maßnahmen gemäß Abs. 1 Zinsen anfallen, sind
diese Zinsen von den Fonds monatlich in dem auf
den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den
Bund abzuführen."
28. § 71 Abs. 5 entfällt.
29. Nach § 71 Abs. 7 wird folgender Abs. 8
angefügt
„(8) Die Entrichtung der Abhofpauschale gemäß
den Abs. 6 und 7 entfällt in jenen Fällen, in denen
ein entsprechender Tatbestand nach dem 30. Juni
1991 verwirklicht wird."
30. (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 1 bis 2 a
lauten
„§ 73. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Einzelrichtmenge
ist diejenige Milchmenge, für deren
Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
von einem Milcherzeuger in einem
Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag
nicht zu entrichten ist. Die Einzelrichtmenge
bemißt sich in Kilogramm und ist erforderlichenfalls
auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare
Milchmenge aufzurunden. Einzelrichtmengen und
Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten,
seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder
sowie der am selben Hof lebenden volljährigen
Kinder und Wahlkinder sind innerhalb eines
Einzugsgebietes zusammenzuzählen. Dasselbe gilt,
wenn auf ein und demselben landwirtschaftlichen
Betrieb mehrere Einzelrichtmengen bestehen, für
alle Milcherzeuger dieses Betriebes. Einzelrichtmengen
und Milchlieferungen eines Milcherzeugers,
seines Ehegatten, seiner minderjährigen
Kinder und Wahlkinder sowie der am selben Hof
lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder sind
im Falle eines Antrages der Verfügungsberechtigten
zusammenzuzählen, wenn deren landwirtschaftliche
Betriebe nicht im selben Einzugsgebiet, jedoch
im selben oder in zwei unmittelbar angrenzenden
Verwaltungsbezirken liegen. Solche Anträge sind
von allen Verfügungsberechtigten über die vom
Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe
bei sonstiger Unwirksamkeit zu unterfertigen. In
den Anträgen ist von den Antragstellern jener
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb anzugeben,
der hinsichtlich der gemeinsamen Verrechnung der
Absatzförderungsbeiträge und der Abhofpauschale
als zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
gelten soll, wobei diesem von allen anderen
betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
die zur gemeinsamen Verrechnung erforderlichen
Unterlagen umgehend zur Verfügung zu
stellen sind. Der Antrag ist im Wege des für die
Verrechnung zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes
beim Milchwirtschaftsfonds bis
30. Juni jenes Wirtschaftsjahres einzubringen, ab
dem er für die gemeinsame Verrechnung gelten soll.
Die gemeinsame Verrechnung endet
1. bei Wegfall der Voraussetzungen für die
gemeinsame Verrechnung oder
2. bei Widerruf durch mindestens einen der
Verfügungsberechtigten
mit dem auf den Wegfall der Voraussetzungen oder
auf das Einlangen der Widerrufserklärung beim
Milchwirtschaftsfonds folgenden Wirtschaftsjahr.
Der Milchwirtschaftsfonds hat alle Verfügungsberechtigten
über die von der gemeinsamen Verrechnung
betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe
sowie alle betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
über die gestellten Anträge und die
Beendigung der gemeinsamen Verrechnung zu
verständigen. Weiters ist die Einzelrichtmenge eines
Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen
Kinder und Wahlkinder sowie der am
selben Hof lebenden volljährigen Kinder und
Wahlkinder auf Antrag der Verfügungsberechtigten
auf einen anderen Betrieb dieser Personen, für den
keine Einzelrichtmenge besteht, zu übertragen,
wenn deren landwirtschaftliche Betriebe nicht im
selben Einzugsgebiet, jedoch im selben oder in zwei
unmittelbar angrenzenden Verwaltungsbezirken
liegen. Für diesen Fall gelten die vorstehenden
Bestimmungen betreffend die gemeinsame Verrechnung
sinngemäß.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Einzelrichtmenge
steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten
über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Geht
das Verfügungsrecht auf einen anderen über, so
bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der
Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird
oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte
Pächter, so steht ihm — sofern er die
Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiter-
hin aufrechterhält — die Einzelrichtmenge nur
dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens
ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor
Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden
Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen
Flächen gehören nicht Bauflächen, Weingärten,
Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich
der Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein
bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere
selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt
wird oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete
Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge
entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die
spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen
wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe
der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten
wirksam. Kommt innerhalb eines Jahres nach der
vorgenannten Aufteilung eine Vereinbarung nicht
zustande, so ist die Einzelrichtmenge in jenem
Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand
der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne
Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten,
Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten)
aufgeteilt wurden. Bis zur endgültigen Aufteilung
der Einzelrichtmenge wird diese gleichmäßig
aufgeteilt. Sofern im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge von
Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge).
(2 a) (Verfassungsbestimmung) Wenn ein Verfügungsberechtigter
über einen landwirtschaftlichen
Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebes
gehörenden Flächen für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre
an mehrere verpachtet, so kann die
Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse
auf die landwirtschaftlichen Betriebe der
Pächter übertragen werden, wenn zumindest ein
Pächter auch das Wirtschaftsgebäude pachtet.
Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten
und Obstgärten kann sich der Verpächter
zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist an die
Pächter in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die
zum Grundbestand des verpachteten Betriebes
gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von
Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland,
Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden,
wobei die einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze
durch zwölf teilbar sein müssen und in Summe die
bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen.
Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an
die nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels
eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden
Formblattes zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern hat zu bestätigen, daß die
angegebenen Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden.
Diese Bestätigung ist nur gültig, wenn sie bei der
Vorlage an den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb nicht älter als sechs Monate
ist. Die Sozialversicherungsanstalt hat die zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu
verständigen, wenn die Pachtverträge wieder
aufgelöst werden. Die Regionalkommission hat zu
prüfen, ob es sich bei diesen Pachtflächen um alle
zum Grundbestand des verpachteten Betriebes
gehörenden Flächen einschließlich Wirtschaftsgebäude
handelt und der Verpächter sich höchstens
Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten
und Obstgärten zurückbehalten hat. Der
eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und
anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen,
wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die
sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten
sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur
Entscheidung vorzulegen. Die Übertragung wird
mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf
das Einlangen des vollständig ausgefüllten und
bestätigten Antrages beim zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde
jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem der
Antrag beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
einlangt, von dem die Einzelrichtmenge
abgebenden Betrieb keine Milch an einen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert,
kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn
dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede
Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die
Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist
unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in
dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst
wird, fallen die Einzelrichtmengen in dem
Ausmaß, in dem sie übergegangen sind, höchstens
aber in dem dann bestehenden Ausmaß wieder
zurück."
31. (Verfassungsbestimmung) Nach § 73 Abs. 2 a
wird folgender Abs. 2 b eingefügt
„(2 b) (Verfassungsbestimmung) Bei Eigentumsübertragung
aller zum Grundbestand eines landwirtschaftlichen
Betriebes gehörenden Flächen an
mehrere kann die Einzelrichtmenge nach grundbücherlicher
Durchführung der Eigentumsübertragungen
auf die landwirtschaftlichen Betriebe der
neuen Eigentümer übertragen werden. Bauflächen,
Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und
Obstgärten kann sich der bisherige Eigentümer
zurückbehalten. Die Einzelrichtmenge ist auf die
neuen Eigentümer in jenem Verhältnis aufzuteilen,
wie die zum Grundbestand des Betriebes gehörenden
Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen,
Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten
und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die
einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch
zwölf teilbar sein müssen und in Summe die
bisherige Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen.
Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an
die nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mittels
eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden
Formblattes zu melden. Die Regionalkommission
hat zu prüfen, ob es sich bei den übertragenen
Flächen um alle zum Grundbestand des Betriebes
gehörenden Flächen handelt und der bisherige
Eigentümer sich höchstens Bauflächen, Weingärten,
Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten zurückbehalten
hat. Der eingereichte Antrag ist vom
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zu bestätigen und anderen davon betroffenen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur
Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig
ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen
erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem
Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.
Die Übertragung wird mit Beginn des
Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen
des vollständig ausgefüllten und bestätigten Antrages
beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
folgt. Wurde jedoch während des
Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag beim zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einlangt,
von dem die Einzelrichtmenge abgebenden
Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge
rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres
übertragen werden. Jede Zusammenlegung
von Einzelrichtmengen, die die Voraussetzungen
dieses Absatzes nicht erfüllt, ist unwirksam."
32. (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 3 bis 5
lauten
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Wahrungsmenge
erlischt mit Beginn eines Wirtschaftsjahres,
wenn im Basiszeitraum keine Milch geliefert wurde
oder wenn der Milcherzeuger die Milcherzeugung
auf Dauer eingestellt hat. Davon ausgenommen sind
Fälle, in denen im Basiszeitraum infolge eines
Elementarereignisses keine Milch geliefert wurde;
in diesen Fällen erlischt die Wahrungsmenge nur
dann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren
keine Milch geliefert wurde.
(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von
Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge während der
Stillegungsfrist keiner Veränderung, wenn der
Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Stillegung
vor deren Beginn an den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb unter Verwendung von
vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern
mitteilt. Die Stillegung ist ab dem dem
Einlangen der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten
wirksam. Stillegung bedeutet, daß der
Verfügungsberechtigte die Milcherzeugung sowie
die Abgabe von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen
aus Milch (§ 1 Abs. 2) für mindestens zwei
Wirtschaftsjahre (Stillegungsfrist) einzustellen hat;
weiterhin zulässig ist jedoch die Haltung von Kühen
und die Verwendung der von diesen Kühen
stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der
Selbstversorgung sowie für die Mast und Aufzucht
von Kälbern in diesem Betrieb. Diese Verpflichtung
gilt für alle über den Betrieb Verfügungsberechtigten.
Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen
können während der Stillegungsfrist
nicht auf den Betrieb übertragen werden. Während
der Stillegungsfrist abgegebene Mengen an Milch
und Erzeugnissen aus Milch gelten als über die dem
Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge hinaus
abgegebene Mengen. Die Stillegung endet frühestens
nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren sowie
zu Beginn eines darauffolgenden Kalendermonates,
wenn der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte
Wiederaufnahme der Milcherzeugung und Abgabe
von Milch und Erzeugnissen aus Milch dem
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
mittels vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegender
Formblätter mitteilt. Die Beendigung der
Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung
beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
folgenden Monatsersten wirksam. Beginnt
oder endet die Stillegung nicht am 1. Juli, so steht
die Einzelrichtmenge für den jeweiligen Teil des
Wirtschaftsjahres in einem aliquoten Teil zu; für die
Jahresabrechnung gilt § 80 Abs. 3.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der Milchwirtschaftsfonds
hat — unbeschadet der Inanspruchnahme
der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 65
Abs. 2 — durch seine Kontrollorgane die Einhaltung
der sich aus Abs. 4 ergebenden Verpflichtungen
zu überprüfen. Vom Milchwirtschaftsfonds mit
der Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen
beauftragten oder ersuchten Organen ist
1. bei Verdacht der Nichteinhaltung der im
Rahmen der Stillegung eingegangenen Verpflichtungen
der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen
und Betriebsflächen des Betriebes zu
gestatten, die der Erzeugung, Lagerung und
sonstigen Aufbewahrung von Milch und
Erzeugnissen aus Milch dienen oder dienen
können,
2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge
zu geben und
3. sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen
und sonstige maßgebliche Unterlagen, die
Informationen über die Erzeugung, Lagerung,
sonstige Aufbewahrung, Verwendung und
allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen
aus Milch an Dritte über den Betrieb enthalten
oder enthalten können, vorzulegen und in
diese Einsicht zu gewähren."
33. Nach § 73 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und
7 a eingefügt
„(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
haben bis 1. Juni alle Milchlieferanten ihres
Einzugsgebietes über die Bestimmungen der freiwilligen
Lieferrücknahme (Abs. 8 bis 16) schriftlich zu
informieren und ihnen die jeweilige Ausgangsmenge
(Abs. 9) sowie insbesondere die möglichen Stufen
für die erklärte Lieferrücknahmemenge und die
damit verbundenen finanziellen Auswirkungen
(Abs. 10 und 11) mitzuteilen.
(7 a) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 haben die
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die gemäß
Abs. 7 erforderlichen Mitteilungen bis 14. August
1991 zu erstatten."
34. § 73 Abs. 8 lautet
„(8) Milcherzeuger erhalten über schriftlichen
Antrag an den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb oder an den Milchwirtschaftsfonds
für die Teilnahme an der freiwilligen
Lieferrücknahme eine Prämie (Lieferrücknahmeprämie).
Der Milchwirtschaftsfonds hat bei ihm
einlangende Anträge unverzüglich an den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb weiterzuleiten.
Antragsberechtigt sind jene Milcherzeuger,
mit denen der zuständige Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb im Zeitpunkt der Antragstellung
eine Abrechnung für die von ihrem Betrieb
(Lieferrücknahmebetrieb) übernommene Milch und
Erzeugnisse aus Milch vornimmt. Für den Antrag
sind vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegende
Formblätter zu verwenden. Die Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe haben den Milcherzeugern
die erfolgte Antragstellung zu bestätigen, wenn der
Antrag vollständig ausgefüllt ist, bis 15. Juli jenes
Wirtschaftsjahres, für das die Teilnahme an der
freiwilligen Lieferrücknahme beabsichtigt ist, beim
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
oder beim Milchwirtschaftsfonds eingebracht
wurde und die sonstigen Voraussetzungen für eine
Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme
erfüllt sind: Kann diese Bestätigung nicht erteilt
werden, sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds
zur Entscheidung vorzulegen. Im Antrag
haben die Milcherzeuger ihre Bereitschaft zu
erklären, ihre Anlieferung für ein bestimmtes
Wirtschaftsjahr um mindestens 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11,
12, 13 oder 14 vH gegenüber der Ausgangsmenge
zu verringern. Die um die erklärte Kürzung
verringerte Menge ist die erklärte Lieferrücknahmemenge."
35. Nach § 73 Abs. 8 werden folgende Abs. 8 a
und 8 b eingefügt
„(8 a) Die gemäß Abs. 8 von den Milcherzeugern
ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 eingereichten und
von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
bestätigten Anträge auf Teilnahme an der freiwilligen
Lieferrücknahme gelten auch für die folgenden
Wirtschaftsjahre, sofern nicht ein schriftlicher
Widerruf der Teilnahme an der freiwilligen
Lieferrücknahme oder bis 15. Juli des laufenden
Wirtschaftsjahres eine schriftliche Änderung beim
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
eingebracht 'wurde.
(8 b) Für das Wirtschaftsjahr 1991/92 sind
Anträge gemäß Abs. 8 bis 9. September 1991 zu
stellen."
36. § 73 Abs. 9 Z 1 lautet
„1. Die Ausgangsmenge ist wie folgt zu berechnen
37. § 73 Abs. 9 Z 4 lautet
„4. Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes
in jenem Wirtschaftsjahr, in dem
die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme
erfolgt, auf Grund eines gesetzlich
zulässigen Übergangs von Einzelrichtmengen
oder Anteilen von Einzelrichtmengen höher
als die diesem Betrieb im Wirtschaftsjahr
1985/86 zustehende Einzelrichtmenge, so ist
die Ausgangsmenge für jene Betriebe, von
denen die Einzelrichtmenge oder die Anteile
von Einzelrichtmengen stammen, gemäß Z 1
zu ermitteln und der Ausgangsmenge des
Lieferrücknahmebetriebes zur Gänze beziehungsweise
bei Anteilen von Einzelrichtmengen
mit dem diesen Anteilen entsprechenden
aliquoten Anteil der Ausgangsmenge hinzuzurechnen.
Stammt die übergegangene Einzelrichtmenge
oder ein übergegangener Anteil
der Einzelrichtmenge von einem in Z 3
genannten Betrieb, ist Z 3 bei der Berechnung
der Ausgangsmenge für diesen Betrieb sinngemäß
anzuwenden."
38. In § 73 Abs. 10 wird der Termin für die
Erlassung der Verordnung anstelle von „31. Mai"
auf „15. April" geändert.
39. § 73 Abs. 11 lautet
„(11) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres bemißt
sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie nach
dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der
Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme; sowohl
die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie
ist aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages
(§ 70 Z 2) zu leisten. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat unter Anwendung
der im Abs. 10 festgelegten Bestimmungen bis
15. April für das am 1. Juli beginnende neue
Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Höhe der
Lieferrücknahmeprämien in Groschen je kg Milch
für tatsächliche Lieferrücknahmemengen für die
einzelnen Prämienstufen festzusetzen, wobei als
höchste Prämienstufe für eine Lieferrücknahmemenge
eine solche von mehr als 14,5 vH möglich ist.
Auf die Lieferrücknahmeprämie sind die für das
jeweilige Wirtschaftsjahr geleisteten Prämienvorauszahlungen
anzurechnen. Ein sich zugunsten des
Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist
vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam
mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen
Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt
eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb
übernommene Milch und Erzeugnisse
aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des
Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist
gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig
mit den Absatzförderungsbeiträgen für das jeweilige
Wirtschaftsjahr fällig (§ 80 Abs. 1) und kann vom
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80
Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger
zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb
eine Prämienvorauszahlung erhalten
hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern.
Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie
zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
und dem Milchwirtschaftsfonds
gelten die §§ 80 Abs. 4 und 5 und 82 sowie die BAO
sinngemäß."
40. Nach § 73 Abs. 11 wird folgender Abs. 11 a
eingefügt
„(11 a) Die Prämienstufe von mindestens 5 vH
gilt auch dann erreicht, wenn die tatsächliche
Lieferrücknahmemenge für diese Prämienstufe um
höchstens 50 kg Milch überschritten wird."
41. § 73 Abs. 12 Z 3 lautet
„3. Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7
sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4 a abgegeben
oder verwendet werden, nicht zu berücksichtigen,".
42. Nach § 73 a werden folgende §§ 73 b und 73 c
eingefügt
„§ 73 b. (1) Wird die Haltung von Kühen in
einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares
und unabwendbares Ereignis wie
insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch
Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich (unbenützbarer
Betrieb), kann der Verfügungsberechtigte
über diesen Betrieb für eine vorübergehende Dauer
von höchstens 36 Monaten ab dem auf das Ereignis
folgenden Monatsersten die Einzelrichtmenge dieses
Betriebes auf einen oder mehrere andere
landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe)
übertragen. Eine Überstellung der Kühe vom
milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche
Betriebe ist bereits ab dem Tag des
Ereignisses zulässig, wobei auf die übernehmenden
Betriebe im verbleibenden Restmonat ab Beginn der
Einstellung nur die vom unbenützbaren Betrieb
noch nicht ausgenützten Anteile der Einzelrichtmenge,
die ansonsten dem milcherzeugenden
Betrieb zugestanden wären, für diesen Restmonat
vorübergehend übertragen werden können.
(2) Die vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge
ist vom Verfügungsberechtigten des
unbenützbaren Betriebes jenem Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb schriftlich anzuzeigen, der für
die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus
Milch bezüglich des unbenützbaren Betriebes
zuständig ist. Dieser Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
hat hievon den Milchwirtschaftsfonds
sowie allenfalls andere betroffene Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe zu verständigen.
(3) Die vorübergehende Übertragung ist nur dann
wirksam, wenn
1. die Anzeige von sämtlichen Verfügungsberechtigten
des unbenützbaren Betriebes sowie
von allen Verfügungsberechtigten über die die
Einzelrichtmenge vorübergehend übernehmenden
Betriebe unterzeichnet wurde,
2. über eine allfällige Aufteilung der Einzelrichtmenge
auf mehrere Betriebe eine von allen
Beteiligten gemäß Z 1 unterfertigte Erklärung
vorliegt und die jeweils vorübergehend übertragenen
und auf ein Wirtschaftsjahr bezogenen
Mengen jeweils zur Gänze durch zwölf
teilbar sein müssen,
3. die Übertragung der Einzelrichtmenge auf
landwirtschaftliche Betriebe erfolgt, die im
selben Einzugsgebiet wie der unbenützbare
Betrieb oder einem unmittelbar daran angrenzenden
Einzugsgebiet liegen,
4. vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren
Betriebes Nachweise über das Ereignis
gemäß Abs. 1 sowie über die Unmöglichkeit
der Haltung von Kühen vorgelegt werden, und
5. der Antrag vollständige Angaben über die
betroffenen Verfügungsberechtigten sämtlicher,
von der vorübergehenden Übertragung
betroffenen Betriebe sowie die Anschrift dieser
Betriebe enthält.
(4) Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege der
zuständigen Regionalkommission das Vorliegen des
Ereignisses gemäß Abs. 1 sowie der Unmöglichkeit
der Haltung von Kühen im unbenutzbaren Betrieb
durch eine Regionalkommission gemäß § 56 Abs. 6
überprüfen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 oder andere Voraussetzungen für eine
vorübergehende Übertragung nicht oder nicht mehr
vor und wurde keine schriftliche Erklärung gemäß
Abs. 7 abgegeben, hat der Fonds mit Bescheid
festzustellen, daß die vorübergehende Übertragung
unwirksam oder mit Beginn des Wegfalls der
Voraussetzungen unwirksam geworden ist.
(5) Wird die vorübergehende Übertragung
während eines Wirtschaftsjahres wirksam, so ist der
unbenützbare Betrieb bis zum Eintritt des Ereignisses
gemäß Abs. 1 für jeden vollen Monat mit je
einem Zwölftel der ihm zustehenden Einzelrichtmenge
zuzüglich der Anlieferungsmenge innerhalb
seines Einzelrichtmengenanteils für jenen Monat, in
dem das Ereignis eingetreten ist, abzurechnen.
Nahm der unbenützbare Betrieb während dieses
Zeitraumes auch an der freiwilligen Lieferrücknahme
teil, so ist auch hinsichtlich der Bemessung
der Prämie oder einer allfälligen Rückzahlung die
Ausgangsmenge auf die Anzahl der Liefermonate
aliquot umzulegen. Dabei ist jener Monat, in dem
das Ereignis gemäß Abs. 1 eingetreten ist, in vollem
Umfang zu berücksichtigen.
(6) Ab dem Wirksamwerden der vorübergehenden
Übertragung der Einzelrichtmenge erhöht sich
die Einzelrichtmenge des jeweiligen übernehmenden
Betriebes im Ausmaß der auf den Übertragungszeitraum
entfallenden Anteile der vorübergehend
übertragenen Einzelrichtmenge bis zum
Wirksamwerden der Rückübertragung der Einzelrichtmenge
auf den ursprünglichen Betrieb. Nehmen
die übernehmenden Betriebe an der freiwilligen
Lieferrücknahme teil, so sind die abgelieferten
Mengen von Milch und Erzeugnissen aus Milch
während der Dauer der vorübergehenden Übertragung
zunächst auf die vorübergehend übertragenen
monatlichen Anteile der Einzelrichtmenge anzurechnen.
Die vorübergehend übertragenen Anteile
der Einzelrichtmengen bleiben hinsichtlich der
Ausgangsmenge außer Ansatz. Die vorübergehend
übertragenen monatlichen Anteile sind auch nicht in
die Berechnung der Ausgangsmenge bei den
übernehmenden Betrieben in der Folge einzubeziehen.
(7) Die vorübergehende Übertragung endet mit
Beginn jenes Monatsersten, der auf das Einlangen
einer entsprechenden schriftlichen Erklärung jenes
Verfügungsberechtigten folgt, der über den seinerzeit
unbenützbar gewordenen Betrieb verfügungsberechtigt
ist. Die vorübergehende Übertragung
endet jedenfalls spätestens nach Ablauf eines
Zeitraumes von 36 Monaten, beginnend mit jenem
Monatsersten, der auf den Eintritt des Ereignisses
gemäß Abs. 1 folgt. Ab Rückübertragung der
Einzelrichtmenge ist der wieder benützbare Betrieb
(= ehemaliger unbenützbarer Betrieb) hinsichtlich
seiner Einzelrichtmenge mit je einem Zwölftel für
jeden Monat des verbleibenden Wirtschaftsjahres
abzurechnen. Während dieses Zeitraumes kann der
wieder benützbare Betrieb nicht an der freiwilligen
Lieferrücknahme teilnehmen.
(8) Vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen
können von den übernehmenden Betrieben
ansonsten weder weiter übertragen werden, noch
können sie während der vorübergehenden Übertragung
erlöschen. Diese Einzelrichtmengen sind beim
jeweils übernehmenden Betrieb auf Vorgänge
gemäß § 75 nicht einzurechnen.
(9) Wird die Haltung von Kühen in einem
milcherzeugenden Betrieb vor dem 1. Juli 1991 auf
Grund eines in Abs. 1 genannten Ereignisses
unmöglich, so sind die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß
1. eine vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge
frühestens ab 1. Juli 1991 möglich
ist,
2. in den höchstens 36 Monate betragenden
Übertragungszeitraum auch die vor dem
1. Juli 1991 liegenden Monate, die dem
Eintritt des in Abs. 1 genannten Ereignisses
folgten, einzurechnen sind und
3. hinsichtlich der Übertragung ab 1. Juli 1991
die Anzeige bis spätestens 31. Juli 1991 zu
erfolgen hat.
§ 73 c. Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im
Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen
Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich
ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund
eines Enteignungsverfahrens geht die Einzelrichtmenge
auf Antrag auf den neuen Betriebsstandort
über. Der Antrag ist — bei sonstiger Unwirksamkeit
— von allen Eigentümern des milcherzeugenden
Betriebes zu unterfertigen, die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Siedlungsverfahrens oder im
Zeitpunkt der Enteignung Eigentümer des bisherigen
milcherzeugenden Betriebes sind. Dieser Antrag
ist bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
einzubringen, der für den bisherigen milcherzeugenden
Betrieb zuständig ist."
43. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 75 und 75 a
lauten
„§ 75. (Verfassungsbestimmung) (1) Verfügungsberechtigte
über milcherzeugende Betriebe können
1. mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 bis einschließlich
1. Juli 1991, sofern die Anzeige gemäß
Abs. 2 vor dem 1. Juli 1991 erfolgt ist, —
jeweils gerundet auf die nächste zur Gänze
durch zwölf teilbare Zahl — 85 vH ihrer
gesamten Einzelrichtmenge oder 75 vH eines
Anteiles ihrer Einzelrichtmenge, der in einem
Wirtschaftsjahr mindestens 30 vH der dem
milcherzeugenden Betrieb zustehenden Einzelrichtmenge
zu betragen hat,
2. mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1991, sofern die
Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem 30. Juni 1991
erfolgt, ihre gesamte Einzelrichtmenge oder
einen Anteil ihrer Einzelrichtmenge, der in
einem Wirtschaftsjahr mindestens 7056 kg zu
betragen hat, abzüglich 15 vH und jeweils
gerundet auf die nächste zur Gänze durch
zwölf teilbare Zahl
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
auf einen oder mehrere milcherzeugende Betriebe
übertragen. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen
Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen
erlischt bei der Abgabe entschädigungslos.
(2) Die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen
von) Einzelrichtmengen ist jenem Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der für die
Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch
des die Einzelrichtmenge oder einen Anteil der
Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden
Betriebes zuständig ist. Die Anzeige hat von jenen
Personen zu erfolgen, die über den die (Anteile der)
Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden
Betrieb verfügungsberechtigt sind. Dabei ist ein vom
Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes Formblatt zu
verwenden, in dem auch jene milcherzeugenden
Betriebe, auf die die (Anteile der) Einzelrichtmenge
übertragen werden soll (sollen), deren Verfügungsberechtigte,
die Höhe der übertragenen Anteile von
Einzelrichtmengen sowie ein Nachweis des für den
Erwerb der (Anteile der) Einzelrichtmenge erforderlichen
und entsprechenden Mißverhältnisses
(Abs. 5) anzugeben sind. Die erfolgte Anzeige ist
vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
dem bisherigen und den die Einzelrichtmenge
erwerbenden Verfügungsberechtigten zu
bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben sowie dem
Milchwirtschaftsfonds zur Kenntnis zu bringen,
wenn diese vollständig ausgefüllt ist und die
sonstigen Voraussetzungen — insbesondere gemäß
Abs. 2 a — erfüllt sind. Ansonsten sind die Anzeigen
dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.
Ist der Verfügungsberechtigte nicht
Alleineigentümer jenes milcherzeugenden Betriebes,
von dem die Einzelrichtmenge abgegeben werden
soll, ist der Antrag von sämtlichen Eigentümern
dieses Betriebes zu unterfertigen. Besteht die
Einzelrichtmenge dieses Betriebes auch aus Anteilen
von Einzelrichtmengen, die auf Grund von
Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen übergegangen
sind, ist der Antrag auf Übertragung der
Einzelrichtmenge auch von allen von der Übertragung
betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen.
Die Gemeinde hat die Vollständigkeit der
angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese
Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde.
(2 a) Erfolgt die Anzeige der beabsichtigten
Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen
nach dem 30. Juni 1991 und sollen (Anteile von)
Einzelrichtmengen an milcherzeugende Betriebe,
die außerhalb des Einzugsgebietes des die (Anteile
der) Einzelrichtmenge abgebenden Betriebes liegen,
übertragen werden, ist die Anzeige gemäß Abs. 2
vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur im
Falle der Z 4 zu bestätigen. Weiter ist folgende
Vorgangsweise einzuhalten
1. Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Abs. 2 ist
ein weiteres vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes
und vollständig ausgefülltes Formblatt
(Zusatzblau) vorzulegen, in dem die für
ein anderes Einzugsgebiet voraussichtlich
abzugebende Übertragungsmenge (Teilmenge),
der hiefür vereinbarte Preis und die
Zahlungsziele anzugeben sind.
2. Eine Ausfertigung des Zusatzblattes ist vom
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
auf einer allgemein zugänglichen
Aushangstafel für einen Zeitraum von vier
Wochen, beginnend mit dem Tag des
Einlangens der Anzeige, auszuhängen. Der
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat
auf dem Zusatzblatt das Ende der vierwöchigen
Frist anzugeben.
3. Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraumes
ein Milcherzeuger desselben Einzugsgebietes
beim zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb und ist dieser Milcherzeuger
ferner bereit, zumindest die im
Zusatzblatt angegebenen Bedingungen zu
erfüllen, und kann er die Erfüllung der
Bedingungen auf geeignete Weise nachweisen
und treffen auf diesen Milcherzeuger die
sonstigen Voraussetzungen für die Übertragung
von (Anteilen von) Einzelrichtmengen
zu, hat der zuständige Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb die Übertragung an
diesen Milcherzeuger bei Nachweis der
gleichzeitig vorzunehmenden Überweisung
zumindest des geforderten Preises vorzunehmen
und diese Übertragung auf dem Zusatzblatt
zu bestätigen. Die Milcherzeuger und
Eigentümer des die (Anteile der) Einzelrichtmenge
abgebenden Betriebes sind vom zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
von der innerhalb des Einzugsgebietes erfolgten
Übertragung zu verständigen. Melden sich
mehrere Milcherzeuger, hat die Übertragung
auf jenen, dessen Meldung zuerst beim
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
eingelangt ist, zu erfolgen.
4. Meldet sich während des vierwöchigen Zeitraumes
kein Milcherzeuger im Sinne der Z 3,
hat der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
dies auf dem Zusatzblatt zu
vermerken und umgehend die Übertragung
gemäß der erfolgten Anzeige — bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen — zu bestätigen.
Eine Ausfertigung des vollständig ausgefüllten
Zusatzblattes ist vom zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb nach erfolgter Übertragung
von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemeinsam
mit dem Formblatt gemäß Abs. 2 an den
Milchwirtschaftsfonds zu senden.
(3) Die Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen
wird bis einschließlich des Wirtschaftsjahres
1990/91 mit Beginn des auf die Anzeige
folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Ab dem
Wirtschaftsjahr 1991/92 wird die Übertragung mit
Ablauf des letzten Tages des Wirtschaftsjahres
(30. Juni) wirksam, in dem eine vollständig
ausgefüllte und bestätigte Anzeige beim zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt
ist. Wurde jedoch während des Wirtschaftsjahres, in
dem die Anzeige erfolgt, von dem die Einzelrichtmenge
abgebenden Betrieb keine Milch an einen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert,
kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn
jenes Wirtschaftsjahres übertragen werden, in dem
die Anzeige erfolgt.
(4) Die Einzelrichtmenge kann nur an milcherzeugende
Betriebe, die im selben Land oder in einem
an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk
gelegen sind, abgegeben werden.
(5) Bei jedem eine Einzelrichtmenge oder einen
Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden
Betrieb muß ein Mißverhältnis zwischen
der vorhandenen Einzelrichtmenge und der
auf Grund der Futterbasis dieses Betriebes errechneten
Einzelrichtmenge bestehen. Zur Futterbasis
zählen die Grünlandflächen — ausgenommen
Almflächen (§ 71 Abs. 3 und 4) — und Feldfutterflächen,
die mit Klee und Kleegras sowie mit Luzernen
bebaut werden; der Milchwirtschaftsfonds hat
durch Verordnung die Wertigkeit der verschiedenen
Flächen auf Grund der im statistischen
Durchschnitt auf den verschiedenen Arten von
Grünlandflächen und Feldfutterflächen erzielbaren
Erträge festzulegen; ein Mißverhältnis besteht dann,
wenn die Einzelrichtmenge kleiner ist als die Summe
der Hektarzahl der Futterbasis, die wie folgt zu
errechnen ist
1. bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 vor dem 1. Juli
1991 für die ersten 3 ha multipliziert mit 5000
je ha, für weitere 4 ha multipliziert mit 4000 je
ha, für weitere 8 ha multipliziert mit 3000 je
ha und für weitere 7 ha multipliziert mit 2144
je ha,
2. bei einer Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem
30. Juni 1991 für die ersten 5 ha multipliziert
mit 6000 je ha, für weitere 6 ha multipliziert
mit 5000 je ha und für weitere 5 ha
multipliziert mit 4000 je ha.
Zur Ermittlung der Futterbasis sind diese Flächen
dann heranzuziehen, wenn sie entweder im
Eigentum des über den eine Einzelrichtmenge oder
einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden
milcherzeugenden Betrieb Verfügungsberechtigten
stehen oder von diesem für mindestens ein Jahr
gepachtet wurden. Bei der Berechnung des
Mißverhältnisses ist eine Zusammenrechnung von
Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1,2 a und 2 b,
eine Übertragung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen
gemäß § 75 b sowie eine Zusammenlegung
von Einzelrichtmengen gemäß § 75 a zu berücksichtigen.
Die Gemeinden haben die Vollständigkeit der
die Futterbasis betreffenden Flächen zu bestätigen.
Diese Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich
der Gemeinde. Die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen
Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Die
Bestätigungen der Gemeinden und der Sozialversicherungsanstalt
sind gültig, wenn sie bei Vorlage an
den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
nicht älter als sechs Monate sind. Die
Bestätigungen sind anläßlich der Anzeige gemäß
Abs. 2 von den Verfügungsberechtigten, die eine
Erhöhung der Einzelrichtmenge ihrer Betriebe
bewirken wollen, vorzulegen. Die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern hat den Milchwirtschaftsfonds
zu verständigen, wenn die Pachtverträge vor
Ablauf einer mindestens einjährigen Laufzeit wieder
aufgelöst werden.
(6) Von jedem milcherzeugenden Betrieb können
mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1988 bis einschließlich
1. Juli 1991, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2
vor dem 1. Juli 1991 erfolgt, pro Wirtschaftsjahr
Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen
im Höchstausmaß von insgesamt 5004 kg
erworben werden, höchstens jedoch im Umfang des
vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die
nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die
durch den Erwerb einer Einzelrichtmenge oder
eines Anteiles einer Einzelrichtmenge entstehende
Einzelrichtmenge darf in den im ersten Satz
genannten Fällen insgesamt 70008 kg nicht übersteigen.
Dabei ist eine Zusammenrechnung von
Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1 und 2 a sowie
eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen
gemäß § 75 a zu berücksichtigen. Das Ausmaß jeder
übertragenen Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen
Anteiles einer Einzelrichtmenge muß eine zur
Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein. Wenn ein
landwirtschaftlicher Betrieb ohne Einzelrichtmenge
von Todes wegen erworben wird oder an eine im
§ 75 a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung übergeben wird, so
kann der Verfügungsberechtigte abweichend vom
ersten Satz binnen zwei Jahren ab diesem Erwerb
Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen
im Höchstausmaß von insgesamt 10008 kg
pro Wirtschaftsjahr erwerben, höchstens jedoch im
Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet
auf die nächste zur Gänze durch zwölf
teilbare Zahl. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb
mit Einzelrichtmenge von Todes wegen erworben
wird oder an eine im § 75 a Abs. 1 Z 2 genannte
Person auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung
übergeben wird, so kann der Verfügungsberechtigte
abweichend vom ersten Satz in dem auf den Erwerb
folgenden Jahr eine Einzelrichtmenge oder einen
Anteil einer Einzelrichtmenge im Höchstausmaß
von insgesamt 10008 kg erwerben, höchstens
jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses,
aufgerundet auf die nächste zur Gänze durch
zwölf teilbare Zahl. Die übrigen Voraussetzungen
für den Erwerb von Einzelrichtmengen oder von
Anteilen von Einzelrichtmengen gelten in diesen
Fällen sinngemäß.
(6 a) Mit Wirksamkeit ab dem 1. Juli 1991
können, sofern die Anzeige gemäß Abs. 2 nach dem
30. Juni 1991 erfolgt, von jedem milcherzeugenden
Betrieb pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder
Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß
von insgesamt 6000 kg erworben werden, höchstens
jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses,
aufgerundet auf die nächste zur Gänze
durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb
einer Einzelrichtmenge oder eines Anteiles einer
Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge
eines milcherzeugenden Betriebes darf in den im
ersten Satz genannten Fällen insgesamt 80004 kg
nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung
von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1,2 a
und 2 b, eine Übertragung von (Anteilen von)
Einzelrichtmengen gemäß § 75 b sowie eine Zusammenlegung
von Einzelrichtmengen gemäß § 75 a zu
berücksichtigen.
(6 b) Das Ausmaß jeder gemäß Abs. 6 a übertragenen
Einzelrichtmenge oder jedes übertragenen
Anteiles einer Einzelrichtmenge muß eine zur
Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein.
(6 c) Abweichend von Abs. 6 a kann ab dem
Wirtschaftsjahr 1991/92
1. ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen
Betrieb ohne. Einzelrichtmenge
binnen drei Jahren ab Beginn der ersten
Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus
Milch an den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb oder
2. ein Verfügungsberechtigter, dessen landwirtschaftlicher
Betrieb im Zeitraum zwischen
dem 1. Juli 1989 und dem 30. Juni 1991 ohne
Einzelrichtmenge war, binnen drei Jahren ab
Beginn der ersten Abgabe von Milch und
Erzeugnissen aus Milch an den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder
3. ein Verfügungsberechtigter über einen landwirtschaftlichen
Betrieb, der ab 1. Juli 1989
von Todes wegen erworben wurde oder an
eine im § 75 a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf
Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben
wurde, binnen drei Jahren ab diesem
Erwerb
Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen
im Höchstausmaß von insgesamt 30000 kg
erwerben, höchstens jedoch im Umfang des
vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf die
nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Die
übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von
Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen
gelten in diesen Fällen sinngemäß.
(7) Jeder Erwerb einer Einzelrichtmenge oder
eines Anteiles einer Einzelrichtmenge, der die
Voraussetzungen der Abs. 1, Abs. 2 erster bis dritter
Satz, Abs. 2 a, 4 und 5 — insbesondere das
Vorliegen eines für den Erwerb der Einzelrichtmenge
entsprechenden Mißverhältnisses — oder die
Voraussetzungen der Abs. 6 bis 6 c nicht erfüllt, ist
unwirksam. Sollte eine der in Abs. 2 fünfter bis
letzter Satz genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sein, so ist die angezeigte und bestätigte
Übertragung der Einzelrichtmenge oder von
Anteilen der Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In
diesem Fall sind allfällige Ersatzansprüche auf dem
Zivilrechtswege geltend zu machen.
§ 75 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Einzelrichtmenge
geht über Antrag in folgenden Fällen
zur Gänze oder teilweise auf einen anderen Betrieb
über
1. bei Verehelichung von Verfügungsberechtigten,
die über je einen oder mehrere landwirtschaftliche
Betriebe mit Einzelrichtmenge
verfügungsberechtigt sind;
2. bei vertraglich vereinbarter Übergabe eines
weiteren landwirtschaftlichen Betriebes mit
Einzelrichtmenge an einen der nachfolgend
aufgezählten Übernehmer oder an diesen und
seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten.
Übernehmer im vorstehenden Sinne sind
Verwandte oder Verschwägerte in gerader
Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder
Ehegatten von Geschwistern des bisherigen
Betriebsinhabers;
3. bei Erwerb eines weiteren landwirtschaftlichen
Betriebes mit Einzelrichtmenge von Todes
wegen.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind binnen fünf Jahren
unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds
aufzulegenden Formblattes von allen über die
vom Antrag betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe
Verfügungsberechtigten und Eigentümern zu
unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit
der angegebenen Eigentümer zu bestätigen. Diese
Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde. Von den Antragstellern ist jener landwirtschaftliche
Betrieb anzugeben, auf dem die
Einzelrichtmengen zusammengelegt werden sollen.
Der Antrag ist bei jenem Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet
der genannte landwirtschaftliche Betrieb
gelegen ist. Dieser Antrag ist vom zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen
und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu
bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist
und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds
zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Besteht die Einzelrichtmenge eines Betriebes,
dessen Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb
übertragen werden soll, auch aus Anteilen von
Einzelrichtmengen, die auf Grund von Partnerschaftsverträgen
oder Pachtverträgen übergegangen
sind, ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge
auch von allen von der Übertragung
betroffenen Vertragspartnern zu unterfertigen.
(4) Die Übertragung wird mit Beginn des
Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen
des Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während
dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge
abgebenden Betrieb keine Milch an einen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert
und auch keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-
Verkaufes gemäß § 16 verrechnet, kann die
Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses
Wirtschaftsjahres übertragen werden.
(5) Durch die Übertragung von Einzelrichtmengen
darf eine gemeinsame Einzelrichtmenge von
höchstens 140004 kg entstehen. Dabei ist eine
Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß
§ 73 Abs. 1,2 a und 2 b und eine Übertragung von
(Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75 b zu
berücksichtigen.
(6) Jede Übertragung von Einzelrichtmengen, die
die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, ist
unwirksam.
(7) Übertragungen von Einzelrichtmengen erfolgen
auf Dauer zugunsten des übernehmenden
landwirtschaftlichen Betriebes, sofern nicht bei
Antragstellung angegeben wurde, daß bei späterer
Aufteilung des Verfügungsrechtes über die in
Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe
die zusammengelegten Einzelrichtmengen wieder
dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diese
Betriebe zustehen sollen."
44. (Verfassungsbestimmung) Nach § 75 a werden
folgende §§ 75 b bis 75 d eingefügt
„§ 75 b. (Verfassungsbestimmung) (1) Hat ein
Pächter als Verfügungsberechtigter über einen
milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des
Pachtverhältnisses
1. eine Einzelrichtmenge oder Anteile von
Einzelrichtmengen auf eigene Rechnung im
Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 ab
1. Juli 1988 neu erlangt oder
2. Anteile von Einzelrichtmengen infolge Überlieferung
der Einzelrichtmenge zur bestehenden
Einzelrichtmenge des milcherzeugenden
Betriebes vor dem 1. Juli 1988 hinzuerworben
oder
3. nach dem 1. Juli 1978 auf einem Pachtbetrieb
ohne Einzelrichtmenge eine Einzelrichtmenge
als Neulieferant erworben und stimmt der
Verpächter der Übertragung der Einzelrichtmenge
vom Pachtbetrieb auf einen anderen
landwirtschaftlichen Betrieb zu,
so kann der Pächter die neu erworbene Richtmenge
oder die neu erworbenen Anteile der Richtmenge im
zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß gerundet
auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl
auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Pachtvertrages
ganz oder teilweise auf einen anderen
landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, sofern der
Pächter über diesen anderen landwirtschaftlichen
Betrieb verfügungsberechtigt ist. Der Pächter hat
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3
durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
(1 a) Anstelle einer Übertragung kann der
Pächter die gemäß Abs. 1 neu erworbene Einzelrichtmenge
oder die gemäß Abs. 1 neu erworbenen
Anteile einer Einzelrichtmenge im Rahmen der
Handelbarkeit gemäß § 75 auf einen oder mehrere
andere Betriebe übertragen.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb eines
Jahres nach Ablauf des Pachtvertrages unter
Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds
aufzulegenden Formblattes bei jenem Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen
Einzugsgebiet der vom Pächter gemäß Abs. 1 Z 1 bis
3 bewirtschaftete Betrieb gelegen ist. Dieser Antrag
ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zu bestätigen und anderen davon
betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag
vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen
erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge
dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.
(2 a) Der über den zuvor verpachteten Betrieb
Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen
Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß die
Einzelrichtmenge oder Anteile der Einzelrichtmengen
gemäß Abs. 1 übertragen werden, Verfügungen
über eine Übertragung der am ehemaligen Pachtbetrieb
verbleibenden Einzelrichtmenge nur insoweit
treffen, als diesbezüglich seitens des ehemaligen
Pächters innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist
kein Anspruch auf Richtmengenübertragung geltend
gemacht wird.
(3) Die Übertragung wird mit Beginn des
Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen
des vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen
Nachweisen versehenen Antrages beim zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt.
Wurde jedoch während dieses Wirtschaftsjahres
von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb
keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
geliefert, kann die Einzelrichtmenge
rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres
übertragen werden.
(4) Durch die Übertragung darf eine gemeinsame
Einzelrichtmenge von höchstens 140004 kg entstehen.
Dabei ist eine Zusammenrechnung von
Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1 und eine
Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß
§ 73 Abs. 2 a und 2 b und eine Übertragung von
Einzelrichtmengen gemäß § 75 a zu berücksichtigen.
Übertragungen von Anteilen von Einzelrichtmengen,
die über die Höchstmenge von 140004 kg
hinausgehen, sind unwirksam.
§ 75 c. (Verfassungsbestimmung) (1) § 73 Abs. 5
Z 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge,
die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis
30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds
gemeldet wurden, unter der Voraussetzung
weiterhin anzuwenden, daß die Partnerschaftsverträge
zwischen denselben Vertragspartnern oder
deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren
jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.
(2) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des
Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, ist
auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986
abgeschlossen wurden und auf Grund derer die
Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom
1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf
einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden
Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie
übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt.
Diese Pachtverträge können gemäß § 73 Abs. 5 Z 2
in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern
oder deren Rechtsnachfolgern für die
Dauer von weiteren sechs Wirtschaftsjahren unmittelbar
an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge
anschließend verlängert werden. Für solche Verlängerungen
hat der Milchwirtschaftsfonds durch
Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen.
In dieser Verordnung muß jedenfalls
weiterhin wie zuletzt bestimmt werden
1. Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner
müssen im selben oder in
unmittelbar angrenzenden Gerichtsbezirken
gelegen sein.
2. Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters
muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit
der Richtmengenübertragung die
Milcherzeugung eingestellt bleiben.
3. Sofern der Verpächter nur einen Teil der
Futterflächen (einschließlich Ackerland) verpachtet,
können pro ha verpachteter Futterfläche
höchstens 5000 kg Einzelrichtmenge
(jedoch nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge)
an den oder die Pächter übergehen,
wobei das Ausmaß der Einzelrichtmenge
eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein
muß; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der
Verpächter alle Futterflächen (einschließlich
Ackerland) an den oder die Pächter verpachtet
und sich (höchstens) Bauflächen, Weingärten,
Wald, Ödland, Hausgarten, Obstgarten und
dergleichen zurückbehält.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf
Grund des Art. V in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 183/1986 nachträglich eine Einzelrichtmenge
durch Verpachtung übertragen wurde. In
diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der
Einzelrichtmenge rückgängig zu machen.
(3) Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge
(Abs. 1) und der Pachtverträge
(Abs. 2) können dieselben Vertragspartner oder
deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die
bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag
übertragenen Einzelrichtmengen oder durch
Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen
unter sinngemäßer Anwendung des § 75 im
Ausmaß von 85 vH, gerundet auf die nächste zur
Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen
Partner oder Pächter bzw. deren Rechtsnachfolger
unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden
Partnerschaftsvertrages oder Pachtvertrages übergehen.
Die Differenz auf 100 vH der übertragenen
Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile
der Einzelrichtmenge erlischt entschädigungslos.
Dabei ist § 75 Abs. 2 a, Abs. 5 bis 7, letzterer soweit
er sich auf Abs. 2 a, 5 und 6 bezieht, nicht
anzuwenden. § 75 bleibt — soweit es sich um eine
Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die
vorgenannten Vertragspartner handelt — unberührt.
Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen
oder von Anteilen von Einzelrichtmengen
die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß
von 140004 kg überschreiten, ist der beabsichtigte
Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen
Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission
(§ 56 Abs. 6) zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen
oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt
sind.
§ 75 d. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 73 Abs. 1
bis 5, 75, 75 a bis 75 c sind infolge des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991,
G 227/90 und andere (siehe Kundmachung
BGBl. Nr. 220/1991), nicht anzuwenden auf
1. jene Sachverhalte, die Anlaß des vorgenannten
Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof
waren, in dem vom Verfassungsgerichtshof
jeweils zuerkannten Umfang
und
2. Sachverhalte, die mit den unter Z 1 genannten
Fällen in einem untrennbaren sachlichen
Zusammenhang stehen oder die aus Anlaß der
beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewe-
senen Fälle Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde
gemäß § 83 Abs. 2 bis 4 waren und
deren Aufsichtsbeschwerde zur Aufhebung
eines Bescheides des Milchwirtschaftsfonds
führte."
45. § 78 Abs. 3 entfällt.
46. § 84 lautet
„§ 84. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und der Milchwirtschaftsfonds sind
bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde
im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) § 86 a BAO in der jeweils geltenden Fassung
gilt für die Vollziehung dieses Abschnittes mit der
Maßgabe, daß der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft eine entsprechende Verordnung
erlassen kann."
47. § 87 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. dem § 13 Abs. 4 dritter Satz, einer Verpflichtung
gemäß dem § 16 Abs. 8 letzter Satz oder
§ 73 Abs. 5 zweiter Satz, dem § 19 Abs. 1, 2
erster bis dritter Satz oder 3, dem § 28 Abs. 6
oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt,".
48. § 87 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet
„1. dem § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 zweiter
Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16
Abs. 2 a oder Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,
2. einer Verordnung oder einem Bescheid auf
Grund des § 14 Abs. 2, Abs. 2 a, des § 15
Abs. 1, des § 16 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 oder
§ 32 zuwiderhandelt,".
49. § 87 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,
BGBl. Nr. 53, ist nicht anzuwenden auf Bescheide,
deren Nichterfüllung gemäß Abs. 1 und 2 als
Verwaltungsübertretung bestraft wird.
(7) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG)
beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den
Abs. 1 bis 4 sechs Monate."
50. Nach § 88 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen, wer die
Begünstigungen des § 71 Abs. 3 in Anspruch nimmt
und
1. Milch oder Erzeugnisse aus. Milch nicht zur
Gänze auf der Alm erzeugt oder
2. Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht auf der
Futtergrundlage dieser Alm — ausgenommen
bei Vorliegen eines Elementarereignisses —
erzeugt oder
3. Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht
unmittelbar an den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb oder die Sammelstelle
liefert.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
festzusetzen."
51. In § 88 Abs. 4 Z 4 wird nach dem letzten
Teilsatz an Stelle des Punktes ein Strichpunkt
gesetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. eine unrichtige oder unvollständige Meldung
nach § 71 Abs. 3 erstattet; der Versuch ist
strafbar."
52. § 88 Abs. 5 lautet
„(5) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2
VStG beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach
den Abs. 1 bis 4 ein Jahr."
53. (Verfassungsbestimmung) § 92 Abs. 1 lautet
„§ 92. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer
Kraft."
Artikel III
(1) Abweichend von § 73 Abs. 10 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes wird für das Wirtschaftsjahr
1991/92 die Prämienvorauszahlung je Kilogramm
übernommener Milch bei einer erklärten Lieferrücknahme
festgesetzt
(2) Abweichend von § 73 Abs. 11 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes wird für das Wirtschaftsjahr
1991/92 die Lieferrücknahmeprämie je Kilogramm
übernommener Milch bei einer tatsächlichen
Lieferrücknahme festgesetzt
Artikel IV
(Verfassungsbestimmung)
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.