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380. Bundesgesetz: Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Bundesgesetz: Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen — LRG-K

Der Nationalrat hat beschlossen

Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unterliegen ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln,

die mit gasförmigen, flüssigen oder festen

Brennstoffen befeuert werden oder denen durch

heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).

(2) Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle Anlagen, in denen in geschlossenen

Gefäßen Dampf erzeugt oder überhitzt wird

oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt

erhitzt werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen,

deren Emissionen nicht an die freie

Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein

Produktionsverfahren geleitet werden und die eine

Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige

oder feste Stoffe nicht bewirken können.

(3) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes

besteht in der Regel aus einem Dampfkessel

einschließlich aller für die Emissionen maßgebenden

Nebeneinrichtungen. Münden die Verbrennungsgaszüge

mehrerer Dampfkessel, die im

Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen

gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge

umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall

gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines

Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang,

so gelten diese Dampfkessel grundsätzlich als

eine einzige Dampfkesselanlage.

(4) Die Brennstoffwärmeleistung einer Dampfkesselanlage

ergibt sich aus der mit dem Brennstoff

zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge,

die zum Erreichen der auslegungsmäßig

vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb

(Nennlast) erforderlich ist.

(5) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von

Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen

höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche

eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige,

flüssige oder feste Stoffe bewirken können.

Emissionen und Immissionen

§ 2. (1) Dampfkesselanlagen sind derart zu

errichten, auszurüsten und zu betreiben, daß

a) die nach dem Stand der Technik vermeidbaren

Emissionen unterbleiben, und

b) nicht vermeidbare Emissionen nach dem

Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt

werden, daß die Immissionsbelastung der

zu schützenden Güter (§ 4 Abs. 7 Z 2 lit. a)

möglichst gering ist, und

c) eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne

der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 Z 2 vermieden

wird, und

d) eine Belastung der Umwelt nach Maßgabe

der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen

vermieden wird. Belastungen der

Umwelt sind solche nachteilige Einwirkungen,

die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand

oder den Tierbestand zu schädigen.

(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand

fortschrittlicher technologischer Verfahren,

Einrichtungen und Betriebsweisen, deren

Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei

der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere

vergleichbare Verfahren, Einrichtungen

oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(3) Die der Emissionsbegrenzung dienenden Einrichtungen,

die Feuerungen und Brenner sowie

deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen

und einzubauen, daß ihre verläßliche Funktion

gesichert ist.

(4) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung

des Standortes der Anlage, der meteorologischen

und topographischen Bedingungen so

festzulegen, daß einerseits nachteilige Einwirkungen

auf die Nachbarn und andererseits eine Verschleppung

der Emissionen in andere zu schützende

Gebiete nach Möglichkeit vermieden werden.

(5) Nähere Regelungen nach den Abs. 3 und 4

sind durch Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie zu treffen.

Emissionsgrenzwerte

§ 3. (1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen

(§ 1 Abs. 5) sind gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und 2

obere Grenzwerte festzulegen.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten

Emissionsgrenzwerte gelten für den stationären

Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationären

Zuständen (zB Anfahren, Laständerungen)

und während der Dauer von Wartungs- und

Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen

anzustreben.

(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung

festzulegen. Vor der Erlassung solcher Verordnungen

ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen

Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

Genehmigung von Dampfkesselanlagen

§ 4. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von

Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung

50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung

durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage

errichten will, hat die Genehmigung bei der

Behörde zu beantragen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine

umfassende technische Prüfung und Beurteilung

der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen

Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher

Ausfertigung anzuschließen.

(3) Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage

1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen

sowie für Beheizung mittels

Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 500 kW oder

2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 2 MW

beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch

Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen

öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung

ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen,

innerhalb der gegen die Genehmigung der

Dampfkesselanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2

und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974) begründete schriftliche Einwendungen bei

der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn,

die solche Einwendungen erhoben haben,

haben Parteistellung.

(4) Sind Einwendungen gemäß Abs. 3 eingelangt,

hat die Behörde jedenfalls eine mündliche

Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die

beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen

des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 und der auf

seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig

ist, das zuständige Überwachungsorgan

zu hören.

(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen

gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht,

so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung

hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung

ist in der Niederschrift über die Verhandlung

zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(6) Die Entscheidung der Behörde hat binnen

drei Monaten nach Einlangen des vollständigen

Antrages (Abs. 2) oder im Falle einer mündlichen

Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser zu

ergehen.

(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist — erforderlichenfalls

unter Vorschreibung von Auflagen

— zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß

1. im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden

Emissionsgrenzwerte nicht überschritten

werden, und

2. durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen

bewirkt werden, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen

oder das Eigentum oder sonstige

dingliche Rechte der Nachbarn gefährden

oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der

Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der

Gewerbeordnung 1973 führen.

(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage

genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten

a) die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten,

b) die zulässigen Emissionsgrenzwerte,

c) die Schornsteinhöhe,

d) allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere

gemäß Abs. 9 und § 8,

e) die Anordnung, daß die Fertigstellung der

Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen

ist,

f) die Feststellung, in welchem Fall einer

Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung

der Emissionsgrenzwerte auf längere

Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 vorliegt.

(9) Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen

der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer

meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken

mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht

werden, die zeitweise das Einhalten der

Bestimmungen des Abs. 7 Z 2 verhindern, so ist der

Betreiber durch entsprechende Auflagen im Geneh-

migungsbescheid zu verpflichten, während solcher

Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den

Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere

Brennstoffe umzustellen oder den

Betrieb einzuschränken oder einzustellen.

(10) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid

anzuordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf

Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen

werden darf, wenn das Emissionsverhalten der

Dampfkesselanlage zum Zeitpunkt der Genehmigung

nicht ausreichend beurteilt werden kann. Die

Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen,

daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund

einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen

werden darf, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung

mehr als 2 MW beträgt. In diesen Fällen ist vor

Erteilung der Betriebsbewilligung ein befristeter

Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und

Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2

Gewerbeordnung 1973, für die Durchführung eines

Versuchsbetriebes gilt § 354 Gewerbeordnung

1973.

(11) Die Betriebsbewilligung gemäß Abs. 10 ist

zu erteilen, wenn sich die Behörde an Ort und

Stelle überzeugt hat, daß die im Genehmigungsbescheid

nach Abs. 7 enthaltenen Angaben und Auflagen

erfüllt sind.

(12) Wird eine Dampfkesselanlage, für welche

eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 11 erteilt

wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen

Zeitraumes von mehr als drei Jahren

nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.

(13) Wird binnen drei Jahren nach Erteilung des

Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der

Dampfkesselanlage nicht begonnen, so tritt dieser

Bescheid außer Kraft.

(14) Ergibt sich nach Genehmigung der Dampfkesselanlage,

daß die gemäß § 4 Abs. 7 wahrzunehmenden

Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid

und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid

vorgeschriebenen Auflagen

nicht hinreichend geschützt sind, so hat die

Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Die Behörde hat solche Auflagen nicht

vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind,

vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen

verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit

den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind

insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der

von der Dampfkesselanlage ausgehenden Emissionen

und der von ihr verursachten Immissionen

sowie die Nutzungsdauer und die technischen

Besonderheiten der Dampfkesselanlage zu berücksichtigen.

Zugunsten von Personen, die erst nach

Genehmigung der Dampfkesselanlage Nachbarn

geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit

vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser

Personen notwendig sind.

(15) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

zum Schutz der gemäß § 2 wahrzunehmenden

Interessen durch Verordnung Anforderungen an

die Beschaffenheit jener Brennstoffe festlegen, die

zum Betrieb von Dampfkesselanlagen verwendet

werden.

Nachträgliche Änderungen

§ 5. (1) Alle Änderungen an einer genehmigten

Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der

gemäß § 4 Abs. 8 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte

zur Folge hätten, bedürfen der vorherigen

Genehmigung durch die Behörde.

(2) Das Genehmigungsverfahren ist sinngemäß

nach den Bestimmungen des § 4 durchzuführen.

Entfall der Genehmigung

§ 6. Bei Dampfkesselanlagen, zu deren Errichtung,

Inbetriebnahme oder Änderung nach den

gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen

eine Bewilligung (Genehmigung) erforderlich

ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach

den §§ 4 und 5, es sind jedoch deren materiellrechtliche

Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden

Bewilligung (Genehmigung) anzuwenden. Eine solche

Bewilligung (Genehmigung) gilt auch als

Genehmigung im Sinne der §§ 4 Abs. 1 bzw. 5

Abs. 1.

Überwachung

§ 7. (1) Die in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen

1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen

sowie für Beheizung mittels

Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 100 kW oder

2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 600 kW

sind einmal jährlich durch einen befugten Sachverständigen

(Abs. 2) auf die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Die

Überprüfung umfaßt die Besichtigung der Anlage

und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen

oder deren Begrenzung von Bedeutung sind,

verbunden mit der Kontrolle vorhandener Meßergebnisse

oder Meßregistrierungen. Die Überprüfungen

nach diesem Bundesgesetz sollen, soweit

nach Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

Überprüfungen an in Betrieb befindlichen

Dampfkesselanlagen vorzunehmen sind, gemeinsam

mit diesen durchgeführt werden. Die Vornahme

eigener Emissionsmessungen hat gemäß § 8

zu erfolgen.

(2) Als befugte Sachverständige kommen nach

Wahl des Betreibers der Dampfkesselanlage fol-

gende inländische Personen oder Einrichtungen in

Betracht

1. einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte

Versuchsanstalten,

2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,

3. für Dampfkesselanlagen, die gemäß den

Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

und der auf seiner Grundlage

erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig

sind, auch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan,

4. für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung

10 MW nicht übersteigt, auch

Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser

Überprüfungen befugt sind.

Die befugten Sachverständigen dürfen die Überwachungstätigkeit

erst ausüben, wenn sie bzw. ihre

verantwortlichen Organe

a) eine hinreichende Ausbildung und eine mindestens

einjährige Praxis auf dem Gebiet der

Messung von Emissionen von Dampfkesselanlagen

aufzuweisen haben und über

die hiefür erforderlichen und geeigneten

Meßgeräte und Einrichtungen verfügen, und

b) dem Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten mitgeteilt haben, ab welchem

Tage die Überwachungstätigkeit ausgeübt

wird.

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat mindestens einmal jährlich eine Liste

der befugten Sachverständigen im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Stellt ein

Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit

ein, hat er dies dem Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden

oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher

Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer

Änderungen an der genehmigten

Dampfkesselanlage eine zusätzliche Überprüfung

für erforderlich, so hat sie diese Überprüfung unter

gleichzeitiger Namhaftmachung eines Sachverständigen

anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

(4) Die befugten Sachverständigen haben über

die durchgeführten Überprüfungen und deren

Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, die zur

Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber

der Dampfkesselanlage mindestens drei Jahre aufzubewahren

sind. Die Befunde sind der Behörde

auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat durch Verordnung Inhalt und

Form der Befunde zu regeln.

(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen

vom konsensgemäßen Zustand der

Dampfkesselanlage und kann der konsensgemäße

Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der

Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde

zu unterrichten.

(6) Wenn die Emissionen der Dampfkesselanlage

die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen

oder das Eigentum oder sonstige dingliche

Rechte der Nachbarn gefährden, oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der

Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der

Gewerbeordnung 1973 führen,

so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen,

daß der Betrieb der Dampfkesselanlage

solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der

vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer

gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung

kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) In allen anderen als den im Abs. 6 angegebenen

Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist

einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße

Zustand der Dampfkesselanlage hergestellt werden

muß. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen,

so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.

(8) Die Behörde hat die Stillegung der Dampfkesselanlage

mit Bescheid anzuordnen, wenn der

Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1950 verantwortlichen

Personen trotz mehrmaliger jedoch

mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 15

weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen

Bestimmungen verstoßen.

(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen

des Abs. 1 zu kontrollieren.

(10) Die befugten Sachverständigen sind zur

Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung

ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen

als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren

und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet.

Emissionsmessungen

§ 8. (1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid

festzulegen, ob und in welchem Umfange

Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder

kontinuierliche Emissionsmessungen an der

Dampfkesselanlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen

sind ferner durchzuführen, wenn der

befugte Sachverständige anläßlich einer Überprüfung

gemäß § 7 Grund zur Annahme hat, daß die

einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb

überschritten werden.

(2) Bei Dampfkesselanlagen, die gemäß § 4

Abs. 10 einer Betriebsbewilligung bedürfen, hat die

Behörde im Rahmen des Probebetriebes Abnahmemessungen

aller jener Emissionen, für welche

gemäß § 4 Abs. 8 im Genehmigungsbescheid

Grenzwerte vorgeschrieben sind, durchzuführen.

Abnahmemessungen können entfallen, wenn der

sichere Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen

Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.

(3) Bei Dampfkesselanlagen mit Abscheideaggregaten

sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden

Größen einer laufenden Messung mit

Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die

Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.

(4) Bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung

1 MW überschreitet, sind unbeschadet

der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3 in

regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch

alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre

Messungen jener Emissionswerte, für welche

Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen

befugten Sachverständigen durchzuführen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie die

zur Durchführung der Emissionsmessungen nach

Abs. 1 erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere

über die anzuwendenden Meßverfahren,

durch Verordnung. Vor der Erlassung solcher Verordnungen

ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen

Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

Erleichterungen

§ 9. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle

gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 600 kW entfällt unbeschadet der

Bestimmungen des § 6 die Verpflichtung zur Einholung

der Genehmigung oder Bewilligung. Solche

Dampfkesselanlagen sind jedoch durch einen

befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2) vor ihrer

Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über

diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln.

Eine Durchschrift des Befundes ist dem Betreiber

der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen

Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren

hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, daß die

Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß

nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7

vorzugehen.

Pflichten des Betreibers

§ 10. (1) Jeder Betreiber einer Dampfkesselanlage

hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und

für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den

hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen

und im Genehmigungsbescheid festgesetzten

Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung

etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid

gemachter Auflagen sowie dafür zu

sorgen, daß alle Ausrüstungsteile richtig gewartet

und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert

werden.

(2) Der Betreiber einer Dampfkesselanlage hat

die Überprüfung der Anlage gemäß § 7 Abs. 1, die

Emissionsmessungen gemäß § 8 und die Besichtigung

gemäß § 9 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat

die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen

und der Besichtigung zu tragen.

(3) Der Betreiber hat der Behörde oder dem

hiezu beauftragten befugten Sachverständigen

während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage

zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der

Dampfkesselanlage betreffenden Aufzeichnungen

zu gewähren, die in einem Dampfkesselanlagenbuch

zusammenzufassen sind.

(4) Treten im Betrieb der Dampfkesselanlage

Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen

Emissionen verursachen, so hat der Betreiber

die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.

(5) Bei Dampfkesselanlagen, für deren Betrieb

eine Betriebsbewilligung nach § 4 Abs. 10 erteilt

wurde, ist die Behörde über solche Störungen

(Abs. 4) und die zu ihrer Behebung ergriffenen

Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

(6) Werden durch die Störung die festgesetzten

Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit erheblich

überschritten, so hat der Betreiber unverzüglich

den Betrieb der Dampfkesselanlage einzuschränken

oder zu unterbrechen, bis die Störung behoben ist.

(7) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen

Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung

2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich

eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten

dieser Dampfkesselanlage vorzulegen. Die

Bestimmungen der §§ 7 und 8 werden dadurch

nicht berührt. Bei Dampfkesselanlagen gemäß § 12

Abs. 6 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben.

(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie durch

Verordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt

der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der

Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren

sowie Inhalt und Form des Dampfkesselanlagenbuches

näher zu regeln.

(9) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung

den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher

Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung

befaßten Behörden auf Verlangen mitzuteilen.

Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne

Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht

werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, werden

dadurch nicht berührt.

Übergangsbestimmungen für Altanlagen

§ 11. (1) Dampfkesselanlagen, die vor dem

31. März 1981 in Betrieb genommen wurden oder

deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund

anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt

oder bewilligt worden ist, sowie Dampfkesselanlagen,

für die eine rechtskräftige Genehmigung

(Bewilligung) gemäß §§ 4 oder 6 Abs. 2 des Dampfkessel-

Emissionsgesetzes — DKEG, BGBl.

Nr. 559/1980, vorliegt, bedürfen — unbeschadet

des § 12 — keiner Genehmigung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Auf Dampfkesselanlagen, für die ein rechtskräftiger

Bescheid gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4

oder gemäß § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt, ist

§ 7 bis zum Ende der sich aus § 12 ergebenden

Sanierungsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

der Inhalt dieses Bescheides maßgeblich für die

Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes im

Sinne des § 7 Abs. 5 und 7 ist und die darin festgesetzten

Grenzwerte maßgeblich für die Anwendung

des § 7 Abs. 6 sind.

(3) Bei Anwendung des § 5 auf Dampfkesselanlagen

nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 3

und 4 Abs. 7 nur hinsichtlich der neuen oder geänderten

Anlagenteile anzuwenden.

(4) Gefährden die Emissionen einer Dampfkesselanlage

nach Abs. 1 Leben oder Gesundheit von

Menschen, so hat die Behörde durch Bescheid diese

Emissionen derart zu beschränken, daß die Gefährdung

abgewendet wird, auch wenn für die Dampfkesselanlage

bereits ein rechtskräftiger Bescheid

nach § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt.

Sanierung

§ 12. (1) Die Emissionen von Dampfkesselanlagen,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Betrieb genommen wurden oder deren

Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher

Bestimmungen bewilligt war, sind nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern,

daß sie die in der Anlage 1 festgelegten

Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die

Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage

sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen

maßgeblich.

(2) Die Frist zur Sanierung gemäß Abs. 1 beträgt

für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung

50 kW nicht übersteigt, drei Jahre ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Für Dampfkesselanlagen,

deren Brennstoffwärmeleistung

50 kW übersteigt, beträgt die Frist drei Jahre ab

dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft der behördlichen

Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen.

(3) Der Betreiber einer Sanierungspflichtigen

Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung

50 kW übersteigt und welche vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb

genommen wurde, hat innerhalb eines Jahres ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der

Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von

ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen

oder die unwiderrufliche Erklärung, die

Dampfkesselanlage gemäß den Bestimmungen des

Abs. 6 zu betreiben oder nach Ablauf von sechs

Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

stillzulegen, bei der Behörde abzugeben. § 4 Abs. 2

gilt sinngemäß.

(4) Der Betreiber einer Sanierungspflichtigen

Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung

50 kW übersteigt und welche bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht in Betrieb

genommen wurde, deren Errichtung aber vor diesem

Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher

Bestimmungen bereits bewilligt war, hat innerhalb

eines Jahres ab Inbetriebnahme der Anlage bei der

Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von

ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen.

§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(5) Die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte

gelten mit Ablauf der Sanierungsfrist —

soweit gemäß Abs. 1 eine Verpflichtung zur Sanierung

besteht und unbeschadet der Abs. 6 bis 9 —

für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes

der Dampfkesselanlage gemäß § 7 Abs. 5 und 7 und

der festgesetzten Grenzwerte gemäß § 7 Abs. 6.

(6) Die Sanierung ist nicht erforderlich, wenn die

Dampfkesselanlage ab dem vierten Jahr nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht länger

betrieben wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge

von 5000 Vollaststunden entspricht.

Sofern die Voraussetzungen, unter denen die

Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer

Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung

zur Sanierung nur für diese Teile. § 4

Abs. 9 ist anzuwenden.

(7) Die Sanierung einer Dampfkesselanlage kann

— abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1

— auch derart erfolgen, daß der Betreiber die

Emissionen anderer am selben Standort in Betrieb

befindlicher Sanierungspflichtiger Dampfkesselanlagen

soweit vermindert, daß die Gesamtemissionen

dieser Dampfkesselanlagen, bezogen auf die in

Betracht kommenden Stoffe, nicht höher sind, als

sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1

wären. Innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes haben jedoch alle Dampfkesselanlagen

den Bestimmungen des Abs. 1 zu entsprechen.

(8) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 2 auf

längstens zwei Jahre zu verkürzen, wenn

1. die Emissionen der Dampfkesselanlage das

Dreifache der in der Anlage 1 festgelegten

Emissionsgrenzwerte überschreiten, oder

2. die Sanierung ohne erheblichen technischen

oder wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt

werden kann.

(9) Auf begründeten Antrag des Betreibers einer

Sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage kann die

Behörde unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6

und 8 in Abwägung des Ausmaßes der sich aus

Abs. 1 ergebenden Verminderung der Emissionen

und des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes

die Frist gemäß Abs. 2 verlängern, wenn dies

aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen

geboten erscheint. Fallen die für eine solche

Entscheidung maßgeblichen technischen oder

volkswirtschaftlichen Gründe weg, so ist die

Dampfkesselanlage innerhalb der Frist gemäß

Abs. 2 ab Wegfall dieser Gründe zu sanieren.

(10) Die Genehmigung in einem Sanierungsverfahren

gemäß den Abs. 3 und 4 ist — erforderlichenfalls

unter Vorschreibung von Auflagen — zu

erteilen, wenn zu erwarten ist, daß im Betrieb die

Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 nicht überschritten

werden. In diesem Verfahren gelten die

Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5.

(11) Die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen

ist der Behörde anzuzeigen.

(12) Sanierungspflichtige Dampfkesselanlagen,

deren Emissionen nach Ablauf von sechs Jahren

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die in der

Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten,

dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr

betrieben werden. Über Antrag des Betreibers einer

Sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage hat die

Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen,

deren Ursachen nicht vom Betreiber zu vertreten

sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene

Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens

sechs Monate vor Ablauf der Sanierungsfrist

zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der

Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung

gehemmt. Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8

bleiben unberührt.

Berichtspflicht

§ 13. Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

sechs und zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes dem Nationalrat jeweils einen

Bericht über den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz

getroffenen Maßnahmen und die Entwicklung

des Standes der Technik vorzulegen.

Behörden

§ 14. Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei

Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 150 MW und bei Dampfkesselanlagen,

deren Brennstoffwärmeleistung auf Grund eines

Antrages gemäß § 5 über 150 MW betragen soll,

geht der administrative Instanzenzug bis zum

zuständigen Bundesminister. Bei Dampfkesselanlagen,

die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen

Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne

dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen

zuständige Behörde.

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht

sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder

Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit

strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe

1. bis zu 10000 S zu bestrafen, wer den in § 10

Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt;

eine Verletzung der Bestimmung des

§ 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit

geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten

Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;

2. bis zu 100000 S zu bestrafen, wer

a) die für die Dampfkesselanlage festgelegten

Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3

Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11

Abs. 2 oder § 12) oder

b) Gebote oder Verbote der gemäß § 2

Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen

oder die gemäß den Bestimmungen

des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in

Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen

nicht einhält oder

c) entgegen den Bestimmungen des § 7

Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt

oder

d) § 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder

e) andere als die oben genannten Gebote

oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder

der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen

oder Bescheide mißachtet;

wenn hiedurch jedoch keine höhere

Beeinträchtigung der Nachbarn durch

Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung

der Gebote oder Verbote der Fall wäre,

beträgt die Höchststrafe 10000 S;

3. bis zu 500000 S zu bestrafen, wer

a) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage

ohne die erforderliche Bewilligung

(Genehmigung) errichtet oder

betreibt (§ 4) oder

b) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage

ohne die erforderliche Genehmigung

ändert oder nach der Änderung

betreibt (§ 5) oder

c) Anordnungen gemäß § 11 Abs. 4 mißachtet

oder

d) der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4

oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12

zuwiderhandelt.

(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des

§ 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die

Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist.

(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten

Geldstrafen fließen dem Umwelt- und

Wasserwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 79/1987) zu

und sind für die dem Fonds gemäß § 3 Abs. 1 des

Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983,

zukommenden Aufgaben zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgetzes

tritt das Dampfkessel-Emissionsgesetz —

DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab seiner Kundmachung

erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem

Bundesgesetz in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen

gemäß § 3 Abs. 3 gilt die 2. Durchführungsverordnung

zum DKEG, BGBl. Nr. 209/1984, als Bundesgesetz.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht abgeschlossene Verfahren

sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

fortzuführen.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4

Abs. 15, 8 Abs. 5, 10 Abs. 8 und 13 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie,

2. hinsichtlich der §§ 6 und 14 der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw.

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,

3. hinsichtlich des § 15 Abs. 3 der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie,

4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten

betraut.

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