380. Bundesgesetz: Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterliegen ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln,
die mit gasförmigen, flüssigen oder festen
Brennstoffen befeuert werden oder denen durch
heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).
(2) Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle Anlagen, in denen in geschlossenen
Gefäßen Dampf erzeugt oder überhitzt wird
oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt
erhitzt werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen,
deren Emissionen nicht an die freie
Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein
Produktionsverfahren geleitet werden und die eine
Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige
oder feste Stoffe nicht bewirken können.
(3) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes
besteht in der Regel aus einem Dampfkessel
einschließlich aller für die Emissionen maßgebenden
Nebeneinrichtungen. Münden die Verbrennungsgaszüge
mehrerer Dampfkessel, die im
Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen
gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge
umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall
gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines
Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang,
so gelten diese Dampfkessel grundsätzlich als
eine einzige Dampfkesselanlage.
(4) Die Brennstoffwärmeleistung einer Dampfkesselanlage
ergibt sich aus der mit dem Brennstoff
zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge,
die zum Erreichen der auslegungsmäßig
vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb
(Nennlast) erforderlich ist.
(5) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von
Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen
höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche
eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige,
flüssige oder feste Stoffe bewirken können.
Emissionen und Immissionen
§ 2. (1) Dampfkesselanlagen sind derart zu
errichten, auszurüsten und zu betreiben, daß
a) die nach dem Stand der Technik vermeidbaren
Emissionen unterbleiben, und
b) nicht vermeidbare Emissionen nach dem
Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt
werden, daß die Immissionsbelastung der
zu schützenden Güter (§ 4 Abs. 7 Z 2 lit. a)
möglichst gering ist, und
c) eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne
der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 Z 2 vermieden
wird, und
d) eine Belastung der Umwelt nach Maßgabe
der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen
vermieden wird. Belastungen der
Umwelt sind solche nachteilige Einwirkungen,
die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand
oder den Tierbestand zu schädigen.
(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(3) Die der Emissionsbegrenzung dienenden Einrichtungen,
die Feuerungen und Brenner sowie
deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen
und einzubauen, daß ihre verläßliche Funktion
gesichert ist.
(4) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung
des Standortes der Anlage, der meteorologischen
und topographischen Bedingungen so
festzulegen, daß einerseits nachteilige Einwirkungen
auf die Nachbarn und andererseits eine Verschleppung
der Emissionen in andere zu schützende
Gebiete nach Möglichkeit vermieden werden.
(5) Nähere Regelungen nach den Abs. 3 und 4
sind durch Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie zu treffen.
Emissionsgrenzwerte
§ 3. (1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen
(§ 1 Abs. 5) sind gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und 2
obere Grenzwerte festzulegen.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten
Emissionsgrenzwerte gelten für den stationären
Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationären
Zuständen (zB Anfahren, Laständerungen)
und während der Dauer von Wartungs- und
Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen
anzustreben.
(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung
festzulegen. Vor der Erlassung solcher Verordnungen
ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Genehmigung von Dampfkesselanlagen
§ 4. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von
Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung
50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung
durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage
errichten will, hat die Genehmigung bei der
Behörde zu beantragen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine
umfassende technische Prüfung und Beurteilung
der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen
Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher
Ausfertigung anzuschließen.
(3) Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage
1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen
sowie für Beheizung mittels
Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 500 kW oder
2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 2 MW
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch
Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen
öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung
ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen,
innerhalb der gegen die Genehmigung der
Dampfkesselanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2
und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974) begründete schriftliche Einwendungen bei
der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn,
die solche Einwendungen erhoben haben,
haben Parteistellung.
(4) Sind Einwendungen gemäß Abs. 3 eingelangt,
hat die Behörde jedenfalls eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die
beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen
des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 und der auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig
ist, das zuständige Überwachungsorgan
zu hören.
(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen
gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht,
so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung
hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung
ist in der Niederschrift über die Verhandlung
zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(6) Die Entscheidung der Behörde hat binnen
drei Monaten nach Einlangen des vollständigen
Antrages (Abs. 2) oder im Falle einer mündlichen
Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser zu
ergehen.
(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist — erforderlichenfalls
unter Vorschreibung von Auflagen
— zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß
1. im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden
Emissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden, und
2. durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen
bewirkt werden, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder das Eigentum oder sonstige
dingliche Rechte der Nachbarn gefährden
oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der
Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1973 führen.
(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage
genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
a) die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten,
b) die zulässigen Emissionsgrenzwerte,
c) die Schornsteinhöhe,
d) allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere
gemäß Abs. 9 und § 8,
e) die Anordnung, daß die Fertigstellung der
Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen
ist,
f) die Feststellung, in welchem Fall einer
Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung
der Emissionsgrenzwerte auf längere
Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 vorliegt.
(9) Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen
der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer
meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken
mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht
werden, die zeitweise das Einhalten der
Bestimmungen des Abs. 7 Z 2 verhindern, so ist der
Betreiber durch entsprechende Auflagen im Geneh-
migungsbescheid zu verpflichten, während solcher
Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den
Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere
Brennstoffe umzustellen oder den
Betrieb einzuschränken oder einzustellen.
(10) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid
anzuordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf
Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen
werden darf, wenn das Emissionsverhalten der
Dampfkesselanlage zum Zeitpunkt der Genehmigung
nicht ausreichend beurteilt werden kann. Die
Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen,
daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund
einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen
werden darf, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung
mehr als 2 MW beträgt. In diesen Fällen ist vor
Erteilung der Betriebsbewilligung ein befristeter
Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und
Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2
Gewerbeordnung 1973, für die Durchführung eines
Versuchsbetriebes gilt § 354 Gewerbeordnung
1973.
(11) Die Betriebsbewilligung gemäß Abs. 10 ist
zu erteilen, wenn sich die Behörde an Ort und
Stelle überzeugt hat, daß die im Genehmigungsbescheid
nach Abs. 7 enthaltenen Angaben und Auflagen
erfüllt sind.
(12) Wird eine Dampfkesselanlage, für welche
eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 11 erteilt
wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von mehr als drei Jahren
nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
(13) Wird binnen drei Jahren nach Erteilung des
Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der
Dampfkesselanlage nicht begonnen, so tritt dieser
Bescheid außer Kraft.
(14) Ergibt sich nach Genehmigung der Dampfkesselanlage,
daß die gemäß § 4 Abs. 7 wahrzunehmenden
Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid
und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen
nicht hinreichend geschützt sind, so hat die
Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Die Behörde hat solche Auflagen nicht
vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind,
vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit
den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind
insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der
von der Dampfkesselanlage ausgehenden Emissionen
und der von ihr verursachten Immissionen
sowie die Nutzungsdauer und die technischen
Besonderheiten der Dampfkesselanlage zu berücksichtigen.
Zugunsten von Personen, die erst nach
Genehmigung der Dampfkesselanlage Nachbarn
geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit
vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser
Personen notwendig sind.
(15) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
zum Schutz der gemäß § 2 wahrzunehmenden
Interessen durch Verordnung Anforderungen an
die Beschaffenheit jener Brennstoffe festlegen, die
zum Betrieb von Dampfkesselanlagen verwendet
werden.
Nachträgliche Änderungen
§ 5. (1) Alle Änderungen an einer genehmigten
Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der
gemäß § 4 Abs. 8 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte
zur Folge hätten, bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch die Behörde.
(2) Das Genehmigungsverfahren ist sinngemäß
nach den Bestimmungen des § 4 durchzuführen.
Entfall der Genehmigung
§ 6. Bei Dampfkesselanlagen, zu deren Errichtung,
Inbetriebnahme oder Änderung nach den
gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen
eine Bewilligung (Genehmigung) erforderlich
ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach
den §§ 4 und 5, es sind jedoch deren materiellrechtliche
Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden
Bewilligung (Genehmigung) anzuwenden. Eine solche
Bewilligung (Genehmigung) gilt auch als
Genehmigung im Sinne der §§ 4 Abs. 1 bzw. 5
Abs. 1.
Überwachung
§ 7. (1) Die in Betrieb befindlichen Dampfkesselanlagen
1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen
sowie für Beheizung mittels
Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 100 kW oder
2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 600 kW
sind einmal jährlich durch einen befugten Sachverständigen
(Abs. 2) auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Die
Überprüfung umfaßt die Besichtigung der Anlage
und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen
oder deren Begrenzung von Bedeutung sind,
verbunden mit der Kontrolle vorhandener Meßergebnisse
oder Meßregistrierungen. Die Überprüfungen
nach diesem Bundesgesetz sollen, soweit
nach Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
Überprüfungen an in Betrieb befindlichen
Dampfkesselanlagen vorzunehmen sind, gemeinsam
mit diesen durchgeführt werden. Die Vornahme
eigener Emissionsmessungen hat gemäß § 8
zu erfolgen.
(2) Als befugte Sachverständige kommen nach
Wahl des Betreibers der Dampfkesselanlage fol-
gende inländische Personen oder Einrichtungen in
Betracht
1. einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte
Versuchsanstalten,
2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
3. für Dampfkesselanlagen, die gemäß den
Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig
sind, auch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan,
4. für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung
10 MW nicht übersteigt, auch
Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser
Überprüfungen befugt sind.
Die befugten Sachverständigen dürfen die Überwachungstätigkeit
erst ausüben, wenn sie bzw. ihre
verantwortlichen Organe
a) eine hinreichende Ausbildung und eine mindestens
einjährige Praxis auf dem Gebiet der
Messung von Emissionen von Dampfkesselanlagen
aufzuweisen haben und über
die hiefür erforderlichen und geeigneten
Meßgeräte und Einrichtungen verfügen, und
b) dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten mitgeteilt haben, ab welchem
Tage die Überwachungstätigkeit ausgeübt
wird.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat mindestens einmal jährlich eine Liste
der befugten Sachverständigen im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. Stellt ein
Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit
ein, hat er dies dem Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden
oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher
Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer
Änderungen an der genehmigten
Dampfkesselanlage eine zusätzliche Überprüfung
für erforderlich, so hat sie diese Überprüfung unter
gleichzeitiger Namhaftmachung eines Sachverständigen
anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
(4) Die befugten Sachverständigen haben über
die durchgeführten Überprüfungen und deren
Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, die zur
Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber
der Dampfkesselanlage mindestens drei Jahre aufzubewahren
sind. Die Befunde sind der Behörde
auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat durch Verordnung Inhalt und
Form der Befunde zu regeln.
(5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen
vom konsensgemäßen Zustand der
Dampfkesselanlage und kann der konsensgemäße
Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der
Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde
zu unterrichten.
(6) Wenn die Emissionen der Dampfkesselanlage
die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder das Eigentum oder sonstige dingliche
Rechte der Nachbarn gefährden, oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der
Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1973 führen,
so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen,
daß der Betrieb der Dampfkesselanlage
solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der
vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer
gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung
kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) In allen anderen als den im Abs. 6 angegebenen
Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist
einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße
Zustand der Dampfkesselanlage hergestellt werden
muß. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen,
so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Behörde hat die Stillegung der Dampfkesselanlage
mit Bescheid anzuordnen, wenn der
Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1950 verantwortlichen
Personen trotz mehrmaliger jedoch
mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 15
weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen
Bestimmungen verstoßen.
(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen
des Abs. 1 zu kontrollieren.
(10) Die befugten Sachverständigen sind zur
Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung
ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen
als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren
und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet.
Emissionsmessungen
§ 8. (1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid
festzulegen, ob und in welchem Umfange
Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder
kontinuierliche Emissionsmessungen an der
Dampfkesselanlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen
sind ferner durchzuführen, wenn der
befugte Sachverständige anläßlich einer Überprüfung
gemäß § 7 Grund zur Annahme hat, daß die
einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb
überschritten werden.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, die gemäß § 4
Abs. 10 einer Betriebsbewilligung bedürfen, hat die
Behörde im Rahmen des Probebetriebes Abnahmemessungen
aller jener Emissionen, für welche
gemäß § 4 Abs. 8 im Genehmigungsbescheid
Grenzwerte vorgeschrieben sind, durchzuführen.
Abnahmemessungen können entfallen, wenn der
sichere Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen
Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
(3) Bei Dampfkesselanlagen mit Abscheideaggregaten
sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden
Größen einer laufenden Messung mit
Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die
Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.
(4) Bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung
1 MW überschreitet, sind unbeschadet
der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3 in
regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch
alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre
Messungen jener Emissionswerte, für welche
Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen
befugten Sachverständigen durchzuführen.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie die
zur Durchführung der Emissionsmessungen nach
Abs. 1 erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere
über die anzuwendenden Meßverfahren,
durch Verordnung. Vor der Erlassung solcher Verordnungen
ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
Erleichterungen
§ 9. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle
gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 600 kW entfällt unbeschadet der
Bestimmungen des § 6 die Verpflichtung zur Einholung
der Genehmigung oder Bewilligung. Solche
Dampfkesselanlagen sind jedoch durch einen
befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2) vor ihrer
Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über
diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln.
Eine Durchschrift des Befundes ist dem Betreiber
der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen
Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren
hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, daß die
Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß
nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7
vorzugehen.
Pflichten des Betreibers
§ 10. (1) Jeder Betreiber einer Dampfkesselanlage
hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und
für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den
hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen
und im Genehmigungsbescheid festgesetzten
Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung
etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid
gemachter Auflagen sowie dafür zu
sorgen, daß alle Ausrüstungsteile richtig gewartet
und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert
werden.
(2) Der Betreiber einer Dampfkesselanlage hat
die Überprüfung der Anlage gemäß § 7 Abs. 1, die
Emissionsmessungen gemäß § 8 und die Besichtigung
gemäß § 9 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat
die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen
und der Besichtigung zu tragen.
(3) Der Betreiber hat der Behörde oder dem
hiezu beauftragten befugten Sachverständigen
während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage
zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der
Dampfkesselanlage betreffenden Aufzeichnungen
zu gewähren, die in einem Dampfkesselanlagenbuch
zusammenzufassen sind.
(4) Treten im Betrieb der Dampfkesselanlage
Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen
Emissionen verursachen, so hat der Betreiber
die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen.
(5) Bei Dampfkesselanlagen, für deren Betrieb
eine Betriebsbewilligung nach § 4 Abs. 10 erteilt
wurde, ist die Behörde über solche Störungen
(Abs. 4) und die zu ihrer Behebung ergriffenen
Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
(6) Werden durch die Störung die festgesetzten
Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit erheblich
überschritten, so hat der Betreiber unverzüglich
den Betrieb der Dampfkesselanlage einzuschränken
oder zu unterbrechen, bis die Störung behoben ist.
(7) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen
Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung
2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich
eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten
dieser Dampfkesselanlage vorzulegen. Die
Bestimmungen der §§ 7 und 8 werden dadurch
nicht berührt. Bei Dampfkesselanlagen gemäß § 12
Abs. 6 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben.
(8) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie durch
Verordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt
der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der
Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren
sowie Inhalt und Form des Dampfkesselanlagenbuches
näher zu regeln.
(9) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung
den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher
Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung
befaßten Behörden auf Verlangen mitzuteilen.
Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne
Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht
werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, werden
dadurch nicht berührt.
Übergangsbestimmungen für Altanlagen
§ 11. (1) Dampfkesselanlagen, die vor dem
31. März 1981 in Betrieb genommen wurden oder
deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund
anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt
oder bewilligt worden ist, sowie Dampfkesselanlagen,
für die eine rechtskräftige Genehmigung
(Bewilligung) gemäß §§ 4 oder 6 Abs. 2 des Dampfkessel-
Emissionsgesetzes — DKEG, BGBl.
Nr. 559/1980, vorliegt, bedürfen — unbeschadet
des § 12 — keiner Genehmigung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Dampfkesselanlagen, für die ein rechtskräftiger
Bescheid gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4
oder gemäß § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt, ist
§ 7 bis zum Ende der sich aus § 12 ergebenden
Sanierungsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der Inhalt dieses Bescheides maßgeblich für die
Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes im
Sinne des § 7 Abs. 5 und 7 ist und die darin festgesetzten
Grenzwerte maßgeblich für die Anwendung
des § 7 Abs. 6 sind.
(3) Bei Anwendung des § 5 auf Dampfkesselanlagen
nach Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 3
und 4 Abs. 7 nur hinsichtlich der neuen oder geänderten
Anlagenteile anzuwenden.
(4) Gefährden die Emissionen einer Dampfkesselanlage
nach Abs. 1 Leben oder Gesundheit von
Menschen, so hat die Behörde durch Bescheid diese
Emissionen derart zu beschränken, daß die Gefährdung
abgewendet wird, auch wenn für die Dampfkesselanlage
bereits ein rechtskräftiger Bescheid
nach § 11 Abs. 5 oder 6 DKEG vorliegt.
Sanierung
§ 12. (1) Die Emissionen von Dampfkesselanlagen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Betrieb genommen wurden oder deren
Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher
Bestimmungen bewilligt war, sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern,
daß sie die in der Anlage 1 festgelegten
Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die
Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage
sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen
maßgeblich.
(2) Die Frist zur Sanierung gemäß Abs. 1 beträgt
für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung
50 kW nicht übersteigt, drei Jahre ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Für Dampfkesselanlagen,
deren Brennstoffwärmeleistung
50 kW übersteigt, beträgt die Frist drei Jahre ab
dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft der behördlichen
Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen.
(3) Der Betreiber einer Sanierungspflichtigen
Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung
50 kW übersteigt und welche vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb
genommen wurde, hat innerhalb eines Jahres ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der
Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von
ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen
oder die unwiderrufliche Erklärung, die
Dampfkesselanlage gemäß den Bestimmungen des
Abs. 6 zu betreiben oder nach Ablauf von sechs
Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
stillzulegen, bei der Behörde abzugeben. § 4 Abs. 2
gilt sinngemäß.
(4) Der Betreiber einer Sanierungspflichtigen
Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung
50 kW übersteigt und welche bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht in Betrieb
genommen wurde, deren Errichtung aber vor diesem
Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher
Bestimmungen bereits bewilligt war, hat innerhalb
eines Jahres ab Inbetriebnahme der Anlage bei der
Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von
ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen.
§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte
gelten mit Ablauf der Sanierungsfrist —
soweit gemäß Abs. 1 eine Verpflichtung zur Sanierung
besteht und unbeschadet der Abs. 6 bis 9 —
für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes
der Dampfkesselanlage gemäß § 7 Abs. 5 und 7 und
der festgesetzten Grenzwerte gemäß § 7 Abs. 6.
(6) Die Sanierung ist nicht erforderlich, wenn die
Dampfkesselanlage ab dem vierten Jahr nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht länger
betrieben wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge
von 5000 Vollaststunden entspricht.
Sofern die Voraussetzungen, unter denen die
Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer
Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung
zur Sanierung nur für diese Teile. § 4
Abs. 9 ist anzuwenden.
(7) Die Sanierung einer Dampfkesselanlage kann
— abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1
— auch derart erfolgen, daß der Betreiber die
Emissionen anderer am selben Standort in Betrieb
befindlicher Sanierungspflichtiger Dampfkesselanlagen
soweit vermindert, daß die Gesamtemissionen
dieser Dampfkesselanlagen, bezogen auf die in
Betracht kommenden Stoffe, nicht höher sind, als
sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1
wären. Innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes haben jedoch alle Dampfkesselanlagen
den Bestimmungen des Abs. 1 zu entsprechen.
(8) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 2 auf
längstens zwei Jahre zu verkürzen, wenn
1. die Emissionen der Dampfkesselanlage das
Dreifache der in der Anlage 1 festgelegten
Emissionsgrenzwerte überschreiten, oder
2. die Sanierung ohne erheblichen technischen
oder wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt
werden kann.
(9) Auf begründeten Antrag des Betreibers einer
Sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage kann die
Behörde unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6
und 8 in Abwägung des Ausmaßes der sich aus
Abs. 1 ergebenden Verminderung der Emissionen
und des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes
die Frist gemäß Abs. 2 verlängern, wenn dies
aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen
geboten erscheint. Fallen die für eine solche
Entscheidung maßgeblichen technischen oder
volkswirtschaftlichen Gründe weg, so ist die
Dampfkesselanlage innerhalb der Frist gemäß
Abs. 2 ab Wegfall dieser Gründe zu sanieren.
(10) Die Genehmigung in einem Sanierungsverfahren
gemäß den Abs. 3 und 4 ist — erforderlichenfalls
unter Vorschreibung von Auflagen — zu
erteilen, wenn zu erwarten ist, daß im Betrieb die
Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 nicht überschritten
werden. In diesem Verfahren gelten die
Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5.
(11) Die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen
ist der Behörde anzuzeigen.
(12) Sanierungspflichtige Dampfkesselanlagen,
deren Emissionen nach Ablauf von sechs Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die in der
Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten,
dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
betrieben werden. Über Antrag des Betreibers einer
Sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage hat die
Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen,
deren Ursachen nicht vom Betreiber zu vertreten
sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene
Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Sanierungsfrist
zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der
Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
gehemmt. Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8
bleiben unberührt.
Berichtspflicht
§ 13. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
sechs und zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes dem Nationalrat jeweils einen
Bericht über den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz
getroffenen Maßnahmen und die Entwicklung
des Standes der Technik vorzulegen.
Behörden
§ 14. Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei
Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 150 MW und bei Dampfkesselanlagen,
deren Brennstoffwärmeleistung auf Grund eines
Antrages gemäß § 5 über 150 MW betragen soll,
geht der administrative Instanzenzug bis zum
zuständigen Bundesminister. Bei Dampfkesselanlagen,
die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen
Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne
dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen
zuständige Behörde.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht
sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder
Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit
strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe
1. bis zu 10000 S zu bestrafen, wer den in § 10
Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt;
eine Verletzung der Bestimmung des
§ 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit
geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten
Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
2. bis zu 100000 S zu bestrafen, wer
a) die für die Dampfkesselanlage festgelegten
Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 3
Abs. 1, § 4 Abs. 8 lit. b, § 5 Abs. 1, § 11
Abs. 2 oder § 12) oder
b) Gebote oder Verbote der gemäß § 2
Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen
oder die gemäß den Bestimmungen
des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in
Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen
nicht einhält oder
c) entgegen den Bestimmungen des § 7
Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt
oder
d) § 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder
e) andere als die oben genannten Gebote
oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder
der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
oder Bescheide mißachtet;
wenn hiedurch jedoch keine höhere
Beeinträchtigung der Nachbarn durch
Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung
der Gebote oder Verbote der Fall wäre,
beträgt die Höchststrafe 10000 S;
3. bis zu 500000 S zu bestrafen, wer
a) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage
ohne die erforderliche Bewilligung
(Genehmigung) errichtet oder
betreibt (§ 4) oder
b) eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage
ohne die erforderliche Genehmigung
ändert oder nach der Änderung
betreibt (§ 5) oder
c) Anordnungen gemäß § 11 Abs. 4 mißachtet
oder
d) der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4
oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12
zuwiderhandelt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des
§ 7 Abs. 10 findet § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die
Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist.
(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten
Geldstrafen fließen dem Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 79/1987) zu
und sind für die dem Fonds gemäß § 3 Abs. 1 des
Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983,
zukommenden Aufgaben zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgetzes
tritt das Dampfkessel-Emissionsgesetz —
DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab seiner Kundmachung
erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem
Bundesgesetz in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen
gemäß § 3 Abs. 3 gilt die 2. Durchführungsverordnung
zum DKEG, BGBl. Nr. 209/1984, als Bundesgesetz.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht abgeschlossene Verfahren
sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fortzuführen.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4
Abs. 15, 8 Abs. 5, 10 Abs. 8 und 13 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie,
2. hinsichtlich der §§ 6 und 14 der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw.
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,
3. hinsichtlich des § 15 Abs. 3 der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie,
4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten
betraut.