380. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO-Novelle 1986)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 26/1965 und 352/1982 sowie der
Kundmachungen BGBl. Nr. 59/1966 und
292/1967 wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 4 lautet
„Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater
genügt bis 31. Dezember 1990 der Nachweis
der Ablegung der Reifeprüfung oder einer
facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung;
nach diesem Stichtag müssen die
Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 erfüllt sein."
2. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Zulassung zur Fachprüfung für
Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit
als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei
erforderlich; auf diese sind
1. eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder
Verwaltung, in der sich der Bewerber die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
eines Wirtschaftstreuhänders aneignen
konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb
Jahren und
2. ein Hochschulstudium gemäß § 9 Abs. 1 und
2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung
bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß
von einem Jahr und
3. die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle
des Sparkassen-Prüfungsverbandes (§ 24 des
Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des
Bundesgesetzes 326/1986) im Höchstausmaß
von eineinhalb Jahren
anzurechnen, wobei deckungsgleiche Zeiten gemäß
Z 1, 2 und 3 nur einfach und Zeiten, in denen der
Zulassungswerber als Berufsanwärter tätig war,
überhaupt nicht zu berücksichtigen sind; die
Anrechnung darf insgesamt eineinhalb Jahre nicht
überschreiten."
3. Im § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird
das Wort „Prüfungskommissäre" jeweils durch die
Worte „Mitglieder der Prüfungsausschüsse"
ersetzt.
4. § 19 Abs. 5 lautet
„(5) Die Anmeldebestätigung darf nur auf
Grund eines Gutachtens des Ausschusses für
Berufsanwärter vom Kammeramt mit Bescheid
erteilt werden; sie wirkt, sofern zum Stichtag der
Anmeldung bereits alle Voraussetzungen erfüllt
waren, auf diesen zurück."
5. In § 25 erhält der bisherige Wortlaut die
Absatzbezeichnung (1); sodann sind folgende
Absätze 2 und 3 anzufügen
„(2) Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern
untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich
Berufsausübung oder Tätigkeit in der
Standesvertretung sind der Kammer vor Beschreiten
des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen.
Dies gilt nicht in nichtberufsspezifischen Angelegenheiten
der Arbeitsgerichtsbarkeit. Streitigkeiten
in Angelegenheiten des Altersvorsorgewerkes der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Ehrengerichtsbarkeit
gemäß § 47 sind jedenfalls der
Kammer als berufsspezifische Angelegenheit zur
Schlichtung vorzulegen.
(3) Der Vorstand kann verbindliche Richtlinien
zur Ausübung des Berufes der Wirtschaftstreuhänder
und zur Überwachung deren Pflichten erlassen."
6. Nach § 28 ist folgender § 28 a einzufügen
„§ 28 a. Schlichtungsverfahren
(1) Zur Schlichtung der Streitigkeiten gemäß
§ 25 ist der am Sitze jeder Landesstelle einzurichtende
Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten
zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten
nach Anrufung zu entscheiden hat. Die näheren
Vorschriften sind durch die vom Vorstand zu erlassende
Schlichtungsordnung zu regeln.
(2) Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in
Ermangelung eines solchen den ordentlichen
Wohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist
der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß
zuständig.
(3) Die Zeit, während der die Kammer mit der
Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie
in andere Fristen für die Geltendmachung des
Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht
eingerechnet.
(4) Der Rechtsweg darf erst beschritten werden,
sobald entweder die im Abs. 3 genannte Zeit verstrichen
oder noch vor Ablauf dieser Zeit das
Schlichtungsverfahren beendet ist."
7. § 46 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall,
daß nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders
bloß erbberechtigte Kinder (Nachkommen und
Wahlkinder) vorhanden sind, dies jedoch mit der
Einschränkung, daß die Dauer der Weiterführung
spätestens in dem Zeitpunkt endet, in dem das
jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet."
8. Im § 51 entfällt am Beginn die Paragraphenbezeichnung
„§ 51.", und es erhält dieser Paragraph
folgende Überschrift
„§ 51. Benachrichtigungspflicht der
Behörden"
Artikel II
Änderungen des Art. II der WTBO-Novelle 1982
Art. II der WTBO-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352,
wird wie folgt geändert
1. In der Z 11 wird das Datum „30. Juni 1986"
durch das Datum „31. Dezember 1986" ersetzt.
2. In der Z 12 wird das Datum „30. September
1987" durch das Datum „30. Juni 1991" ersetzt.
3. Z 13 lautet
„13. Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer
und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre
Bestellung innerhalb von sechs Monaten nach dem
Bestehen der Prüfung beantragen; Personen, die
bereits vor dem 1. Juli 1986 die Fachprüfung für
Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben,
müssen ihre Bestellung bis spätestens 31. Dezember
1986 beantragen. Auf Grund verspäteter Anträge
kann nur mehr die Bestellung als Steuerberater
erfolgen."
4. In der Z 14 wird das Datum „30. Juni 1988"
durch das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt.
5. Z 15 lautet
„15. Die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung,
BGBl. Nr. 43/1966, bleibt als Bundesgesetz
insoweit in Geltung, als sie weiterhin auf alle Fachprüfungen
anzuwenden ist, deren Inhalt sich nach
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der
Fassung vor dem mit 1. Juli 1982 erfolgten Inkrafttreten
der WTBO-Novelle 1982 richtet."
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in
Kraft.
2. Die §§ 25 und 28 a gelten nicht für Verfahren,
die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eingeleitet wurden.
3. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 72 Abs. 2 bis 6
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.