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380. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO-Novelle 1986)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Bundesgesetz: Änderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO-Novelle 1986)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 26/1965 und 352/1982 sowie der

Kundmachungen BGBl. Nr. 59/1966 und

292/1967 wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 4 lautet

„Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater

genügt bis 31. Dezember 1990 der Nachweis

der Ablegung der Reifeprüfung oder einer

facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung;

nach diesem Stichtag müssen die

Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 erfüllt sein."

2. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Zulassung zur Fachprüfung für

Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit

als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei

erforderlich; auf diese sind

1. eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder

Verwaltung, in der sich der Bewerber die

erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen

eines Wirtschaftstreuhänders aneignen

konnte, im Höchstausmaß von eineinhalb

Jahren und

2. ein Hochschulstudium gemäß § 9 Abs. 1 und

2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung

bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß

von einem Jahr und

3. die Tätigkeit als Prüfer in der Prüfungsstelle

des Sparkassen-Prüfungsverbandes (§ 24 des

Sparkassengesetzes 1979 in der Fassung des

Bundesgesetzes 326/1986) im Höchstausmaß

von eineinhalb Jahren

anzurechnen, wobei deckungsgleiche Zeiten gemäß

Z 1, 2 und 3 nur einfach und Zeiten, in denen der

Zulassungswerber als Berufsanwärter tätig war,

überhaupt nicht zu berücksichtigen sind; die

Anrechnung darf insgesamt eineinhalb Jahre nicht

überschreiten."

3. Im § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird

das Wort „Prüfungskommissäre" jeweils durch die

Worte „Mitglieder der Prüfungsausschüsse"

ersetzt.

4. § 19 Abs. 5 lautet

„(5) Die Anmeldebestätigung darf nur auf

Grund eines Gutachtens des Ausschusses für

Berufsanwärter vom Kammeramt mit Bescheid

erteilt werden; sie wirkt, sofern zum Stichtag der

Anmeldung bereits alle Voraussetzungen erfüllt

waren, auf diesen zurück."

5. In § 25 erhält der bisherige Wortlaut die

Absatzbezeichnung (1); sodann sind folgende

Absätze 2 und 3 anzufügen

„(2) Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern

untereinander oder mit Berufsanwärtern hinsichtlich

Berufsausübung oder Tätigkeit in der

Standesvertretung sind der Kammer vor Beschreiten

des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen.

Dies gilt nicht in nichtberufsspezifischen Angelegenheiten

der Arbeitsgerichtsbarkeit. Streitigkeiten

in Angelegenheiten des Altersvorsorgewerkes der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Ehrengerichtsbarkeit

gemäß § 47 sind jedenfalls der

Kammer als berufsspezifische Angelegenheit zur

Schlichtung vorzulegen.

(3) Der Vorstand kann verbindliche Richtlinien

zur Ausübung des Berufes der Wirtschaftstreuhänder

und zur Überwachung deren Pflichten erlassen."

6. Nach § 28 ist folgender § 28 a einzufügen

„§ 28 a. Schlichtungsverfahren

(1) Zur Schlichtung der Streitigkeiten gemäß

§ 25 ist der am Sitze jeder Landesstelle einzurichtende

Schlichtungsausschuß berufen, der in Senaten

zu drei Mitgliedern innerhalb von drei Monaten

nach Anrufung zu entscheiden hat. Die näheren

Vorschriften sind durch die vom Vorstand zu erlassende

Schlichtungsordnung zu regeln.

(2) Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in

Ermangelung eines solchen den ordentlichen

Wohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist

der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß

zuständig.

(3) Die Zeit, während der die Kammer mit der

Sache befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie

in andere Fristen für die Geltendmachung des

Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht

eingerechnet.

(4) Der Rechtsweg darf erst beschritten werden,

sobald entweder die im Abs. 3 genannte Zeit verstrichen

oder noch vor Ablauf dieser Zeit das

Schlichtungsverfahren beendet ist."

7. § 46 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall,

daß nach dem Tode eines Wirtschaftstreuhänders

bloß erbberechtigte Kinder (Nachkommen und

Wahlkinder) vorhanden sind, dies jedoch mit der

Einschränkung, daß die Dauer der Weiterführung

spätestens in dem Zeitpunkt endet, in dem das

jüngste Kind das 30. Lebensjahr vollendet."

8. Im § 51 entfällt am Beginn die Paragraphenbezeichnung

„§ 51.", und es erhält dieser Paragraph

folgende Überschrift

„§ 51. Benachrichtigungspflicht der

Behörden"

Artikel II

Änderungen des Art. II der WTBO-Novelle 1982

Art. II der WTBO-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352,

wird wie folgt geändert

1. In der Z 11 wird das Datum „30. Juni 1986"

durch das Datum „31. Dezember 1986" ersetzt.

2. In der Z 12 wird das Datum „30. September

1987" durch das Datum „30. Juni 1991" ersetzt.

3. Z 13 lautet

„13. Personen, die die Fachprüfung für Buchprüfer

und Steuerberater bestanden haben, müssen ihre

Bestellung innerhalb von sechs Monaten nach dem

Bestehen der Prüfung beantragen; Personen, die

bereits vor dem 1. Juli 1986 die Fachprüfung für

Buchprüfer und Steuerberater bestanden haben,

müssen ihre Bestellung bis spätestens 31. Dezember

1986 beantragen. Auf Grund verspäteter Anträge

kann nur mehr die Bestellung als Steuerberater

erfolgen."

4. In der Z 14 wird das Datum „30. Juni 1988"

durch das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt.

5. Z 15 lautet

„15. Die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung,

BGBl. Nr. 43/1966, bleibt als Bundesgesetz

insoweit in Geltung, als sie weiterhin auf alle Fachprüfungen

anzuwenden ist, deren Inhalt sich nach

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der

Fassung vor dem mit 1. Juli 1982 erfolgten Inkrafttreten

der WTBO-Novelle 1982 richtet."

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in

Kraft.

2. Die §§ 25 und 28 a gelten nicht für Verfahren,

die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eingeleitet wurden.

3. Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 72 Abs. 2 bis 6

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.

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