380. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Zypern über den internationalen Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Republik Zypern,
in dem Wunsche, den internationalen Straßenverkehr
zwischen ihren beiden Staaten, im Transit
durch ihre Hoheitsgebiete sowie von und nach
Drittländern zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
a) „Unternehmer" jede Person (einschließlich
juristische Personen), die entweder in der
Republik Österreich oder in der Republik
Zypern in Übereinstimmung mit den betreffenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
oder Gütern oder zum Werksverkehr auf
der Straße befugt ist;
b) „Personenkraftfahrzeug" jedes mechanisch
betriebene Straßenfahrzeug, das
i) zur Beförderung von Personen gebaut
oder dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr
dafür verwendet wird;
ii) außer dem Fahrersitz noch mehr als acht
weitere Sitze hat;
iii) im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden
Partei zugelassen ist;
iv) zum Zwecke der internationalen Beförderung
von Personen nach, von, im Transit
durch das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei sowie nach
und von Drittländern vorübergehend in
dieses Hoheitsgebiet eingeführt wird.
c) „Güterkraftfahrzeug" in diesem Abkommen
jedes mechanisch betriebene Straßenfahrzeug,
das
i) zur Beförderung von Gütern gebaut oder
dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr
dafür verwendet wird;
ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden
Partei zugelassen ist; und
iii) zum Zwecke der internationalen Beförderung
von Gütern vorübergehend in das
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei zur Ent- oder Beladung an
jedem Ort dieses Hoheitsgebiets oder im
Transit durch dieses Hoheitsgebiet, sowie
nach und von Drittländern eingeführt
wird;
oder jeder zur Verbindung mit diesen Güterkraftfahrzeugen
geeignete Anhänger oder
Sattelanhänger;
d) „Hoheitsgebiet" in bezug auf Zypern das
Hoheitsgebiet der Republik Zypern. Eintrittspunkte
sind die nach den Gesetzen der Republik
Zypern anerkannten Häfen.
Artikel 2
Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden sind
a) in der Republik Österreich der Bundesminister
für Verkehr;
b) in der Republik Zypern das Department of
Inland Transport, Ministry of Communications
and Works.
Artikel 3
Beachtung von Rechtsvorschriften
(1) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden
Partei befugten Unternehmer haben dafür zu
sorgen, daß die für Beförderungsfahrten im Sinne
dieses Abkommens verwendeten Fahrzeuge sich in
einem solchen Zustand befinden und so verwendet
werden, daß sie den im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei in Kraft stehenden
Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen
betreffend die Straßenverkehrssicherheit und
das Kraftfahrrecht, entsprechen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren,
einander Änderungen oder Novellierungen
bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Straßenverkehrssicherheit und des Kraftfahrrechts
mitzuteilen.
Artikel 4
Übertretungen
(1) Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen
dieses Abkommens durch den Unternehmer
oder den Lenker eines Personen- oder Güterkraftfahrzeuges
kann die zuständige Behörde der Vertragschließenden
Partei, in deren Hoheitsgebiet die
Übertretung erfolgte (ungeachtet der gesetzlichen
Strafen, die von den Gerichten oder Vollzugsbehörden
dieser Vertragschließenden Partei verhängt
werden können), die zuständige Behörde der anderen
Vertragschließenden Partei von der Übertretung
verständigen, die daraufhin alle von ihren
innerstaatlichen Gesetzen vorgesehenen Schritte
ergreifen kann.
(2) Die zuständige Behörde, die eine solche Verständigung
erhält, hat die zuständige Behörde der
anderen Vertragschließenden Partei so schnell wie
möglich von den ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 5
Gelegenheitsverkehr von Personen
Ein Unternehmer einer Vertragschließenden
Partei ist berechtigt, ein Personenkraftfahrzeug im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei für die folgenden Arten der internationalen
Personenbeförderung zu verwenden, ohne daß für
ihn das Erfordernis einer Bewilligung hiefür in
Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen
Vertragschließenden Partei besteht
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen": dh.
Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke
dieselbe Reisegruppe befördert und
sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
b) „Absetzdienste": dh. Verkehrsdienste, bei
denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen
werden und bei denen die Rückfahrt eine
Leerfahrt ist;
c) „Abholdienste": dh. Verkehrsdienste, bei
denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle
Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen
werden, und die Fahrgäste
i) auf dem Gebiet eines dritten Staates aufgenommen,
auf Grund von Beförderungsverträgen
— die, vor ihrer Ankunft
auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,
geschlossen wurden — in
Gruppen zusammengefaßt und in das
Gebiet der Vertragspartei befördert werden,
in der das Fahrzeug zugelassen ist;
oder
ii) vorher von demselben Verkehrsunternehmer
in das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei gebracht
wurden, in dem sie wieder aufgenommen
und in das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei befördert werden, in
dem das Fahrzeug zugelassen ist; oder
iii) eingeladen wurden, in das Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei
zu reisen, wobei der Einladende die
Beförderungskosten übernimmt. Die
Fahrgäste müssen einen zusammengehörigen
Personenkreis bilden, der nicht
allein im Hinblick auf diese besondere
Reise zusammengestellt wurde;
d) Verkehrsdienste, die Fahrgäste aufnehmen
i) von einem Drittland in das Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei;
ii) durch das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei in ein Drittland;
und
iii) vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei in ein Drittland.
Artikel 6
Linienverkehr
Der Teil jeder internationalen Personenbeförderung
(mit Ausnahme jener in Artikel 5 dieses
Abkommens genannten Beförderungsfälle), der von
einem Unternehmer einer Vertragschließenden
Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei durchgeführt wird, bedarf der Bewilligung
in Übereinstimmung mit den in diesem
Hoheitsgebiet geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Artikel 7
Genehmigungspflicht
(1) Von den in Artikel 8 dieses Abkommens festgelegten
Ausnahmen abgesehen, bedarf ein Unternehmer
einer Vertragschließenden Partei einer
Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von
der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten
zuständigen Behörde ausgegeben
a) an Unternehmer, die in der Republik Österreich
über eine Konzession der in Österreich
zuständigen Behörde oder einer anderen
dazu ermächtigten Behörde verfügen;
b) an Unternehmer, die in der Republik Zypern
über eine Konzession der in Zypern zuständigen
Behörde oder einer anderen dazu
ermächtigten Behörde verfügen.
(2) Eine Genehmigung gilt für eine Hin- und
Rückfahrt.
(3) Die Form und Anzahl der Genehmigungen
wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Parteien vereinbart.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Parteien übermitteln einander eine entsprechende
Anzahl gültiger Blankogenehmigungen.
Artikel 8
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Keine Genehmigungen im Sinne von Artikel 7
dieses Abkommens sind für folgende Beförderungsfälle
erforderlich
a) die Beförderung von Gütern in einem Anhänger
oder Sattelanhänger, der von einem
Unternehmer eines Landes oder in seinem
Namen betrieben wird und nicht von einem in
diesem Land zugelassenen Zugfahrzeug
gezogen wird;
b) die Beförderung von Gütern zu und von
Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
c) die Beförderung von Gepäck in Anhängern
von Fahrzeugen zur Personenbeförderung
sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen
aller Art zu und von Flughäfen;
d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e) Überführungen im Rahmen des Bestattungswesens;
f) die Beförderung von Kunstwerken und Antiquitäten;
g) die gelegentliche Beförderung von Gütern,
die ausschließlich zur Werbung oder zum
Unterricht bestimmt sind;
h) die Beförderung von Geräten, Zubehör oder
Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen
oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-,
Fernseh- oder Filmaufnahmen;
i) die Beförderung von Gütern, die für Messen
oder Ausstellungen bestimmt sind;
j) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperverwertung
(ausgenommen jener, die
zum menschlichen Verzehr bestimmt sind);.
k) die Beförderung von Umzugsgut durch
Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte
und Ausrüstungen verfügen;
1) die Beförderung von Postsendungen;
m) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
n) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
o) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetallen),
durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen,
die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen
begleitet werden;
p) Beförderung der für die ärztliche Behandlung
in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere
bei Naturkatastrophen;
q) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
deren höchstzulässiges Gesamtgewicht
einschließlich der Anhänger 3,5 t nicht überschreitet;
r) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten
Äustauschfahrzeuges, das ein im Ausland
funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug
ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der
Beförderung durch das Austauschfahrzeug
mittels der für das funktionsuntüchtig gewordene
Fahrzeug erteilten Genehmigung;
s) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeugen;
t) Beförderung von Ersatzteilen und Proviant
zur Versorgung von Seeschiffen bei deren
Umleitung;
u) Beförderung von Gütern mit Überlange oder
Übergewicht, unter der Bedingung, daß der
Unternehmer entsprechend den innerstaatlichen
Straßenverkehrsvorschriften im Besitz
der erforderlichen Sondergenehmigungen ist.
Artikel 9
Genehmigungspflichtige Beförderungsfälle
Die Genehmigungen berechtigen den Inhaber
zur Beförderung von Gütern auf der Straße
a) zwischen dem Land, in dem das Kraftfahrzeug
zugelassen ist und dem anderen Lande
(bilaterale Beförderung);
b) durch das andere Land (Transitverkehr);
c) zwischen dem anderen Land und einem Drittland
im Einklang mit der in Artikel 12 festgelegten
Verfahrensweise.
Artikel 10
Ausschluß der Kabotage
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen,
als gestatte sie dem Unternehmer der
einen Vertragschließenden Partei die Beförderung
von Gütern zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei.
Artikel 11
Besteuerung
(1) Güterkraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet
einer Vertragschließenden Partei zugelassen sind,
sind von den für den Betrieb oder die Haltung von
Kraftfahrzeugen eingehobenen Steuern und Abgaben
befreit.
(2) Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt
nicht für Steuern oder Abgaben für Kraftstoffverbrauch
oder für Maut (Sonderabgaben für die
Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren
oder Straßenabschnitte).
(3) Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird im
Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei so
lange gewährt, bis die im jeweiligen Hoheitsgebiet
geltenden Zollvorschriften für die vorübergehende
Einfuhr — ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben
und Einfuhrzöllen — von Fahrzeugen, die unter
die Bestimmungen dieses Absatzes fallen, erfüllt
werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Überprüfung
(1) Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt
die andere zuständige Behörde ihr alle maßgebli-
chen, unschwer beschaffbaren Informationen über
die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten
Verkehrs zur Verfügung.
(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen
Durchführung dieses Abkommens und seiner
Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten
auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden
Parteien innerhalb einer angemessenen Frist
und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der
zuständigen Behörden zusammen.
Artikel 13
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
(1) Jede Vertragschließende Partei teilt der anderen
die Erfüllung der nach ihren Gesetzen zum
Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen
mit. Das Abkommen tritt mit dem
ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt
der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum
von einem Jahr ab seinem Inkrafttreten in Kraft
und danach weiter aufrecht, sofern nicht eine Vertragschließende
Partei unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Frist der anderen Vertragschließenden
Partei schriftlich die Kündigung mitteilt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen
hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien, am 28. September 1983 in
zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Regierung
der Republik Österreich
Lausecker m. p.
Für die Regierung der
Republik Zypern
Mavrellis m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen
tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 am 1. November 1984 in Kraft.