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380_1984 AT

380. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Zypern über den internationalen Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Republik Zypern,

in dem Wunsche, den internationalen Straßenverkehr

zwischen ihren beiden Staaten, im Transit

durch ihre Hoheitsgebiete sowie von und nach

Drittländern zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) „Unternehmer" jede Person (einschließlich

juristische Personen), die entweder in der

Republik Österreich oder in der Republik

Zypern in Übereinstimmung mit den betreffenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen

oder Gütern oder zum Werksverkehr auf

der Straße befugt ist;

b) „Personenkraftfahrzeug" jedes mechanisch

betriebene Straßenfahrzeug, das

i) zur Beförderung von Personen gebaut

oder dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr

dafür verwendet wird;

ii) außer dem Fahrersitz noch mehr als acht

weitere Sitze hat;

iii) im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden

Partei zugelassen ist;

iv) zum Zwecke der internationalen Beförderung

von Personen nach, von, im Transit

durch das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei sowie nach

und von Drittländern vorübergehend in

dieses Hoheitsgebiet eingeführt wird.

c) „Güterkraftfahrzeug" in diesem Abkommen

jedes mechanisch betriebene Straßenfahrzeug,

das

i) zur Beförderung von Gütern gebaut oder

dazu umgebaut ist und im Straßenverkehr

dafür verwendet wird;

ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden

Partei zugelassen ist; und

iii) zum Zwecke der internationalen Beförderung

von Gütern vorübergehend in das

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei zur Ent- oder Beladung an

jedem Ort dieses Hoheitsgebiets oder im

Transit durch dieses Hoheitsgebiet, sowie

nach und von Drittländern eingeführt

wird;

oder jeder zur Verbindung mit diesen Güterkraftfahrzeugen

geeignete Anhänger oder

Sattelanhänger;

d) „Hoheitsgebiet" in bezug auf Zypern das

Hoheitsgebiet der Republik Zypern. Eintrittspunkte

sind die nach den Gesetzen der Republik

Zypern anerkannten Häfen.

Artikel 2

Zuständige Behörden

Die zuständigen Behörden sind

a) in der Republik Österreich der Bundesminister

für Verkehr;

b) in der Republik Zypern das Department of

Inland Transport, Ministry of Communications

and Works.

Artikel 3

Beachtung von Rechtsvorschriften

(1) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden

Partei befugten Unternehmer haben dafür zu

sorgen, daß die für Beförderungsfahrten im Sinne

dieses Abkommens verwendeten Fahrzeuge sich in

einem solchen Zustand befinden und so verwendet

werden, daß sie den im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei in Kraft stehenden

Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen

betreffend die Straßenverkehrssicherheit und

das Kraftfahrrecht, entsprechen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren,

einander Änderungen oder Novellierungen

bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der

Straßenverkehrssicherheit und des Kraftfahrrechts

mitzuteilen.

Artikel 4

Übertretungen

(1) Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen

dieses Abkommens durch den Unternehmer

oder den Lenker eines Personen- oder Güterkraftfahrzeuges

kann die zuständige Behörde der Vertragschließenden

Partei, in deren Hoheitsgebiet die

Übertretung erfolgte (ungeachtet der gesetzlichen

Strafen, die von den Gerichten oder Vollzugsbehörden

dieser Vertragschließenden Partei verhängt

werden können), die zuständige Behörde der anderen

Vertragschließenden Partei von der Übertretung

verständigen, die daraufhin alle von ihren

innerstaatlichen Gesetzen vorgesehenen Schritte

ergreifen kann.

(2) Die zuständige Behörde, die eine solche Verständigung

erhält, hat die zuständige Behörde der

anderen Vertragschließenden Partei so schnell wie

möglich von den ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.

BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

Artikel 5

Gelegenheitsverkehr von Personen

Ein Unternehmer einer Vertragschließenden

Partei ist berechtigt, ein Personenkraftfahrzeug im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei für die folgenden Arten der internationalen

Personenbeförderung zu verwenden, ohne daß für

ihn das Erfordernis einer Bewilligung hiefür in

Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen

Vertragschließenden Partei besteht

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen": dh.

Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt

werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke

dieselbe Reisegruppe befördert und

sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;

b) „Absetzdienste": dh. Verkehrsdienste, bei

denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen

werden und bei denen die Rückfahrt eine

Leerfahrt ist;

c) „Abholdienste": dh. Verkehrsdienste, bei

denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle

Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen

werden, und die Fahrgäste

i) auf dem Gebiet eines dritten Staates aufgenommen,

auf Grund von Beförderungsverträgen

— die, vor ihrer Ankunft

auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,

geschlossen wurden — in

Gruppen zusammengefaßt und in das

Gebiet der Vertragspartei befördert werden,

in der das Fahrzeug zugelassen ist;

oder

ii) vorher von demselben Verkehrsunternehmer

in das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei gebracht

wurden, in dem sie wieder aufgenommen

und in das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei befördert werden, in

dem das Fahrzeug zugelassen ist; oder

iii) eingeladen wurden, in das Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei

zu reisen, wobei der Einladende die

Beförderungskosten übernimmt. Die

Fahrgäste müssen einen zusammengehörigen

Personenkreis bilden, der nicht

allein im Hinblick auf diese besondere

Reise zusammengestellt wurde;

d) Verkehrsdienste, die Fahrgäste aufnehmen

i) von einem Drittland in das Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei;

ii) durch das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei in ein Drittland;

und

iii) vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei in ein Drittland.

Artikel 6

Linienverkehr

Der Teil jeder internationalen Personenbeförderung

(mit Ausnahme jener in Artikel 5 dieses

Abkommens genannten Beförderungsfälle), der von

einem Unternehmer einer Vertragschließenden

Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei durchgeführt wird, bedarf der Bewilligung

in Übereinstimmung mit den in diesem

Hoheitsgebiet geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

BEFÖRDERUNG VON GÜTERN

Artikel 7

Genehmigungspflicht

(1) Von den in Artikel 8 dieses Abkommens festgelegten

Ausnahmen abgesehen, bedarf ein Unternehmer

einer Vertragschließenden Partei einer

Genehmigung. Solche Genehmigungen werden von

der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten

zuständigen Behörde ausgegeben

a) an Unternehmer, die in der Republik Österreich

über eine Konzession der in Österreich

zuständigen Behörde oder einer anderen

dazu ermächtigten Behörde verfügen;

b) an Unternehmer, die in der Republik Zypern

über eine Konzession der in Zypern zuständigen

Behörde oder einer anderen dazu

ermächtigten Behörde verfügen.

(2) Eine Genehmigung gilt für eine Hin- und

Rückfahrt.

(3) Die Form und Anzahl der Genehmigungen

wird zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Parteien vereinbart.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Parteien übermitteln einander eine entsprechende

Anzahl gültiger Blankogenehmigungen.

Artikel 8

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Keine Genehmigungen im Sinne von Artikel 7

dieses Abkommens sind für folgende Beförderungsfälle

erforderlich

a) die Beförderung von Gütern in einem Anhänger

oder Sattelanhänger, der von einem

Unternehmer eines Landes oder in seinem

Namen betrieben wird und nicht von einem in

diesem Land zugelassenen Zugfahrzeug

gezogen wird;

b) die Beförderung von Gütern zu und von

Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

c) die Beförderung von Gepäck in Anhängern

von Fahrzeugen zur Personenbeförderung

sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen

aller Art zu und von Flughäfen;

d) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;

e) Überführungen im Rahmen des Bestattungswesens;

f) die Beförderung von Kunstwerken und Antiquitäten;

g) die gelegentliche Beförderung von Gütern,

die ausschließlich zur Werbung oder zum

Unterricht bestimmt sind;

h) die Beförderung von Geräten, Zubehör oder

Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,

Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen

oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-,

Fernseh- oder Filmaufnahmen;

i) die Beförderung von Gütern, die für Messen

oder Ausstellungen bestimmt sind;

j) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperverwertung

(ausgenommen jener, die

zum menschlichen Verzehr bestimmt sind);.

k) die Beförderung von Umzugsgut durch

Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte

und Ausrüstungen verfügen;

1) die Beförderung von Postsendungen;

m) die Beförderung von Müll und Fäkalien;

n) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

o) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetallen),

durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen,

die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen

begleitet werden;

p) Beförderung der für die ärztliche Behandlung

in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere

bei Naturkatastrophen;

q) Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,

deren höchstzulässiges Gesamtgewicht

einschließlich der Anhänger 3,5 t nicht überschreitet;

r) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten

Äustauschfahrzeuges, das ein im Ausland

funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug

ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der

Beförderung durch das Austauschfahrzeug

mittels der für das funktionsuntüchtig gewordene

Fahrzeug erteilten Genehmigung;

s) Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeugen;

t) Beförderung von Ersatzteilen und Proviant

zur Versorgung von Seeschiffen bei deren

Umleitung;

u) Beförderung von Gütern mit Überlange oder

Übergewicht, unter der Bedingung, daß der

Unternehmer entsprechend den innerstaatlichen

Straßenverkehrsvorschriften im Besitz

der erforderlichen Sondergenehmigungen ist.

Artikel 9

Genehmigungspflichtige Beförderungsfälle

Die Genehmigungen berechtigen den Inhaber

zur Beförderung von Gütern auf der Straße

a) zwischen dem Land, in dem das Kraftfahrzeug

zugelassen ist und dem anderen Lande

(bilaterale Beförderung);

b) durch das andere Land (Transitverkehr);

c) zwischen dem anderen Land und einem Drittland

im Einklang mit der in Artikel 12 festgelegten

Verfahrensweise.

Artikel 10

Ausschluß der Kabotage

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen,

als gestatte sie dem Unternehmer der

einen Vertragschließenden Partei die Beförderung

von Gütern zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei.

Artikel 11

Besteuerung

(1) Güterkraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet

einer Vertragschließenden Partei zugelassen sind,

sind von den für den Betrieb oder die Haltung von

Kraftfahrzeugen eingehobenen Steuern und Abgaben

befreit.

(2) Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt

nicht für Steuern oder Abgaben für Kraftstoffverbrauch

oder für Maut (Sonderabgaben für die

Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren

oder Straßenabschnitte).

(3) Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird im

Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei so

lange gewährt, bis die im jeweiligen Hoheitsgebiet

geltenden Zollvorschriften für die vorübergehende

Einfuhr — ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben

und Einfuhrzöllen — von Fahrzeugen, die unter

die Bestimmungen dieses Absatzes fallen, erfüllt

werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Überprüfung

(1) Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt

die andere zuständige Behörde ihr alle maßgebli-

chen, unschwer beschaffbaren Informationen über

die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten

Verkehrs zur Verfügung.

(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen

Durchführung dieses Abkommens und seiner

Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten

auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden

Parteien innerhalb einer angemessenen Frist

und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der

zuständigen Behörden zusammen.

Artikel 13

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

(1) Jede Vertragschließende Partei teilt der anderen

die Erfüllung der nach ihren Gesetzen zum

Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen

mit. Das Abkommen tritt mit dem

ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt

der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum

von einem Jahr ab seinem Inkrafttreten in Kraft

und danach weiter aufrecht, sofern nicht eine Vertragschließende

Partei unter Einhaltung einer

sechsmonatigen Frist der anderen Vertragschließenden

Partei schriftlich die Kündigung mitteilt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen

hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien, am 28. September 1983 in

zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Regierung

der Republik Österreich

Lausecker m. p.

Für die Regierung der

Republik Zypern

Mavrellis m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen

tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 am 1. November 1984 in Kraft.

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