380. Verordnung: 12. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 62 Abs. 7 Kraftfahrgesetz
1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 615/1977, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Justiz
und für Finanzen verordnet
§ 27 a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 450/1975 wird wie folgt
geändert
1. Im Abs. 1 hat die Z 11 zu lauten
„11. MONACO, ausgenommen Militärfahrzeuge,
die internationalen Vereinbarungen
unterliegen;"
2. Im Abs. 1 hat die Z 16 zu lauten
„16. TSCHECHOSLOWAKEI, ausgenommen
Fahrzeuge der in der Tschechoslowakei
stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen
Gefolges und ihrer Familienangehörigen;"
3. Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei den im Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 bis 8 und
10 bis 14 angeführten Staaten ist Abs. 1 auch auf
Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in
diesen Staaten anzuwenden, auch wenn sie nach
deren Vorschriften kein Kennzeichen oder nur
ein Versicherungskennzeichen führen müssen:"