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380_1981 AT

380. Verordnung: 12. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: 12. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Auf Grund des § 62 Abs. 7 Kraftfahrgesetz

1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 615/1977, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Justiz

und für Finanzen verordnet

§ 27 a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 450/1975 wird wie folgt

geändert

1. Im Abs. 1 hat die Z 11 zu lauten

„11. MONACO, ausgenommen Militärfahrzeuge,

die internationalen Vereinbarungen

unterliegen;"

2. Im Abs. 1 hat die Z 16 zu lauten

„16. TSCHECHOSLOWAKEI, ausgenommen

Fahrzeuge der in der Tschechoslowakei

stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen

Gefolges und ihrer Familienangehörigen;"

3. Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei den im Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 bis 8 und

10 bis 14 angeführten Staaten ist Abs. 1 auch auf

Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in

diesen Staaten anzuwenden, auch wenn sie nach

deren Vorschriften kein Kennzeichen oder nur

ein Versicherungskennzeichen führen müssen:"

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