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380_1979 AT

380. Verordnung: 4. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: 4. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes

auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,

verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Justiz

a) die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben,

ausgenommen die Mitwirkung bei der

Berechnung und die Zahlbarstellung der

Geldleistungen nach dem Vollzugs- und

Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975;

b) die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der Unterstützungsbeiträge

für Rechtspraktikanten und der in gleicher

Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entgelte

für Werkleistungen, sowie die im

Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

hiefür zu besorgenden

Aufgaben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1979 in Kraft.

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