380. Verordnung: 4. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes
auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,
verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Justiz
a) die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben,
ausgenommen die Mitwirkung bei der
Berechnung und die Zahlbarstellung der
Geldleistungen nach dem Vollzugs- und
Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975;
b) die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der Unterstützungsbeiträge
für Rechtspraktikanten und der in gleicher
Höhe regelmäßig wiederkehrenden Entgelte
für Werkleistungen, sowie die im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
hiefür zu besorgenden
Aufgaben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1979 in Kraft.