380. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 648/1977 (Art. VII des Sozialversicherungs-
Änderungsgesetzes 1977), wird wie folgt
geändert
1. a) § 1 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
die von einer Entwicklungshilfeorganisation
gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 474/1974,
im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer
oder Experte beschäftigt
bzw. ausgebildet werden,"
b) Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung
lit. f.
2. Im § 14 Abs. 4 ist in lit. e der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende
lit. f anzufügen
„f) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen
Beschäftigung als Lehrling."
3. a) Der derzeitige § 16 erhält die Bezeichnung
§ 16 Abs. 1.
b) Dem neuen § 16 Abs. 1 wird ein Abs. 2
mit folgendem Wortlaut angefügt
„(2) Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen
Umständen kann der zuständige Verwaltungsausschuß
des Arbeitsamtes auf Antrag
des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes
gemäß § 16 Abs. 1 lit. g nachsehen, jedoch
nur für maximal vier Wochen. Eine derartige
Nachsicht ist während eines Leistungsanspruches
(§ 18) nur einmal möglich. Berücksichtigungswürdige
Umstände sind Umstände, die im Interesse
der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen
sind, wie z. B., wenn sich der Arbeitslose ins
Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz
zu suchen oder um sich nachweislich bei
einem Arbeitgeber vorzustellen."
4. Dem § 19 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Liegt der für die Bemessung der Höhe des Fortbezuges
maßgebliche Verdienst weiter als drei
Jahre vor dem Tag der Geltendmachung des
Fortbezuges zurück, so findet § 21 Abs. 2 sinngemäß
Anwendung."
5. § 20 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte
Person 330 S monatlich. Dieser
Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit der Richtzahl des Kalenderjahres
(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte
Betrag ist derart aufzurunden, daß er
durch 30 teilbar ist."
6. a) Im § 21 ist der Abs. 2 dem Abs. 1 als
letzter Satz anzufügen.
b) Der neue Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Werden bei der Ermittlung des maßgeblichen
Entgeltes im Sinne des Abs. 1 Verdienste
herangezogen, die weiter als drei Jahre vor dem
Tag der Geltendmachung zurückliegen, so ist das
Entgelt mit dem seiner zeitlichen Lagerung entsprechenden,
am Tag der Geltendmachung in
Geltung stehenden Aufwertungsfaktor gemäß
§ 108 c ASVG zu vervielfachen."
7. Im § 26 Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten
„Handelt es sich jedoch um Mütter, die bereits
einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, oder um
Mütter, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres
entbunden haben und im Zusammenhang
mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld bean-
tragen, sind auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme
des Karenzurlaubsgeldes § 14 Abs. 2
und § 15 sinngemäß anzuwenden."
8. § 29 hat zu lauten
„§ 29. (1) § 16 Abs. 1 lit. a bis g (Ruhen des
Arbeitslosengeldes) sowie §§ 24 und 25 (Einstellung
und Berichtigung des Arbeitslosengeldes)
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen
Umständen kann der zuständige Verwaltungsausschuß
des Arbeitsamtes auf Antrag der
Mutter das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes nach
§ 16 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 29 Abs. 1
nachsehen, jedoch nur für maximal vier Wochen.
Eine derartige Nachsicht ist während eines
Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) nur einmal
möglich. Berücksichtigungswürdige Umstände
sind Umstände, die im Interesse des Kindes bzw.
der Familie gelegen sind, wie z. B. Urlaubsaufenthalt
im Ausland, Besuch der im Ausland
wohnenden nahen Familienangehörigen.
(3) Die Bestimmungen über das Ruhen des
Karenzurlaubsgeldes während des Aufenthaltes
im Ausland finden auf die in Auslandsverwendung
stehenden Bediensteten österreichischer
Staatsbürgerschaft des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten und der Außenhandelsstellen
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft keine Anwendung."
9. Dem § 36 Abs. 1 ist folgender Gesetzeswortlaut
anzufügen
„Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei
Jahren zuerkannt, so ist sie mit Wirkung vom
1. Jänner eines jeden darauffolgenden Jahres mit
der Richtzahl des betreffenden Kalenderjahres
(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Die erste Vervielfachung
ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1979
vorzunehmen. Die Bestimmung, wonach die Notstandshilfe
mit keinem höheren Betrag als dem
des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden darf
sowie § 21 Abs. 6 finden auf diese Fälle keine
Anwendung."
10. a) Im § 43 Abs. 1 ist der Ausdruck
„Weitervensicherung" durch den Ausdruck
„Selbstversicherung" zu ersetzen.
b) § 43 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Leistungsbeziehern, die vor dem Beginn
des Leistungsbezuges krankenversichert waren
und aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz
ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung
freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten
die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die Selbstversicherung in
der Krankenversicherung."
Artikel II
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.