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380_1978 AT

380. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 648/1977 (Art. VII des Sozialversicherungs-

Änderungsgesetzes 1977), wird wie folgt

geändert

1. a) § 1 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,

die von einer Entwicklungshilfeorganisation

gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 474/1974,

im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer

oder Experte beschäftigt

bzw. ausgebildet werden,"

b) Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung

lit. f.

2. Im § 14 Abs. 4 ist in lit. e der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende

lit. f anzufügen

„f) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen

Beschäftigung als Lehrling."

3. a) Der derzeitige § 16 erhält die Bezeichnung

§ 16 Abs. 1.

b) Dem neuen § 16 Abs. 1 wird ein Abs. 2

mit folgendem Wortlaut angefügt

„(2) Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen

Umständen kann der zuständige Verwaltungsausschuß

des Arbeitsamtes auf Antrag

des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes

gemäß § 16 Abs. 1 lit. g nachsehen, jedoch

nur für maximal vier Wochen. Eine derartige

Nachsicht ist während eines Leistungsanspruches

(§ 18) nur einmal möglich. Berücksichtigungswürdige

Umstände sind Umstände, die im Interesse

der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen

sind, wie z. B., wenn sich der Arbeitslose ins

Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz

zu suchen oder um sich nachweislich bei

einem Arbeitgeber vorzustellen."

4. Dem § 19 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Liegt der für die Bemessung der Höhe des Fortbezuges

maßgebliche Verdienst weiter als drei

Jahre vor dem Tag der Geltendmachung des

Fortbezuges zurück, so findet § 21 Abs. 2 sinngemäß

Anwendung."

5. § 20 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte

Person 330 S monatlich. Dieser

Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres mit der Richtzahl des Kalenderjahres

(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte

Betrag ist derart aufzurunden, daß er

durch 30 teilbar ist."

6. a) Im § 21 ist der Abs. 2 dem Abs. 1 als

letzter Satz anzufügen.

b) Der neue Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Werden bei der Ermittlung des maßgeblichen

Entgeltes im Sinne des Abs. 1 Verdienste

herangezogen, die weiter als drei Jahre vor dem

Tag der Geltendmachung zurückliegen, so ist das

Entgelt mit dem seiner zeitlichen Lagerung entsprechenden,

am Tag der Geltendmachung in

Geltung stehenden Aufwertungsfaktor gemäß

§ 108 c ASVG zu vervielfachen."

7. Im § 26 Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten

„Handelt es sich jedoch um Mütter, die bereits

einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, oder um

Mütter, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres

entbunden haben und im Zusammenhang

mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld bean-

tragen, sind auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme

des Karenzurlaubsgeldes § 14 Abs. 2

und § 15 sinngemäß anzuwenden."

8. § 29 hat zu lauten

„§ 29. (1) § 16 Abs. 1 lit. a bis g (Ruhen des

Arbeitslosengeldes) sowie §§ 24 und 25 (Einstellung

und Berichtigung des Arbeitslosengeldes)

sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen

Umständen kann der zuständige Verwaltungsausschuß

des Arbeitsamtes auf Antrag der

Mutter das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes nach

§ 16 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 29 Abs. 1

nachsehen, jedoch nur für maximal vier Wochen.

Eine derartige Nachsicht ist während eines

Karenzurlaubsgeldanspruches (§ 31) nur einmal

möglich. Berücksichtigungswürdige Umstände

sind Umstände, die im Interesse des Kindes bzw.

der Familie gelegen sind, wie z. B. Urlaubsaufenthalt

im Ausland, Besuch der im Ausland

wohnenden nahen Familienangehörigen.

(3) Die Bestimmungen über das Ruhen des

Karenzurlaubsgeldes während des Aufenthaltes

im Ausland finden auf die in Auslandsverwendung

stehenden Bediensteten österreichischer

Staatsbürgerschaft des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten und der Außenhandelsstellen

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft keine Anwendung."

9. Dem § 36 Abs. 1 ist folgender Gesetzeswortlaut

anzufügen

„Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei

Jahren zuerkannt, so ist sie mit Wirkung vom

1. Jänner eines jeden darauffolgenden Jahres mit

der Richtzahl des betreffenden Kalenderjahres

(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Die erste Vervielfachung

ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1979

vorzunehmen. Die Bestimmung, wonach die Notstandshilfe

mit keinem höheren Betrag als dem

des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden darf

sowie § 21 Abs. 6 finden auf diese Fälle keine

Anwendung."

10. a) Im § 43 Abs. 1 ist der Ausdruck

„Weitervensicherung" durch den Ausdruck

„Selbstversicherung" zu ersetzen.

b) § 43 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Leistungsbeziehern, die vor dem Beginn

des Leistungsbezuges krankenversichert waren

und aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz

ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung

freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten

die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die Selbstversicherung in

der Krankenversicherung."

Artikel II

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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