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380_1976 AT

380. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5 und 75 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 28. November 1969,

BGBl. Nr. 420, über die Durchführung der

Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG

in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

in der Fassung der Verordnung vom

26. April 1974, BGBl. Nr. 278, vom 1. August

1974, BGBl. Nr. 525, und vom 4. Juli 1975,

BGBl. Nr. 408, wird geändert wie folgt

1. Im § 1 Z. 14 ist der Ausdruck „Tirol oder

Steiermark" durch den Ausdruck „Tirol, Steiermark

oder Salzburg" zu ersetzen.

2. § 2 Abs. 1 lit. j hat zu lauten

„j) für die im § 1 Z. 14 genannten Personen

mit der Zuerkennung der italienischen

Rentenleistung, frühestens mit dem 1. September

1975, wenn sie jedoch ihren Wohnsitz

in Salzburg haben, frühestens mit dem

1. September 1976".

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976

in Kraft.

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