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380_1975 AT

380. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli

1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse

der Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Dem

Verband der schulerhaltenden Wiener evangelischen

Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde)

mit dem Sitz in 1050 Wien V., Hamburgerstraße

3/II,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes

ab 29. Jänner 1975 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechtes zu.

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