380. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 89/1960, 236/1965, 25/1969 und 5/1971 wird
wie folgt geändert
1. a) Die Z. 3 im Abs. 1 des § 9 hat zu entfallen;
b) die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung
Z. 3.
2. Die Z. 2 im Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„das 21. Lebensjahr vollendet haben,".
2 a. Im Abs. 2 des § 13 sind die Worte „sechs
Wochen" durch die Worte „acht Wochen" zu
ersetzen.
3. Im Abs. 3 letzter Satz des § 13 sind nach
dem Wort „Rechnungsprüfer" die Worte „und
deren Stellvertreter" einzufügen.
4. Im Abs. 4 des § 13 ist nach dem Wort „Rechnungsprüfer"
der Klammerausdruck „(Stellvertreter)"
einzufügen.
5. Dem § 17 a ist folgender Satz anzufügen
„Im Falle der zeitweisen Verhinderung eines
Rechnungsprüfers hat dessen Stellvertreter an
der Prüfung und an der Erstellung des Berichtes
mitzuwirken."
6. Abs. 1 des § 19 hat zu lauten: „Zur Bestreitung
der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer
von den in Beschäftigung stehenden kammerzugehörigen
Personen (§ 5) mit Ausnahme der
Lehrlinge eine Umlage ein. Die Höhe der Umlage
wird für die einzelnen Arbeiterkammern
von der Hauptversammlung des Arbeiterkammertages
beschlossen. Sie darf höchstens 0,5 v. H.
der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden
allgemeinen Beitragsgrundlage betragen;
hiebei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschritten
werden."
7. Im Abs. 4 des § 19 sind die Worte „des
Säumniszuschlages" durch die Worte „der Verzugszinsen"
zu ersetzen.
8. § 26 Abs. 1 hat ab dem 3. Satz zu lauten
„Die Entsendung in die Hauptversammlung beschließt
der Vorstand jeder Kammer unter Berücksichtigung
des Verhältnisses, in dem die
wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung
vertreten sind. Der Präsident ist dabei jener
wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, auf deren
Wahlvorschlag er in die Vollversammlung gewählt
wurde."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August
1973, hinsichtlich der Z. 6 jedoch mit Beginn
der Beitragsperiode Jänner 1974 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.