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380_1973 AT

380. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 89/1960, 236/1965, 25/1969 und 5/1971 wird

wie folgt geändert

1. a) Die Z. 3 im Abs. 1 des § 9 hat zu entfallen;

b) die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung

Z. 3.

2. Die Z. 2 im Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„das 21. Lebensjahr vollendet haben,".

2 a. Im Abs. 2 des § 13 sind die Worte „sechs

Wochen" durch die Worte „acht Wochen" zu

ersetzen.

3. Im Abs. 3 letzter Satz des § 13 sind nach

dem Wort „Rechnungsprüfer" die Worte „und

deren Stellvertreter" einzufügen.

4. Im Abs. 4 des § 13 ist nach dem Wort „Rechnungsprüfer"

der Klammerausdruck „(Stellvertreter)"

einzufügen.

5. Dem § 17 a ist folgender Satz anzufügen

„Im Falle der zeitweisen Verhinderung eines

Rechnungsprüfers hat dessen Stellvertreter an

der Prüfung und an der Erstellung des Berichtes

mitzuwirken."

6. Abs. 1 des § 19 hat zu lauten: „Zur Bestreitung

der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer

von den in Beschäftigung stehenden kammerzugehörigen

Personen (§ 5) mit Ausnahme der

Lehrlinge eine Umlage ein. Die Höhe der Umlage

wird für die einzelnen Arbeiterkammern

von der Hauptversammlung des Arbeiterkammertages

beschlossen. Sie darf höchstens 0,5 v. H.

der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden

allgemeinen Beitragsgrundlage betragen;

hiebei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45

Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschritten

werden."

7. Im Abs. 4 des § 19 sind die Worte „des

Säumniszuschlages" durch die Worte „der Verzugszinsen"

zu ersetzen.

8. § 26 Abs. 1 hat ab dem 3. Satz zu lauten

„Die Entsendung in die Hauptversammlung beschließt

der Vorstand jeder Kammer unter Berücksichtigung

des Verhältnisses, in dem die

wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung

vertreten sind. Der Präsident ist dabei jener

wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, auf deren

Wahlvorschlag er in die Vollversammlung gewählt

wurde."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August

1973, hinsichtlich der Z. 6 jedoch mit Beginn

der Beitragsperiode Jänner 1974 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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