380. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 19
des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl.
Nr. 194/1968, und der §§ 15 bis 20 des Gehaltsgesetzes
1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 73/1971, wird in Zusammenhalt
mit § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 165/1961, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Der § 3 der Verordnung des Bundesministers
für Inneres vom 10. Oktober 1968, BGBl.
Nr. 401, über die Nebengebühren von Bediensteten
des Dorotheums, hat zu lauten
„§ 3. Die Fahrtkostenzuschüsse, Aufwandsentschädigungen,
Mehrleistungsvergütungen (Überstundenentlohnungen,
Verwendungszulagen,
Auktionspauschalien), Sonderzulagen (Kassa- und
Anweisungsschwundgelder, Haftungsprovisionen
und Schätzgebühren, ferner Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen)
sowie einmalige Belohnungen und Jubiläumsgaben,
die den Bediensteten vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung an gewährt
werden, gelten als Nebengebühren im Sinne der
§§ 16 a bis 20 des Gehaltsgesetzes 1956."