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380_1971 AT

380. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Nebengebühren von Bediensteten des Dorotheums

Auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 19

des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl.

Nr. 194/1968, und der §§ 15 bis 20 des Gehaltsgesetzes

1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 73/1971, wird in Zusammenhalt

mit § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 165/1961, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Der § 3 der Verordnung des Bundesministers

für Inneres vom 10. Oktober 1968, BGBl.

Nr. 401, über die Nebengebühren von Bediensteten

des Dorotheums, hat zu lauten

„§ 3. Die Fahrtkostenzuschüsse, Aufwandsentschädigungen,

Mehrleistungsvergütungen (Überstundenentlohnungen,

Verwendungszulagen,

Auktionspauschalien), Sonderzulagen (Kassa- und

Anweisungsschwundgelder, Haftungsprovisionen

und Schätzgebühren, ferner Schmutz-, Erschwernis-

und Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen)

sowie einmalige Belohnungen und Jubiläumsgaben,

die den Bediensteten vom Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung an gewährt

werden, gelten als Nebengebühren im Sinne der

§§ 16 a bis 20 des Gehaltsgesetzes 1956."

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