380. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
hinsichtlich der in der Anlage B 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren
und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich der in der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren,
jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, verordnet
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Einfuhr von Waren im Sinne
dieser Verordnung (§ 2) zum Gegenstand haben,
anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
über Antrag Bewilligungen in vereinfachter
Form zu erteilen, soweit die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken Ursprungs- oder
Lieferland ist.
§ 2. Waren im Sinne dieser Verordnung sind
die in der Liste zur Verordnung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 9. Dezember 1968, BGBl. Nr. 436, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969,
BGBl. Nr. 341/1969 und BGBl. Nr. 379/1970
angeführten Waren.
§ 3. Ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
nicht zugleich Ursprungs- und Lieferland,
dürfen Bewilligungen nur erteilt werden,
wenn das neben der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken als Liefer- oder Ursprungsland
aufscheinende Land
a) bei Waren, die in der Liste mit *) versehen
sind, in der Anlage I,
b) bei Waren, die in der Liste mit **) versehen
sind, in der Anlage II
der im § 2 genannten Verordnung angeführt ist.
§ 4. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3
der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie BGBl. Nr. 436/
1968 sind anzuwenden.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971
in Kraft.