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380_1970 AT

380. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

hinsichtlich der in der Anlage B 1 des

Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren

und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich der in der Anlage B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1968 angeführten Waren,

jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, verordnet

§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Einfuhr von Waren im Sinne

dieser Verordnung (§ 2) zum Gegenstand haben,

anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

über Antrag Bewilligungen in vereinfachter

Form zu erteilen, soweit die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken Ursprungs- oder

Lieferland ist.

§ 2. Waren im Sinne dieser Verordnung sind

die in der Liste zur Verordnung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 9. Dezember 1968, BGBl. Nr. 436, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969,

BGBl. Nr. 341/1969 und BGBl. Nr. 379/1970

angeführten Waren.

§ 3. Ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

nicht zugleich Ursprungs- und Lieferland,

dürfen Bewilligungen nur erteilt werden,

wenn das neben der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken als Liefer- oder Ursprungsland

aufscheinende Land

a) bei Waren, die in der Liste mit *) versehen

sind, in der Anlage I,

b) bei Waren, die in der Liste mit **) versehen

sind, in der Anlage II

der im § 2 genannten Verordnung angeführt ist.

§ 4. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3

der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie BGBl. Nr. 436/

1968 sind anzuwenden.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971

in Kraft.

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