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380_1969 AT

380. Bekanntmachung betreffend die Änderung der Lehrpläne für den evangelischen Religionsunterricht des einjährigen Lehrganges und des zweijährigen Lehrganges der Bildungsanstalt für Erzieher

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Bekanntmachung betreffend die Änderung der Lehrpläne für den evangelischen Religionsunterricht des einjährigen Lehrganges und des zweijährigen Lehrganges der Bildungsanstalt für Erzieher

1. Die unter den Z. 2 und 3 wiedergegebene

Änderung der Lehrpläne für den evangelischen

Religionsunterricht des einjährigen Lehrganges

und des zweijährigen Lehrganges der Bildungsanstalt

für Erzieher wurde von der Evangelischen

Kirche A. und H.B. in Österreich erlassen und

wird hiemit gemäß § 2 Absatz 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der

Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle

1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

2. In der Anlage A [Lehrplan der Bildungsanstalt

für Erzieher (Einjähriger Lehrgang)] der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 153, mit welcher die

Lehrpläne für den einjährigen Lehrgang und für

den zweijährigen Lehrgang der Bildungsanstalt

für Erzieher erlassen werden, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 180/1969, hat im Abschnitt

III [Lehrpläne für den Religionsunterricht

an der Bildungsanstalt für Erzieher (Einjähriger

Lehrgang)] der Unterabschnitt b (Evangelischer

Religionsunterricht) zu lauten

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

Einführung in die Aufgaben christlicher Erziehung

unter Berücksichtigung der religiösen

Situation des einzelnen Kindes und der Heimgemeinschaft.

Grundlagen, die den Erzieher befähigen,

im Lebensvollzug der Gruppe christliche

Selbst- und Fremderziehung zu verwirklichen.

Lehrstoff

1. Grundfragen christlicher Erziehung (Erziehungsrecht

und -pflicht; religiöse Formung durch

Familie und Gesellschaft).

2. Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung

der Entwicklung im Kindes- und

Jugendalter.

3. Anleitung zum Erzählen biblischer Geschichten

und zum verständnisvollen Lesen biblischer

Texte in der Gemeinschaft.

4. Einpflanzen des christlichen Kinder- und

Jugendliedes in den Tageslauf; Wecken der Freude

am Kirchenlied.

5. Formen der Hausandacht in Familie und

Heimgemeinschaft; das Gebet im Leben des Kindes

und Hinführung zur Teilhabe im Gebet und

Gottesdienst der christlichen Gemeinde.

6. Das schwierige Kind als Aufgabe und Hilfe

für Erzieher und Gruppe.

7. Diakonische und missionarische Gegebenheiten

und Aufgaben der Kirche.

8. Einführung in die Technik der selbständigen

Weiterbildung."

3. In der Anlage B [Lehrplan der Bildungsanstalt

für Erzieher (Zweijähriger Lehrgang)] der

in Z. 2 genannten Verordnung hat im Abschnitt

III [Lehrpläne für den Religionsunterricht

an der Bildungsanstalt für Erzieher (Zweijähriger

Lehrgang)] der Unterabschnitt b (Evangelischer

Religionsunterricht) zu lauten

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

Zusammenfassende Weiterführung des aus dem

Religionsunterricht mitgebrachten Wissens im

Blick auf die zukünftige erzieherische Aufgabe.

Einführung in die Aufgaben christlicher Erziehung

unter Berücksichtigung der religiösen

Situation des einzelnen Kindes und der Heimgemeinschaft.

Grundlagen, die den Erzieher befähigen,

im Lebensvollzug der Gruppe christliche

Selbst- und Fremderziehung zu verwirklichen.

Lehrstoff

1. Jahrgang

Bibelkunde des Alten und Neuen Testamentes.

Kirchengeschichtlicher Überblick und Lebens-

Kirchenkunde mit besonderer Berücksichtigung

der ökumenischen Anliegen. Grundlagen der

Ethik; Hinführung zu selbständiger christlicher

Entscheidung.

2. Jahrgang

Siehe Lehrstoff des einjährigen Lehrganges."

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