380. Bekanntmachung betreffend die Änderung der Lehrpläne für den evangelischen Religionsunterricht des einjährigen Lehrganges und des zweijährigen Lehrganges der Bildungsanstalt für Erzieher
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Die unter den Z. 2 und 3 wiedergegebene
Änderung der Lehrpläne für den evangelischen
Religionsunterricht des einjährigen Lehrganges
und des zweijährigen Lehrganges der Bildungsanstalt
für Erzieher wurde von der Evangelischen
Kirche A. und H.B. in Österreich erlassen und
wird hiemit gemäß § 2 Absatz 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der
Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle
1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.
2. In der Anlage A [Lehrplan der Bildungsanstalt
für Erzieher (Einjähriger Lehrgang)] der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 153, mit welcher die
Lehrpläne für den einjährigen Lehrgang und für
den zweijährigen Lehrgang der Bildungsanstalt
für Erzieher erlassen werden, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 180/1969, hat im Abschnitt
III [Lehrpläne für den Religionsunterricht
an der Bildungsanstalt für Erzieher (Einjähriger
Lehrgang)] der Unterabschnitt b (Evangelischer
Religionsunterricht) zu lauten
„b) Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Einführung in die Aufgaben christlicher Erziehung
unter Berücksichtigung der religiösen
Situation des einzelnen Kindes und der Heimgemeinschaft.
Grundlagen, die den Erzieher befähigen,
im Lebensvollzug der Gruppe christliche
Selbst- und Fremderziehung zu verwirklichen.
Lehrstoff
1. Grundfragen christlicher Erziehung (Erziehungsrecht
und -pflicht; religiöse Formung durch
Familie und Gesellschaft).
2. Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung
der Entwicklung im Kindes- und
Jugendalter.
3. Anleitung zum Erzählen biblischer Geschichten
und zum verständnisvollen Lesen biblischer
Texte in der Gemeinschaft.
4. Einpflanzen des christlichen Kinder- und
Jugendliedes in den Tageslauf; Wecken der Freude
am Kirchenlied.
5. Formen der Hausandacht in Familie und
Heimgemeinschaft; das Gebet im Leben des Kindes
und Hinführung zur Teilhabe im Gebet und
Gottesdienst der christlichen Gemeinde.
6. Das schwierige Kind als Aufgabe und Hilfe
für Erzieher und Gruppe.
7. Diakonische und missionarische Gegebenheiten
und Aufgaben der Kirche.
8. Einführung in die Technik der selbständigen
Weiterbildung."
3. In der Anlage B [Lehrplan der Bildungsanstalt
für Erzieher (Zweijähriger Lehrgang)] der
in Z. 2 genannten Verordnung hat im Abschnitt
III [Lehrpläne für den Religionsunterricht
an der Bildungsanstalt für Erzieher (Zweijähriger
Lehrgang)] der Unterabschnitt b (Evangelischer
Religionsunterricht) zu lauten
„b) Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Zusammenfassende Weiterführung des aus dem
Religionsunterricht mitgebrachten Wissens im
Blick auf die zukünftige erzieherische Aufgabe.
Einführung in die Aufgaben christlicher Erziehung
unter Berücksichtigung der religiösen
Situation des einzelnen Kindes und der Heimgemeinschaft.
Grundlagen, die den Erzieher befähigen,
im Lebensvollzug der Gruppe christliche
Selbst- und Fremderziehung zu verwirklichen.
Lehrstoff
1. Jahrgang
Bibelkunde des Alten und Neuen Testamentes.
Kirchengeschichtlicher Überblick und Lebens-
Kirchenkunde mit besonderer Berücksichtigung
der ökumenischen Anliegen. Grundlagen der
Ethik; Hinführung zu selbständiger christlicher
Entscheidung.
2. Jahrgang
Siehe Lehrstoff des einjährigen Lehrganges."