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380_1968 AT

380. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, und des § 13 Abs. 9

des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, wird verordnet

§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz und Gewinn

der Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler

für das Kalenderjahr 1968 ist, sofern

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

geführt werden, die eine Gewinnermittlung

gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes

1967 und eine Umsatzermittlung im

Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 ermöglichen,

nach folgenden Durchschnittssätzen zu ermitteln

§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall

bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

und Umsatzermittlung anzuwendenden

Rohaufschläge und den in Betracht kommenden

Reingewinnsatz hat das Finanzamt nach Einholung

eines Gutachtens der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, in deren Bereich das

Unternehmen betrieben wird, über den anzuwendenden

Rohaufschlag und Reingewinnsatz

zu treffen.

§ 3. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum

nach Durchschnittssätzen

durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen

die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen

für alle folgenden Veranlagungszeiträume

bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,

in dem der Steuerpflichtige dem Finanzamt

mitteilt, daß er ab dem Beginn des folgenden

Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen

führt.

(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler

oder Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine

Tankstelle, eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel

mit Brennmaterialien, so schließt dies die

Anwendung der Durchschnittssätze nicht aus.

Der Umsatz und Gewinn aus einem solchen

Nebenbetrieb sind nach den Bestimmungen des

Umsatzsteuergesetzes 1959 und des Einkommensteuergesetzes

1967 zu ermitteln.

§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu

unterbleiben

a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige

Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn

der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als 600.000 S oder

der Gewinn mehr als 72.000 S beträgt;

b) bei Betrieben, in denen mindestens eine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze

ergebende Umsatz mehr als

800.000 S oder der Gewinn mehr als

72.000 S beträgt.

§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes 1967

wird durch die Anwendung der Durchschnittssätze

(§ 1) nicht berührt.

§ 6. Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung

des Umsatzes und Gewinnes aus dem Lebensmitteleinzelhandel

(Gemischtwarenhandel) nach

Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (§ 1), haben

in der Steuererklärung die Beträge der "Wareneingänge

in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember

des Kalenderjahres 1968 zergliedert nach

den im § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung

angeführten Warengruppen anzugeben.

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