380. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, und des § 13 Abs. 9
des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, wird verordnet
§ 1. Der steuerpflichtige Umsatz und Gewinn
der Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler
für das Kalenderjahr 1968 ist, sofern
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
geführt werden, die eine Gewinnermittlung
gemäß § 4 des Einkommensteuergesetzes
1967 und eine Umsatzermittlung im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1959 ermöglichen,
nach folgenden Durchschnittssätzen zu ermitteln
§ 2. Die Entscheidung über die im Einzelfall
bei der Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
und Umsatzermittlung anzuwendenden
Rohaufschläge und den in Betracht kommenden
Reingewinnsatz hat das Finanzamt nach Einholung
eines Gutachtens der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, in deren Bereich das
Unternehmen betrieben wird, über den anzuwendenden
Rohaufschlag und Reingewinnsatz
zu treffen.
§ 3. (1) Wurde die Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum
nach Durchschnittssätzen
durchgeführt, so sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen
die Veranlagungen nach Durchschnittssätzen
für alle folgenden Veranlagungszeiträume
bis Ende jenes Kalenderjahres durchzuführen,
in dem der Steuerpflichtige dem Finanzamt
mitteilt, daß er ab dem Beginn des folgenden
Jahres wieder ordnungsmäßige Aufzeichnungen
führt.
(2) Betreibt der Lebensmitteleinzelhändler
oder Gemischtwarenhändler nebenbei auch eine
Tankstelle, eine Tabaktrafik oder den Einzelhandel
mit Brennmaterialien, so schließt dies die
Anwendung der Durchschnittssätze nicht aus.
Der Umsatz und Gewinn aus einem solchen
Nebenbetrieb sind nach den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes 1959 und des Einkommensteuergesetzes
1967 zu ermitteln.
§ 4. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
nach den Durchschnittssätzen (§ 1) hat zu
unterbleiben
a) bei Betrieben, in denen keine fremde vollwertige
Arbeitskraft beschäftigt ist, wenn
der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als 600.000 S oder
der Gewinn mehr als 72.000 S beträgt;
b) bei Betrieben, in denen mindestens eine
fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt
ist, wenn der sich auf Grund der Durchschnittssätze
ergebende Umsatz mehr als
800.000 S oder der Gewinn mehr als
72.000 S beträgt.
§ 5. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten
gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes 1967
wird durch die Anwendung der Durchschnittssätze
(§ 1) nicht berührt.
§ 6. Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung
des Umsatzes und Gewinnes aus dem Lebensmitteleinzelhandel
(Gemischtwarenhandel) nach
Durchschnittssätzen vorzunehmen ist (§ 1), haben
in der Steuererklärung die Beträge der "Wareneingänge
in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember
des Kalenderjahres 1968 zergliedert nach
den im § 1 Abschnitt A Abs. 1 dieser Verordnung
angeführten Warengruppen anzugeben.