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380. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 380. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Für Amtshandlungen der österreichischen

Vertretungsbehörden in konsularischen

Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildenden Konsulargebührentarifes (Anlage)

zu entrichten.

(2) Barauslagen, die der Vertretungsbehörde

bei einer Amtshandlung erwachsen, sind zu

ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand

hinausgehen und nach den Verwaltungsvorschriften

nicht von Amts wegen

zu tragen sind.

§ 2. (1) Die Konsulargebühren sind durch

Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Vertretungsbehörde

als Nachweis für die Entrichtung

der Konsulargebühr auf das schriftliche Anbringen,

durch das die gebührenpflichtige Amtshandlung

veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches

Anbringen nicht vorliegt, auf den über

die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk

oder in das Beglaubigungsregister zu kleben

und durch eine die Vertretungsbehörde bezeichnende

Stampiglie zu entwerten.

(3) Wird aus Anlaß einer gebührenpflichtigen

Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch

eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift

von der Vertretungsbehörde ein Vermerk über

die Entrichtung der Konsulargebühr anzubringen.

§ 3. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn

der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Eine

Amtshandlung ist im Sinne dieser Bestimmung

als begonnen anzusehen, sobald die in Anspruch

genommene Tätigkeit der Vertretungsbehörde

tatsächlich einsetzt.

§ 4. (1) Wenn die Einbringung der Konsulargebühr

und der Ersatz von Barauslagen voraussichtlich

gefährdet sind, hat die Vertretungsbehörde

die Durchführung der Amtshandlung

und die Ausfolgung der gebührenpflichtigen

Schrift von der Leistung einer entsprechenden

Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies

einen nicht wieder gutzumachenden Schaden

für die die Amtshandlung beantragenden Personen,

oder für die Personen, in deren Interesse

die Amtshandlung vorgenommen wird, zur Folge

hätte.

(2) Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden,

die eine Vertretungsbehörde um die

Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung

ersuchen, haben vom Gebührenpflichtigen

die Leistung einer entsprechenden Sicherheit

für die zu entrichtende Konsulargebühr und für

die voraussichtlichen Barauslagen zu verlangen.

Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung

sind im Ersuchschreiben anzugeben.

(3) Personen, die eine Amtshandlung beantragen,

und Personen, in deren Interesse diese

Amtshandlung vorgenommen wird, sind zur

Entrichtung der Konsulargebühr und zum Ersatz

der Barauslagen zur ungeteilten Hand

verpflichtet.

(4) In Angelegenheiten des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 250, (§ 41 Abs. 2)

sind für Barauslagen die Bestimmungen des

AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung

bezieht, haften auch dann für die Konsulargebühr

und für Barauslagen, wenn sie nicht im

Eigentum des Abgabepflichtigen stehen.

§ 5. Werden in einer gebührenpflichtigen

Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in

Anspruch genommen, so ist die Konsulargebühr

durch jene Vertretungsbehörde zu erheben,

die die letzte Amtshandlung vornimmt; dasselbe

gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen.

§ 6. Besteht zwischen zwei oder mehreren

Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß

sie in bezug auf den Gegenstand der gebührenpflichtigen

Amtshandlung als eine Person anzusehen

sind, so ist die Konsulargebühr nur im

einfachen Betrag zu entrichten.

§ 7. (1) Unter einem Bogen ist ein Papier zu

verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von

zweimal 210x297 mm nicht überschreitet. Als

ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter),

wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig

anzusehen sind.

(2) Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens

überschreiten, ist die Gebühr im zweifachen

Betrage zu entrichten. Weicht jedoch das im

JEnipfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß

von dem im Absatz 1 festgesetzten Ausmaß

ab, so ist diese Abweichung für die Bemessung

der Konsulargebühr ohne Belang.

§ 8. (1) Die Umrechnungskurse für fremde

Währungen zum Zwecke der Entrichtung der

Konsulargebühren und des Ersatzes von Barauslagen

werden vom Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

auf Grund der valutarischen und sonstigen

wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfangsstaates

festgesetzt und im Amtsblatt zur „Wiener

Zeitung" veröffentlicht.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten für einzelne

Währungen eine im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"

zu veröffentlichende Auf- oder Abrundung,

den Verhältnissen der betreffenden Währung

entsprechend, festsetzen.

§ 9. Erheben die Vertretungsbehörden eines

fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern

Konsulargebühren, die höher oder

niedriger sind ab die durch dieses Bundesgesetz

für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten

Konsulargebühren, so kann das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung bestimmen,

daß die Konsulargebührensätze für derartige

Amtshandlungen, die im Interesse dieses fremden

Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen

werden, den Konsulargebührensätzen des fremden

Staates angeglichen werden.

§ 10. (1) Von Konsulargebühren sind befreit

a) Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall

die Einhebung einer Gebühr dem österreichischen

öffentlichen Interesse erheblich

zuwider liefe;

b) Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer

Staatsbürger oder die Wahrung

ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem

Verhalten ausländischer Behörden betreffen;

dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;

c) Amtshandlungen im Zusammenhang mit

den im Kriege 1939 bis 1945 vermißten

österreichischen Staatsbürgern.

(2) Personen, denen ein österreichisches Gesicht

oder eine ausländische Behörde für eine

bestimmte Rechtssache das Armenrecht zuerkannt

hat, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung

der Konsulargebühr. und von dem Ersatz der

Barauslagen für die mit dieser Rechtssache

zusammenhängenden Amtshandlungen befreit.

(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt,

im Einzelfall die Konsulargebühren nicht einzuheben,

wenn die Entrichtung der Gebühr den

notdürftigen Unterhalt des Gebührenpflichtigen

oder der Personen, für die er zu sorgen hat,

gefährden würde.

(4) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt,

im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühr

ganz oder zum Teil abzusehen, wenn

glaubhaft gemacht wird, daß die Entrichtung

der vollen Gebühr in Anbetracht der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine

Härte bedeuten würde.

(5) Das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen im Verhältnis

zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels-

oder wirtschaftspolitischen Gründen verfügen,

daß bestimmte Konsulargebühren in

ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben

werden.

§ 11. Bei der Erhebung der Konsulargebühren

haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse

der Abgabenbehörden erster Instanz und das

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

die Befugnis einer Abgabenbehörde zweiter

Instanz im Sinne der Abgabenverfahrens

gesetze auszuüben.

§ 12. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Vorgänge anzuwenden,

für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember

1967 eintritt.

(2) Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952 über

die Erhebung von Gebühren und die Einhebung

von Kosten für Amtshandlungen der österreichischen

Vertretungsbehörden in konsularischen

Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1952),

BGBl. Nr. 178, ist auf alle Vorgänge, für die

eine Abgabenschuld nach dem 31. Dezember

1967 eintritt, nicht mehr anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern sich aus seinen Bestimmungen nichts

anderes ergibt, das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Verordnungen können

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie

treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem

Bundesgesetz in Kraft.

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