380. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Für Amtshandlungen der österreichischen
Vertretungsbehörden in konsularischen
Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Konsulargebührentarifes (Anlage)
zu entrichten.
(2) Barauslagen, die der Vertretungsbehörde
bei einer Amtshandlung erwachsen, sind zu
ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand
hinausgehen und nach den Verwaltungsvorschriften
nicht von Amts wegen
zu tragen sind.
§ 2. (1) Die Konsulargebühren sind durch
Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.
(2) Die Stempelmarken sind von der Vertretungsbehörde
als Nachweis für die Entrichtung
der Konsulargebühr auf das schriftliche Anbringen,
durch das die gebührenpflichtige Amtshandlung
veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches
Anbringen nicht vorliegt, auf den über
die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk
oder in das Beglaubigungsregister zu kleben
und durch eine die Vertretungsbehörde bezeichnende
Stampiglie zu entwerten.
(3) Wird aus Anlaß einer gebührenpflichtigen
Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch
eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift
von der Vertretungsbehörde ein Vermerk über
die Entrichtung der Konsulargebühr anzubringen.
§ 3. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn
der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Eine
Amtshandlung ist im Sinne dieser Bestimmung
als begonnen anzusehen, sobald die in Anspruch
genommene Tätigkeit der Vertretungsbehörde
tatsächlich einsetzt.
§ 4. (1) Wenn die Einbringung der Konsulargebühr
und der Ersatz von Barauslagen voraussichtlich
gefährdet sind, hat die Vertretungsbehörde
die Durchführung der Amtshandlung
und die Ausfolgung der gebührenpflichtigen
Schrift von der Leistung einer entsprechenden
Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies
einen nicht wieder gutzumachenden Schaden
für die die Amtshandlung beantragenden Personen,
oder für die Personen, in deren Interesse
die Amtshandlung vorgenommen wird, zur Folge
hätte.
(2) Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden,
die eine Vertretungsbehörde um die
Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung
ersuchen, haben vom Gebührenpflichtigen
die Leistung einer entsprechenden Sicherheit
für die zu entrichtende Konsulargebühr und für
die voraussichtlichen Barauslagen zu verlangen.
Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung
sind im Ersuchschreiben anzugeben.
(3) Personen, die eine Amtshandlung beantragen,
und Personen, in deren Interesse diese
Amtshandlung vorgenommen wird, sind zur
Entrichtung der Konsulargebühr und zum Ersatz
der Barauslagen zur ungeteilten Hand
verpflichtet.
(4) In Angelegenheiten des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 250, (§ 41 Abs. 2)
sind für Barauslagen die Bestimmungen des
AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
(5) Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung
bezieht, haften auch dann für die Konsulargebühr
und für Barauslagen, wenn sie nicht im
Eigentum des Abgabepflichtigen stehen.
§ 5. Werden in einer gebührenpflichtigen
Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in
Anspruch genommen, so ist die Konsulargebühr
durch jene Vertretungsbehörde zu erheben,
die die letzte Amtshandlung vornimmt; dasselbe
gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen.
§ 6. Besteht zwischen zwei oder mehreren
Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß
sie in bezug auf den Gegenstand der gebührenpflichtigen
Amtshandlung als eine Person anzusehen
sind, so ist die Konsulargebühr nur im
einfachen Betrag zu entrichten.
§ 7. (1) Unter einem Bogen ist ein Papier zu
verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von
zweimal 210x297 mm nicht überschreitet. Als
ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter),
wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig
anzusehen sind.
(2) Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens
überschreiten, ist die Gebühr im zweifachen
Betrage zu entrichten. Weicht jedoch das im
JEnipfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß
von dem im Absatz 1 festgesetzten Ausmaß
ab, so ist diese Abweichung für die Bemessung
der Konsulargebühr ohne Belang.
§ 8. (1) Die Umrechnungskurse für fremde
Währungen zum Zwecke der Entrichtung der
Konsulargebühren und des Ersatzes von Barauslagen
werden vom Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
auf Grund der valutarischen und sonstigen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfangsstaates
festgesetzt und im Amtsblatt zur „Wiener
Zeitung" veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten für einzelne
Währungen eine im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung"
zu veröffentlichende Auf- oder Abrundung,
den Verhältnissen der betreffenden Währung
entsprechend, festsetzen.
§ 9. Erheben die Vertretungsbehörden eines
fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern
Konsulargebühren, die höher oder
niedriger sind ab die durch dieses Bundesgesetz
für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten
Konsulargebühren, so kann das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung bestimmen,
daß die Konsulargebührensätze für derartige
Amtshandlungen, die im Interesse dieses fremden
Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen
werden, den Konsulargebührensätzen des fremden
Staates angeglichen werden.
§ 10. (1) Von Konsulargebühren sind befreit
a) Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall
die Einhebung einer Gebühr dem österreichischen
öffentlichen Interesse erheblich
zuwider liefe;
b) Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer
Staatsbürger oder die Wahrung
ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem
Verhalten ausländischer Behörden betreffen;
dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;
c) Amtshandlungen im Zusammenhang mit
den im Kriege 1939 bis 1945 vermißten
österreichischen Staatsbürgern.
(2) Personen, denen ein österreichisches Gesicht
oder eine ausländische Behörde für eine
bestimmte Rechtssache das Armenrecht zuerkannt
hat, sind von der Verpflichtung zur Entrichtung
der Konsulargebühr. und von dem Ersatz der
Barauslagen für die mit dieser Rechtssache
zusammenhängenden Amtshandlungen befreit.
(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt,
im Einzelfall die Konsulargebühren nicht einzuheben,
wenn die Entrichtung der Gebühr den
notdürftigen Unterhalt des Gebührenpflichtigen
oder der Personen, für die er zu sorgen hat,
gefährden würde.
(4) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt,
im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühr
ganz oder zum Teil abzusehen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die Entrichtung
der vollen Gebühr in Anbetracht der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gebührenpflichtigen eine
Härte bedeuten würde.
(5) Das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen im Verhältnis
zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels-
oder wirtschaftspolitischen Gründen verfügen,
daß bestimmte Konsulargebühren in
ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben
werden.
§ 11. Bei der Erhebung der Konsulargebühren
haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse
der Abgabenbehörden erster Instanz und das
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
die Befugnis einer Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Sinne der Abgabenverfahrens
gesetze auszuüben.
§ 12. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Vorgänge anzuwenden,
für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember
1967 eintritt.
(2) Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952 über
die Erhebung von Gebühren und die Einhebung
von Kosten für Amtshandlungen der österreichischen
Vertretungsbehörden in konsularischen
Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1952),
BGBl. Nr. 178, ist auf alle Vorgänge, für die
eine Abgabenschuld nach dem 31. Dezember
1967 eintritt, nicht mehr anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern sich aus seinen Bestimmungen nichts
anderes ergibt, das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Verordnungen können
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie
treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem
Bundesgesetz in Kraft.