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37_2003 AT

37. Kundmachung: Außer-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 37. Kundmachung: Außer-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages

Gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages,

BGBl. Nr. 670/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2001 wird kundgemacht

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen

Bundesverlages, BGBl. Nr. 670/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2001

ist mit 30. April 2003 außer Kraft getreten.

BGBlPdf 37. Verordnung: Dachdecker-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Dachdecker (§ 94 Z 11 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als

Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

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