37. Kundmachung: Außer-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 9 des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages,
BGBl. Nr. 670/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2001 wird kundgemacht
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen
Bundesverlages, BGBl. Nr. 670/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2001
ist mit 30. April 2003 außer Kraft getreten.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks
der Dachdecker (§ 94 Z 11 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).