37. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01-9,
G 276/01-8, G 282/01-7, G 290/01-7, G 299/01-7 und G 305/01-7, dem Bundeskanzler zugestellt am
14. Jänner 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge „und Z 7 bis 9“ im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz
1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war.
(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8
bezieht.
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, G 213/01-18, V 62,
63/01-18, der Bundesregierung zugestellt am 21. Dezember 2001, die in § 1 Z 2 der Verordnung der
Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische
Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. Nr. 306, enthaltene
Wortfolge „In der Gemeinde Bleiburg in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Feistritz ob Bleiburg
und Moos, in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Vellach, in der
Gemeinde Globasnitz und in der Gemeinde Neuhaus im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schwabegg.“
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats wurden die im Anhang zum Europäischen
Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
(BGBl. Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch und letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 65/1999) kundgemachten Listen wie folgt geändert
Liste Deutschlands Kundgemacht in BGBl. III Nr. 194/1998
– Gültiger oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordener Reisepass oder Kinderausweis der
Bundesrepublik Deutschland,
– gültiger vorläufiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
– gültiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.
Liste Frankreichs Kundgemacht in BGBl. Nr. 777/1995
Ergänzung durch einen neuen gewöhnlichen Reisepass, der versuchsweise ab dem 28. April 1999
durch die Präfektur von Montpellier in Umlauf gebracht worden ist. Im Monat Mai wird dieser Versuch
auf die Präfektur von Dijon und auf die Polizeipräfektur von Paris ausgedehnt werden.
Der Reisepass ist in Buchform im Format 125 mm × 88 mm. Der dunkelrote Umschlag aus weichem
synthetischen Material ist in der Mitte mit dem Nationalwappen bedruckt, das darüber mit „Union euro-
peénne/Republique francaise“ (European Union/Republic of France) und darunter mit „passeport“ (passport)
beschriftet ist. Er hat 36 Seiten, die von 1 bis 36 durchnummeriert sind. Die Personaldaten und die
Fotografie des Inhabers sind auf Seite 2 im Querformat enthalten, auf der ein 23 mm hoher Barcode aufgedruckt
ist. Das Dokument hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und ist nicht verlängerbar.
Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die alten Passformulare gültig bleiben. Sie werden
weiterhin von den Präfekturen, die nicht mit der speziellen Technologie zur Ausstellung der neuen
Pässe ausgerüstet sind, den französischen Hochkommissaren in den Überseegebieten sowie von den diplomatischen
und konsularischen Vertretungsbehören verwendet.
Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Änderung
der Listen erhoben worden; sie sind daher gemäß Art. 11 des Abkommens für Deutschland mit
13. Februar 2001 und für Frankreich mit 25. August 1999 in Kraft getreten.