37. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und das Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 88/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. Arbeitnehmer,
a) für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;
b) Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Liegenschaftseigentümer stehen und
denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, idF der Wohnrechtsnovelle
2000, BGBl. I Nr. 36/2000, obliegt. Für diese Arbeitnehmer ist jedoch § 19
anzuwenden;“
2. § 19 lautet samt Überschrift
„Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern
§ 19. Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht
übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit
gemäß § 9 Abs. 1 bewältigt werden kann.“
3. Nach § 33 Abs. 1j wird folgender Abs. 1k eingefügt
„(1k) § 1 Abs. 2 Z 5 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2000 treten mit
1. Juli 2000 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen
Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1998, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 lit. f lautet
„f) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970,
gelten und Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Liegenschaftseigentümer
stehen und denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, idF der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, obliegt;“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 Abs. 3 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in
Kraft.“
Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie für die Jahre
2000 und 2001
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekennt sich
1. zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu
gewährleisten;
2. Maßnahmen zur Frauenförderung in die Personalplanung und -entwicklung zu integrieren.
(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere
den Führungskräften, zu unterstützen.
Ziele
§ 2. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt
werden
1. Die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen bei allen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern,
2. die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,
3. die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
4. der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen, die durch die gesellschaftliche Arbeitsteilung
verursacht werden,
5. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
6. die Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen
entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
7. die Anhebung des Frauenanteiles in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen bis zur Erreichung
einer 40%igen Frauenquote und
8. die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen.
Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 3. (1) Vorgangsweisen und Äußerungen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz
verletzen, insbesondere sexuelle Belästigung und Mobbing dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet
werden.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen
sexuelle Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren.
§ 4. (1) Zur Sensibilisierung für die Gleichwertigkeit von Frauenarbeit und zur Förderung des
Prinzips der Gleichbehandlung sind Personenbezeichnungen in allen internen und externen Schriftstücken
und Publikationen des Ressorts in weiblicher und männlicher Form zu verwenden.
(2) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf einen
geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.
§ 5. (1) Allen, auch neu eintretenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan
von den Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von den Gleichbehandlungsbeauftragten über die
Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
(3) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der
Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 6. (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Funktion notwendigen
Informationen und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen insbesondere
zu Themen wie Gleichbehandlung und Frauenförderung, Dienst- und Organisationsrecht sowie
Rhetorik und Verhandlungstechnik zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(3) Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) darf keinerlei berufliche Benachteiligung
erfolgen.
Aus- und Weiterbildung
§ 7. (1) Im Bildungskonzept des Ressorts ist auf die Teilnahmemöglichkeit an Veranstaltungen der
Verwaltungsakademie des Bundes zum Thema Frauenförderung hinzuweisen.
(2) Die Information über aktuelle Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Praktika in den Bereichen
Wirtschaft, Behörden und Institutionen wird wie bisher im Rahmen des Bildungsprogrammes des Ressorts
an sämtliche Bedienstete übermittelt.
(3) Auch den halb- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an
Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
(4) Weiblichen Bediensteten ist die Teilnahme an frauenspezifischen Veranstaltungen über die im
Ressort für Aus- und Weiterbildung vorgesehene Zeit hinausgehend zu ermöglichen, soweit es die
dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind jährlich von der Personalabteilung über geplante Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren bzw. ist betreffend frauenspezifischer Maßnahmen mit
den Gleichbehandlungsbeauftragten in Kontakt zu treten.
Förderung des beruflichen Aufstieges
§ 8. (1) Seitens der Vorgesetzten ist im Rahmen des Mitarbeitergespräches neben der Aufgaben- und
Zielvereinbarung auch die berufliche Weiterentwicklung der Bediensteten zu besprechen. Insbesondere ist
mit den jeweiligen weiblichen Bediensteten ein Plan für die Weiterentwicklung der frauenspezifischen
persönlichen Kompetenz zu erarbeiten und den Bildungsverantwortlichen bekannt zu geben.
(2) Zur Erhöhung des Frauenanteils an den Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sind vom
Dienstgeber auf Basis der Ergebnisse der Mitarbeitergespräche bzw. nach Bedarfserhebungen durch die
Personal- und Bildungsverantwortlichen ressortinterne Seminare zur Unterstützung der individuellen
Weiterentwicklung speziell für Frauen anzubieten.
(3) Seitens der Vorgesetzten sind geeignete Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen
zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung
(zB Projektleitung) zu fördern.
Nachwuchsführungskräfte
§ 9. (1) Im Hinblick auf die Entwicklung eines ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogrammes
melden die Vorgesetzten – unabhängig von der Besetzung konkreter Führungspositionen – geeignete
Nachwuchsführungskräfte dem Dienstgeber, wobei insbesondere förderungswürdige Frauen und Teilzeitkräfte
berücksichtigt werden sollen. Darauf aufbauend wird mit der Schaffung und Entwicklung eines
Nachwuchsführungskräftepooles begonnen.
(2) In Führungskräftelehrgängen sollte über die Ziele und Inhalte des B-GBG informiert werden.
Besetzung von Leitungsfunktionen
§ 10. (1) Gemäß den Vorgaben der §§ 42 und 43 des B-GBG sind bei allen Funktionen Bewerberinnen,
die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber jedenfalls solange zu bestellen, bis der
Anteil der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen
Dienstbehörde mindestens 40% beträgt.
(2) Bei entsprechender Qualifikation sollten Frauen bei der Besetzung von Stellvertretungen solange
verstärkt berücksichtigt werden, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten
hinsichtlich der jeweiligen Stellvertretung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens
40% beträgt.
(3) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde
geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von
Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
(4) Ausschreibungstexte müssen geschlechtsneutral formuliert sein.
Maßnahmen zur Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 11. (1) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitsteilung anzustreben.
(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten
bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst
1. innerhalb der Normalarbeitszeit festzulegen,
2. langfristig zu planen und
3. den betroffenen Bediensteten rechtzeitig bekannt zu geben.
(3) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist Bedacht zu nehmen, dass Ausbildungsmöglichkeiten
innerhalb der Normalarbeitszeit angeboten werden. Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen
sind möglichst örtlich zentral abzuhalten und bei Bedarf ist auf die allfällige Notwendigkeit
einer Kinderbetreuung Bedacht zu nehmen.
(4) Bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich
aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.
Teilzeitbeschäftigung
§ 12. (1) Der Dienstgeber hat eine angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung
eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Bei Geltendmachung familiärer Notsituationen
kann der Antrag über Art und Ausmaß der angestrebten Teilzeitarbeit zur Gewährleistung einer raschen
Entscheidungsfindung bei der/dem Vorgesetzten unter gleichzeitiger Verständigung der Dienstbehörde
eingebracht werden.
(2) Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Leitungspositionen
auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind.
(3) Für die Bediensteten darf durch die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung keinerlei berufliche
Benachteiligung entstehen.
(4) Neue Arbeitsformen wie Teleworking, Team- und Projektarbeiten sind weiterhin zu ermöglichen.
Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 13. Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststellen
sind zu überprüfen und die Informationen den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
Wiedereinstieg
§ 14. (1) Die Personalabteilung hat die jeweilige Bedienstete, die den Eintritt einer Schwangerschaft
gemeldet hat, über ihre Rechte und Möglichkeiten betreffend Mutterschutz, Karenzurlaub bzw. Karenzurlaubsaufteilung,
Wiedereinstieg und mögliche flexible Arbeitszeitmodelle zu informieren.
(2) Die Information kann auch mittels Informationsblatt bzw. etwaiger Broschüren zu diesem Thema
erfolgen.
(3) Insbesondere sollte über die Teilungsmöglichkeiten bzw. Inanspruchnahme des Karenzurlaubes
durch den Kindesvater hingewiesen werden.
(4) Spätestens drei Monate vor dem Wiedereinstieg ist die/der karenzierte Bedienstete über die
zukünftige Verwendung durch die/den Vorgesetzte(n) bzw. durch die Personalabteilung zu informieren.
(5) Sollte eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, so ist nach Maßgabe der
dienstlichen Erfordernisse eine einvernehmliche Lösung für die künftige Verwendung zwischen dem/der
Bediensteten, dem/der Vorgesetzten und der Personalabteilung herbeizuführen.
(6) Das jeweilige Bildungsprogramm ist den Karenzierten jährlich zu übermitteln. Über darüber
hinausgehende ex- bzw. interne Fortbildungsveranstaltungen ist gesondert und zeitgerecht zu informieren.
(7) Für Karenzierte soll die Möglichkeit bestehen, sich bereits während der Karenzzeit für Weiterbildungsveranstaltungen
bei den Bildungsverantwortlichen vormerken zu lassen.
(8) Der Wiedereinstieg soll auch dadurch erleichtert werden, dass insbesondere in den letzten drei
Monaten vor dem Wiedereinstieg der Informationsfluss zu den Karenzierten durch Übermittlung aktueller,
den Arbeitsplatz betreffende Informationen bzw. Unterlagen, seitens der jeweiligen Abteilungsleitung
aufrechterhalten wird.
(9) Seitens der Abteilungsleitung ist den Karenzierten drei Monate vor dem Wiedereinstieg die
Möglichkeit zu geben an Abteilungsbesprechungen teilzunehmen.
(10) Die Karenzierten sind weiters zu internen Veranstaltungen des Ressorts bzw. Betriebsausflügen
und Weihnachtsfeiern einzuladen.
(11) Unmittelbar nach dem Wiedereinstieg sind spezielle Seminare zur raschen Reintegration, wie
zB EDV-Schulungen und Informationen zu aktuellen Projekten am Arbeitsplatz, anzubieten.
(12) Der spezifische Bedarf an Schulungen und Informationen im Einzelfall ist in Absprache mit
dem/der Dienstvorgesetzten bzw. Bildungsverantwortlichen zu erheben.
Kommissionen und Beiräte
Zusammensetzung
§ 15. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Beiräten ist das Frauenförderungsgebot
zu berücksichtigen.
(2) Für die Bestellung der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, ist auf das
zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Arbeitsgemeinschaft
für Gleichbehandlungsfragen ist über die personelle Besetzung der Kommissionen zu
informieren.
(3) Bei den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen in der Anzahl bestellt werden,
die dem zahlenmäßigen Verhältnis der männlichen und weiblichen Dienstnehmer entspricht.
(4) Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat
die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder ein(e) von ihr/ihm namhaft
gemachte(r) Bedienstete(r) das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Bei Einrichtungen wie zB ressortinterne- und externe Arbeitsgruppen, Projektgruppen und dgl.
deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, ist ebenfalls auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit
bei der Bestellung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch darauf hinzuwirken, dass Frauen
auch als Vorsitzende und Mitglieder bestellt werden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Luxemburg am
14. Februar 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in
der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der
Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III
Nr. 209/1999) hinterlegt.