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37_1999 AT

37. Bundesgesetz: Bauarbeitenkoordinationsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 37. Bundesgesetz: Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 4 Vorbereitung des Bauwerks

§ 5 Ausführung des Bauwerks

§ 6 Vorankündigung

§ 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 8 Unterlage für spätere Arbeiten

§ 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn

§ 10 Strafbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

§ 12 Vollziehung

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen

durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

1.Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben

beschäftigt sind;

2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl.

Nr. 164/1977, anzuwenden ist;

3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 287.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben,

die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 36/1999, unterliegen.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, geregelten

Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit

zu sorgen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, in deren

Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

(2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vom

Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks

beauftragt ist.

(3) Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche

Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere

folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von

Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten,

Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

(4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.

(5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.

(6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses

Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder

Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des

Bauwerks betraut wird.

(7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses

Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn oder

Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des

Bauwerks betraut wird.

(8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche

Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.

(9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer,

Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als

Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer

Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen

Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und

Baustellenkoordinator sein.

(2) Als Koordinator darf eine natürliche oder eine juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung

einer juristischen Person zum Koordinator ist eine natürliche Person zu benennen, die die Koordinationsaufgaben

für die juristische Person wahrnimmt.

(3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und

eine einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die ein

Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare

Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben und

die eine mindestens dreijährige einschlägige betriebliche Tätigkeit nachweisen können.

(4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die

Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

(5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine

rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich, ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens

jedoch am Tag des Arbeitsbeginns nachzuholen.

(6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte

nachweislich zugestimmt hat.

Vorbereitung des Bauprojekts

§ 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung

gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt

werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der

Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der

Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.

(2) Der Planungskoordinator hat

1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei

Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,

2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu

lassen,

3. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,

4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,

5. darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die

Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.

Ausführung des Bauwerks

§ 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren

1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der

technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder

nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die

Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,

2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß

1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,

2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,

3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die

allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum

Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

(3) Der Baustellenkoordinator hat

1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur

Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern

zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,

2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen

zu sorgen,

3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des

Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,

4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

(4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und

Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter zu

informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er

der Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die

Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine

Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.

Vorankündigung

§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer

gleichzeitig beschäftigt werden, oder

2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige

Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu

erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

(4) Die Vorankündigung muß beinhalten

1. das Datum der Erstellung,

2. den genauen Standort der Baustelle,

3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,

4. Angaben über die Art des Bauwerks,

5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,

6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,

7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,

8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

(5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und

Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich

ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit

und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer

verbunden sind, sind insbesondere

1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens

besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder

die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich

oder in der Nähe von Gasleitungen,

2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder

eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für

die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung

am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,

3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen

gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,

4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,

5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

8. Arbeiten in Druckkammern,

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,

10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.

(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß beinhalten

1. die für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit, wobei betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu berücksichtigen

sind;

2. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und

Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

(5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei

eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit

der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind

nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn

Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder

Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.

(6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase

zu berücksichtigen.

(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und

Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

haben.

Unterlage für spätere Arbeiten

§ 8. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk

erstellt wird.

(2) Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutende Angaben

zu enthalten, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder

Abbruch zu berücksichtigen sind. Die Unterlage muß den Merkmalen des Bauwerks Rechnung tragen.

(3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

(4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.

(5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

(6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in

geeigneter Weise aufbewahrt wird.

Übertragung von Pflichten des Bauherrn

§ 9. (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1,

§ 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.

(3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt

ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5

dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

(4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator

eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4

Abs. 2 bis 4 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

Strafbestimmungen

§ 10. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall

mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes

verletzt,

2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4

Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,

4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,

5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen

nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,

6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen

nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am 1. Juli 1999 bereits in der

Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999

bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Vollziehung

§ 12. (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig

1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Tätigkeiten handelt,

die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen die obertägige Gewinnung und

Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer Magnesit,

2. die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem

Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,

3. im übrigen die Arbeitsinspektion.

(2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl.

Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, daß die Aufgaben und

Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem

VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren

für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und daß die im ArbIG und im VAIG 1994 für

Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit

und Gesundheitsschutz gelten.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausgenommen

die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe außer

Magnesit, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-

Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

BGBlPdf 37. Verordnung: Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV

Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1998, wird verordnet

Betreuung

§ 1. (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer

Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der

pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und

Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der

Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.

(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag

bezogenen – Richtwerten auszugehen

An- und Auskleiden: 2×20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4×10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4×5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten

Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten

Kanülen-Pflege: 10 Minuten

Katheter-Pflege: 10 Minuten

Einläufe: 30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche

Mindestwerte festgelegt

Tägliche Körperpflege: 2×25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten: 1 Stunde

Einnehmen von Mahlzeiten: 1 Stunde

Verrichtung der Notdurft: 4×15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand

diese Mindestwerte erheblich überschreitet.

Hilfe

§ 2. (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen

Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und

Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände,

die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung

von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.

(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden

anzunehmen.

Hilfsmittel

§ 3. (1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom

Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können

oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und

psychischen Zustand zumutbar ist.

(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder

deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen

öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.

Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch

§ 4. (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer

Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und

Hilfe gleichzusetzen.

(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in

den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme

von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden

auszugehen.

Ständiger Pflegebedarf

§ 5. Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich

regelmäßig gegeben ist.

Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch

die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.

Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen

§ 7. Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen

einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen

Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich

erbracht werden muß.

Sachverständigengutachten

§ 8. (1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls

sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen,

beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und

Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten

1. die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung,

2. den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die

Beschreibung der Defizite auf Grund der geistigen oder psychischen Behinderung,

3. die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird,

4. eine Begründung für eine Abweichung von den in den §§ 1 Abs. 3 und 4 sowie 4 Abs. 2

festgelegten Richtwerten und Mindestwerten,

5. begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der

Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 314/1993, wird mit Ablauf

des 31. Jänner 1999 aufgehoben.

BGBlPdf 37. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE STAATSSEKRETÄRIN BENITA FERRERO-WALDNER

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Seiner Exzellenz

Mohamed ElBaradei

Generaldirektor

Internationale Atomenergie-Organisation

Wagramer Straße 5

Postfach 100

1400 Vienna

No. 3005.31/0015e-I.2/98

8. Jänner 1999

Exzellenz,

Bezugnehmend auf Abschnitt 49 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958, das am 11. Dezember 1957 in Wien unterzeichnet wurde, beehre ich mich, folgendes

vorzuschlagen

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die der Internationalen Atomenergie-Organisation

gewährt werden, haben Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, im

Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in

einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den im Annex umrissenen Verfahren: insoweit

solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und

Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Zusatzabkommen zum

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über

den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellt, das am zehnten Tag nach Empfang

Ihres zustimmenden Schreibens in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

Mit besten Grüßen

Benita Ferrero-Waldner m. p.

Beilage

Annex

1. Die Ehegatten der Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und deren Kinder

bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der

Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß

Abschnitt 41 lit. b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum

Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen

bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an

kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische

Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit

verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf

Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor

oder in ein Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende

Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung

der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen

Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei

wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in

dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung

nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung

aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres

bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises

Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den

gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von

Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen

über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die

Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen

beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu

beachten.

INTERNATIONAL ATOMIC ENERGY AGENCY

Wagramer Straße 5,

P.O. Box 100,

A-1400 Vienna, Austria

N5.21,N5.25

1999-01-27

Frau Staatssekretärin,

ich habe die Ehre, mich auf Ihr Schreiben No. 3005.31/0015e-I.2/98 vom 8. Jänner 1999 zu

beziehen, das folgenden Wortlaut hat

„Exzellenz,

Bezugnehmend auf Abschnitt 49 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation,

das am 11. Dezember 1957 in Wien unterzeichnet wurde, beehre ich mich, folgendes vorzuschlagen

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die der Internationalen Atomenergie-Organisation

gewährt werden, haben Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, im

Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in

einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den im Annex umrissenen Verfahren: insoweit

solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und

Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Zusatzabkommen zum

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über

den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellt, das am zehnten Tag nach Empfang

Ihres zustimmenden Schreibens in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung“

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß der oben erwähnte Vorschlag die Zustimmung der Internationalen

Atomenergie-Organisation findet und daß Ihr Schreiben, einschließlich des Annexes, und dieses

Antwortschreiben ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-

Organisation und der Republik Österreich über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

bilden.

Genehmigen Sie, gnädige Frau, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung

Mohamed ElBaradei

Generaldirektor

Ihrer Exzellenz

Frau Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

1014 Wien

Annex

1. Die Ehegatten der Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und deren Kinder

bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der

Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß

Abschnitt 41 lit. b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergerie-Organisation

ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum

Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen

bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an

kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische

Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit

verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf

Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor

oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende

Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung

der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen

Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei

wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in

dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung

nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung

aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres

bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des

Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen

den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von

Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen

über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die

Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen

beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu

beachten.

Das Schreiben des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation ist am 29. Jänner

1999 im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eingelangt; das Zusatzabkommen tritt daher

mit 8. Februar 1999 in Kraft.

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