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37_1998 AT

37. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1996

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 37. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1996

wird die Genehmigung erteilt.

BGBlPdf 37. Verordnung: Optionsrisikoverordnung

Auf Grund des § 22e Abs. 3 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet

§ 1. Kreditinstitute können zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses des sonstigen, mit

Optionen verbundenen allgemeinen Positionsrisikos das nachfolgende Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes

Verfahren gemäß § 22e Abs. 3, 2. Satz, BWG anwenden. Dabei ist für jede Optionsposition,

auch für Absicherungspositionen, das Gamma-Risiko und das Vega-Risiko gesondert zu erfassen. Die

Sensitivitäten sind nach einem anerkannten Börsemodell oder nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut

gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen.

Gamma-Risiko

§ 2. (1) Der Gammafaktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (§ 2 Z 49 BWG) gegenüber Preisänderungen

des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gamma-Risikos ist für jede einzelne Option der

„Gamma-Effekt“ nach folgender Gleichung, diese entspricht einer Taylor-Ableitung, zu berechnen

Gamma-Effekt = Volumen × 0,5 × Gammafaktor × VB2

VB: Veränderung des Basisinstruments der Option.

(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option („VB“) wird wie folgt bestimmt

1. Optionen auf Anleihen: das in Spalte 4 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene

Gewicht multipliziert mit dem Marktpreis der Anleihe;

2. Optionen auf Zinssätze: die in Spalte 5 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene

angenommene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;

3. Optionen auf Substanzwerte: Marktpreis multipliziert mit 0,08;

4. Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit dem Faktor „A“; der

Faktor „A“ beträgt im Falle eng verbundener Währungen 0,04, im Falle DEM gegen ATS 0,016

und bei allen sonstigen Währungen und Gold 0,08.

(3) Der Gammafaktor gemäß der Formel des Abs. 1 ist mit Ausnahme der Optionen auf Zinssätze

direkt aus dem entsprechenden Optionspreismodell zu übernehmen. Bei Optionen auf Zinssätze kann die

Berechnung des Zinsgammas mit dem Black-76-Modell erfolgen. Hiebei sind zuerst zwei Zinsdeltas – die

Zinskurve wird jeweils um einen Basispunkt verändert – und dann aus der Differenz der beiden Deltas das

Zinsgamma zu berechnen.

(4) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren

1. Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert 100;

2. Optionen auf Zinssätze: Nominale;

3. Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl;

4. Optionen auf Währungen und Gold: Nominale.

(5) Bei Berechnung der Veränderung des Basisinstruments gemäß Abs. 2 sind folgende Positionen

als eine Risikokategorie zu behandeln

1. Bei Anleihen und Zinssätzen jedes Laufzeitband der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG; wird

das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 BWG laufzeitbezogen

ermittelt, sind die Laufzeitbänder der Spalte 2 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG maßgeblich;

wird hingegen das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 3 BWG

nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, kommen die Laufzeitbänder der

Spalte 3 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG zur Anwendung;

2. bei Substanzwerten die Positionen auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates; notiert ein

Substanzwert auf Börsen in mehreren Staaten, ist jeweils der Hauptmarkt maßgeblich; dieser

kann nach den Kriterien des gehandelten Volumens oder des Sitzes der Gesellschaft festgelegt

werden;

3. bei Devisen und Gold jedes Währungspaar und Gold.

(6) Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-

Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, sodaß sich für

jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung

des Eigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.

(7) Das Eigenmittelerfordernis für das Gamma-Risiko entspricht der Summe des absoluten Betrages

der negativen Netto-Gamma-Effekte.

Volatilität (Vega-Risiko)

§ 3. (1) Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der

Volatilität des Basisinstruments. Erworbene Optionen weisen ein positives, geschriebene Optionen ein

negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vega-Risikos wird eine proportionale Änderung von 25 vH

der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer geschriebenen (verkauften) Call- oder Put-

Option birgt ein Anstieg der Volatilität ein Verlustrisiko des Stillhalters, bei einer erworbenen Option

liegt das Risiko des Optionsinhabers in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vega-Risikos

ist für jede einzelne Option der „Vega-Effekt“ nach folgender Gleichung zu berechnen

Vega-Effekt = Volumen × Vegafaktor × 0,25 × Volatilität.

(2) Die Elemente der Formel des Abs. 1 sind wie folgt zu bestimmen

1. Das Volumen ist gemäß § 2 Abs. 4 zu ermitteln;

2. der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der

Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine

Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;

3. die gemäß Abs. 1 angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen;

4. die Volatilität ist als absoluter Wert anzusetzen und beträgt beispielsweise bei einer 20%igen

Volatilität 0,2.

(3) Innerhalb einer Risikokategorie gemäß § 2 Abs. 3 kann eine Saldierung der einzelnen Vega-

Risiken erfolgen. Das Eigenmittelerfordernis für das gesamte Vega-Risiko entspricht der Summe der

absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vega-Risiken.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 16. Februar 1998 in Kraft.

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