37. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1996
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1996
wird die Genehmigung erteilt.
Auf Grund des § 22e Abs. 3 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 11/1998, wird verordnet
§ 1. Kreditinstitute können zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses des sonstigen, mit
Optionen verbundenen allgemeinen Positionsrisikos das nachfolgende Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes
Verfahren gemäß § 22e Abs. 3, 2. Satz, BWG anwenden. Dabei ist für jede Optionsposition,
auch für Absicherungspositionen, das Gamma-Risiko und das Vega-Risiko gesondert zu erfassen. Die
Sensitivitäten sind nach einem anerkannten Börsemodell oder nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut
gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen.
Gamma-Risiko
§ 2. (1) Der Gammafaktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (§ 2 Z 49 BWG) gegenüber Preisänderungen
des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gamma-Risikos ist für jede einzelne Option der
„Gamma-Effekt“ nach folgender Gleichung, diese entspricht einer Taylor-Ableitung, zu berechnen
Gamma-Effekt = Volumen × 0,5 × Gammafaktor × VB2
VB: Veränderung des Basisinstruments der Option.
(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option („VB“) wird wie folgt bestimmt
1. Optionen auf Anleihen: das in Spalte 4 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene
Gewicht multipliziert mit dem Marktpreis der Anleihe;
2. Optionen auf Zinssätze: die in Spalte 5 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG angegebene
angenommene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;
3. Optionen auf Substanzwerte: Marktpreis multipliziert mit 0,08;
4. Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit dem Faktor „A“; der
Faktor „A“ beträgt im Falle eng verbundener Währungen 0,04, im Falle DEM gegen ATS 0,016
und bei allen sonstigen Währungen und Gold 0,08.
(3) Der Gammafaktor gemäß der Formel des Abs. 1 ist mit Ausnahme der Optionen auf Zinssätze
direkt aus dem entsprechenden Optionspreismodell zu übernehmen. Bei Optionen auf Zinssätze kann die
Berechnung des Zinsgammas mit dem Black-76-Modell erfolgen. Hiebei sind zuerst zwei Zinsdeltas – die
Zinskurve wird jeweils um einen Basispunkt verändert – und dann aus der Differenz der beiden Deltas das
Zinsgamma zu berechnen.
(4) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren
1. Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert 100;
2. Optionen auf Zinssätze: Nominale;
3. Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl;
4. Optionen auf Währungen und Gold: Nominale.
(5) Bei Berechnung der Veränderung des Basisinstruments gemäß Abs. 2 sind folgende Positionen
als eine Risikokategorie zu behandeln
1. Bei Anleihen und Zinssätzen jedes Laufzeitband der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG; wird
das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 BWG laufzeitbezogen
ermittelt, sind die Laufzeitbänder der Spalte 2 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG maßgeblich;
wird hingegen das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 3 BWG
nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, kommen die Laufzeitbänder der
Spalte 3 der Tabelle des § 22h Abs. 2 Z 4 BWG zur Anwendung;
2. bei Substanzwerten die Positionen auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates; notiert ein
Substanzwert auf Börsen in mehreren Staaten, ist jeweils der Hauptmarkt maßgeblich; dieser
kann nach den Kriterien des gehandelten Volumens oder des Sitzes der Gesellschaft festgelegt
werden;
3. bei Devisen und Gold jedes Währungspaar und Gold.
(6) Jede Option auf ein Basisinstrument hat entweder einen positiven oder einen negativen Gamma-
Effekt. Die einzelnen Gamma-Effekte sind innerhalb einer Risikokategorie zu addieren, sodaß sich für
jede Risikokategorie entweder ein positiver oder negativer Netto-Gamma-Effekt ergibt. In die Berechnung
des Eigenmittelerfordernisses sind nur die negativen Netto-Gamma-Effekte einzubeziehen.
(7) Das Eigenmittelerfordernis für das Gamma-Risiko entspricht der Summe des absoluten Betrages
der negativen Netto-Gamma-Effekte.
Volatilität (Vega-Risiko)
§ 3. (1) Der Vegafaktor ist die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der
Volatilität des Basisinstruments. Erworbene Optionen weisen ein positives, geschriebene Optionen ein
negatives Vorzeichen auf. Bei Ermittlung des Vega-Risikos wird eine proportionale Änderung von 25 vH
der Volatilität des Basisinstruments angenommen. Bei einer geschriebenen (verkauften) Call- oder Put-
Option birgt ein Anstieg der Volatilität ein Verlustrisiko des Stillhalters, bei einer erworbenen Option
liegt das Risiko des Optionsinhabers in der Verringerung der Volatilität. Zur Ermittlung des Vega-Risikos
ist für jede einzelne Option der „Vega-Effekt“ nach folgender Gleichung zu berechnen
Vega-Effekt = Volumen × Vegafaktor × 0,25 × Volatilität.
(2) Die Elemente der Formel des Abs. 1 sind wie folgt zu bestimmen
1. Das Volumen ist gemäß § 2 Abs. 4 zu ermitteln;
2. der Vegafaktor ist aus dem entsprechenden Optionsbewertungsmodell zu übernehmen; auf der
Grundlage der aktuellen Volatilität des Basisinstruments ist der Vegafaktor einer Option für eine
Volatilitätsänderung von einem Prozentpunkt zu errechnen;
3. die gemäß Abs. 1 angenommene relative Änderung der Volatilität ist als Wert 0,25 anzusetzen;
4. die Volatilität ist als absoluter Wert anzusetzen und beträgt beispielsweise bei einer 20%igen
Volatilität 0,2.
(3) Innerhalb einer Risikokategorie gemäß § 2 Abs. 3 kann eine Saldierung der einzelnen Vega-
Risiken erfolgen. Das Eigenmittelerfordernis für das gesamte Vega-Risiko entspricht der Summe der
absoluten Beträge der innerhalb der einzelnen Risikokategorien nicht ausgeglichenen Vega-Risiken.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 16. Februar 1998 in Kraft.