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37_1992 AT

37. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms samt Anhängen sowie gemeinsamer Erklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms samt Anhängen sowie gemeinsamer Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie gemeinsamer Erklärung wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

Im folgenden „Österreich" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

im folgenden „Gemeinschaft" genannt,

beide im folgenden „Vertragsparteien" genannt,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE

Die Gemeinschaft hat das gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten, im folgenden „ERASMUS" genannt, verabschiedet.

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der

Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, eine dynamische und homogene Entwicklung in diesem Bereich zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von ERASMUS im Rahmen des Netzwerkes einer hochschulübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den gesamten EFTA-Ländern stärkt die Wirkung der ERASMUS-Aktionen und erweiten die berufliche Qualifikation des Humankapitals in der Gemeinschaft und Österreich.

Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an ERASMUS.

Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in diesem Bereich beinhaltet für beide Seiten die allgemeine Verpflichtung, durch zusätzliche Bemühungen die Studentenmobilität zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Zwischen der Gemeinschaft und Österreich wird eine Zusammenarbeit im Bereich der hochschulübergreifenden Kooperation und Mobilität im Rahmen der Durchführung von ERASMUS vereinbart. Die Aktionen des ERASMUS-Programms sind in Anhang I niedergelegt.

Artikel 2

Im Rahmen dieses Abkommens wird der Begriff „Hochschule" für alle Arten der nach Abschluß der Sekundarstufe II weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen verwendet, an denen, gegebenenfalls im Rahmen einer fortgeschritte-

nen Ausbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Vertragsparteien.

An diesen Einrichtungen eingeschriebene Studenten kommen ungeachtet ihres Studienfachs bis einschließlich zur Promotion für eine Unterstützung aus dem ERASMUS-Programm in Frage, sofern die in der Gasthochschule mit dem Lehrplan der Hochschule des Herkunftslands in Einklang stehende Studienzeit Teil ihrer beruflichen Ausbildung darstellt.

Das ERASMUS-Programm deckt nicht Tätigkeiten im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung.

Artikel 3

Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, gelten die Angaben in Anhang I dieses Übereinkommens mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für die Zwecke des vorliegenden Abkommens auch für Österreich.

Was die verschiedenen Aktionen von ERASMUS betrifft, so unterliegt die Beteiligung von Universitäten aus Österreich an ERASMUS-Aktivitäten den besonderen Bedingungen und Regelungen, die in diesem Artikel enthalten sind.

1. Aktion 1 : Schaffung und Arbeitsweise eines europäischen Hochschulnetzes

Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang I dieses Abkommens genannten Aktion 1.

1) Hochschulen aus Österreich können offiziell an Hochschulkooperationsprogrammen (HKP) teilnehmen und eine finanzielle Unterstützung für ihre Beteiligung erhalten. Zur Schaffung eines Netzwerkes von Hochschulkooperationsprogrammen zwischen der Ge-

meinschaft und Österreich wird dabei multilateralen HKP der Vorzug gegeben. Gemäß diesem Grundsatz sollen die HKP Hochschulen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft umfassen. Im ersten Geltungsjahr dieses Abkommens kommen jedoch auch HKP, die eine oder mehrere Hochschulen aus mindestens einem Gemeinschaftsstaat umfassen, ausnahmsweise für eine finanzielle Unterstützung in Frage.

2) Aktivitäten im Rahmen der Aktion 1, die ausschließlich zwischen Hochschulen in Österreich und EFTA-Ländern stattfinden, kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung in Frage, auch wenn diese Länder mit der Gemeinschaft ein Kooperationsabkommen betreffend ERASMUS abgeschlossen haben.

3) Unter den in Absatz 1 und 2 genannten Umständen können Hochschulen aus Österreich die Maßnahmen im Rahmen dieser Aktion auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie Hochschulen der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen.

2. Aktion 2: Stipendien für Studenten im Rahmen des ERASMUS-Programms

Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang I dieses Abkommens genannten Aktion 2.

1) Die Stipendien für Studenten im Rahmen des ERASMUS-Programms können Studenten aus Österreich zur Erleichterung einer Studienzeit in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und umgekehrt gewährt werden. Diese Studenten müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Österreichs sein oder entsprechend ihren

ständigen Wohnort dort haben. Es werden keine Stipendien an Studenten aus Österreich zur Erleichterung einer Studienzeit in einem anderen EFTA-Land (oder umgekehrt) vergeben, auch wenn dieses Land ein Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft betreffend das ERASMUS-Programm abgeschlossen hat.

2) Die Verwaltung der ERASMUS-Stipendien für Studenten von Hochschulen aus Österreich wird über die zuständigen Stellen in Österreich abgewickelt, die zu diesem Zweck von Österreich ernannt werden.

3) Unter den in Absatz 1 und 2 genannten Umständen können Hochschulstudenten aus Österreich die in Aktion 2 in Anhang I dieses Abkommens genannten Maßnahmen auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie Hochschulstudenten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

3. Aktion 3: Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität durch akademische Anerkennung von Diplomen und Studienzeiten

Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang I dieses Abkommens genannten Aktion 3.

Entsprechende Einrichtungen und Organisationen in Österreich können sich an Maßnahmen im Rahmen dieser Aktion beteiligen und Nutzen aus ihnen ziehen auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie vergleichbare Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

4. Aktion 4: Flankierende Maßnahmen zur Förderung der Studentenmobilität in der Gemeinschaft

Inhalt und Ziele dieser Aktion entsprechen der in Anhang I die-

ses Abkommens genannten Aktion 4.

Entsprechende Einrichtungen und Organisationen in Österreich können sich an Maßnahmen im Rahmen dieser Aktion beteiligen und Nutzen aus ihnen ziehen auf derselben Grundlage und unter denselben Bedingungen wie vergleichbare Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Artikel 4

(1) Österreich leistet einen jährlichen Beitrag zur Finanzierung des ERASMUS-Programms, beginnend mit dem auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgende Kalenderjahr bis und einschließlich des Kalenderjahres, in dem das letzte Studienjahr im Rahmen der Laufzeit dieses Abkommens beginnt.

(2) Dieser jährliche finanzielle Beitrag Österreichs wird im Verhältnis zu dem jährlichen Gesamthaushalt für das ERASMUS-Programm festgesetzt.

(3) Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen seinem Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.

(4) Zu Beginn jedes Jahres unterrichtet die Kommission Österreich über die für dieses Jahr im Gemeinschaftshaushalt bewilligten Mittel für das ERASMUS-Programm. Die Gemeinschaft unterrichtet Österreich über etwaige, im Laufe des Jahres vorgenommene Änderungen dieses Betrags.

(5) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten jährlichen Beitrag leistet Österreich spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens

einen einmaligen Beitrag von 92200 ECU zur Deckung der Kosten der von der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens geleisteten vorbereitenden Arbeiten.

(6) Die für den finanziellen Beitrag Österreichs zur Durchführung des ERASMUS-Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang II dieses Abkommens niedergelegt.

Artikel 5

Vorbehaltlich der in Artikel 4 dieses Abkommens festgelegten besonderen Auflagen betreffend die Beteiligung von Hochschulen in Österreich gelten für die Vorlage und Beurteilung von Bewerbungen sowie für die Bewilligung und den Abschluß von Verträgen im Rahmen des ERASMUS-Programms die gleichen Bedingungen wie für Hochschulen der Gemeinschaft.

Artikel 6

(1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt.

(2) Der Ausschuß ist für die Durchführung dieses Abkommens zuständig.

(3) Die Delegation der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von ERASMUS.

(4) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuß.

(5) Der Ausschuß kann Stellungnahmen abgeben und Leitlinien zur Durchführung des ERASMUS-Programms erarbeiten, soweit sie für die Beteiligung Österreichs relevant sind.

(6) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Dem Ausschuß gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter Österreichs an.

(8) Der Ausschuß trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

(9) Der Ausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.

Artikel 7

Die Entscheidungen zur Auswahl der verschiedenen in Anhang I (Aktion 1, 3 und 4) beschriebenen Vorhaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen.

Entscheidungen über die Vergabe von ERASMUS-Stipendien an Studenten von österreichischen Hochschulen (Aktion 2) werden von den zuständigen Stellen in Österreich in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Hochschulen getroffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird den obengenannten zuständigen Stellen zu diesem Zweck entsprechende Leitlinien zur Verfügung stellen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Studenten, Dozenten und Verwaltungspersonal bei einer Verlegung des Aufenthaltsortes von Österreich in die Gemeinschaft und umgekehrt zur erleichtern, wenn dies im Rahmen der Teilnahme an den in diesem Abkommen genannten Aktivitäten geschieht.

Artikel 9

Um die Kommission bei der Abfassung des Jahresberichts über die Durchführung des ERASMUS-Programms sowie eines Berichts über die bei der Anwendung des Programms gewonnenen Erfahrungen zu unterstützen, legt Österreich der Kommission einen Beitrag vor, in dem die von

Österreich in dieser Hinsicht getroffenen Maßnahmen beschrieben sind. Ein Exemplar dieser Berichte wird Österreich übermittelt.

Artikel 10

Bei allen Anträgen, Verträgen und Berichten sowie bei allen sonstigen Verwaltungsregelungen für das ERASMUS-Programm sind die Amtssprachen der Gemeinschaft zu verwenden.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Studienjahren ab dem Termin des Inkrafttretens geschlossen. Es kann für weitere fünf Jahre durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien verlängert werden. Vor Ablauf des dritten Studienjahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine Überprüfung vorgenommen.

(2) Wird das ERASMUS-Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Wird eine Neuverhandlung und Kündigung des Abkommens verlangt, so teilen sich dies die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit. Im Falle der Kündigung sind die praktischen Einzelheiten zur Regelung ausstehender Verpflichtungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Überarbeitung des Abkommens verlangen. Zu diesem Zweck unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen entsprechenden Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß beauftragen, den Antrag zu prüfen und ihnen gegebenenfalls Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von Verhandlungen, auszusprechen.

Artikel 13

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Sofern die Vertragsparteien einander bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten auf diese Mitteilung folgenden Monats in Kraft. Ergeht diese Mitteilung jedoch nicht bis Ende September eines Jahres, so treten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht vor dem zweiten Studienjahr nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung in Kraft.

Artikel 14

Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN ZU Brüssel am neunten Oktober neunzehnhunderteinundneunzig.

Für die Regierung der Republik

Österreich : Erhard Busek

Für den Rat der Europäischen

Gemeinschaften

P. C. Nieman

Horst Krenzier

Anhang I

AKTION 1

Schaffung und Arbeitsweise eines Europäischen Hochschulnetzes

1. Die Gemeinschaft wird das Europäische Hochschulnetz, das im Rahmen des ERASMUS-Programms errichtet wurde und mit dem der gemeinschaftsweite Austausch von Studenten gefördert werden soll, weiter ausbauen.

Das Europäische Hochschulnetz setzt sich aus Hochschulen zusammen, die im Rahmen des ERASMUS-Programms Vereinbarungen getroffen haben und Programme veranstalten, die den Studenten- und Dozentenaustausch mit Hochschulen anderer Mitgliedstaaten vorsehen und in deren Rahmen die volle Anerkennung von außerhalb der Hochschule des Herkunftslands zurückgelegten Studienzeiten sichergestellt wird.

Jede zwischen den Hochschulen getroffene Vereinbarung soll vor allem den Studenten einer Hochschule die Möglichkeit bieten, in wenigstens einem weiteren Mitgliedstaat eine Studienzeit abzuleisten, die voll als Bestandteil ihrer Abschlußprüfung oder akademischen Qualifikation anerkannt wird. Diese gemeinsamen Programme könnten gegebenenfalls einen integrierten Zeitraum der fremdsprachlichen Vorbereitung und die Zusammenarbeit zwischen Dozenten und Verwaltungspersonal umfassen, um die erforderlichen Voraussetzungen für den Studentenaustausch und die gegenseitige Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Studienzeiten zu schaffen. Soweit möglich, sollte mit der fremdsprachlichen Vorbereitung vor Abreise des Studenten im Herkunftsland begonnen werden.

Programme, die einen integrierten und voll anerkannten Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, werden bevorzugt behandelt. Für jedes gemeinsame Programm wird jede teilnehmende Hochschule zunächst für einen Zeit-

raum von längstens drei Jahren einen Zuschuß bis zu einem Höchstbetrag von 25000 ECU erhalten, der in regelmäßigen Abständen zu überprüfen sein wird.

2. Zuschüsse werden auch für den Austausch von Dozenten zur Wahrnehmung integrierter Lehraufgaben in anderen Mitgliedstaaten gewährt.

3. Zuschüsse werden auch für Vorhaben der gemeinsamen Curriculumentwicklung durch Hochschulen in verschiedenen Mitgliedstaaten gewährt, um die akademische Anerkennung zu erleichtern und durch den Austausch von Erfahrungen zur Erneuerung und Verbesserung der Studiengänge auf gemeinschaftsweiter Grundlage beizutragen.

4. Außerdem werden Zuschüsse von bis zu 20000 ECU Hochschulen gewährt, die Intensivkurse von kurzer Dauer für Studenten aus verschiedenen Mitgliedstaaten durchführen. Dies ist eine ergänzende Maßnahme.

5. Die Gemeinschaft wird auch Mitglieder des Lehr- und Verwaltungspersonals der Hochschulen unterstützen, damit sie andere Mitgliedstaaten besuchen, Programme für integrierte Studiengänge mit Universitäten dieser Mitgliedstaaten ausarbeiten und ihre gegenseitigen Kenntnisse von Ausbildungsaspekten der Hochschulsysteme anderer Mitgliedstaaten erweitern können. Außerdem werden Stipendien bereitgestellt, damit Dozenten eine Reihe spezialisierter Vorlesungen in mehreren Mitgliedstaaten halten können.

AKTION 2

Stipendien für Studenten im Rahmen des ERASMUS-Programms

1. Die Gemeinschaft wird ein System zur unmittelbaren finanziellen Unterstützung von Studenten weiter ausbauen, die an einer

Hochschule im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Beschluß 87/327/EWG, geändert durch Beschluß 89/663/EWG.

studieren und eine Studienzeit in einem anderen Mitgliedstaat ableisten. Bei der Festsetzung der Gesamtausgaben für Aktion 1 bzw. Aktion 2 berücksichtigt die Gemeinschaft die Zahl der innerhalb des europäischen Hochschulnetzes im Laufe der Zeit auszutauschenden Studenten.

2. Die Verwaltung der ERASMUS-Stipendien wird über die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgewickelt. Jedem Mitgliedstaat wird unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des europäischen Hochschulnetzes ein Mindestbetrag von 200000 ECU zugewiesen (Gegenwert von etwa 100 Stipendien); beim Restbetrag wird bei der Zuweisung an die Mitgliedstaaten ausgegangen von der Gesamtzahl der Studenten an den Hochschulen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Beschluß 87/327/EWG, geändert durch Beschluß 89/663/EWG.

, von der Gesamtzahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 25 Jahren in jedem Mitgliedstaat, von den durchschnittlichen Kosten einer Reise zwischen dem Land, in dem die Universität des Heimatlands des Studenten liegt, und dem Land, in dem die Gastuniversität liegt, sowie von dem Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten in dem Land der Heimatuniversität des Studenten und in dem Land der Gastuniversität.

Außerdem wird die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um eine ausgewogene Beteiligung aller Fachgebiete zu gewährleisten, um die Nachfrage nach Programmen und die Studentenströme zu berücksichtigen und um bestimmte spezifische Probleme zu lösen, insbesondere die Finanzierung bestimmter Stipendien, die wegen der Struktur der außergewöhnlichen Programme nicht von den einzelstaatlichen Stellen verwaltet wer-

den können. Der für diese Maßnahmen verwendete Anteil darf 5 vH der jährlichen Gesamtmittel für Stipendien nicht übersteigen.

3. Die für die Stipendienvergabe zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gewähren Stipendien bis höchstens 5000 ECU je Student für einen einjährigen Aufenthalt unter folgenden Bedingungen

a) Die Stipendien sollen die durch die Mobilität entstehenden zusätzlichen Kosten ausgleichen, d. h. die Reisekosten, erforderlichenfalls die Kosten der sprachlichen Vorbereitung und höhere Lebenshaltungskosten im Gastland (gegebenenfalls einschließlich der zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, daß der Student sich außerhalb seines Herkunftslands aufhält). Sie sollen nicht die vollen Kosten des Auslandsstudiums decken.

b) Studenten, die an Studiengängen im Rahmen des Europäischen Hochschulnetzes gemäß Aktion 1 teilnehmen, und Studenten, die an dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (European Community Course Credit Transfer System — ECTS) gemäß Aktion 3 teilnehmen, werden vorrangig behandelt. Stipendien können auch Studenten gewährt werden, die an Studiengängen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, für die Sondervereinbarungen außerhalb des Hochschulnetzes getroffen worden sind, sofern sie die Stipendienkriterien erfüllen.

c) Stipendien werden nur in Fällen gewährt, in denen die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Studienzeit von der Hochschule im Herkunftsland des Studenten voll anerkannt wird. Jedoch können Stipendien ausnahmsweise auch in Fällen gewährt werden, in denen die Studienzeit in

einem anderen Mitgliedstaat von der den Abschluß verleihenden Universität in diesem Mitgliedstaat voll anerkannt wird, sofern diese Vereinbarung Teil einer nach Aktion 1 unterstützten Vereinbarung zwischen Hochschulen ist.

d) Die Gasthochschule erhebt von den aufgenommenen Studenten keine Studiengebühren; gegebenenfalls zahlen die Stipendiaten weiterhin Studiengebühren an der Hochschule in ihrem Herkunftsland.

e) Stipendien werden für eine als erheblich anzusehende Studienzeit an einer Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Dauer von drei Monaten bis zu einem vollen Studienjahr oder im Falle stark integrierter Studienprogramme auch für mehr als zwölf Monate gewährt. In der Regel werden keine Stipendien für das erste Studienjahr gewährt.

f) Alle Zuschüsse oder Darlehen, die Studenten in ihrem Herkunftsland gewährt werden, werden während der Studienzeit an der Gastuniversität, für die sie ein ERASMUS-Stipendium erhalten, in vollem Umfang weitergezahlt.

AKTION 3

Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität durch akademische Anerkennung von Diplomen und Studienzeiten

Die Gemeinschaft wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die nachstehenden Maßnahmen mit dem Ziel ergreifen, die Mobilität durch akademische Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome bzw. zurückgelegten Studienzeiten zu verbessern.

1. Maßnahmen zur versuchsweisen Förderung eines europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistung (European Community Course Credit Transfer System — ECTS) auf freiwilliger Basis, um Studenten, die im Rahmen ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat studieren, die Möglichkeit zu bieten, an Hochschulen in anderen Mitgliedstaaten erbrachte Studienleistungen auf ihr Studium angerechnet zu erhalten. Eine begrenzte Anzahl von Zuschüssen in Höhe von 20000 ECU pro Jahr wird an die am Pilotsystem teilnehmenden Hochschulen vergeben.

2. Maßnahmen zur Förderung des gemeinschaftsweiten Austausches von Informationen über die akademische Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome und zurückgelegten Studienzeiten vor allem durch die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsnetzes nationaler Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; jährliche Zuschüsse bis zu 20000 ECU werden an die Zentren vergeben, um den Informationsaustausch insbesondere durch ein Datenaustauschsystem auf EDV-Basis zu erleichtern.

AKTION 4

Flankierende Maßnahmen zur

Förderung der Studentenmobilität

in der Gemeinschaft

1. Durch die flankierenden Maßnahmen soll folgendes finanziert werden

— die Unterstützung von Zusammenschlüssen und Verbänden von Hochschulen, Hochschuldozenten, Verwaltungspersonal oder Studenten auf europäischer Ebene, insbesondere mit

dem Ziel, Initiativen auf spezifischen Gebieten der Ausbildung in der Gemeinschaft besser bekannt zu machen;

— Veröffentlichungen, die darauf abzielen, auf Möglichkeiten zum Studium und zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten sowie auf wichtige Entwicklungen und neue Modelle im Bereich der Hochschulzusammenarbeit in der Gemeinschaft aufmerksam zu machen;

— sonstige Initiativen zur Förderung der Hochschulkooperation in der Gemeinschaft im Bereich der Berufsausbildung;

— Maßnahmen zur Erleichterung der Verbreitung von Informationen über das ERASMUS-Programm;

— ERASMUS-Preise der Europäischen Gemeinschaft für Studenten, Mitglieder des Lehrpersonals, Hochschulen oder ERASMUS-Vorhaben, die einen besonderen Beitrag zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen in der Gemeinschaft geleistet haben.

2. Die Kosten der Maßnahmen im Rahmen der Aktion 4 sollen höchstens 5 vH der jährlichen Mittelausstattung des ERASMUS-Programms betragen.

Anhang II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder jeweils dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des ERASMUS-Programms die für die Durchführung in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzten Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend dessen Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird in ECU ausgedrückt und auf ein ECU-Bankkonto der Kommission überwiesen.

Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens entsprechend dem Abruf und spätestens einen Monat, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich vom Fälligkeitstag an Zinsen auf den ausstehenden Betrag zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (FECOM/EFMC) für den Monat des Fälligkeitsdatums bei seinen Transaktionen in ECU Der Zinssatz wird monatlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Reihe C veröffentlicht.

anwendet, zuzüglich 1,5 Punkte.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DER REPUBLIK ISLAND, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND LIECHTENSTEIN

zur Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren

Bei der Unterzeichnung der Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Liechtenstein, über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms erklären die Vertragsparteien, daß Artikel 13 in Anbetracht der Tatsache, daß die Beteiligung der EFTA-Länder am ERASMUS-Programm vom Studienjahr 1992/1993 an in beiderseitigem Interesse liegt und die diesbezüglichen Vorbereitungen weit fortgeschritten sind, so angewandt wird, daß der Abschluß der internen Verfahren zur Genehmigung dieser Abkommen bis spätestens Ende Oktober 1991 notifiziert werden kann, damit die Abkommen bis spätestens 1. November 1991 in Kraft treten können.

Auf Grund der gemäß Art. 13 in Verbindung mit der GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG erfolgten Mitteilung über den Abschluß der erforderlichen Verfahren ist das Abkommen mit 1. November 1991 in Kraft getreten.

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