37. Verordnung: Lehrplan für Leibesübungen an Polytechnischen Lehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere
dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63 a und 72 bis 77, sowie
auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/
1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet
§ 1. Für die Polytechnischen Lehrgänge, allgemeinbildenden
höheren Schulen (Oberstufe),
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen,
wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan
für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft
gesetzt.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die entsprechenden Bestimmungen der in
den genannten Schulen enthaltenen Lehrpläne für
Leibesübungen außer Kraft.