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37_1989 AT

37. Verordnung: Lehrplan für Leibesübungen an Polytechnischen Lehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Lehrplan für Leibesübungen an Polytechnischen Lehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere

dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63 a und 72 bis 77, sowie

auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/

1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet

§ 1. Für die Polytechnischen Lehrgänge, allgemeinbildenden

höheren Schulen (Oberstufe),

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen,

wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan

für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft

gesetzt.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die entsprechenden Bestimmungen der in

den genannten Schulen enthaltenen Lehrpläne für

Leibesübungen außer Kraft.

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