37. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Errichtung sowie die Privilegien und Immunitäten der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich (im folgenden
„Regierung" genannt) und die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden
„Kommission" genannt),
von dem Wunsch geleitet, die zwischen der
Republik Österreich und den Europäischen
Gemeinschaften bestehenden freundschaftlichen
Beziehungen zu verstärken und zu festigen,
von dem Wunsch geleitet, die Bestimmungen
über die Errichtung einer Delegation der Kommission
in der Republik Österreich und deren Privilegien
und Immunitäten festzulegen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die Regierung stimmt der Errichtung einer Delegation
der Kommission in der Republik Österreich
zu.
Artikel 2
(1) Die Europäischen Gemeinschaften — die
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die
Europäische Atomgemeinschaft — besitzen jede
für sich in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit.
(2) Diese Gemeinschaften haben die Fähigkeit,
Verträge abzuschließen, das für die Einrichtung
und die Tätigkeit der Delegation erforderliche
unbewegliche und bewegliche Eigentum zu erwerben
und zu veräußern und gerichtliche Verfahren
einzuleiten, wobei sie von der Kommission in der
Republik Österreich vertreten werden.
Artikel 3
(1) Die Delegation der Kommission, ihr Leiter
und die Mitglieder ihres Personals, einschließlich
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
genießen in der Republik Österreich dieselben
Privilegien und Immunitäten, wie sie gemäß
den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen vom 18. April
1961 den in der Republik Österreich beglaubigten
diplomatischen Vertretungen, ihren Leitern und
den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der
zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
gewährt werden.
(2) Die anderen Bestimmungen des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961 werden mutatis mutandis angewendet.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht den Notenwechsel
vom 11. Juli 1980 zwischen der Republik
Österreich und der Kommission über die Anerkennung
der von den Europäischen Gemeinschaften
für ihre Mitglieder und Bediensteten ihrer Organe
ausgestellten Ausweise als gültige Reisedokumente.
Artikel 4
Diese Privilegien und Immunitäten werden unter
der Voraussetzung eingeräumt, daß gemäß den
Bestimmungen des Artikels 17 des Protokolls über
die Privilegien und Immunitäten der Europäischen
Gemeinschaften, das dem am 8. April 1965 in Brüssel
geschlossenen Vertrag zur Einsetzung eines
gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission
der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen
ist, die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften der Mission der Republik Österreich
bei den Europäischen Gemeinschaften, ihrem
Leiter und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich
der zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitglieder, dieselben Privilegien und
Immunitäten gewähren.
Artikels
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist
durch Konsultationen zwischen den beiden Parteien
mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens
beizulegen.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in
Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem
Zeitpunkt mitgeteilt haben, daß die hiefür
erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner
1988, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des
zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz 1
genannte Mitteilung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
befugten Unterfertigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 15. Oktober 1987
in zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Mock m. p.
Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
De Clercq m. p.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurden am 16. Dezember 1987 bzw. am
17. Dezember 1987 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 1 mit 1. Jänner
1988 in Kraft.