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37_1988 AT

37. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Errichtung sowie die Privilegien und Immunitäten der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Errichtung sowie die Privilegien und Immunitäten der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich (im folgenden

„Regierung" genannt) und die Kommission

der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden

„Kommission" genannt),

von dem Wunsch geleitet, die zwischen der

Republik Österreich und den Europäischen

Gemeinschaften bestehenden freundschaftlichen

Beziehungen zu verstärken und zu festigen,

von dem Wunsch geleitet, die Bestimmungen

über die Errichtung einer Delegation der Kommission

in der Republik Österreich und deren Privilegien

und Immunitäten festzulegen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die Regierung stimmt der Errichtung einer Delegation

der Kommission in der Republik Österreich

zu.

Artikel 2

(1) Die Europäischen Gemeinschaften — die

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die

Europäische Atomgemeinschaft — besitzen jede

für sich in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit.

(2) Diese Gemeinschaften haben die Fähigkeit,

Verträge abzuschließen, das für die Einrichtung

und die Tätigkeit der Delegation erforderliche

unbewegliche und bewegliche Eigentum zu erwerben

und zu veräußern und gerichtliche Verfahren

einzuleiten, wobei sie von der Kommission in der

Republik Österreich vertreten werden.

Artikel 3

(1) Die Delegation der Kommission, ihr Leiter

und die Mitglieder ihres Personals, einschließlich

der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,

genießen in der Republik Österreich dieselben

Privilegien und Immunitäten, wie sie gemäß

den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen vom 18. April

1961 den in der Republik Österreich beglaubigten

diplomatischen Vertretungen, ihren Leitern und

den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der

zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,

gewährt werden.

(2) Die anderen Bestimmungen des Wiener

Übereinkommens über diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961 werden mutatis mutandis angewendet.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht den Notenwechsel

vom 11. Juli 1980 zwischen der Republik

Österreich und der Kommission über die Anerkennung

der von den Europäischen Gemeinschaften

für ihre Mitglieder und Bediensteten ihrer Organe

ausgestellten Ausweise als gültige Reisedokumente.

Artikel 4

Diese Privilegien und Immunitäten werden unter

der Voraussetzung eingeräumt, daß gemäß den

Bestimmungen des Artikels 17 des Protokolls über

die Privilegien und Immunitäten der Europäischen

Gemeinschaften, das dem am 8. April 1965 in Brüssel

geschlossenen Vertrag zur Einsetzung eines

gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission

der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen

ist, die Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaften der Mission der Republik Österreich

bei den Europäischen Gemeinschaften, ihrem

Leiter und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich

der zu ihrem Haushalt gehörenden

Familienmitglieder, dieselben Privilegien und

Immunitäten gewähren.

Artikels

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist

durch Konsultationen zwischen den beiden Parteien

mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens

beizulegen.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in

Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem

Zeitpunkt mitgeteilt haben, daß die hiefür

erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner

1988, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des

zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz 1

genannte Mitteilung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

befugten Unterfertigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 15. Oktober 1987

in zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Mock m. p.

Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

De Clercq m. p.

Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurden am 16. Dezember 1987 bzw. am

17. Dezember 1987 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 1 mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

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