37. Verordnung: Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für Studentenvertreter
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 (HSG), BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1986, wird
verordnet
Anspruchsberechtigte
§ 1. Bei Studierenden, die als Studentenvertreter
im Sinne des § 13 Abs. 1 (HSG) tätig waren, sind
nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Zeiten als Studentenvertreter
nicht in die höchstzulässige Studienzeit
zur Erlangung von Studienbeihilfe einzurechnen.
Dadurch verlängert sich die Anspruchsdauer auf
Studienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 3 lit. b und c sowie
§ 36 Abs. 1 lit. c des Studienförderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 436.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2. Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung
der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist,
daß der Studierende durch mindestens ein Semester
vor Ablauf der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
zur Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung oder
des jeweiligen Rigorosums eine Funktion als Studentenvertreter
ausgeübt hat.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung
der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um
die vollen als Studentenvertreter zurückgelegten
Semester ist die Ausübung folgender Funktionen
a) Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft;
b) Vorsitzender des Hauptausschusses einer
Hochschülerschaft;
c) Referent des Zentralausschusses der Österreichischen
Hochschülerschaft oder eines
Hauptausschusses einer Hochschülerschaft.
(2) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung
der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um
drei Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten
Semester ist die Ausübung folgender Funktionen
a) Vorsitzender einer Fakultätsvertretung;
b) Sachbearbeiter in einem Referat des Zentralausschusses
der Österreichischen Hochschülerschaft
oder eines Hauptausschusses einer
Hochschülerschaft.
(3) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung
der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um
die Hälfte der als Studentenvertreter zurückgelegten
Semester ist die Ausübung der Funktion als
Mandatar des Zentralausschusses der Österreichischen
Hochschülerschaft oder eines Organes
einer Hochschülerschaft.
(4) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung
der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um
ein Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten
Semester ist die Ausübung einer Funktion als
Vertreter in einer staatlichen oder akademischen
Behörde.
Dauer der Verlängerung
§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme
sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als
Studentenvertreter in einem Semester die Zeiten für
die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
für dieses Semester zusammenzuzählen.
Die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
für den Vorsitzenden eines Organes beinhaltet
jedoch auch die Verlängerung der
Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für seine Funktion
als Mandatar dieses Organes.
(2) Gemäß § 13 Abs. 4 HSG darf die Anspruchsdauer
auf Studienbeihilfe um nicht mehr als die
gesamte als Studentenvertreter zurückgelegte Zeit
und um insgesamt nicht mehr als vier Semester
überschritten werden.
(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen
Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe
zur Ablegung einer Diplomprüfung
oder eines Rigorosums keine ganze Semesterzahl,
so ist aufzurunden.