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37_1987 AT

37. Verordnung: Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für Studentenvertreter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für Studentenvertreter

Gemäß § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 (HSG), BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1986, wird

verordnet

Anspruchsberechtigte

§ 1. Bei Studierenden, die als Studentenvertreter

im Sinne des § 13 Abs. 1 (HSG) tätig waren, sind

nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Zeiten als Studentenvertreter

nicht in die höchstzulässige Studienzeit

zur Erlangung von Studienbeihilfe einzurechnen.

Dadurch verlängert sich die Anspruchsdauer auf

Studienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 3 lit. b und c sowie

§ 36 Abs. 1 lit. c des Studienförderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 436.

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2. Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung

der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist,

daß der Studierende durch mindestens ein Semester

vor Ablauf der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe

zur Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung oder

des jeweiligen Rigorosums eine Funktion als Studentenvertreter

ausgeübt hat.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung

der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um

die vollen als Studentenvertreter zurückgelegten

Semester ist die Ausübung folgender Funktionen

a) Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft;

b) Vorsitzender des Hauptausschusses einer

Hochschülerschaft;

c) Referent des Zentralausschusses der Österreichischen

Hochschülerschaft oder eines

Hauptausschusses einer Hochschülerschaft.

(2) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung

der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um

drei Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten

Semester ist die Ausübung folgender Funktionen

a) Vorsitzender einer Fakultätsvertretung;

b) Sachbearbeiter in einem Referat des Zentralausschusses

der Österreichischen Hochschülerschaft

oder eines Hauptausschusses einer

Hochschülerschaft.

(3) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung

der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um

die Hälfte der als Studentenvertreter zurückgelegten

Semester ist die Ausübung der Funktion als

Mandatar des Zentralausschusses der Österreichischen

Hochschülerschaft oder eines Organes

einer Hochschülerschaft.

(4) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung

der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um

ein Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten

Semester ist die Ausübung einer Funktion als

Vertreter in einer staatlichen oder akademischen

Behörde.

Dauer der Verlängerung

§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme

sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als

Studentenvertreter in einem Semester die Zeiten für

die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe

für dieses Semester zusammenzuzählen.

Die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe

für den Vorsitzenden eines Organes beinhaltet

jedoch auch die Verlängerung der

Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für seine Funktion

als Mandatar dieses Organes.

(2) Gemäß § 13 Abs. 4 HSG darf die Anspruchsdauer

auf Studienbeihilfe um nicht mehr als die

gesamte als Studentenvertreter zurückgelegte Zeit

und um insgesamt nicht mehr als vier Semester

überschritten werden.

(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen

Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe

zur Ablegung einer Diplomprüfung

oder eines Rigorosums keine ganze Semesterzahl,

so ist aufzurunden.

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