37. Kundmachung: Geltungsbereich zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. Nr. 291/1982) hinterlegt
Staat
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Elfenbeinküste 24. Juli 1985
Finnland 1. April 1985
Marokko 29. Dezember 1982
Norwegen 1. April 1985
Polen 23. August 1984
Schweden 25. Juli 1985
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
ELFENBEINKÜSTE
Gemäß Artikel 46 Abs. 1 [des Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen] betrachtet sich' die
Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von
Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit
zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, die die Parteien nicht durch
Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen
konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien
dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt."
FINNLAND
„1. Bezüglich Artikel 10 Abs. 6 sowie
Abschnitt B von Anhang 2 Abs. 2 lit. a (iii) (Vorankündigungszeichen
für verpflichtendes Anhalten)
behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen
„VORRANG GEBEN" als Vorankündigung für
ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden,
ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift
„STOP" und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden
Anhaltestelle;
2. Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich
Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b,
die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das
Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer
Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen
E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe
des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch
nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;
3. Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5, der
Präambel und der Abs. 4 und 5 behält sich Finnland
das Recht vor, als Untergrund für die Zeichen E 15
bis E 18 die Farbe Grün zu verwenden;
4. Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6
(Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle
anzeigen) behält sich Finnland das Recht
vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle
zu verwenden, die sich von den Zeichen
E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden."
MAROKKO
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen
mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den
Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.
Erklärung
Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens,
daß es Mopeds als Motorräder behandelt.
NORWEGEN
„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden
das Übereinkommen über den Straßenverkehr
und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
vorderhand in den Gebieten von Svalbard und
Jan Mayen nicht angewendet."
Vorbehalt
„Die norwegische Regierung ist durch die
Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a)
(iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und
(5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen]
nicht gebunden."
POLEN
Mit dem Vorbehalt, wie im Artikel 46 Absatz 1
des Übereinkommens vorgesehen, daß sich die
Volksrepublik Polen nicht an den Artikel 44 gebunden
fühlt.
SCHWEDEN
„(1) Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens
wird Schweden die Bestimmungen von
Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
anwenden."
„(2) Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des
Übereinkommens haben die Zeichen E 15—E 18
einen grünen Untergrund."
„(3) Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens
erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten,
in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht
vorgelegt werden."
Gemäß Artikel 46 Absatz 2.lit. a haben nachstehende
Staaten notifiziert