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37_1986 AT

37. Kundmachung: Geltungsbereich zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Kundmachung: Geltungsbereich zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

(BGBl. Nr. 291/1982) hinterlegt

Staat

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Elfenbeinküste 24. Juli 1985

Finnland 1. April 1985

Marokko 29. Dezember 1982

Norwegen 1. April 1985

Polen 23. August 1984

Schweden 25. Juli 1985

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

ELFENBEINKÜSTE

Gemäß Artikel 46 Abs. 1 [des Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen] betrachtet sich' die

Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von

Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit

zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens, die die Parteien nicht durch

Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen

konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien

dem Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung vorgelegt."

FINNLAND

„1. Bezüglich Artikel 10 Abs. 6 sowie

Abschnitt B von Anhang 2 Abs. 2 lit. a (iii) (Vorankündigungszeichen

für verpflichtendes Anhalten)

behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen

„VORRANG GEBEN" als Vorankündigung für

ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden,

ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift

„STOP" und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden

Anhaltestelle;

2. Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich

Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b,

die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das

Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer

Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen

E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe

des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch

nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;

3. Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5, der

Präambel und der Abs. 4 und 5 behält sich Finnland

das Recht vor, als Untergrund für die Zeichen E 15

bis E 18 die Farbe Grün zu verwenden;

4. Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6

(Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle

anzeigen) behält sich Finnland das Recht

vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle

zu verwenden, die sich von den Zeichen

E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden."

MAROKKO

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen

mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den

Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.

Erklärung

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens,

daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

NORWEGEN

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden

das Übereinkommen über den Straßenverkehr

und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

vorderhand in den Gebieten von Svalbard und

Jan Mayen nicht angewendet."

Vorbehalt

„Die norwegische Regierung ist durch die

Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a)

(iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und

(5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen]

nicht gebunden."

POLEN

Mit dem Vorbehalt, wie im Artikel 46 Absatz 1

des Übereinkommens vorgesehen, daß sich die

Volksrepublik Polen nicht an den Artikel 44 gebunden

fühlt.

SCHWEDEN

„(1) Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens

wird Schweden die Bestimmungen von

Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen

zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

anwenden."

„(2) Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des

Übereinkommens haben die Zeichen E 15—E 18

einen grünen Untergrund."

„(3) Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens

erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten,

in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht

vorgelegt werden."

Gemäß Artikel 46 Absatz 2.lit. a haben nachstehende

Staaten notifiziert

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