37_1984
AT
37. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Payerbach und Gloggnitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 37. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Payerbach und Gloggnitz
1984_37_0 37. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Payerbach und Gloggnitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 27 Höllental Straße von
km 31,680 bis km 35,718 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
30. April 1976, BGBl. Nr. 200, bestimmten —
Abschnitt „Payerbach—Schlöglmühl" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.