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37_1984 AT

37. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Payerbach und Gloggnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinden Payerbach und Gloggnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 27 Höllental Straße von

km 31,680 bis km 35,718 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

30. April 1976, BGBl. Nr. 200, bestimmten —

Abschnitt „Payerbach—Schlöglmühl" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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