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37_1983 AT

37. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 17 a Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976 wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport

eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen

Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1 und 2 des

Heeresgebührengesetzes geltenden Kosten betragen

17 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung

erwachsenden und als Aufwand des

Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes

geltenden Kosten betragen

a) für stationäre

Pflege 1200 S pro Tag

b) für ambulatorische

Behandlung

300 S pro Behandlung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in

Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 28. Jänner 1982, BGBl.

Nr. 83, über den Aufwand für den Krankentransport

und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

außer Kraft.

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