37. Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens und die Afrikanische
Entwicklungsbank sind
übereingekommen, hiermit den
Afrikanischen Entwicklungsfonds
zu errichten, auf den die nachfolgenden
Bestimmungen Anwendung
finden
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Sofern nicht etwas anderes
bestimmt ist oder der Zusammenhang
etwas anderes erfordert,
haben die nachstehenden Ausdrücke
in diesem Übereinkommen
stets folgende Bedeutung
„Fonds" bedeutet den durch
dieses Übereinkommen errichteten
Afrikanischen Entwicklungsfonds;
„Bank" bedeutet die Afrikanische
Entwicklungsbank;
„Mitglied" bedeutet ein Mitglied
der Bank;
„Teilnehmer" bedeutet die
Bank und jeden Staat, der Vertragspartei
dieses Übereinkommens
wird;
„Teilnehmerstaat" bedeutet
jeden Teilnehmer außer der
Bank;
„Gründungsteilnehmer" bedeutet
die Bank und jeden Teilnehmerstaat,
der nach Artikel 57
Absatz 1 Teilnehmer wird;
„Zeichnung" bedeutet die von
den Teilnehmern nach Artikel 5,
6 oder 7 gezeichneten. Beträge;
„Rechnungseinheit" bedeutet
eine Rechnungseinheit im Wert
von 0,81851265 Gramm Feingold;
„frei konvertierbare Währung"
bedeutet die Währung eines Teilnehmers,
bezüglich derer der
Fonds nach Konsultierung des
Internationalen Währungsfonds
feststellt, daß sie für die
Geschäftszwecke des Fonds in
geeigneter Weise in andere Währungen
konvertierbar ist;
„Präsident", „Gouverneursrat"
und „Direktorium" bedeutet
jeweils den Präsidenten, den
Gouverneursrat und das Direktorium
des Fonds, wobei die Stellvertretenden
Gouverneure und
Stellvertretenden Direktoren als
Gouverneure und Direktoren gelten,
wenn sie in dieser Eigenschaft
tätig werden;
„regional" bezieht sich auf den
afrikanischen Erdteil und die afrikanischen
Inseln.
(2) Bezugnahmen auf Kapitel,
Artikel, Absätze und Anlagen
betreffen Kapitel, Artikel,
Absätze und Anlagen dieses
Übereinkommens.
(3) Die Überschriften der
Kapitel und Artikel sind nicht
Teil dieses Übereinkommens,
sondern dienen lediglich als Hinweise.
KAPITEL II
Zweck und Beteiligung
Artikel 2
Zweck
Der Fonds dient dem Zweck,
die Bank in ihren Bemühungen
um einen zunehmend wirksameren
Beitrag zur wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung der
Mitglieder der Bank sowie um
Förderung der Zusammenarbeit
(auch auf regionaler und subregionaler
Ebene) und eines wachsenden
internationalen Handels,
insbesondere unter ihren Mitgliedern,
zu unterstützen. Der Fonds
stellt für Zwecke, die für diese
Entwicklung von vorrangiger
Bedeutung und ihr dienlich sind,
Finanzierungsmittel zu Vorzugsbedingungen
bereit.
Artikel 3
Beteiligung
(1) Teilnehmer des Fonds sind
die Bank und die Staaten, die
nach Maßgabe dieses Übereinkommens
Vertragsparteien desselben
geworden sind.
(2) Gründungsteilnehmerstaaten
sind die in Anlage A aufgeführten
Staaten, die nach Artikel
57 Absatz 1 Vertragsparteien
dieses Übereinkommens geworden
sind.
(3) Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer
ist, kann Teilnehmer
und Vertragspartei dieses
Übereinkommens zu Bedingungen
werden, die mit dem Übereinkommen
vereinbar sind und
vom Gouverneursrat durch eine
einstimmige, mit den Ja-Stimmen
aller Teilnehmer angenommene
Entschließung festgelegt werden.
Eine solche Beteiligung steht nur
Staaten offen, die Mitglieder der
Vereinten Nationen, einer ihrer
Sonderorganisationen oder Vertragsparteien
des Statuts des
Internationalen Gerichtshofs
sind.
(4) Ein Staat kann einen
Rechtsträger oder eine Behörde,
die in seinem Namen handeln,
zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens
und zu seiner Vertretung
in allen das Übereinkommen
betreffenden Angelegenheiten,
ausgenommen die in Artikel
55 bezeichneten, ermächtigen.
KAPITEL III
Vermögenswerte
Artikel 4
Vermögenswerte
Die Vermögenswerte des
Fonds umfassen
i) die Zeichnungen der Bank;
ii) die Zeichnungen der Teilnehmerstaaten;
iii) andere vom Fonds vereinnahmte
Vermögenswerte
und
iv) Mittel, die aus der
Geschäftstätigkeit des
Fonds stammen oder ihm
sonst zufließen.
Artikel 5
Zeichnungen der Bank
Die Bank zahlt als Stammeinlagezeichnung
den in Rechnungseinheiten
ausgedrückten, in
Anlage A neben ihrem Namen
eingetragenen Betrag unter Verwendung
der hierfür dem „Afrikanischen
Entwicklungsfonds"
der Bank gutgeschriebenen Mittel
in den Fonds ein. Die Zahlung
erfolgt zu denselben Fristen und
Bedingungen, wie sie in Artikel 6
Absatz 2 für die Zahlung der
Stammeinlagezeichnung der Teilnehmerstaaten
vorgesehen sind.
Die Bank zeichnet danach die
von ihrem Gouverneursrat
beschlossenen weiteren Beträge
unter Bedingungen und nach
einem Verfahren, die mit dem
Fonds vereinbart werden.
Artikel 6
Stammeinlagezeichnungen
der Teilnehmerstaaten
(1) Jeder Staat, der Teilnehmer
wird, zeichnet den ihm zugewiesenen
Betrag. Diese Zeichnungen
werden im folgenden Stammeinlagezeichnungen
genannt.
(2) Die jedem Gründungsteilnehmerstaat
zugewiesene Stammeinlagezeichnung
entspricht dem
neben seinem Namen in Anlage A
eingetragenen, in Rechnungsein-
heiten ausgedrückten und in frei
konvertierbarer Währung zahlbaren
Betrag. Die Zahlung ist in
drei gleichen Jahresraten wie
folgt zu leisten: Die erste Rate ist
binnen dreißig Tagen nach Aufnahme
der Geschäftstätigkeit des
Fonds gemäß Artikel 60, spätestens
jedoch an dem Tag zu zahlen,
an dem der betreffende
Gründungsteilnehmerstaat Vertragspartei
dieses Übereinkommens
wird; die zweite Rate binnen
einem weiteren Jahr und die
dritte Rate binnen einem Jahr
nach Zahlung, frühestens jedoch
nach Fälligkeit der zweiten Rate.
Der Fonds kann um vorzeitige
Zahlung der zweiten oder dritten
Rate oder beider Raten ersuchen,
wenn seine Geschäftstätigkeit
dies erfordert; derartige Zahlungen
stehen jedoch im freien
Ermessen jedes Teilnehmerstaats.
(3) Die Stammeinlagezeichnungen
anderer Teilnehmerstaaten
als der Gründungsteilnehmer
werden gleichfalls in Rechnungseinheiten
ausgedrückt und sind
gleichfalls in frei konvertierbarer
Währung zahlbar. Betrag und
Zahlungsverfahren dieser Zeichnungen
werden vom Fonds nach
Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.
(4) Sofern der Fonds nicht
einer abweichenden Regelung
zustimmt, behält jeder Teilnehmerstaat
die freie Konvertierbarkeit
der von ihm nach diesem
Artikel in seiner Währung eingezahlten
Beträge bei.
(5) Ungeachtet der vorstehenden
Bestimmungen dieses Artikels
kann jeder Teilnehmerstaat eine
nach diesem Artikel vorgesehene
Zahlung um höchstens drei
Monate verschieben, wenn Haushalts-
oder sonstige Gründe eine
solche Verschiebung erforderlich
machen.
Artikel 7
Zusätzliche Zeichnungen
der Teilnehmerstaaten
(1) Der Fonds überprüft jederzeit,
wenn er dies für angezeigt
hält, sowie später in geeigneten
Zeitabständen unter Berücksichtigung
des Zahlungsplans der
Stammeinlagezeichnungen der
Gründungsteilnehmer und im
Lichte seiner Geschäftstätigkeit
seine Vermögenswerte; hält er es
für wünschenswert, so kann er
eine allgemeine Aufstockung der
Zeichnungen der Teilnehmerstaaten
zu von ihm festgesetzten Fristen
und Bedingungen genehmigen.
Ungeachtet der vorstehenden
Bestimmungen kann der
Fonds jederzeit allgemeine Aufstockungen
oder Einzelaufstockungen
derartiger Zeichnungen,
Einzelaufstockungen jedoch nur
auf Antrag des betreffenden Teilnehmerstaats,
genehmigen.
(2) Wird eine zusätzliche Einzelzeichnung
nach Absatz 1
genehmigt, so steht es jedem Teilnehmerstaat
frei, unter Bedingungen,
die vom Fonds in angemessener
Weise festgelegt werden und
die nicht ungünstiger als die nach
Absatz i bestimmten sein dürfen,
einen Betrag zu zeichnen, der
ihm die Beibehaltung seines
Stimmgewichts im Verhältnis zu
den übrigen Teilnehmerstaaten
ermöglicht.
(3) Ein Teilnehmerstaat ist
nicht verpflichtet, bei allgemeinen
Aufstockungen oder Einzelaufstockungen
von Zeichnungen
zusätzliche Beträge zu zeichnen.
(4) Genehmigungen allgemeiner
Aufstockungen im Sinne des
Absatzes 1 und Beschlüsse bezüglich
derartiger Aufstockungen
bedürfen einer Mehrheit von 85
vH der Gesamtstimmenzahl der
Teilnehmer.
Artikel 8
Sonstige Vermögenswerte
(1) Vorbehaltlich der folgenden
Bestimmungen dieses Artikels
kann der Fonds Verträge schließen,
um sich sonstige Vermö-
genswerte, einschließlich Zuwendungen
und Darlehen, von Mitgliedern,
Teilnehmern, Nichtteilnehmerstaaten
sowie von öffentlichen
oder privaten Rechtsträgern
zu beschaffen.
(2) Die Fristen und Bedingungen
derartiger Verträge müssen
mit den Zielen, der Geschäftstätigkeit
und der Politik des Fonds
vereinbar sein und dürfen weder
für den Fonds noch für die Bank
unangemessene verwaltungstechnische
oder finanzielle Lasten mit
sich bringen.
(3) Derartige Verträge, ausgenommen
solche über Zuwendungen
im Rahmen der Technischen
Hilfe, müssen so gestaltet werden,
daß sie dem Fonds die Einhaltung
des Artikels 15 Absätze 4
und 5 ermöglichen.
(4) Derartige Verträge bedürfen
der Genehmigung des Direktoriums:;
Verträge mit Nichtmitglied-
oder Nichtteilnehmerstaaten
oder mit der Dienststelle eines
solchen Staates bedürfen einer
Mehrheit von 85 vH der Gesamtstimmenzahl
der Teilnehmer.
(5) Der Fonds nimmt nur Darlehen
an (ausgenommen kurzfristige
für seine Geschäftstätigkeit
benötigte Kredite), die zu Vorzugsbedingungen
gewährt werden;
er nimmt auf keinem Markt
Darlehen auf, er beteiligt sich
nicht als Darlehensnehmer, Bürge
oder in sonstiger Weise an der
Ausgabe von Wertpapieren auf
irgendeinem Markt und er gibt
keine verkehrsfähigen oder übertragbaren
Schuldverschreibungen
über die nach Absatz 1 angenommenen
Darlehen aus.
Artikel 9
Zahlung der Zeichnungen
Der Fonds nimmt Teile der
Zeichnung eines Teilnehmers, die
dieser nach Artikel 5, 6 oder 7
oder nach Artikel 13 zu zahlen
hat und die der Fonds für seine
Geschäftstätigkeit nicht benötigt,
in Form von Schatzanweisungen,
Kreditbriefen oder ähnlichen, von
dem Teilnehmer oder der gegebenenfalls
von ihm nach Artikel 33
benannten Hinterlegungsstelle
ausgegebenen Schuldverschreibungen
entgegen. Derartige
Schatzanweisungen oder sonstige
Schuldverschreibungen dürfen
nicht verkehrsfähig sein; sie müssen
zinsfrei und auf Aufforderung
zugunsten des Kontos des
Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle
oder, in Ermangelung
einer solchen, in der vom
Fonds angegebenen Weise im
Nennbetrag zahlbar sein. Ungeachtet
der Begebung oder
Annahme derartiger Schatzanweisungen,
Kreditbriefe oder
sonstiger Schuldverschreibungen
bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers
nach den Artikeln 5, 6
und 7 sowie nach Artikel 13
bestehen. Beträge, die der Fonds
auf Grund der Zeichnung von
Teilnehmern innehat, die sich
nicht der Bestimmungen dieses
Artikels bedienen, kann der
Fonds einzahlen oder anlegen,
um Gewinne zur Deckung seiner
Verwaltungskosten und sonstigen
Unkosten zu erzielen. Der Fonds
ruft alle Zeichnungen, soweit
während angemessener Fristen
durchführbar, im Verhältnis der
Anteile ab, um die Ausgaben
ohne Rücksicht auf die Form, in
der die Zeichnungen geleistet
wurden, zu finanzieren.
Artikel 10
Haftungseinschränkung
Ein Teilnehmer ist auf Grund
seiner Beteiligung für Handlungen
oder Verpflichtungen des
Fonds nicht haftbar.
KAPITEL IV
Währungen
Artikel 11
Verwendung von Währungen
(1) Währungsbeträge, die als
Zahlung von Zeichnungen nach
Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2
oder nach Artikel 13 im Hinblick
auf solche Zeichnungen eingehen,
kann der Fonds im Rahmen
seiner Geschäftstätigkeit verwen-
den und in andere Währungen
konvertieren, vorbehaltlich der
Zustimmung des Direktoriums
auch zur zeitweiligen Anlage von
Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit
nicht benötigt werden.
(2) Die Verwendung von Währungsbeträgen,
die als Zahlung
von Zeichnungen nach Artikel 6
Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1
und 2 oder nach Artikel 13 im
Hinblick auf solche Zeichnungen
eingehen, unterliegt den Fristen
und Bedingungen, unter denen
die Beträge vereinnahmt wurden,
oder, im Falle der nach Artikel 13
eingegangenen Beträge, den Fristen
und Bedingungen, unter
denen die Währungsbeträge
angenommen wurden, deren
Wert in dieser Weise aufrechterhalten
wird.
(3) Alle sonstigen von ihm vereinnahmten
Währungsbeträge
kann der Fonds im Rahmen seiner
Geschäftstätigkeit frei verwenden
und in andere Währungen
konvertieren, vorbehaltlich
der Zustimmung des Direktoriums
auch zur zeitweiligen
Anlage von Beträgen, die für
seine Geschäftstätigkeit nicht
benötigt werden.
(4) Diesem Artikel zuwiderlaufende
Einschränkungen dürfen
nicht auferlegt werden.
Artikel 12
Bewertung der Währungen
(1) Ist es nach diesem Übereinkommen
erforderlich, den Wert
einer Währung durch eine andere
Währung oder andere Währungen
oder in der Rechnungseinheit
auszudrücken, so nimmt der
Fonds nach Konsultierung des
Internationalen Währungsfonds
diese Bewertung nach billigem
Ermessen vor.
(2) Besitzt eine Währung keine
beim Internationalen Währungsfonds
bekannte Parität, so wird
der in der Rechnungseinheit ausgedrückte
Wert dieser Währung
gegebenenfalls vom Fonds nach
Absatz 1 bestimmt; der so
bestimmte Wert gilt als Parität
dieser Währung im Sinne dieses
Übereinkommens einschließlich,
ohne jede Einschränkung, des
Artikels 13 Absätze 1 und 2.
Artikel 13
Aufrechterhaltung des Wertes
von Währungsbeständen
(1) Sinkt die im Rahmen des
Internationalen Währungsfonds
geltende Parität der Währung
eines Teilnehmerstaats im Verhältnis
zur Rechnungseinheit
oder ist nach Auffassung des
Fonds ihr Devisenwert im
Hoheitsgebiet des betreffenden
Teilnehmers in beträchtlichem
Maße gefallen, so zahlt dieser
Teilnehmer binnen angemessener
Frist in seiner eigenen Währung
denjenigen Betrag an den Fonds,
der erforderlich ist, um den im
Zeitpunkt der Zeichnung gegebenen
Wert des von dem Teilnehmer
nach Artikel 6 und nach diesem
Absatz in den Fonds eingezahlten
Währungsbetrags ohne
Rücksicht darauf aufrechtzuerhalten,
ob der betreffende Währungsbetrag
in Form von Schatzanweisungen,
Kreditbriefen oder
sonstigen nach Artikel 9 angenommenen
Schuldverschreibungen
geführt wird; diese Bestimmungen
gelten jedoch nur insoweit,
als der betreffende Währungsbetrag
noch nicht auf die
Stammeinlage eingezahlt oder in
eine andere Währung konvertiert
wurde.
(2) Steigt die Parität der Währung
eines Teilnehmerstaats im
Verhältnis zur Rechnungseinheit
oder hat sich nach Auffassung des
Fonds ihr Devisenwert im
Hoheitsgebiet des betreffenden
Teilnehmers in beträchtlichem
Maße erhöht, so zahlt der Fonds
dem Teilnehmer binnen angemessener
Frist in dieser Währung
einen Betrag zurück, der der
Wertsteigerung des Währungsbetrags
entspricht, auf den Absatz. 1
anwendbar ist.
(3) Der Fonds kann auf die
Anwendung dieses Artikels verzichten
oder ihn für unanwendbar
erklären, wenn der Interna-
tionale Währungsfonds eine
gleichmäßige Änderung der Parität
der Währungen aller Teilnehmerstaaten
vornimmt.
KAPITEL V
Geschäftstätigkeit
Artikel 14
Verwendung der Vermögenswerte
(1) Der Fonds stellt Mittel zur
Finanzierung von Vorhaben und
Programmen zur Förderung der
wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung im Hoheitsgebiet
der Mitglieder bereit. Der Fonds
gewährt derartige Finanzierungen
zugunsten solcher Mitglieder,
deren Wirtschaftslage und
-aussichten eine Finanzierung zu
Vorzugsbedingungen erfordern
(2) Die vom Fonds gewährte
Finanzierung dient Entwicklungszwecken,
die er angesichts der
Erfordernisse des oder der betreffenden
Gebiete für vorrangig
hält; außer in besonderen Fällen
wird die Finanzierung nur für
bestimmte Vorhaben oder Gruppen
von Vorhaben gewährt, insbesondere
solche, die Teil eines
staatlichen, regionalen oder subregionalen
Programms sind; eingeschlossen
ist die Gewährung
von Finanzierungsmitteln für
staatliche Entwicklungsbanken
oder andere geeignete Einrichtungen
zur Weitervergabe für
bestimmte, vom Fonds genehmigte
Vorhaben.
Artikel 15
Finanzierungsbedingungen
(1) Der Fonds finanziert Vorhaben
im Hoheitsgebiet eines
Mitglieds nicht, wenn dieses
widerspricht; der Fonds ist jedoch
nicht gehalten, sich zu vergewissern,
daß einzelne Mitglieder
nicht widersprechen, wenn einer
öffentlich-rechtlichen internationalen,
regionalen oder subregionalen
Organisation Finanzierung
gewährt wird.
(2) a) Der Fonds gewährt keine
Finanzierung, wenn sie nach seiner
Auffassung aus anderen
Quellen zu Bedingungen verfügbar
ist, die er als für den Darlehensnehmer
annehmbar betrachtet.
b) Bei der Gewährung einer
Finanzierung an andere Rechtsträger
als Mitglieder unternimmt
der Fonds alle notwendigen
Schritte, um sicherzustellen, daß
die Vorzugsbedingungen seiner
Finanzierung nur solchen Mitgliedern
oder sonstigen Rechtsträgen
zugute kommen, die unter
Berücksichtigung aller erheblichen
Umstände in den Genuß
einiger oder aller dieser Vorzugsbedingungen
kommen sollten.
(3) Zur Gewährung einer
Finanzierung hat der Antragsteller
über den Präsidenten der
Bank einen entsprechenden Vorschlag
einzureichen; der Präsident
legt dem Direktorium des
Fonds einen schriftlichen Bericht
vor, in welchem die Finanzierung
auf Grund einer eingehenden
Untersuchung des Antragsgegenstands
durch das Personal des
Fonds empfohlen wird.
(4) a) Der Fonds macht nicht
die Auflage, daß der Gegenwert
seiner Finanzierungsmittel in den
Hoheitsgebieten bestimmter Teilnehmerstaaten
oder Mitglieder
auszugeben ist; ein derartiger
Gegenwert wird jedoch nur zur
Beschaffung von Waren und
Dienstleistungen, die aus den
Hoheitsgebieten von Teilnehmerstaaten
oder Mitgliedern geliefert
werden, in den Hoheitsgebieten
von Teilnehmerstaaten oder Mitgliedern
verwendet; sind Mittel
nach Artikel 8 von einem Staat
eingegangen, der weder Teilnehmer
noch Mitglied ist, so sind die
Hoheitsgebiete dieses Staates
gleichfalls als Quellen für
Beschaffungen mit derartigen
Mitteln anzusehen; sie können als
Quellen für Beschaffungen aus
sonstigen, vom Direktorium
bestimmten Mitteln in Betracht
kommen, die auf Grund des
genannten Artikels eingingen.
b) Die Beschaffung erfolgt auf
der Grundlage internationaler
Ausschreibungen unter den in
Betracht kommenden Lieferanten,
außer in solchen Fällen, in
denen das Direktorium entscheidet,
daß eine internationale Ausschreibung
nicht gerechtfertigt
wäre.
(5) Der Fonds trifft alle geeigneten
Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß der Gegenwert einer
Finanzierung nur für die Zwecke
verwendet wird, für welche die
Finanzierung gewährt wurde;
dabei schenkt der Fonds Erwägungen
der Wirtschaftlichkeit,
Leistungsfähigkeit und des freien
Wettbewerbs im internationalen
Handel gebührende Aufmerksamkeit,
ohne politischen oder
sonstigen nichtwirtschaftlichen
Einflüssen oder Überlegungen
Raum zu geben.
(6) Im Rahmen eines Finanzierungsgeschäfts
gewährte Mittel
werden dem Empfänger nur in
dem Maße zur Verfügung
gestellt, daß sie zur Deckung der
im Zusammenhang mit dem Vorhaben
jeweils anfallenden Kosten
ausreichen.
(7) Der Fonds läßt sich bei seiner
Geschäftstätigkeit von gesunden
Grundsätzen des Entwicklungsbankwesens
leiten.
(8) Der Fonds tätigt keine
Refinanzierungsgeschäfte.
(9) Bei der Gewährung eines
Darlehens prüft der Fonds mit
der gebotenen Sorgfalt, ob der
Darlehensnehmer und gegebenenfalls
der Bürge Gewähr dafür
bieten, daß sie ihren Verpflichtungen
nachkommen.
(10) Bei Prüfung eines Finanzierungsantrags
berücksichtigt
der Fonds gebührend die vom
Empfänger und, wenn dieser kein
Mitglied ist, die vom Empfänger
und von dem oder den Mitgliedern,
deren Hoheitsgebieten das
Vorhaben oder Programm
zugute kommen soll, getroffenen
sachdienlichen Selbsthilfemaßnahmen.
(11) Der Fonds trifft alle Maßnahmen,
die für die wirksame
Anwendung dieses Artikels
erforderlich sind.
Artikel 16
Form und Bedingungen der
Finanzierung
(1) Die Finanzierung seitens
des Fonds aus Vermögenswerten,
die nach den Artikeln 5, 6 und 7
zur Verfügung gestellt wurden,
sowie aus Rückzahlungen von
Finanzierungsmitteln und deren
Erträgen erfolgt in Form von
Darlehen. Der' Fonds kann sonstige
Finanzierungen einschließlich
Zuschüssen aus Vermögenswerten
gewähren, die gemäß Vereinbarungen
nach Artikel 8 mit
der ausdrücklichen Genehmigung
einer solchen Finanzierungsart
vereinnahmt wurden.
(2) a) Vorbehaltlich des Absatzes
1 erfolgt die Finanzierung seitens
des Fonds zu den jeweils
angemessenen Vorzugsbedingungen.
b) Ist der Darlehensnehmer
Mitglied oder eine zwischenstaatliche
Einrichtung, der einzelne
oder mehrere Mitglieder angehören,
so berücksichtigt der Fonds
bei Festsetzung der Finanzierungsbedingungen
in erster Linie
die Wirtschaftslage und -aussichten
des oder der Mitglieder, zu
deren Gunsten die Finanzierung
gewährt wird, sowie ferner Art
und Erfordernisse des betreffenden
Vorhabens oder Programms.
(3) Der Fonds kann Finanzierungen
gewähren
a) jedem Mitglied sowie jeder
seiner geographischen oder verwaltungsmäßigen
Untergliederungen
oder Dienststellen;
b) jeder Einrichtung sowie
jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet
eines Mitglieds;
c) jeder regionalen oder subregionalen
Dienststelle oder Einrichtung,
die sich mit der Entwicklung
in den Hoheitsgebieten
der Mitglieder befaßt.
Alle derartigen Finanzierungen
müssen nach dem Urteil des
Fonds den Zielen dieses Übereinkommens
dienen. Ist der Darlehensnehmer
nicht selbst Mitglied,
so fordert der Fonds, daß eine
geeignete staatliche oder sonstige
Bürgschaft oder Bürgschaften
gestellt werden.
(4) Der Fonds kann Devisen
zur Deckung einheimischer Ausgaben
für ein Vorhaben in dem
Ausmaß zur Verfügung stellen,
das nach Auffassung des Fonds
für die Darlehenszwecke notwendig
oder angemessen ist; dabei
berücksichtigt der Fonds die
Wirtschaftslage und -aussichten
einzelner oder mehrerer Mitglieder,
zu deren Gunsten die Finanzierung
gewährt wird, sowie Art
und Erfordernisse des Vorhabens.
(5) Die Darlehen sind in der
oder den Währungen, in denen
sie gewährt wurden, oder in der
oder den sonstigen frei konvertierbaren
Währungen, die der
Fonds bestimmt, zurückzuzahlen.
(6) Vor Gewährung einer
Finanzierung an ein Mitglied
oder zu dessen Gunsten oder für
ein Vorhaben im Hoheitsgebiet
eines Mitglieds überzeugt der
Fonds sich davon, daß das betreffende
Mitglied alle Verwaltungs- und
Gesetzgebungsmaßnahmen
hinsichtlich seines Hoheitsgebiets
getroffen hat, die erforderlich
sind, um die Bestimmungen des
Artikels 11 Absatz 4 und des
Kapitels VIII in gleicher Weise
auszuführen, als wäre das Mitglied
Teilnehmerstaat; derartige
Finanzierungen unterliegen der
Bedingung, daß diese Verwaltungs-
und Gesetzgebungsmaßnahmen
beibehalten werden und
daß im Falle einer Streitigkeit
zwischen dem Fonds und einem
Mitglied — in Ermangelung einer
anderweitigen Regelung — Artikel
53 in gleicher Weise anwendbar
ist, als wäre das Mitglied ein
Teilnehmerstaat, auf den der Tatbestand
des genannten Artikels
zutrifft.
Artikel 17
Prüfung und Bewertung
Es wird eine umfassende, fortlaufende
Prüfung der vom Fonds
finanzierten abgeschlossenen
Vorhaben, Programme und
Tätigkeiten durchgeführt, um
dem Direktorium und dem Präsidenten
ein Urteil darüber zu
ermöglichen, ob der Fonds seine
Ziele voll verwirklicht. Der Präsident
trifft mit Zustimmung des
Direktoriums Maßnahmen zur
Durchführung dieser Prüfungen,
deren Ergebnisse dem Direktorium
über den Präsidenten mitgeteilt
werden.
Artikel 18
Zusammenarbeit mit anderen
internationalen Organisationen
sowie mit anderen Einrichtungen
und Staaten
Zur Förderung seiner Ziele
bemüht der Fonds sich um
Zusammenarbeit mit anderen
internationalen Organisationen,
regionalen und subregionalen
Organisationen sowie anderen
Einrichtungen und Staaten und
kann mit ihnen Übereinkünfte
über Zusammenarbeit schließen;
derartige Übereinkünfte ' mit
Nichtmitgliedstaaten oder Nichtteilnehmerstaaten
oder der
Dienststelle eines derartigen Staates
bedürfen jedoch der Zustimmung
von 85 vH der Gesamtstimmenzahl
der Teilnehmer.
Artikel 19
Technische Hilfe
Zur Förderung seiner Ziele
kann der Fonds technische Hilfe
gewähren, in der Regel jedoch
nur auf Rückzahlungsgrundlage,
sofern die technische Hilfe nicht
aus besonderen Zuschüssen zur
technischen Hilfe oder aus sonstigen,
dem Fonds für diesen Zweck
zur Verfügung gestellten Mitteln
gewährt wird.
Artikel 20
Sonstige Geschäftstätigkeit
Neben den in anderen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
vorgesehenen Befugnissen besitzt
der Fonds das Recht, alle sonstigen
mit seiner Geschäftstätigkeit
zusammenhängenden Tätigkeiten
auszuüben, die zur Förderung
seiner Ziele notwendig oder wünschenswert
und mit diesem Übereinkommen
vereinbar sind.
Artikel 21
Verbot der politischen Betätigung
Weder der Fonds noch seine
Bediensteten oder sonstige in seinem
Namen handelnde Personen
dürfen sich in die politischen
Angelegenheiten eines Mitglieds
einmischen; in ihren Entscheidungen
lassen sie sich nicht von
der politischen Haltung des oder
der betreffenden Mitglieder
beeinflussen. Derartige Entscheidungen
werden nur auf Erwägungen
der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung der Mitglieder
gegründet; diese Überlegungen
werden unparteiisch
abgewogen, um die in diesem
Übereinkommen niedergelegten
Ziele zu erreichen.
KAPITEL VI
Organisation und Leitung
Artikel 22
Organisation des Fonds
Organe des Fonds sind ein
Gouverneursrat, ein Direktorium
und ein Präsident. Der Fonds
bedient sich zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben der leitenden
und sonstigen Bediensteten der
Bank sowie ihrer Organisation,
ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen;
stellt das Direktorium
einen zusätzlichen Personalbedarf
fest, so stellt der Präsident
nach Artikel 30 Absatz 4 Ziffer v
zusätzliches Personal für den
Fonds ein.
Artikel 23
Befugnisse des Gouverneursrats
(1) Sämtliche Befugnisse des
Fonds liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann
seine sämtlichen Befugnisse auf
das Direktorium übertragen, ausgenommen
die Befugnis
i) neue Teilnehmer zuzulassen
und die Bedigungen für ihre
Zulassung festzusetzen;
ii) Aufstockungen der Zeichnungen
nach Artikel 7 zu
genehmigen und die diesbezüglichen
Fristen und
Bedingungen festzulegen;
iii) einen Teilnehmer zeitweilig
auszuschließen;
iv) über Anfechtungen von
Beschlüssen des Direktoriums
über die Auslegung
und Anwendung dieses
Übereinkommens zu entscheiden;
v) den Abschluß allgemeiner
Übereinkünfte über Zusammenarbeit
mit anderen
internationalen Organisationen
zu genehmigen,
soweit es sich nicht um zeitweilige
oder verwaltungstechnische
Übereinkünfte
handelt;
vi) fondsfremde Buchprüfer
auszuwählen und mit der
Prüfung der Bücher des
Fonds, der Bestätigung der
Bilanz und der Feststellung
der Gewinn- und Verlustrechnung
des Fonds zu
beauftragen;
vii) nach Prüfung des Berichts
der Buchprüfer die Bilanz
sowie die Feststellung der
Gewinn- und Verlustrechnung
des Fonds zu genehmigen;
viii) dieses Übereinkommen zu
ändern;
ix) die Einstellung der
Geschäftstätigkeit des
Fonds und die Verteilung
seiner Aktiva zu beschließen;
x) alle sonstigen dem Gouverneursrat
in diesem Übereinkommen
ausdrücklich zugewiesenen
Befugnisse auszuüben.
(3) Der Gouverneursrat kann
jederzeit die Übertragung einer
Angelegenheit auf das Direktorium
widerrufen.
Artikel 24
Zusammensetzung
des Gouverneursrats
(1) Die Gouverneure und Stellvertretenden
Gouverneure der
Bank sind von Amts wegen Gouverneure
und Stellvertretende
Gouverneure des Fonds. Der Präsident
der Bank teilt, soweit
erforderlich, dem Fonds die
Namen der Gouverneure und
Stellvertretenden Gouverneure
mit.
(2) Jeder Teilnehmerstaat, der
nicht Mitglied ist, ernennt einen
Gouverneur und einen Stellvertretenden
Gouverneur, die des
Vertrauens des sie ernennenden
Teilnehmers bedürfen.
(3) Stellvertreter dürfen nur in
Abwesenheit des Vertretenen
abstimmen.
(4) Vorbehaltlich des Artikels
60 Absatz 4 werden die Gouverneure
und Stellvertretenden
Gouverneure ohne Zahlung einer
Vergütung oder Ersatz von Auslagen
seitens des Fonds tätig.
Artikel 25
Verfahren des Gouverneursrats
(1) Der Gouverneursrat tritt zu
einer Jahressitzung und zu allen
weiteren vom Rat anberaumten
oder vom Direktorium einberufenen
Sitzungen zusammen. Der
Vorsitzende des Gouverneursrats
der Bank ist von Amts wegen
Vorsitzender des Gouverneursrats
des Fonds.
(2) Die Jahressitzung des Gouverneursrats
findet im Zusammenhang
mit der Jahressitzung
des Gouverneursrats der Bank
statt.
(3) Der Gouverneursrat ist
beschlußfähig, wenn die Mehrheit
der Gesamtzahl der Gouverneure,
die mindestens drei Viertel
der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer
vertreten, auf der Sitzung
anwesend ist.
(4) Der Gouverneursrat kann
im Wege einer Geschäftsordnung
ein Verfahren schaffen, in dessen
Anwendung das Direktorium,
wenn es dies für ratsam hält,
einen Beschluß der Gouverneure
in einer bestimmten Frage ohne
Einberufung einer Sitzung des
Gouverneursrats herbeiführen
kann.
(5) Der Gouverneursrat sowie
das Direktorium im Rahmen der
ihm vom Gouverneursrat erteilten
Ermächtigungen können alle
Hilfsorgane einsetzen, die zur
Geschäftsführung des Fonds notwendig
oder geeignet sind.
(6) Der Gouverneursrat sowie
das Direktorium können im Rahmen
der ihm vom Gouverneursrat
oder durch dieses Übereinkommen
erteilten Ermächtigung alle
mit diesem Übereinkommen zu
vereinbarenden Ordnungen
beschließen, die zur Geschäftsführung
des Fonds notwendig
oder geeignet sind.
Artikel 26
Aufgaben des Direktoriums
Unbeschadet der in Artikel 23
vorgesehenen Befugnisse des
Gouverneursrats ist das Direktorium
für die Leitung der allgemeinen
Geschäftstätigkeit des Fonds
verantwortlich und übt zu diesem
Zweck alle ihm durch dieses
Übereinkommen ausdrücklich
zugewiesenen oder ihm vom
Gouverneursrat übertragenen
Befugnisse aus, insbesondere die
folgenden
i) Vorbereitung der Arbeit des
Gouverneursrats ;
ii) nach Maßgabe der allgemeinen
Richtlinien des
Gouverneursrats Beschlußfassung
über einzelne Darlehen
und andere Formen
der nach diesem Übereinkommen
vom Fonds zu
gewährenden Finanzierung;
iii) Verabschiedung der Vorschriften,
Ordnungen und
sonstigen Maßnahmen, die
erforderlich sind, um über
die Geschäftstätigkeit des
Fonds ordnungsgemäß und
ausreichend überprüfte
Bücher und Rechnungsunterlagen
zu führen;
iv) Gewährleistung einer möglichst
wirksamen und wirtschaftlichen
Tätigkeit der
Einrichtungen des Fonds;
v) Vorlage an den Gouverneursrat
— zu dessen
Genehmigung auf jeder
Jahressitzung — der Bücher
über jedes Rechnungsjahr in
einer Form, die, soweit
erforderlich, zwischen den
Büchern über die allgemeine
Geschäftstätigkeit
des Fonds und solchen
Geschäften unterscheidet,
die aus den dem Fonds nach
Artikel 8 zur Verfügung
gestellten Beiträgen finanziert
werden;
vi) Vorlage eines Jahresberichts
an den Gouverneursrat zu
dessen Genehmigung auf
jeder Jahressitzung;
vii) Genehmigung des Haushaltsplans,
des allgemeinen
Darlehensprogramms und
der Politik des Fonds nach
Maßgabe der für den jeweiligen
Zweck verfügbaren
Vermögenswerte.
Artikel 27
Zusammensetzung des
Direktoriums
(1) Es wird ein aus zwölf
Direktoren bestehendes Direktorium
gebildet.
(2) Die Teilnehmerstaaten
wählen nach Anlage B sechs
Direktoren und sechs Stellvertretende
Direktoren.
(3) Die Bank bestellt nach
Anlage B sechs Direktoren und
deren Stellvertreter aus dem Kreis
des Direktoriums der Bank.
(4) Ein Stellvertretender Direktor
des Fonds kann an allen Sitzungen
des Direktoriums teilnehmen;
er darf sich jedoch nur in
Abwesenheit des von ihm Vertretenen
an den Verhandlungen
beteiligen und abstimmen.
(5) Das Direktorium lädt die
übrigen Direktoren der Bank und
ihre Stellvertreter ein, als Beobachter
an den Sitzungen des
Direktoriums teilzunehmen;
jeder eingeladene Bankdirektor
oder, in dessen Abwesenheit, sein
Stellvertreter kann sich an der
Erörterung eines geplanten Vorhabens
beteiligen, das dem Staat
zugute kommen soll, den er im
Direktorium der Bank vertritt.
(6) a) Ein von der Bank bestellter
Direktor bleibt im Amt, bis
sein Nachfolger gemäß Anlage B
bestellt wurde und sein Amt angetreten
hat. Mit dem Amt eines
Direktors der Bank endet auch
das eines Direktors des Fonds.
b) Die Amtsdauer der von den
Teilnehmerstaaten gewählten
Direktoren beträgt drei Jahre,
endet jedoch stets dann, wenn
eine allgemeine Aufstockung der
Zeichnungen nach Artikel 7
Absatz 1 wirksam wird. Diese
Direktoren können für eine oder
mehrere Amtszeiten wiedergewählt
werden. Sie bleiben im
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
wurden und ihr Amt angetreten
haben. Wird das Amt eines solchen
Direktors vor Ablauf seiner
Amtszeit frei, so wird die Leerstelle
mit einem neuen Direktor
besetzt, der von dem oder den
Teilnehmerstaaten gewählt wird,
deren Stimme abzugeben der
Vorgänger befugt war. Ein solcher
im Amt nachfolgender
Direktor behält dieses Amt für
die restliche Amtszeit seines Vorgängers.
c) Solange das Amt eines
Direktors unbesetzt ist, nimmt
der Stellvertreter des ehemaligen
Direktors dessen Befugnisse mit
Ausnahme der Befugnis wahr,
einen Stellvertreter zu benennen;
zulässig ist jedoch die Benennung
eines zeitweiligen Stellvertreters
zur Vertretung in Sitzungen, die
der Vertretene selbst nicht wahrnehmen
kann.
(7) Wird ein Staat nach Artikel
3 Absatz 3 Teilnehmerstaat,
erhöht ein Teilnehmerstaat seine
Zeichnung oder ändern sich aus
einem anderen Grund die Stimmrechte
einzelner Teilnehmerstaaten
zwischen den für die Wahl
von Direktoren als Vertreter von
Teilnehmerstaaten vorgesehenen
Terminen,
i) so tritt hinsichtlich der
Direktoren dadurch keine
Änderung ein; verliert ein
Direktor jedoch seine sämtlichen
Stimmrechte, so
enden damit alsbald sein
Amt und das seines Stellvertreters;
ii) so werden die Stimmrechte
der Teilnehmerstaaten und
der von ihnen gewählten
Direktoren vom Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der
Aufstockung einer Zeichnung
oder neuer Zeichnungen
beziehungsweise sonstiger
Änderungen der Stimmrechte
an entsprechend
berichtigt;
iii) so kann der neue Teilnehmerstaat,
wenn er Stimmrechte
besitzt, einen Direktor,
der im gegebenen Zeitpunkt
einen oder mehrere
Teilnehmerstaaten vertritt,
beauftragen, ihn bis zur
nächsten allgemeinen Wahl
der Direktoren der Teilnehmerstaaten
zu vertreten
und für ihn das Stimmrecht
auszuüben.
(8) Direktoren und ihre Stellvertreter
versehen ihr Amt ohne
Zahlung einer Vergütung oder
Ersatz von Auslagen durch den
Fonds.
Artikel 28
Verfahren des Direktoriums
(1) Das Direktorium tritt
zusammen, sooft die Geschäfte
des Fonds dies erfordern. Auf
Antrag von mindestens vier
Direktoren beruft der Vorsitzende
eine Sitzung des Direktoriums
ein.
(2) Das Direktorium ist
beschlußfähig, wenn in seinen Sitzungen
die. Mehrheit der Gesamt-
zahl der Direktoren anwesend ist,
die mindestens drei Viertel der
Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer
auf sich vereinigt.
Artikel 29
Abstimmung
(1) Die Bank sowie die Teilnehmerstaaten
in ihrer Gesamtheit
haben je 1000 Stimmen.
(2) Jeder Gouverneur des
Fonds, der zugleich Gouverneur
der Bank ist, verfügt mit voller
Stimmberechtigung über denjenigen
Anteil der Stimmen der Bank,
den der Präsident der Bank dem
Fonds mitteilt.
(3) Jeder Teilnehmerstaat verfügt
über einen Anteil an der
Gesamtstimmenzahl der Teilnehmerstaaten,
der auf den
Zeichnungen des betreffenden
Teilnehmers nach Artikel 6 sowie
— in dem von den Teilnehmerstaaten
in Zusammenhang mit
zusätzlichen, nach Artikel 7
Absätze 1 und 2 genehmigten
Zeichnungen vereinbarten Ausmaß
— auf derartigen zusätzlichen
Zeichnungen beruht. Bei
Abstimmungen im Gouverneursrat
ist jeder einen Teilnehmerstaat
vertretende Gouverneur
befugt, die Stimmen des von ihm
vertretenen Teilnehmers abzugeben.
(4) Bei Abstimmungen im
Direktorium verfügen die von der
Bank bestellten Direktoren insgesamt
über 1000 Stimmen und die
von den Teilnehmerstaaten
gewählten Direktoren insgesamt
über 1000 Stimmen. Jeder von
der Bank bestellte Direktor verfügt
über die ihm von dieser
zugewiesene Stimmenzahl, wie
sie sich aus der Mitteilung seiner
Bestellung nach Teil I der
Anlage B ergibt. Jeder von einzelnen
oder mehreren Teilnehmerstaaten
gewählte Direktor verfügt
über die Stimmenzahl, die der
oder die Teilnehmer, die ihn
gewählt haben, innehaben.
(5) Jeder Direktor der Bank
gibt seine Stimmen insgesamt ab.
Ein Direktor, der mehr als einen
Teilnehmerstaat vertritt, kann die
Stimmen der von ihm vertretenen
Staaten getrennt abgeben.
(6) Ungeachtet aller sonstigen
Bestimmungen dieses Übereinkommens
gilt folgendes
i) Ist oder wird ein regionales
Mitglied Teilnehmerstaat,
so besitzt oder erwirbt es
auf Grund dieser Beteiligung
keine Stimmen; wird
ein regionaler Teilnehmerstaat
Mitglied, so verliert er
mit dem Tag des Wirksamwerdens
dieser Mitgliedschaft
seine Stimmen als
Teilnehmerstaat;
ii) ist oder wird ein nicht
regionaler Staat sowohl
Teilnehmerstaat als auch
Mitglied, so wird er, wenn
auch nur im Sinne dieses
Übereinkommens, in jeder
Beziehung wie ein Nichtmitglied
behandelt.
(7) Sofern in diesem Übereinkommen
nichts anderes bestimmt
ist, werden die Beschlüsse über
alle im Gouverneursrat oder im
Direktorium verhandelten Angelegenheiten
mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl
der Teilnehmer
gefaßt.
Artikel 30
Der Präsident
(1) Der Präsident der Bank ist
von Amts wegen Präsident des
Fonds. Er ist Vorsitzender des
Direktoriums, besitzt jedoch kein
Stimmrecht. Er kann an Sitzungen
des Gouverneursrats teilnehmen,
darf jedoch keine Stimme
abgeben.
(2) Der Präsident ist Rechtsvertreter
des Fonds.
(3) Ist der Präsident der Bank
abwesend oder wird sein Amt
frei, so nimmt der zur vorläufigen
Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten der Bank Bestellte
zugleich die Geschäfte des Präsidenten
des Fonds wahr.
(4) Vorbehaltlich des Artikels
26 führt der Präsident die
ordentlichen Geschäfte des
Fonds; er nimmt insbesondere
folgende Aufgaben wahr
i) Er schlägt den Geschäfts- und
den Verwaltungshaushalt
vor;
ii) er schlägt das Gesamtfinanzierungsprogramm
vor;
iii) er veranlaßt die Prüfung
und Bewertung von Vorhaben
und Programmen, die
nach Artikel 15 Absatz 3
vom Fonds finanziert werden
sollen;
iv) er zieht, soweit erforderlich,
die leitenden und sonstigen
Bediensteten der Bank zur
Erledigung der Geschäfte
des Fonds heran und macht
die Organisation, die
Dienstleistungen und Einrichtungen
der Bank für
diesen Zweck nutzbar; er ist
gegenüber dem Direktorium
für Gewährleistung
und Überwachung der in
Artikel 22 vorgesehenen
geeigneten Organisation,
Personalausstattung und
Dienstleistungen verantwortlich;
v) er schließt die Dienstverträge
mit den vom Fonds
benötigten Bediensteten einschließlich
der Berater und
Sachverständigen und beendet
solche Dienstverträge.
Artikel 31
Verhältnis zur Bank
(1) Der Fonds vergütet der
Bank die angemessenen Kosten
der Inanspruchnahme ihrer leitenden
und sonstigen Bediensteten,
ihrer Organisation sowie
ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen
nach Maßgabe der
zwischen Fonds und Bank getroffenen
Vereinbarungen.
(2) Der Fonds ist ein rechtlich
von der Bank getrennter,
selbständiger Rechtsträger, dessen
Vermögenswerte von den der
Bank getrennt gehalten werden.
(3) Dieses Übereinkommen
begründet keine Haftung des
Fonds für Handlungen oder Ver-
pflichtungen der Bank, noch eine
Haftung der Bank für Handlungen
oder Verpflichtungen de9
Fonds.
Artikel 32
Sitz des Fonds
Der Sitz des Fonds befindet
sich am Sitz der Bank.
Artikel 33
Hinterlegungsstellen
Jeder Teilnehmerstaat benennt
seine Zentralbank oder eine sonstige,
dem Fonds genehme Einrichtung
als Hinterlegungsstelle,
bei welcher der Fonds Guthaben
in der Währung des betreffenden
Teilnehmers oder andere
Vermögenswerte hinterlegen
kann. In Ermangelung einer
abweichenden Benennung ist
Hinterlegungsstelle jedes Mitglieds
die von ihm für die Zwecke
des Übereinkommens zur
Gründung der Bank benannte
Hinterlegungsstelle.
Artikel 34
Verbindungsstelle
Jeder Teilnehmerstaat benennt
eine geeignete Behörde, mit welcher
der Fonds sich im Zusammenhang
mit einer sich im Rahmen
dieses Übereinkommens
ergebenden Angelegenheit in
Verbindung setzen kann. In
Ermangelung einer abweichenden
Benennung ist Verbindungsstelle
für den Fonds die von einem Mitglied
benannte Verbindungsstelle
für die Bank.
Artikel 35
Veröffentlichung von Berichten
und Informationserteilung
(1) Der Fonds veröffentlicht
einen Jahresbericht, der eine
geprüfte Rechnungsaufstellung
enthält, und verschickt in geeigneten
Zeitabständen an Teilnehmer
und Mitglieder zusammenfassende
Darstellungen seiner
Finanzlage sowie eine Gewinn-
und Verlustrechnung, in der die
Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit
ausgewiesen werden.
(2) Der Fonds kann weitere,
von ihm zur Verwirklichung seiner
Ziele für wünschenswert
erachtete Berichte veröffentlichen.
(3) Den Teilnehmern und Mitgliedern
werden Ausfertigungen
sämtlicher auf Grund dieses Artikels
veröffentlichter Berichte,
Aufstellungen und Verlautbarungen
übermittelt.
Artikel 36
Verwendung der Reingewinne
Der Gouverneursrat beschließt
von Zeit zu Zeit über die Verwendung
der Reingewinne des
Fonds, wobei er die Bildung von
Rücklagen und Rückstellungen
gebührend berücksichtigt.
KAPITEL VII
Rücktritt;
Aussetzung der Beteiligung;
Einstellung der Geschäftstätigkeit
Artikel S7
Rücktritt von Teilnehmern
Ein Teilnehmer kann jederzeit
durch eine an den Fonds an dessen
Sitz gerichtete schriftliche
Mitteilung von dem Fonds
zurücktreten. Der Rücktritt wird
am Tag des Eingangs der Mitteilung
oder an dem in ihr bezeichneten,
längstens sechs Monate
nach dem Eingang liegenden
Tage wirksam.
Artikel 38
Aussetzung der Beteiligung
(1) Kommt ein Teilnehmer seinen
Verpflichtungen gegenüber
dem Fonds nicht nach, so kann
dieser seine Beteiligung kraft
Beschlusses des Gouverneursrats
aussetzen. Ein Teilnehmer, dessen
Beteiligung in dieser Weise
ausgesetzt wurde, scheidet ein
Jahr nach dem Tage der Ausset-
zung ohne weiteres als Teilnehmer
aus, sofern nicht der Gouverneursrat
beschließt, ihn wieder in
den vorigen Stand einzusetzen.
(2) Während einer Aussetzung
der Beteiligung darf ein Teilnehmer
seine Rechte nach diesem
Übereinkommen — mit Ausnahme
des Rücktrittsrechts —
nicht ausüben, unterliegt jedoch
weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.
Artikel 39
Rechte und Pflichten
ausscheidender Teilnehmerstaaten
(1) Scheidet ein Staat als Teilnehmer
aus, so stehen ihm auf
Grund dieses Übereinkommens
nur die in diesem Artikel und in
Artikel 53 vorgesehenen Rechte
zu; er bleibt jedoch, soweit im
vorliegenden Artikel nichts anderes
bestimmt ist, für alle gegenüber
dem Fonds als Teilnehmer,
Darlehensnehmer, Bürge oder in
sonstiger Eigenschaft eingegangenen
finanziellen Verpflichtungen
haftbar.
(2) Scheidet ein Staat als Teilnehmer
aus, so nehmen der Fonds
und der betreffende Staat eine
Abrechnung vor. Im Rahmen
einer solchen Abrechnung können
der Fonds und der Staat die
Beträge, die dem Staat auf Grund
seiner Zeichnung zu zahlen sind,
sowie Zeitpunkt und Währung
der Zahlung vereinbaren. In
bezug auf einen Teilnehmer
umfaßt der Ausdruck „Zeichnung"
für die Zwecke dieses Artikels
und des Artikels 40 sowohl
die Stammeinlage als auch gegebenenfalls
die zusätzlichen Zeichnungen
des betreffenden Teilnehmers.
(3) Bis zu einer derartigen Vereinbarung,
in jedem Fall aber,
wenn binnen sechs Monaten nach
dem Tag, an dem der Staat als
Teilnehmer ausgeschieden ist,
oder binnen einer sonstigen, zwischen
dem Fonds und dem Staat
vereinbarten Frist, keine derartige
Vereinbarung zustande kommt,
gilt folgendes
i) Der Staat wird von jeder
weiteren Haftung gegenüber
dem Fonds auf Grund
seiner Zeichnung mit der
Ausnahme befreit, daß der
Staat dem Fonds bei Fälligkeit
diejenigen Zeichnungsbeträge
zu zahlen hat, die
an dem Tag, an dem der
Staat als Teilnehmer ausscheidet,
noch nicht eingezahlt
sind und die der
Fonds nach seiner Auffassung
benötigt, um zu dem
betreffenden Zeitpunkt seinen
Verpflichtungen im
Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte
nachzukommen;
ii) der Fonds erstattet dem
Staat Beträge, die dieser auf
Grund seiner Zeichnung
eingezahlt hat oder die sich
in Form von Darlehenstilgungen
daraus ergeben
haben und an dem Tag, an
dem der Staat als Teilnehmer
ausscheidet, im Besitz
des Fonds befinden; von der
Erstattung ausgenommen
sind jedoch Beträge, die der
Fonds nach seiner Auffassung
benötigt, um zu dem
betreffenden Zeitpunkt seinen
Verpflichtungen im
Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte
nachzukommen;
iii) der Fonds zahlt dem Staat
einen Anteil an allen vom
Fonds nach dem Tag, an
dem der Staat als Teilnehmer
ausscheidet, auf Grund
zuvor geschlossener Darlehensverträge
vereinnahmten
Darlehenstilgungen; ausgenommen
hiervon sind aus
solchen Mitteln gewährte
Darlehen, die dem Fonds im
Rahmen von Vereinbarungen
zur Verfügung gestellt
wurden, die besondere Tilgungsrechte
vorsehen. Dieser
Anteil am gesamten
Nennbetrag derartiger Darlehen
entspricht dem Verhältnis
des von dem Staat
auf Grund seiner Zeichnung
gezahlten und ihm nicht
schon nach Ziffer ii erstatteten
Gesamtbetrags zu dem
von allen Teilnehmern auf
Grund ihrer Zeichnungen
gezahlten Gesamtbetrag,
der vom Fonds verwendet
wurde oder den er nach seiner
Auffassung benötigt, um
seinen Verpflichtungen im
Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte
an dem Tag,
an dem der Staat als Teilnehmer
ausscheidet, nachzukommen.
Derartige Zahlungen
des Fonds erfolgen
in Raten, falls und sobald
derartige Tilgungen beim
Fonds eingehen; die Frist
zwischen den Raten muß
jedoch mindestens ein Jahr
betragen. Die Raten werden
in den Währungen gezahlt,
in denen sie beim Fonds eingehen;
der Fonds kann
jedoch nach seinem Gutdünken
Zahlung in der
Währung des betreffenden
Staates leisten;
iv) ein dem Staat auf Grund
seiner Zeichnung geschuldeter
Betrag kann so lange
zurückgehalten werden, wie
dieser Staat, eine seiner
Untergliederungen oder
eine Dienststelle des Staates
oder einer seiner Untergliederungen
gegenüber dem
Fonds als Darlehensnehmer
oder Bürge haftbar ist; derartige
Beträge können nach
Wahl des Fonds gegen daraus
entstehende Verbindlichkeiten
bei Fälligkeit aufgerechnet
werden;
v) in keinem Falle erhält der
Staat auf Grund dieses
Absatzes einen Endbetrag,
der den jeweils niedrigeren
der folgenden beiden
Beträge übersteigt
1. den von dem Staat auf
Grund seiner Zeichnung
gezahlten Betrag oder
2. denjenigen Betrag der
Nettoaktiva des Fonds,
wie in seinen Büchern an
dem Tag, an dem der
Staat als Teilnehmer ausscheidet,
ausgewiesen,
der dem Verhältnis seiner
Zeichnung zum
Gesamtbetrag der Zeich-
nungen aller Teilnehmer
entspricht;
vi) sämtliche auf Grund dieser
Bestimmungen erforderlichen
Berechnungen werden
auf der vom Fonds billigerweise
bestimmten Grundlage
durchgeführt.
(4) In keinem Falle werden
einem Staat auf Grund dieses
Artikels geschuldete Beträge vor
Ablauf von sechs Monaten nach
dem Tag gezahlt, an dem der
Staat als Teilnehmer ausscheidet.
Stellt binnen sechs Monaten nach
dem Tag, an dem ein Staat als
Teilnehmer ausscheidet, der
Fonds seine Geschäftstätigkeit
nach Artikel 40 ein, so ergeben
sich alle Rechte des betreffenden
Staates aus Artikel 40, und der
Staat gilt im Sinne jenes Artikels
als Teilnehmer des Fonds, besitzt
jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 40
Einstellung der Geschäftstätigkeit
und Regelung der
Verbindlichkeiten
(1) Der Fonds kann seine
Geschäftstätigkeit durch Beschluß
des Gouverneursrats einstellen.
Der Rücktritt durch die
Bank oder durch alle Teilnehmerstaaten
nach Artikel 37 führt zur
Einstellung der Geschäftstätigkeit
des Fonds. Nach Einstellung der
Geschäftstätigkeit beendet der
Fonds sogleich alle Betätigungen
mit Ausnahme der mit der ordnungsgemäßen
Versilberung,
Erhaltung und Wahrung seiner
Aktiva und der Regelung seiner
Verbindlichkeiten zusammenhängenden
Maßnahmen. Bis zur endgültigen
Regelung dieser Verbindlichkeiten
und der Verteilung
dieser Aktiva bleibt der Fonds
bestehen; alle beiderseitigen
Rechte und Pflichten des Fonds
und der Teilnehmer auf Grund
dieses Übereinkommens bleiben
unberührt; jedoch ist eine Aussetzung
der Beteiligung oder der
Rücktritt eines Teilnehmers ausgeschlossen,
und eine Verteilung
an Teilnehmer findet nur nach
Maßgabe dieses Artikels statt.
(2) Eine Verteilung an Teilnehmer
auf Grund ihrer Zeichnungen
findet erst stau, wenn alle
Verbindlichkeiten gegenüber
Gläubigern erfüllt wurden oder
für ihre Erfüllung Vorsorge
getroffen wurde und wenn der
Gouverneursrat eine derartige
Verteilung beschlossen hat.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1
und 2 sowie gegebenenfalls
besonderer Vereinbarungen, die
im Zusammenhang mit der
Bereitstellung von Vermögenswerten
an den Fonds über deren
Verwendung getroffen wurden,
verteilt der Fonds seine Aktiva an
die Teilnehmer anteilig im Verhältnis
zu den von ihnen auf
Grund ihrer Zeichnungen gezahlten
Beträgen. Jede Verteilung auf
Grund der vorstehenden Bestimmung
unterliegt im Falle jedes
Teilnehmers der vorherigen
Regelung aller noch offenen Forderungen
des Fonds gegen den
betreffenden Teilnehmer. Eine
solche Verteilung findet zu den
Zeitpunkten, in den Währungen
und in bar oder in den Aktiva
statt, die der Fonds für gerecht
und billig erachtet. Die Verteilung
an die einzelnen Teilnehmer
braucht hinsichtlich der Art der
verteilten Aktiva oder der Währungen,
in denen sie bemessen
werden, nicht einheitlich zu sein.
(4) Ein Teilnehmer, der vom
Fonds nach diesem Artikel oder
nach Artikel 39 verteilte Aktiva
erhält, rückt hinsichtlich dieser
Aktiva in dieselben Rechte ein,
die dem Fonds vor der Verteilung
zustanden.
KAPITEL VIII
Rechtsstellung; Immunitäten;
Befreiungen und Vorrechte
Artikel 41
Zweck des Kapitels
Um es dem Fonds zu ermöglichen,
seinem Zweck zu dienen
und die ihm übertragenen Aufgaben
wahrzunehmen, werden ihm
im Hoheitsgebiet jedes Teilnehmerstaats
die Rechtsstellung,
Immunitäten und Vorrechte
gewährt, die in diesem Kapitel
aufgeführt sind; jeder Teilnehmerstaat
unterrichtet den Fonds
über die besonderen Maßnahmen,
die er zu diesem Zweck
ergreift.
Artikel 42
Rechtsstellung
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit;
er hat insbesondere
die uneingeschränkte Fähigkeit,
i) Verträge zu schließen;
ii) bewegliches und unbewegliches
Vermögen zu erwerben
und darüber zu verfugen;
iii) vor Gericht zu stehen.
Artikel 43
Rechtsverfahren
(1) Der Fonds genießt Immunität
von jeder Art von Rechtsverfahren,
außer in Fällen, die sich
aus der oder im Zusammenhang
mit der Wahrnehmung seiner
Befugnis ergeben, Darlehen nach
Artikel 8 anzunehmen; in einem
solchen Fall kann der Fonds vor
dem zuständigen Gericht im
Hoheitsgebiet eines Staates verklagt
werden, in dem der Fonds
seinen Sitz hat oder einen Vertreter
zur Entgegennahme von
Zustellungen oder Ladungen
bestellt oder dessen Gerichtsbarkeit
er in sonstiger Weise anerkannt
hat.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
kann der Fonds nicht verklagt
werden von einem Teilnehmer,
von einer Dienststelle oder Einrichtung
eines Teilnehmers oder
von einem Rechtsträger oder
einer Person, der oder die mittelbar
oder unmittelbar für einen
Teilnehmer oder eine Dienststelle
oder Einrichtung eines Teilnehmers
handelt oder von diesen
Ansprüche herleitet. Die Teilnehmer
können sich zur Beilegung
von Streitigkeiten zwischen dem
Fonds und seinen Teilnehmern
der besonderen Verfahren bedie-
nen, die in diesem Übereinkommen,
in der Satzung und den
Ordnungen des Fonds oder in
den mit dem Fonds geschlossenen
Verträgen niedergelegt sind.
(3) Der Fonds trifft Vorsorge
für geeignete Verfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten in Fällen,
die nicht unter Absatz 2
sowie unter die Artikel 52 und 53
fallen und die auf Grund des
Absatzes 1 des vorliegenden Artikels
der Immunität des Fonds
unterliegen.
(4) In Fällen, in denen der
Fonds auf Grund dieses Übereinkommens
keine Immunität von
Rechtsverfahren besitzt, genießen
der Fonds, sein Vermögen und
seine Aktiva, gleichviel wo und in
wessen Besitz sie sich befinden,
dennoch Immunität von allen
Formen der Beschlagnahme,
Pfändung oder Vollstreckung vor
Erlaß eines rechtskräftigen
Urteils gegen den Fonds.
Artikel 44
Immunität der Aktiva
Das Vermögen und die Aktiva
des Fonds, gleichviel wo und in
wessen Besitz sie sich befinden,
genießen Immunität von der
Durchsuchung, Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung oder
jeder sonstigen Form der Wegnahme
oder Befriedigung aus der
Sache durch Verwaltungsakt
oder gesetzgeberische Maßnahme.
Artikel 45
Immunität der Archive
Die Archive des Fonds sowie
allgemein sämtliche im Eigentum
oder Besitz des Fonds befindlichen
Schriftstücke sind ohne
Rücksicht auf ihren Aufbewahrungsort
unverletzlich.
Artikel 46
Befreiung der Aktiva
von Beschränkungen
In dem zur Erfüllung des
Zwecks und der Aufgaben des
Fonds notwendigen Ausmaß und
vorbehaltlich dieses Übereinkommens
sind das Vermögen und alle
sonstigen Aktiva des Fonds von
Beschränkungen durch finanzielle
Überwachungen, Regelungen
oder Moratorien jeder Art
befreit.
Artikel 47
Vorrechte in bezug auf
Mitteilungen
Jeder Teilnehmerstaat gewährt
den amtlichen Mitteilungen des
Fonds dieselbe Behandlung, die
er den amtlichen Mitteilungen
anderer internationaler finanzieller
Einrichtungen gewährt, deren
Mitglied er ist.
Artikel 48
Immunitäten und Vorrechte
der leitenden und sonstigen
Bediensteten
Alle Gouverneure und Direktoren
sowie ihre Stellvertreter, der
Präsident und die sonstigen
Bediensteten einschließlich der
mit der Wahrnehmung von Aufgaben
für den Fonds betrauten
Sachverständigen
i) genießen Immunität von
Rechtsverfahren in bezug
auf die von ihnen in amtlicher
Eigenschaft vorgenommenen
Handlungen;
ii) erhalten, wenn sie nicht
Inländer sind, Immunitäten
von den Einwanderungsbeschränkungen,
den Erfordernissen
der Ausländermeldepflicht
und der staatlichen
Dienstpflicht sowie
Erleichterungen in bezug
auf die Devisenbestimmungen,
die nicht ungünstiger
sind als die von dem betreffenden
Teilnehmerstaat den
Vertretern sowie leitenden
und sonstigen Bediensteten
vergleichbaren Ranges
anderer internationaler
finanzieller Einrichtungen,
deren Mitglied der betreffende
Staat ist, gewährten
Immunitäten und Erleichterungen;
iii) erhalten in bezug auf Reiseerleichterungen
eine
Behandlung, die nicht
ungünstiger ist als die von
dem betreffenden Teilnehmerstaat
den Vertretern
sowie leitenden und sonstigen
Bediensteten vergleichbaren
Ranges anderer internationaler
finanzieller Einrichtungen,
deren Mitglied
der betreffende Staat ist,
gewährte Behandlung.
Artikel 49
Befreiung von der Besteuerung
(1) Der Fonds, seine Aktiva,
sein Vermögen, seine Einnahmen,
Geschäftstätigkeit und Finanzgeschäfte
sind von jeder unmittelbaren
Besteuerung sowie von allen
Zöllen oder sonstigen Abgaben
gleicher Wirkung auf die für seinen
amtlichen Gebrauch ein-
oder ausgeführten Waren befreit.
Der Fonds ist ferner von jeder
Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung
oder Erhebung von
Steuern oder sonstigen Abgaben
befreit.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
kann der Fonds keine Befreiung
von Steuern in Anspruch nehmen,
die nur Vergütungen für Dienstleistungen
darstellen.
(3) Im Rahmen der Befreiung
nach Absatz 1 eingeführte
Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet
des Teilnehmerstaats, der
die Befreiung gewährt hat, nur
unter den mit diesem Teilnehmer
vereinbarten Bedingungen verkauft
werden.
(4) Auf die dem Präsidenten
und den Bediensteten einschließlich
der mit der Wahrnehmung
von Aufgaben für den Fonds
betrauten Sachverständigen von
diesem gezahlten Gehälter und
Vergütungen oder im Zusammenhang
mit diesen wird keine
Steuer erhoben.
Artikel 50
Verzicht des Fonds
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen
Immunitäten, Befreiungen
und Vorrechte werden im
Interesse des Fonds gewährt. Das
Direktorium kann in dem Aus-
maß und unter den Bedingungen,
die es bestimmt, auf die in diesem
Kapitel vorgesehenen Immunitäten,
Befreiungen und Vorrechte
in Fällen verzichten, in denen dies
nach seiner Auffassung den Interessen
des Fonds dienlich ist
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
ist der Präsident berechtigt und
verpflichtet, die Immunität von
Bediensteten einschließlich der
mit der Wahrnehmung von Aufgaben
für den Fonds betrauten
Sachverständigen in Fällen aufzuheben,
in denen die Immunität
nach seiner Auffassung verhindern
würde, daß der Gerechtigkeit
Genüge geschieht, und die
Immunität ohne Beeinträchtigung
der Interessen des Fonds aufgehoben
werden kann.
KAPITEL IX
Änderungen
Artikel 51
(1) Vorschläge zur Änderung
dieses Übereinkommens sind
ohne Rücksicht darauf, ob sie von
einem Teilnehmer, einem Gouverneur
oder dem Direktorium
eingebracht werden, dem Vorsitzenden
des Gouverneursrats
zuzuleiten, der sie diesem Gremium
unterbreitet. Wird eine vorgeschlagene
Änderung vom Gouverneursrat
gebilligt, so befragt
der Fonds die Teilnehmer durch
Rundschreiben oder auf telegrafischem
Wege, ob sie die vorgeschlagene
Änderung annehmen.
Nehmen drei Viertel der Teilnehmer,
die insgesamt über 85 vH
der Gesamtstimmenzahl verfügen,
die vorgeschlagene Änderung
an, so bestätigt der Fonds
dies durch förmliche Mitteilung
an die Teilnehmer. Änderungen
treten gegenüber allen Teilnehmern
drei Monate nach dem Tag
der in diesem Absatz vorgesehenen
förmlichen Mitteilung in
Kraft, sofern der Gouverneursrat
nicht eine andere Frist festsetzt.
{2) Ungeachtet des Absatzes 1
ist die einstimmige Genehmigung
des Gouverneursrats erforderlich
bei Änderungen betreffend
(i) die in Artikel 10 vorgesehene
Haftungsbeschränkung;
ii) die sich auf die Zeichnung
zusätzlicher Beträge beziehenden
Bestimmungen des
Artikels 7 Absätze 2 und 3;
iii) das Recht zum Rücktritt
von der Beteiligung am
Fonds;
iv) die nach diesem Übereinkommen
erforderlichen
Abstimmungsmehrheiten.
KAPITEL X
Auslegung und Schiedsverfahren
Artikel 52
Auslegung
(1) Jede sich zwischen einem
Teilnehmer und dem Fonds oder
zwischen Teilnehmern ergebende
Frage der Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens
wird dem Direktorium zur
Entscheidung vorgelegt. Hat ein
von der zu prüfenden Frage
besonders betroffener Teilnehmerstaat
keinen Direktor seiner
Staatsangehörigkeit in dieses
Gremium entsandt, so ist er zur
unmittelbaren Rechtsvertretung
in solchen Fällen berechtigt. Dieses
Vertretungsrecht wird vom
Gouverneursrat geregelt.
(2) In jedem Fall, in dem das
Direktorium eine Entscheidung
nach Absatz 1 getroffen hat, kann
ein Teilnehmer die Verweisung
der Frage an den Gouverneursrat
fordern, dessen Entscheidung
endgültig ist. Bis zur Entscheidung
des Gouverneursrats kann
der Fonds, soweit er dies für notwendig
erachtet, auf der Grundlage
der Entscheidung des Direktoriums
handeln.
Artikel 53
Schiedsverfahren
Bei einer Streitigkeit zwischen
dem Fonds und einem Staat, der
als Teilnehmer ausgeschieden ist,
oder zwischen dem Fonds und
einem Teilnehmer nach Einstellung
der Geschäftstätigkeit des
Fonds wird die betreffende Streitigkeit
einem Gericht von drei
Schiedsrichtern zur schiedsrichterlichen
Entscheidung vorgelegt.
Ein Schiedsrichter wird vom
Fonds ernannt, ein zweiter
Schiedsrichter von dem betreffenden
Teilnehmer oder ehemaligen
Teilnehmer, während der dritte
Schiedsrichter, der zugleich
Obmann ist, von beiden Parteien
gemeinsam ernannt wird. Hat
binnen fünfundvierzig Tagen
nach Eingang des Antrags auf
schiedsrichterliche Entscheidung
eine Partei noch keinen Schiedsrichter
ernannt oder ist binnen
dreißig Tagen nach Ernennung
von zwei Schiedsrichtern der
dritte Schiedsrichter noch nicht
ernannt worden; so kann jede
Partei den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs oder eine
sonstige Stelle, die in einer vom
Gouverneursrat angenommenen
Ordnung bestimmt ist, ersuchen,
einen Schiedsrichter zu ernennen.
Das Schiedsverfahren wird von
den Schiedsrichtern geregelt; der
dritte Schiedsrichter ist jedoch
befugt, in allen streitigen Verfahrensfragen
zu entscheiden. Die
Entscheidungen, die endgültig
und für die Parteien bindend
sind, bedürfen der Mehrheit der
Schiedsrichter.
KAPITEL XI
Schlußbestimmungen
Artikel 54
Unterzeichnung
Die Urschrift dieses Übereinkommens
liegt für die Bank und
die in Anlage A bezeichneten
Staaten bis zum 31. März 1973
zur Unterzeichnung auf.
Artikel 55
Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung durch die
Unterzeichner.
(2) Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
sind von allen Unterzeichnern
bis zum 31. Dezember
1973 bei der Bank an deren Sitz
zu hinterlegen; ist das Übereinkommen
jedoch bis zu diesem
Tag noch nicht nach Artikel 56 in
Kraft getreten, so kann das
Direktorium der Bank die Frist
zur Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
um höchstens
sechs Monate verlängern.
Artikel 56
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt an
dem Tag in Kraft, an dem die
Bank und acht Unterzeichnerstaaten,
deren in Anlage A zu
dem Übereinkommen aufgeführten
Stammeinlagezeichnungen
zusammen mindestens 55 Millionen
Rechnungseinheiten umfassen,
ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegt haben.
Artikel 57
Beteiligung
(1) Ein Unterzeichner, dessen
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde an oder
vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens hinterlegt
wird, ist von diesem Tag an
Teilnehmer. Ein Unterzeichner,
dessen Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde später,
jedoch vor dem nach Artikel
55 Absatz 2 festgesetzten oder
daraus sich ergebenden Datum
hinterlegt wird, ist vom Tag dieser
Hinterlegung an Teilnehmer.
(2) Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer
ist, kann nach
Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmer
werden; ungeachtet der Artikel
54 und 55 kann die Beteiligung
durch Unterzeichnung dieses
Übereinkommens und Hinterlegung
einer Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
bei der Bank herbeigeführt
werden; die Beteiligung
wird am Tag der Hinterlegung
wirksam.
Artikel 58
Vorbehalte
Ein Staat kann bei Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
erklären,
i) daß in seinem Hoheitsgebiet
die Immunität nach
Artikel 43 Absatz 1 und
nach Artikel 48 Ziffer i
nicht in bezug auf eine
Zivilklage Anwendung findet,
die sich aus einem
durch ein dem Fonds gehörendes
oder in seinem
Namen betriebenes Kraftfahrzeug
verursachten
Unfall ergibt, sowie in
bezug auf eine von dem
Fahrer eines solchen Fahrzeugs
begangene Zuwiderhandlung
im Straßenverkehr;
ii) daß er sich und seinen politischen
Untergliederungen
das Recht vorbehält, die seinen
Bürgern, seinen Staatsangehörigen
und den sich in
ihm aufhaltenden Personen
vom Fonds gezahlten
Gehälter und Vergütungen
zu besteuern;
iii) daß er davon ausgeht, daß
der Fonds in der Regel
keine Befreiung von der
Umsatzsteuer, die der
betreffende Staat auf Waren
mit Ursprung in seinem
Hoheitsgebiet erhebt, sowie
von der Steuer auf den Kauf
beweglicher und unbeweglicher
Sachen, die Teil des zu
entrichtenden Preises ist, in
Anspruch nimmt, daß
jedoch in Fällen, in denen
der Fonds zum amtlichen
Gebrauch erhebliche
Anschaffungen von Sachen
macht, auf die solche Steuern
und Abgaben erhoben
wurden oder zahlbar sind,
der betreffende Staat nach
Möglichkeit geeignete Verwaltungsmaßnahmen
zum
Erlaß oder zur Rückerstattung
der Steuer oder
Abgabe trifft;
iv) daß Artikel 49 Absatz 3 auf
Gegenstände Anwendung
findet, hinsichtlich derer ein
Erlaß oder eine Rückerstattung
der Steuer oder
Abgabe seitens des betreffenden
Staates auf Grund
von Verwaltungsmaßnahmen
im Sinne der Ziffer iii
stattgefunden hat.
Artikel 59
Notifikation
Die Bank notifiziert allen
Unterzeichnern
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde;
c) den Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens;
d) alle bei Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde
gemachten Erklärungen
oder Vorbehalte.
Artikel 60
Konstituierende Sitzung
(1) Sobald dieses Übereinkommen
in Kraft getreten ist, ernennt
jeder Teilnehmerstaat einen Gouverneur;
der Vorsitzende des
Gouverneursrats beruft sodann
die konstituierende Sitzung des
Gouverneursrats ein.
(2) Auf der konstituierenden
Sitzung
i) werden zwölf Direktoren
des Fonds nach Artikel 27
Absätze 2 und 3 bestellt und
gewählt;
ii) werden Vorkehrungen zur
Bestimmung des Tages
getroffen, an dem der
Fonds seine Geschäftstätigkeit
aufnimmt.
(3) Der Fonds notifziert allen
Teilnehmern den Tag seines
Geschäftsbeginns.
(4) Der Fonds erstattet der
Bank die ihr bei der Errichtung
des Fonds entstandenen angemessenen
und notwendigen Kosten
einschließlich der Tagegelder der
Gouverneure und ihrer Stellvertreter
für die Teilnahme an der
konstituierenden Sitzung.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Abidjan am
29. November 1972 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die bei der Bank hinterlegt wird.
Die Bank übermittelt allen
Unterzeichnern beglaubigte
Abschriften dieses Übereinkommens.
Anlage A
1. Gründungsteilnehmer
Die folgenden Staaten können
Gründungsteilnehmer werden
Belgien, Brasilien, Dänemark,
Bundesrepublik Deutschland,
Finnland, Italien, Japan, Jugoslawien,
Kanada, die Niederlande,
Norwegen, Schweden, Schweiz,
Spanien, Vereinigtes Königreich,
Vereinigte Staaten von Amerika.
Jeder der genannten Staaten,
der nach dem 31. Dezember 1973
eine Zeichnung von mindestens
15 Millionen US-Dollar macht,
gilt dessenungeachtet als Gründungsteilnehmer,
sofern er dieses
Übereinkommen bis zum
31. Dezember 1974 unterzeichnet
und ratifiziert.
2. Stammeinlagezeichnungen
Die Bank und die folgenden
Unterzeichnerstaaten dieses
Übereinkommens haben folgende
Beträge gezeichnet
Anlage B
Bestellung und Wahl
der Direktoren
Teil I
Bestellung der Direktoren
durch die Bank
(1) Der Präsident der Bank
übermittelt dem Fonds bei jeder
Bestellung eines Direktors des
Fonds durch die Bank eine Mitteilung,
in der angegeben werden
i) die Namen der bestellten
Direktoren;
ii) die Zahl der Stimmen, die
jeder Direktor abzugeben
befugt ist.
(2) Wird das Amt eines von der
Bank bestellten Direktors frei, so
teilt der Präsident dem Fonds den
Namen des von der Bank bestellten
Nachfolgers mit.
Teil II
Wahl von Direktoren
durch die Teilnehmerstaaten
vertretenden Gouverneure
(1) Bei der Stimmabgabe zur
Wahl von Direktoren gibt jeder
einen Teilnehmerstaat vertretende
Gouverneur alle Stimmen,
über die der ihn ernennende Staat
verfügt, für einen Bewerber ab.
Die sechs Bewerber, welche die
größte Stimmenzahl auf sich vereinen,
sind Direktoren; als nicht
gewählt gelten jedoch solche
Bewerber, die weniger als 12 vH
der Gesamtstimmenzahl dieser
Gouverneure erhalten.
(2) Wird im ersten Wahlgang
die Zahl von sechs gewählten
Bewerbern nicht erreicht, so findet
ein zweiter Wahlgang statt,
bei dem derjenige Bewerber, der
die geringste Stimmenzahl auf
sich vereinte, nicht wählbar ist
und bei dem nur a) diejenigen
Gouverneure, die im ersten Wahlgang
für einen nicht gewählten
Bewerber gestimmt haben, sowie
b) diejenigen Gouverneure
stimmberechtigt sind, von deren
für einen gewählten Bewerber
abgegebenen Stimmen nach
Absatz 3 angenommen wird, daß
sie die für diesen Bewerber abgegebene
Stimmenzahl über 15 vH
der verfügbaren Stimmen angehoben
haben.
(3) Bei der Bestimmung, ob
von der von einem Gouverneur
abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen
ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl
eines Bewerbers
über 15 vH der verfügbaren Stimmen
angehoben hat, wird angenommen,
daß die 15 vH zunächst
einmal die Stimmen desjenigen
Gouverneurs einschließen, der die
höchste Stimmenzahl für den
betreffenden Bewerber abgegeben
hat, sodann die Stimmen desjenigen
Gouverneurs, der die
nächsthöhere Stimmenzahl
abgab, und so weiter, bis der
Wert von 15 vH erreicht ist.
(4) Jeder Gouverneur, dessen
Stimmen teilweise gezählt werden
müssen, um die Gesamtstimmenzahl
eines Bewerbers über 12 vH
anzuheben, wird auch dann so
angesehen, als habe er seine sämtlichen
Stimmen für diesen Bewerber
abgegeben, auch wenn die
Gesamtstimmenzahl dieses
Bewerbers dadurch über 15 vH
angehoben wird.
(5) Wird auch nach dem zweiten
Wahlgang die Zahl von sechs
gewählten Bewerbern nicht
erreicht, so finden weitere Wahlgänge
nach denselben Grundsätzen
statt, bis sechs Bewerber
gewählt wurden, jedoch mit der
Maßgabe, daß nach der Wahl
von fünf Bewerbern der sechste
mit einfacher Mehrheit der verbleibenden
Stimmen gewählt werden
kann und als mit allen diesen
Stimmen gewählt gilt.
(6) Die Teilnehmerstaaten vertretenden
Gouverneure können
die vorstehenden Vorschriften
mit einer Mehrheit von 75 vH der
Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure
ändern.
(7) Auf jeder der ersten drei
Jahressitzungen des Gouverneursrats
findet eine Neuwahl der
die Teilnehmerstaaten vertretenden
Direktoren statt.
(8) Jeder Direktor benennt
einen Stellvertreter, der befugt ist,
für ihn in seiner Abwesenheit zu
handeln. Die Direktoren und ihre
Stellvertreter sind Angehörige der
Teilnehmerstaaten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. Dezember 1981 bei der Afrikanischen Entwicklungsbank hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Artikel 57 Absatz 2 am 30. Dezember 1981 für Österreich in Kraft getreten.