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37_1982 AT

37. Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens und die Afrikanische

Entwicklungsbank sind

übereingekommen, hiermit den

Afrikanischen Entwicklungsfonds

zu errichten, auf den die nachfolgenden

Bestimmungen Anwendung

finden

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Sofern nicht etwas anderes

bestimmt ist oder der Zusammenhang

etwas anderes erfordert,

haben die nachstehenden Ausdrücke

in diesem Übereinkommen

stets folgende Bedeutung

„Fonds" bedeutet den durch

dieses Übereinkommen errichteten

Afrikanischen Entwicklungsfonds;

„Bank" bedeutet die Afrikanische

Entwicklungsbank;

„Mitglied" bedeutet ein Mitglied

der Bank;

„Teilnehmer" bedeutet die

Bank und jeden Staat, der Vertragspartei

dieses Übereinkommens

wird;

„Teilnehmerstaat" bedeutet

jeden Teilnehmer außer der

Bank;

„Gründungsteilnehmer" bedeutet

die Bank und jeden Teilnehmerstaat,

der nach Artikel 57

Absatz 1 Teilnehmer wird;

„Zeichnung" bedeutet die von

den Teilnehmern nach Artikel 5,

6 oder 7 gezeichneten. Beträge;

„Rechnungseinheit" bedeutet

eine Rechnungseinheit im Wert

von 0,81851265 Gramm Feingold;

„frei konvertierbare Währung"

bedeutet die Währung eines Teilnehmers,

bezüglich derer der

Fonds nach Konsultierung des

Internationalen Währungsfonds

feststellt, daß sie für die

Geschäftszwecke des Fonds in

geeigneter Weise in andere Währungen

konvertierbar ist;

„Präsident", „Gouverneursrat"

und „Direktorium" bedeutet

jeweils den Präsidenten, den

Gouverneursrat und das Direktorium

des Fonds, wobei die Stellvertretenden

Gouverneure und

Stellvertretenden Direktoren als

Gouverneure und Direktoren gelten,

wenn sie in dieser Eigenschaft

tätig werden;

„regional" bezieht sich auf den

afrikanischen Erdteil und die afrikanischen

Inseln.

(2) Bezugnahmen auf Kapitel,

Artikel, Absätze und Anlagen

betreffen Kapitel, Artikel,

Absätze und Anlagen dieses

Übereinkommens.

(3) Die Überschriften der

Kapitel und Artikel sind nicht

Teil dieses Übereinkommens,

sondern dienen lediglich als Hinweise.

KAPITEL II

Zweck und Beteiligung

Artikel 2

Zweck

Der Fonds dient dem Zweck,

die Bank in ihren Bemühungen

um einen zunehmend wirksameren

Beitrag zur wirtschaftlichen

und sozialen Entwicklung der

Mitglieder der Bank sowie um

Förderung der Zusammenarbeit

(auch auf regionaler und subregionaler

Ebene) und eines wachsenden

internationalen Handels,

insbesondere unter ihren Mitgliedern,

zu unterstützen. Der Fonds

stellt für Zwecke, die für diese

Entwicklung von vorrangiger

Bedeutung und ihr dienlich sind,

Finanzierungsmittel zu Vorzugsbedingungen

bereit.

Artikel 3

Beteiligung

(1) Teilnehmer des Fonds sind

die Bank und die Staaten, die

nach Maßgabe dieses Übereinkommens

Vertragsparteien desselben

geworden sind.

(2) Gründungsteilnehmerstaaten

sind die in Anlage A aufgeführten

Staaten, die nach Artikel

57 Absatz 1 Vertragsparteien

dieses Übereinkommens geworden

sind.

(3) Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer

ist, kann Teilnehmer

und Vertragspartei dieses

Übereinkommens zu Bedingungen

werden, die mit dem Übereinkommen

vereinbar sind und

vom Gouverneursrat durch eine

einstimmige, mit den Ja-Stimmen

aller Teilnehmer angenommene

Entschließung festgelegt werden.

Eine solche Beteiligung steht nur

Staaten offen, die Mitglieder der

Vereinten Nationen, einer ihrer

Sonderorganisationen oder Vertragsparteien

des Statuts des

Internationalen Gerichtshofs

sind.

(4) Ein Staat kann einen

Rechtsträger oder eine Behörde,

die in seinem Namen handeln,

zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens

und zu seiner Vertretung

in allen das Übereinkommen

betreffenden Angelegenheiten,

ausgenommen die in Artikel

55 bezeichneten, ermächtigen.

KAPITEL III

Vermögenswerte

Artikel 4

Vermögenswerte

Die Vermögenswerte des

Fonds umfassen

i) die Zeichnungen der Bank;

ii) die Zeichnungen der Teilnehmerstaaten;

iii) andere vom Fonds vereinnahmte

Vermögenswerte

und

iv) Mittel, die aus der

Geschäftstätigkeit des

Fonds stammen oder ihm

sonst zufließen.

Artikel 5

Zeichnungen der Bank

Die Bank zahlt als Stammeinlagezeichnung

den in Rechnungseinheiten

ausgedrückten, in

Anlage A neben ihrem Namen

eingetragenen Betrag unter Verwendung

der hierfür dem „Afrikanischen

Entwicklungsfonds"

der Bank gutgeschriebenen Mittel

in den Fonds ein. Die Zahlung

erfolgt zu denselben Fristen und

Bedingungen, wie sie in Artikel 6

Absatz 2 für die Zahlung der

Stammeinlagezeichnung der Teilnehmerstaaten

vorgesehen sind.

Die Bank zeichnet danach die

von ihrem Gouverneursrat

beschlossenen weiteren Beträge

unter Bedingungen und nach

einem Verfahren, die mit dem

Fonds vereinbart werden.

Artikel 6

Stammeinlagezeichnungen

der Teilnehmerstaaten

(1) Jeder Staat, der Teilnehmer

wird, zeichnet den ihm zugewiesenen

Betrag. Diese Zeichnungen

werden im folgenden Stammeinlagezeichnungen

genannt.

(2) Die jedem Gründungsteilnehmerstaat

zugewiesene Stammeinlagezeichnung

entspricht dem

neben seinem Namen in Anlage A

eingetragenen, in Rechnungsein-

heiten ausgedrückten und in frei

konvertierbarer Währung zahlbaren

Betrag. Die Zahlung ist in

drei gleichen Jahresraten wie

folgt zu leisten: Die erste Rate ist

binnen dreißig Tagen nach Aufnahme

der Geschäftstätigkeit des

Fonds gemäß Artikel 60, spätestens

jedoch an dem Tag zu zahlen,

an dem der betreffende

Gründungsteilnehmerstaat Vertragspartei

dieses Übereinkommens

wird; die zweite Rate binnen

einem weiteren Jahr und die

dritte Rate binnen einem Jahr

nach Zahlung, frühestens jedoch

nach Fälligkeit der zweiten Rate.

Der Fonds kann um vorzeitige

Zahlung der zweiten oder dritten

Rate oder beider Raten ersuchen,

wenn seine Geschäftstätigkeit

dies erfordert; derartige Zahlungen

stehen jedoch im freien

Ermessen jedes Teilnehmerstaats.

(3) Die Stammeinlagezeichnungen

anderer Teilnehmerstaaten

als der Gründungsteilnehmer

werden gleichfalls in Rechnungseinheiten

ausgedrückt und sind

gleichfalls in frei konvertierbarer

Währung zahlbar. Betrag und

Zahlungsverfahren dieser Zeichnungen

werden vom Fonds nach

Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.

(4) Sofern der Fonds nicht

einer abweichenden Regelung

zustimmt, behält jeder Teilnehmerstaat

die freie Konvertierbarkeit

der von ihm nach diesem

Artikel in seiner Währung eingezahlten

Beträge bei.

(5) Ungeachtet der vorstehenden

Bestimmungen dieses Artikels

kann jeder Teilnehmerstaat eine

nach diesem Artikel vorgesehene

Zahlung um höchstens drei

Monate verschieben, wenn Haushalts-

oder sonstige Gründe eine

solche Verschiebung erforderlich

machen.

Artikel 7

Zusätzliche Zeichnungen

der Teilnehmerstaaten

(1) Der Fonds überprüft jederzeit,

wenn er dies für angezeigt

hält, sowie später in geeigneten

Zeitabständen unter Berücksichtigung

des Zahlungsplans der

Stammeinlagezeichnungen der

Gründungsteilnehmer und im

Lichte seiner Geschäftstätigkeit

seine Vermögenswerte; hält er es

für wünschenswert, so kann er

eine allgemeine Aufstockung der

Zeichnungen der Teilnehmerstaaten

zu von ihm festgesetzten Fristen

und Bedingungen genehmigen.

Ungeachtet der vorstehenden

Bestimmungen kann der

Fonds jederzeit allgemeine Aufstockungen

oder Einzelaufstockungen

derartiger Zeichnungen,

Einzelaufstockungen jedoch nur

auf Antrag des betreffenden Teilnehmerstaats,

genehmigen.

(2) Wird eine zusätzliche Einzelzeichnung

nach Absatz 1

genehmigt, so steht es jedem Teilnehmerstaat

frei, unter Bedingungen,

die vom Fonds in angemessener

Weise festgelegt werden und

die nicht ungünstiger als die nach

Absatz i bestimmten sein dürfen,

einen Betrag zu zeichnen, der

ihm die Beibehaltung seines

Stimmgewichts im Verhältnis zu

den übrigen Teilnehmerstaaten

ermöglicht.

(3) Ein Teilnehmerstaat ist

nicht verpflichtet, bei allgemeinen

Aufstockungen oder Einzelaufstockungen

von Zeichnungen

zusätzliche Beträge zu zeichnen.

(4) Genehmigungen allgemeiner

Aufstockungen im Sinne des

Absatzes 1 und Beschlüsse bezüglich

derartiger Aufstockungen

bedürfen einer Mehrheit von 85

vH der Gesamtstimmenzahl der

Teilnehmer.

Artikel 8

Sonstige Vermögenswerte

(1) Vorbehaltlich der folgenden

Bestimmungen dieses Artikels

kann der Fonds Verträge schließen,

um sich sonstige Vermö-

genswerte, einschließlich Zuwendungen

und Darlehen, von Mitgliedern,

Teilnehmern, Nichtteilnehmerstaaten

sowie von öffentlichen

oder privaten Rechtsträgern

zu beschaffen.

(2) Die Fristen und Bedingungen

derartiger Verträge müssen

mit den Zielen, der Geschäftstätigkeit

und der Politik des Fonds

vereinbar sein und dürfen weder

für den Fonds noch für die Bank

unangemessene verwaltungstechnische

oder finanzielle Lasten mit

sich bringen.

(3) Derartige Verträge, ausgenommen

solche über Zuwendungen

im Rahmen der Technischen

Hilfe, müssen so gestaltet werden,

daß sie dem Fonds die Einhaltung

des Artikels 15 Absätze 4

und 5 ermöglichen.

(4) Derartige Verträge bedürfen

der Genehmigung des Direktoriums:;

Verträge mit Nichtmitglied-

oder Nichtteilnehmerstaaten

oder mit der Dienststelle eines

solchen Staates bedürfen einer

Mehrheit von 85 vH der Gesamtstimmenzahl

der Teilnehmer.

(5) Der Fonds nimmt nur Darlehen

an (ausgenommen kurzfristige

für seine Geschäftstätigkeit

benötigte Kredite), die zu Vorzugsbedingungen

gewährt werden;

er nimmt auf keinem Markt

Darlehen auf, er beteiligt sich

nicht als Darlehensnehmer, Bürge

oder in sonstiger Weise an der

Ausgabe von Wertpapieren auf

irgendeinem Markt und er gibt

keine verkehrsfähigen oder übertragbaren

Schuldverschreibungen

über die nach Absatz 1 angenommenen

Darlehen aus.

Artikel 9

Zahlung der Zeichnungen

Der Fonds nimmt Teile der

Zeichnung eines Teilnehmers, die

dieser nach Artikel 5, 6 oder 7

oder nach Artikel 13 zu zahlen

hat und die der Fonds für seine

Geschäftstätigkeit nicht benötigt,

in Form von Schatzanweisungen,

Kreditbriefen oder ähnlichen, von

dem Teilnehmer oder der gegebenenfalls

von ihm nach Artikel 33

benannten Hinterlegungsstelle

ausgegebenen Schuldverschreibungen

entgegen. Derartige

Schatzanweisungen oder sonstige

Schuldverschreibungen dürfen

nicht verkehrsfähig sein; sie müssen

zinsfrei und auf Aufforderung

zugunsten des Kontos des

Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle

oder, in Ermangelung

einer solchen, in der vom

Fonds angegebenen Weise im

Nennbetrag zahlbar sein. Ungeachtet

der Begebung oder

Annahme derartiger Schatzanweisungen,

Kreditbriefe oder

sonstiger Schuldverschreibungen

bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers

nach den Artikeln 5, 6

und 7 sowie nach Artikel 13

bestehen. Beträge, die der Fonds

auf Grund der Zeichnung von

Teilnehmern innehat, die sich

nicht der Bestimmungen dieses

Artikels bedienen, kann der

Fonds einzahlen oder anlegen,

um Gewinne zur Deckung seiner

Verwaltungskosten und sonstigen

Unkosten zu erzielen. Der Fonds

ruft alle Zeichnungen, soweit

während angemessener Fristen

durchführbar, im Verhältnis der

Anteile ab, um die Ausgaben

ohne Rücksicht auf die Form, in

der die Zeichnungen geleistet

wurden, zu finanzieren.

Artikel 10

Haftungseinschränkung

Ein Teilnehmer ist auf Grund

seiner Beteiligung für Handlungen

oder Verpflichtungen des

Fonds nicht haftbar.

KAPITEL IV

Währungen

Artikel 11

Verwendung von Währungen

(1) Währungsbeträge, die als

Zahlung von Zeichnungen nach

Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2

oder nach Artikel 13 im Hinblick

auf solche Zeichnungen eingehen,

kann der Fonds im Rahmen

seiner Geschäftstätigkeit verwen-

den und in andere Währungen

konvertieren, vorbehaltlich der

Zustimmung des Direktoriums

auch zur zeitweiligen Anlage von

Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit

nicht benötigt werden.

(2) Die Verwendung von Währungsbeträgen,

die als Zahlung

von Zeichnungen nach Artikel 6

Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1

und 2 oder nach Artikel 13 im

Hinblick auf solche Zeichnungen

eingehen, unterliegt den Fristen

und Bedingungen, unter denen

die Beträge vereinnahmt wurden,

oder, im Falle der nach Artikel 13

eingegangenen Beträge, den Fristen

und Bedingungen, unter

denen die Währungsbeträge

angenommen wurden, deren

Wert in dieser Weise aufrechterhalten

wird.

(3) Alle sonstigen von ihm vereinnahmten

Währungsbeträge

kann der Fonds im Rahmen seiner

Geschäftstätigkeit frei verwenden

und in andere Währungen

konvertieren, vorbehaltlich

der Zustimmung des Direktoriums

auch zur zeitweiligen

Anlage von Beträgen, die für

seine Geschäftstätigkeit nicht

benötigt werden.

(4) Diesem Artikel zuwiderlaufende

Einschränkungen dürfen

nicht auferlegt werden.

Artikel 12

Bewertung der Währungen

(1) Ist es nach diesem Übereinkommen

erforderlich, den Wert

einer Währung durch eine andere

Währung oder andere Währungen

oder in der Rechnungseinheit

auszudrücken, so nimmt der

Fonds nach Konsultierung des

Internationalen Währungsfonds

diese Bewertung nach billigem

Ermessen vor.

(2) Besitzt eine Währung keine

beim Internationalen Währungsfonds

bekannte Parität, so wird

der in der Rechnungseinheit ausgedrückte

Wert dieser Währung

gegebenenfalls vom Fonds nach

Absatz 1 bestimmt; der so

bestimmte Wert gilt als Parität

dieser Währung im Sinne dieses

Übereinkommens einschließlich,

ohne jede Einschränkung, des

Artikels 13 Absätze 1 und 2.

Artikel 13

Aufrechterhaltung des Wertes

von Währungsbeständen

(1) Sinkt die im Rahmen des

Internationalen Währungsfonds

geltende Parität der Währung

eines Teilnehmerstaats im Verhältnis

zur Rechnungseinheit

oder ist nach Auffassung des

Fonds ihr Devisenwert im

Hoheitsgebiet des betreffenden

Teilnehmers in beträchtlichem

Maße gefallen, so zahlt dieser

Teilnehmer binnen angemessener

Frist in seiner eigenen Währung

denjenigen Betrag an den Fonds,

der erforderlich ist, um den im

Zeitpunkt der Zeichnung gegebenen

Wert des von dem Teilnehmer

nach Artikel 6 und nach diesem

Absatz in den Fonds eingezahlten

Währungsbetrags ohne

Rücksicht darauf aufrechtzuerhalten,

ob der betreffende Währungsbetrag

in Form von Schatzanweisungen,

Kreditbriefen oder

sonstigen nach Artikel 9 angenommenen

Schuldverschreibungen

geführt wird; diese Bestimmungen

gelten jedoch nur insoweit,

als der betreffende Währungsbetrag

noch nicht auf die

Stammeinlage eingezahlt oder in

eine andere Währung konvertiert

wurde.

(2) Steigt die Parität der Währung

eines Teilnehmerstaats im

Verhältnis zur Rechnungseinheit

oder hat sich nach Auffassung des

Fonds ihr Devisenwert im

Hoheitsgebiet des betreffenden

Teilnehmers in beträchtlichem

Maße erhöht, so zahlt der Fonds

dem Teilnehmer binnen angemessener

Frist in dieser Währung

einen Betrag zurück, der der

Wertsteigerung des Währungsbetrags

entspricht, auf den Absatz. 1

anwendbar ist.

(3) Der Fonds kann auf die

Anwendung dieses Artikels verzichten

oder ihn für unanwendbar

erklären, wenn der Interna-

tionale Währungsfonds eine

gleichmäßige Änderung der Parität

der Währungen aller Teilnehmerstaaten

vornimmt.

KAPITEL V

Geschäftstätigkeit

Artikel 14

Verwendung der Vermögenswerte

(1) Der Fonds stellt Mittel zur

Finanzierung von Vorhaben und

Programmen zur Förderung der

wirtschaftlichen und sozialen

Entwicklung im Hoheitsgebiet

der Mitglieder bereit. Der Fonds

gewährt derartige Finanzierungen

zugunsten solcher Mitglieder,

deren Wirtschaftslage und

-aussichten eine Finanzierung zu

Vorzugsbedingungen erfordern

(2) Die vom Fonds gewährte

Finanzierung dient Entwicklungszwecken,

die er angesichts der

Erfordernisse des oder der betreffenden

Gebiete für vorrangig

hält; außer in besonderen Fällen

wird die Finanzierung nur für

bestimmte Vorhaben oder Gruppen

von Vorhaben gewährt, insbesondere

solche, die Teil eines

staatlichen, regionalen oder subregionalen

Programms sind; eingeschlossen

ist die Gewährung

von Finanzierungsmitteln für

staatliche Entwicklungsbanken

oder andere geeignete Einrichtungen

zur Weitervergabe für

bestimmte, vom Fonds genehmigte

Vorhaben.

Artikel 15

Finanzierungsbedingungen

(1) Der Fonds finanziert Vorhaben

im Hoheitsgebiet eines

Mitglieds nicht, wenn dieses

widerspricht; der Fonds ist jedoch

nicht gehalten, sich zu vergewissern,

daß einzelne Mitglieder

nicht widersprechen, wenn einer

öffentlich-rechtlichen internationalen,

regionalen oder subregionalen

Organisation Finanzierung

gewährt wird.

(2) a) Der Fonds gewährt keine

Finanzierung, wenn sie nach seiner

Auffassung aus anderen

Quellen zu Bedingungen verfügbar

ist, die er als für den Darlehensnehmer

annehmbar betrachtet.

b) Bei der Gewährung einer

Finanzierung an andere Rechtsträger

als Mitglieder unternimmt

der Fonds alle notwendigen

Schritte, um sicherzustellen, daß

die Vorzugsbedingungen seiner

Finanzierung nur solchen Mitgliedern

oder sonstigen Rechtsträgen

zugute kommen, die unter

Berücksichtigung aller erheblichen

Umstände in den Genuß

einiger oder aller dieser Vorzugsbedingungen

kommen sollten.

(3) Zur Gewährung einer

Finanzierung hat der Antragsteller

über den Präsidenten der

Bank einen entsprechenden Vorschlag

einzureichen; der Präsident

legt dem Direktorium des

Fonds einen schriftlichen Bericht

vor, in welchem die Finanzierung

auf Grund einer eingehenden

Untersuchung des Antragsgegenstands

durch das Personal des

Fonds empfohlen wird.

(4) a) Der Fonds macht nicht

die Auflage, daß der Gegenwert

seiner Finanzierungsmittel in den

Hoheitsgebieten bestimmter Teilnehmerstaaten

oder Mitglieder

auszugeben ist; ein derartiger

Gegenwert wird jedoch nur zur

Beschaffung von Waren und

Dienstleistungen, die aus den

Hoheitsgebieten von Teilnehmerstaaten

oder Mitgliedern geliefert

werden, in den Hoheitsgebieten

von Teilnehmerstaaten oder Mitgliedern

verwendet; sind Mittel

nach Artikel 8 von einem Staat

eingegangen, der weder Teilnehmer

noch Mitglied ist, so sind die

Hoheitsgebiete dieses Staates

gleichfalls als Quellen für

Beschaffungen mit derartigen

Mitteln anzusehen; sie können als

Quellen für Beschaffungen aus

sonstigen, vom Direktorium

bestimmten Mitteln in Betracht

kommen, die auf Grund des

genannten Artikels eingingen.

b) Die Beschaffung erfolgt auf

der Grundlage internationaler

Ausschreibungen unter den in

Betracht kommenden Lieferanten,

außer in solchen Fällen, in

denen das Direktorium entscheidet,

daß eine internationale Ausschreibung

nicht gerechtfertigt

wäre.

(5) Der Fonds trifft alle geeigneten

Maßnahmen, um sicherzustellen,

daß der Gegenwert einer

Finanzierung nur für die Zwecke

verwendet wird, für welche die

Finanzierung gewährt wurde;

dabei schenkt der Fonds Erwägungen

der Wirtschaftlichkeit,

Leistungsfähigkeit und des freien

Wettbewerbs im internationalen

Handel gebührende Aufmerksamkeit,

ohne politischen oder

sonstigen nichtwirtschaftlichen

Einflüssen oder Überlegungen

Raum zu geben.

(6) Im Rahmen eines Finanzierungsgeschäfts

gewährte Mittel

werden dem Empfänger nur in

dem Maße zur Verfügung

gestellt, daß sie zur Deckung der

im Zusammenhang mit dem Vorhaben

jeweils anfallenden Kosten

ausreichen.

(7) Der Fonds läßt sich bei seiner

Geschäftstätigkeit von gesunden

Grundsätzen des Entwicklungsbankwesens

leiten.

(8) Der Fonds tätigt keine

Refinanzierungsgeschäfte.

(9) Bei der Gewährung eines

Darlehens prüft der Fonds mit

der gebotenen Sorgfalt, ob der

Darlehensnehmer und gegebenenfalls

der Bürge Gewähr dafür

bieten, daß sie ihren Verpflichtungen

nachkommen.

(10) Bei Prüfung eines Finanzierungsantrags

berücksichtigt

der Fonds gebührend die vom

Empfänger und, wenn dieser kein

Mitglied ist, die vom Empfänger

und von dem oder den Mitgliedern,

deren Hoheitsgebieten das

Vorhaben oder Programm

zugute kommen soll, getroffenen

sachdienlichen Selbsthilfemaßnahmen.

(11) Der Fonds trifft alle Maßnahmen,

die für die wirksame

Anwendung dieses Artikels

erforderlich sind.

Artikel 16

Form und Bedingungen der

Finanzierung

(1) Die Finanzierung seitens

des Fonds aus Vermögenswerten,

die nach den Artikeln 5, 6 und 7

zur Verfügung gestellt wurden,

sowie aus Rückzahlungen von

Finanzierungsmitteln und deren

Erträgen erfolgt in Form von

Darlehen. Der' Fonds kann sonstige

Finanzierungen einschließlich

Zuschüssen aus Vermögenswerten

gewähren, die gemäß Vereinbarungen

nach Artikel 8 mit

der ausdrücklichen Genehmigung

einer solchen Finanzierungsart

vereinnahmt wurden.

(2) a) Vorbehaltlich des Absatzes

1 erfolgt die Finanzierung seitens

des Fonds zu den jeweils

angemessenen Vorzugsbedingungen.

b) Ist der Darlehensnehmer

Mitglied oder eine zwischenstaatliche

Einrichtung, der einzelne

oder mehrere Mitglieder angehören,

so berücksichtigt der Fonds

bei Festsetzung der Finanzierungsbedingungen

in erster Linie

die Wirtschaftslage und -aussichten

des oder der Mitglieder, zu

deren Gunsten die Finanzierung

gewährt wird, sowie ferner Art

und Erfordernisse des betreffenden

Vorhabens oder Programms.

(3) Der Fonds kann Finanzierungen

gewähren

a) jedem Mitglied sowie jeder

seiner geographischen oder verwaltungsmäßigen

Untergliederungen

oder Dienststellen;

b) jeder Einrichtung sowie

jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet

eines Mitglieds;

c) jeder regionalen oder subregionalen

Dienststelle oder Einrichtung,

die sich mit der Entwicklung

in den Hoheitsgebieten

der Mitglieder befaßt.

Alle derartigen Finanzierungen

müssen nach dem Urteil des

Fonds den Zielen dieses Übereinkommens

dienen. Ist der Darlehensnehmer

nicht selbst Mitglied,

so fordert der Fonds, daß eine

geeignete staatliche oder sonstige

Bürgschaft oder Bürgschaften

gestellt werden.

(4) Der Fonds kann Devisen

zur Deckung einheimischer Ausgaben

für ein Vorhaben in dem

Ausmaß zur Verfügung stellen,

das nach Auffassung des Fonds

für die Darlehenszwecke notwendig

oder angemessen ist; dabei

berücksichtigt der Fonds die

Wirtschaftslage und -aussichten

einzelner oder mehrerer Mitglieder,

zu deren Gunsten die Finanzierung

gewährt wird, sowie Art

und Erfordernisse des Vorhabens.

(5) Die Darlehen sind in der

oder den Währungen, in denen

sie gewährt wurden, oder in der

oder den sonstigen frei konvertierbaren

Währungen, die der

Fonds bestimmt, zurückzuzahlen.

(6) Vor Gewährung einer

Finanzierung an ein Mitglied

oder zu dessen Gunsten oder für

ein Vorhaben im Hoheitsgebiet

eines Mitglieds überzeugt der

Fonds sich davon, daß das betreffende

Mitglied alle Verwaltungs- und

Gesetzgebungsmaßnahmen

hinsichtlich seines Hoheitsgebiets

getroffen hat, die erforderlich

sind, um die Bestimmungen des

Artikels 11 Absatz 4 und des

Kapitels VIII in gleicher Weise

auszuführen, als wäre das Mitglied

Teilnehmerstaat; derartige

Finanzierungen unterliegen der

Bedingung, daß diese Verwaltungs-

und Gesetzgebungsmaßnahmen

beibehalten werden und

daß im Falle einer Streitigkeit

zwischen dem Fonds und einem

Mitglied — in Ermangelung einer

anderweitigen Regelung — Artikel

53 in gleicher Weise anwendbar

ist, als wäre das Mitglied ein

Teilnehmerstaat, auf den der Tatbestand

des genannten Artikels

zutrifft.

Artikel 17

Prüfung und Bewertung

Es wird eine umfassende, fortlaufende

Prüfung der vom Fonds

finanzierten abgeschlossenen

Vorhaben, Programme und

Tätigkeiten durchgeführt, um

dem Direktorium und dem Präsidenten

ein Urteil darüber zu

ermöglichen, ob der Fonds seine

Ziele voll verwirklicht. Der Präsident

trifft mit Zustimmung des

Direktoriums Maßnahmen zur

Durchführung dieser Prüfungen,

deren Ergebnisse dem Direktorium

über den Präsidenten mitgeteilt

werden.

Artikel 18

Zusammenarbeit mit anderen

internationalen Organisationen

sowie mit anderen Einrichtungen

und Staaten

Zur Förderung seiner Ziele

bemüht der Fonds sich um

Zusammenarbeit mit anderen

internationalen Organisationen,

regionalen und subregionalen

Organisationen sowie anderen

Einrichtungen und Staaten und

kann mit ihnen Übereinkünfte

über Zusammenarbeit schließen;

derartige Übereinkünfte ' mit

Nichtmitgliedstaaten oder Nichtteilnehmerstaaten

oder der

Dienststelle eines derartigen Staates

bedürfen jedoch der Zustimmung

von 85 vH der Gesamtstimmenzahl

der Teilnehmer.

Artikel 19

Technische Hilfe

Zur Förderung seiner Ziele

kann der Fonds technische Hilfe

gewähren, in der Regel jedoch

nur auf Rückzahlungsgrundlage,

sofern die technische Hilfe nicht

aus besonderen Zuschüssen zur

technischen Hilfe oder aus sonstigen,

dem Fonds für diesen Zweck

zur Verfügung gestellten Mitteln

gewährt wird.

Artikel 20

Sonstige Geschäftstätigkeit

Neben den in anderen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

vorgesehenen Befugnissen besitzt

der Fonds das Recht, alle sonstigen

mit seiner Geschäftstätigkeit

zusammenhängenden Tätigkeiten

auszuüben, die zur Förderung

seiner Ziele notwendig oder wünschenswert

und mit diesem Übereinkommen

vereinbar sind.

Artikel 21

Verbot der politischen Betätigung

Weder der Fonds noch seine

Bediensteten oder sonstige in seinem

Namen handelnde Personen

dürfen sich in die politischen

Angelegenheiten eines Mitglieds

einmischen; in ihren Entscheidungen

lassen sie sich nicht von

der politischen Haltung des oder

der betreffenden Mitglieder

beeinflussen. Derartige Entscheidungen

werden nur auf Erwägungen

der wirtschaftlichen und

sozialen Entwicklung der Mitglieder

gegründet; diese Überlegungen

werden unparteiisch

abgewogen, um die in diesem

Übereinkommen niedergelegten

Ziele zu erreichen.

KAPITEL VI

Organisation und Leitung

Artikel 22

Organisation des Fonds

Organe des Fonds sind ein

Gouverneursrat, ein Direktorium

und ein Präsident. Der Fonds

bedient sich zur Wahrnehmung

seiner Aufgaben der leitenden

und sonstigen Bediensteten der

Bank sowie ihrer Organisation,

ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen;

stellt das Direktorium

einen zusätzlichen Personalbedarf

fest, so stellt der Präsident

nach Artikel 30 Absatz 4 Ziffer v

zusätzliches Personal für den

Fonds ein.

Artikel 23

Befugnisse des Gouverneursrats

(1) Sämtliche Befugnisse des

Fonds liegen beim Gouverneursrat.

(2) Der Gouverneursrat kann

seine sämtlichen Befugnisse auf

das Direktorium übertragen, ausgenommen

die Befugnis

i) neue Teilnehmer zuzulassen

und die Bedigungen für ihre

Zulassung festzusetzen;

ii) Aufstockungen der Zeichnungen

nach Artikel 7 zu

genehmigen und die diesbezüglichen

Fristen und

Bedingungen festzulegen;

iii) einen Teilnehmer zeitweilig

auszuschließen;

iv) über Anfechtungen von

Beschlüssen des Direktoriums

über die Auslegung

und Anwendung dieses

Übereinkommens zu entscheiden;

v) den Abschluß allgemeiner

Übereinkünfte über Zusammenarbeit

mit anderen

internationalen Organisationen

zu genehmigen,

soweit es sich nicht um zeitweilige

oder verwaltungstechnische

Übereinkünfte

handelt;

vi) fondsfremde Buchprüfer

auszuwählen und mit der

Prüfung der Bücher des

Fonds, der Bestätigung der

Bilanz und der Feststellung

der Gewinn- und Verlustrechnung

des Fonds zu

beauftragen;

vii) nach Prüfung des Berichts

der Buchprüfer die Bilanz

sowie die Feststellung der

Gewinn- und Verlustrechnung

des Fonds zu genehmigen;

viii) dieses Übereinkommen zu

ändern;

ix) die Einstellung der

Geschäftstätigkeit des

Fonds und die Verteilung

seiner Aktiva zu beschließen;

x) alle sonstigen dem Gouverneursrat

in diesem Übereinkommen

ausdrücklich zugewiesenen

Befugnisse auszuüben.

(3) Der Gouverneursrat kann

jederzeit die Übertragung einer

Angelegenheit auf das Direktorium

widerrufen.

Artikel 24

Zusammensetzung

des Gouverneursrats

(1) Die Gouverneure und Stellvertretenden

Gouverneure der

Bank sind von Amts wegen Gouverneure

und Stellvertretende

Gouverneure des Fonds. Der Präsident

der Bank teilt, soweit

erforderlich, dem Fonds die

Namen der Gouverneure und

Stellvertretenden Gouverneure

mit.

(2) Jeder Teilnehmerstaat, der

nicht Mitglied ist, ernennt einen

Gouverneur und einen Stellvertretenden

Gouverneur, die des

Vertrauens des sie ernennenden

Teilnehmers bedürfen.

(3) Stellvertreter dürfen nur in

Abwesenheit des Vertretenen

abstimmen.

(4) Vorbehaltlich des Artikels

60 Absatz 4 werden die Gouverneure

und Stellvertretenden

Gouverneure ohne Zahlung einer

Vergütung oder Ersatz von Auslagen

seitens des Fonds tätig.

Artikel 25

Verfahren des Gouverneursrats

(1) Der Gouverneursrat tritt zu

einer Jahressitzung und zu allen

weiteren vom Rat anberaumten

oder vom Direktorium einberufenen

Sitzungen zusammen. Der

Vorsitzende des Gouverneursrats

der Bank ist von Amts wegen

Vorsitzender des Gouverneursrats

des Fonds.

(2) Die Jahressitzung des Gouverneursrats

findet im Zusammenhang

mit der Jahressitzung

des Gouverneursrats der Bank

statt.

(3) Der Gouverneursrat ist

beschlußfähig, wenn die Mehrheit

der Gesamtzahl der Gouverneure,

die mindestens drei Viertel

der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer

vertreten, auf der Sitzung

anwesend ist.

(4) Der Gouverneursrat kann

im Wege einer Geschäftsordnung

ein Verfahren schaffen, in dessen

Anwendung das Direktorium,

wenn es dies für ratsam hält,

einen Beschluß der Gouverneure

in einer bestimmten Frage ohne

Einberufung einer Sitzung des

Gouverneursrats herbeiführen

kann.

(5) Der Gouverneursrat sowie

das Direktorium im Rahmen der

ihm vom Gouverneursrat erteilten

Ermächtigungen können alle

Hilfsorgane einsetzen, die zur

Geschäftsführung des Fonds notwendig

oder geeignet sind.

(6) Der Gouverneursrat sowie

das Direktorium können im Rahmen

der ihm vom Gouverneursrat

oder durch dieses Übereinkommen

erteilten Ermächtigung alle

mit diesem Übereinkommen zu

vereinbarenden Ordnungen

beschließen, die zur Geschäftsführung

des Fonds notwendig

oder geeignet sind.

Artikel 26

Aufgaben des Direktoriums

Unbeschadet der in Artikel 23

vorgesehenen Befugnisse des

Gouverneursrats ist das Direktorium

für die Leitung der allgemeinen

Geschäftstätigkeit des Fonds

verantwortlich und übt zu diesem

Zweck alle ihm durch dieses

Übereinkommen ausdrücklich

zugewiesenen oder ihm vom

Gouverneursrat übertragenen

Befugnisse aus, insbesondere die

folgenden

i) Vorbereitung der Arbeit des

Gouverneursrats ;

ii) nach Maßgabe der allgemeinen

Richtlinien des

Gouverneursrats Beschlußfassung

über einzelne Darlehen

und andere Formen

der nach diesem Übereinkommen

vom Fonds zu

gewährenden Finanzierung;

iii) Verabschiedung der Vorschriften,

Ordnungen und

sonstigen Maßnahmen, die

erforderlich sind, um über

die Geschäftstätigkeit des

Fonds ordnungsgemäß und

ausreichend überprüfte

Bücher und Rechnungsunterlagen

zu führen;

iv) Gewährleistung einer möglichst

wirksamen und wirtschaftlichen

Tätigkeit der

Einrichtungen des Fonds;

v) Vorlage an den Gouverneursrat

— zu dessen

Genehmigung auf jeder

Jahressitzung — der Bücher

über jedes Rechnungsjahr in

einer Form, die, soweit

erforderlich, zwischen den

Büchern über die allgemeine

Geschäftstätigkeit

des Fonds und solchen

Geschäften unterscheidet,

die aus den dem Fonds nach

Artikel 8 zur Verfügung

gestellten Beiträgen finanziert

werden;

vi) Vorlage eines Jahresberichts

an den Gouverneursrat zu

dessen Genehmigung auf

jeder Jahressitzung;

vii) Genehmigung des Haushaltsplans,

des allgemeinen

Darlehensprogramms und

der Politik des Fonds nach

Maßgabe der für den jeweiligen

Zweck verfügbaren

Vermögenswerte.

Artikel 27

Zusammensetzung des

Direktoriums

(1) Es wird ein aus zwölf

Direktoren bestehendes Direktorium

gebildet.

(2) Die Teilnehmerstaaten

wählen nach Anlage B sechs

Direktoren und sechs Stellvertretende

Direktoren.

(3) Die Bank bestellt nach

Anlage B sechs Direktoren und

deren Stellvertreter aus dem Kreis

des Direktoriums der Bank.

(4) Ein Stellvertretender Direktor

des Fonds kann an allen Sitzungen

des Direktoriums teilnehmen;

er darf sich jedoch nur in

Abwesenheit des von ihm Vertretenen

an den Verhandlungen

beteiligen und abstimmen.

(5) Das Direktorium lädt die

übrigen Direktoren der Bank und

ihre Stellvertreter ein, als Beobachter

an den Sitzungen des

Direktoriums teilzunehmen;

jeder eingeladene Bankdirektor

oder, in dessen Abwesenheit, sein

Stellvertreter kann sich an der

Erörterung eines geplanten Vorhabens

beteiligen, das dem Staat

zugute kommen soll, den er im

Direktorium der Bank vertritt.

(6) a) Ein von der Bank bestellter

Direktor bleibt im Amt, bis

sein Nachfolger gemäß Anlage B

bestellt wurde und sein Amt angetreten

hat. Mit dem Amt eines

Direktors der Bank endet auch

das eines Direktors des Fonds.

b) Die Amtsdauer der von den

Teilnehmerstaaten gewählten

Direktoren beträgt drei Jahre,

endet jedoch stets dann, wenn

eine allgemeine Aufstockung der

Zeichnungen nach Artikel 7

Absatz 1 wirksam wird. Diese

Direktoren können für eine oder

mehrere Amtszeiten wiedergewählt

werden. Sie bleiben im

Amt, bis ihre Nachfolger gewählt

wurden und ihr Amt angetreten

haben. Wird das Amt eines solchen

Direktors vor Ablauf seiner

Amtszeit frei, so wird die Leerstelle

mit einem neuen Direktor

besetzt, der von dem oder den

Teilnehmerstaaten gewählt wird,

deren Stimme abzugeben der

Vorgänger befugt war. Ein solcher

im Amt nachfolgender

Direktor behält dieses Amt für

die restliche Amtszeit seines Vorgängers.

c) Solange das Amt eines

Direktors unbesetzt ist, nimmt

der Stellvertreter des ehemaligen

Direktors dessen Befugnisse mit

Ausnahme der Befugnis wahr,

einen Stellvertreter zu benennen;

zulässig ist jedoch die Benennung

eines zeitweiligen Stellvertreters

zur Vertretung in Sitzungen, die

der Vertretene selbst nicht wahrnehmen

kann.

(7) Wird ein Staat nach Artikel

3 Absatz 3 Teilnehmerstaat,

erhöht ein Teilnehmerstaat seine

Zeichnung oder ändern sich aus

einem anderen Grund die Stimmrechte

einzelner Teilnehmerstaaten

zwischen den für die Wahl

von Direktoren als Vertreter von

Teilnehmerstaaten vorgesehenen

Terminen,

i) so tritt hinsichtlich der

Direktoren dadurch keine

Änderung ein; verliert ein

Direktor jedoch seine sämtlichen

Stimmrechte, so

enden damit alsbald sein

Amt und das seines Stellvertreters;

ii) so werden die Stimmrechte

der Teilnehmerstaaten und

der von ihnen gewählten

Direktoren vom Zeitpunkt

des Wirksamwerdens der

Aufstockung einer Zeichnung

oder neuer Zeichnungen

beziehungsweise sonstiger

Änderungen der Stimmrechte

an entsprechend

berichtigt;

iii) so kann der neue Teilnehmerstaat,

wenn er Stimmrechte

besitzt, einen Direktor,

der im gegebenen Zeitpunkt

einen oder mehrere

Teilnehmerstaaten vertritt,

beauftragen, ihn bis zur

nächsten allgemeinen Wahl

der Direktoren der Teilnehmerstaaten

zu vertreten

und für ihn das Stimmrecht

auszuüben.

(8) Direktoren und ihre Stellvertreter

versehen ihr Amt ohne

Zahlung einer Vergütung oder

Ersatz von Auslagen durch den

Fonds.

Artikel 28

Verfahren des Direktoriums

(1) Das Direktorium tritt

zusammen, sooft die Geschäfte

des Fonds dies erfordern. Auf

Antrag von mindestens vier

Direktoren beruft der Vorsitzende

eine Sitzung des Direktoriums

ein.

(2) Das Direktorium ist

beschlußfähig, wenn in seinen Sitzungen

die. Mehrheit der Gesamt-

zahl der Direktoren anwesend ist,

die mindestens drei Viertel der

Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer

auf sich vereinigt.

Artikel 29

Abstimmung

(1) Die Bank sowie die Teilnehmerstaaten

in ihrer Gesamtheit

haben je 1000 Stimmen.

(2) Jeder Gouverneur des

Fonds, der zugleich Gouverneur

der Bank ist, verfügt mit voller

Stimmberechtigung über denjenigen

Anteil der Stimmen der Bank,

den der Präsident der Bank dem

Fonds mitteilt.

(3) Jeder Teilnehmerstaat verfügt

über einen Anteil an der

Gesamtstimmenzahl der Teilnehmerstaaten,

der auf den

Zeichnungen des betreffenden

Teilnehmers nach Artikel 6 sowie

— in dem von den Teilnehmerstaaten

in Zusammenhang mit

zusätzlichen, nach Artikel 7

Absätze 1 und 2 genehmigten

Zeichnungen vereinbarten Ausmaß

— auf derartigen zusätzlichen

Zeichnungen beruht. Bei

Abstimmungen im Gouverneursrat

ist jeder einen Teilnehmerstaat

vertretende Gouverneur

befugt, die Stimmen des von ihm

vertretenen Teilnehmers abzugeben.

(4) Bei Abstimmungen im

Direktorium verfügen die von der

Bank bestellten Direktoren insgesamt

über 1000 Stimmen und die

von den Teilnehmerstaaten

gewählten Direktoren insgesamt

über 1000 Stimmen. Jeder von

der Bank bestellte Direktor verfügt

über die ihm von dieser

zugewiesene Stimmenzahl, wie

sie sich aus der Mitteilung seiner

Bestellung nach Teil I der

Anlage B ergibt. Jeder von einzelnen

oder mehreren Teilnehmerstaaten

gewählte Direktor verfügt

über die Stimmenzahl, die der

oder die Teilnehmer, die ihn

gewählt haben, innehaben.

(5) Jeder Direktor der Bank

gibt seine Stimmen insgesamt ab.

Ein Direktor, der mehr als einen

Teilnehmerstaat vertritt, kann die

Stimmen der von ihm vertretenen

Staaten getrennt abgeben.

(6) Ungeachtet aller sonstigen

Bestimmungen dieses Übereinkommens

gilt folgendes

i) Ist oder wird ein regionales

Mitglied Teilnehmerstaat,

so besitzt oder erwirbt es

auf Grund dieser Beteiligung

keine Stimmen; wird

ein regionaler Teilnehmerstaat

Mitglied, so verliert er

mit dem Tag des Wirksamwerdens

dieser Mitgliedschaft

seine Stimmen als

Teilnehmerstaat;

ii) ist oder wird ein nicht

regionaler Staat sowohl

Teilnehmerstaat als auch

Mitglied, so wird er, wenn

auch nur im Sinne dieses

Übereinkommens, in jeder

Beziehung wie ein Nichtmitglied

behandelt.

(7) Sofern in diesem Übereinkommen

nichts anderes bestimmt

ist, werden die Beschlüsse über

alle im Gouverneursrat oder im

Direktorium verhandelten Angelegenheiten

mit einer Mehrheit

von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl

der Teilnehmer

gefaßt.

Artikel 30

Der Präsident

(1) Der Präsident der Bank ist

von Amts wegen Präsident des

Fonds. Er ist Vorsitzender des

Direktoriums, besitzt jedoch kein

Stimmrecht. Er kann an Sitzungen

des Gouverneursrats teilnehmen,

darf jedoch keine Stimme

abgeben.

(2) Der Präsident ist Rechtsvertreter

des Fonds.

(3) Ist der Präsident der Bank

abwesend oder wird sein Amt

frei, so nimmt der zur vorläufigen

Wahrnehmung der Aufgaben des

Präsidenten der Bank Bestellte

zugleich die Geschäfte des Präsidenten

des Fonds wahr.

(4) Vorbehaltlich des Artikels

26 führt der Präsident die

ordentlichen Geschäfte des

Fonds; er nimmt insbesondere

folgende Aufgaben wahr

i) Er schlägt den Geschäfts- und

den Verwaltungshaushalt

vor;

ii) er schlägt das Gesamtfinanzierungsprogramm

vor;

iii) er veranlaßt die Prüfung

und Bewertung von Vorhaben

und Programmen, die

nach Artikel 15 Absatz 3

vom Fonds finanziert werden

sollen;

iv) er zieht, soweit erforderlich,

die leitenden und sonstigen

Bediensteten der Bank zur

Erledigung der Geschäfte

des Fonds heran und macht

die Organisation, die

Dienstleistungen und Einrichtungen

der Bank für

diesen Zweck nutzbar; er ist

gegenüber dem Direktorium

für Gewährleistung

und Überwachung der in

Artikel 22 vorgesehenen

geeigneten Organisation,

Personalausstattung und

Dienstleistungen verantwortlich;

v) er schließt die Dienstverträge

mit den vom Fonds

benötigten Bediensteten einschließlich

der Berater und

Sachverständigen und beendet

solche Dienstverträge.

Artikel 31

Verhältnis zur Bank

(1) Der Fonds vergütet der

Bank die angemessenen Kosten

der Inanspruchnahme ihrer leitenden

und sonstigen Bediensteten,

ihrer Organisation sowie

ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen

nach Maßgabe der

zwischen Fonds und Bank getroffenen

Vereinbarungen.

(2) Der Fonds ist ein rechtlich

von der Bank getrennter,

selbständiger Rechtsträger, dessen

Vermögenswerte von den der

Bank getrennt gehalten werden.

(3) Dieses Übereinkommen

begründet keine Haftung des

Fonds für Handlungen oder Ver-

pflichtungen der Bank, noch eine

Haftung der Bank für Handlungen

oder Verpflichtungen de9

Fonds.

Artikel 32

Sitz des Fonds

Der Sitz des Fonds befindet

sich am Sitz der Bank.

Artikel 33

Hinterlegungsstellen

Jeder Teilnehmerstaat benennt

seine Zentralbank oder eine sonstige,

dem Fonds genehme Einrichtung

als Hinterlegungsstelle,

bei welcher der Fonds Guthaben

in der Währung des betreffenden

Teilnehmers oder andere

Vermögenswerte hinterlegen

kann. In Ermangelung einer

abweichenden Benennung ist

Hinterlegungsstelle jedes Mitglieds

die von ihm für die Zwecke

des Übereinkommens zur

Gründung der Bank benannte

Hinterlegungsstelle.

Artikel 34

Verbindungsstelle

Jeder Teilnehmerstaat benennt

eine geeignete Behörde, mit welcher

der Fonds sich im Zusammenhang

mit einer sich im Rahmen

dieses Übereinkommens

ergebenden Angelegenheit in

Verbindung setzen kann. In

Ermangelung einer abweichenden

Benennung ist Verbindungsstelle

für den Fonds die von einem Mitglied

benannte Verbindungsstelle

für die Bank.

Artikel 35

Veröffentlichung von Berichten

und Informationserteilung

(1) Der Fonds veröffentlicht

einen Jahresbericht, der eine

geprüfte Rechnungsaufstellung

enthält, und verschickt in geeigneten

Zeitabständen an Teilnehmer

und Mitglieder zusammenfassende

Darstellungen seiner

Finanzlage sowie eine Gewinn-

und Verlustrechnung, in der die

Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit

ausgewiesen werden.

(2) Der Fonds kann weitere,

von ihm zur Verwirklichung seiner

Ziele für wünschenswert

erachtete Berichte veröffentlichen.

(3) Den Teilnehmern und Mitgliedern

werden Ausfertigungen

sämtlicher auf Grund dieses Artikels

veröffentlichter Berichte,

Aufstellungen und Verlautbarungen

übermittelt.

Artikel 36

Verwendung der Reingewinne

Der Gouverneursrat beschließt

von Zeit zu Zeit über die Verwendung

der Reingewinne des

Fonds, wobei er die Bildung von

Rücklagen und Rückstellungen

gebührend berücksichtigt.

KAPITEL VII

Rücktritt;

Aussetzung der Beteiligung;

Einstellung der Geschäftstätigkeit

Artikel S7

Rücktritt von Teilnehmern

Ein Teilnehmer kann jederzeit

durch eine an den Fonds an dessen

Sitz gerichtete schriftliche

Mitteilung von dem Fonds

zurücktreten. Der Rücktritt wird

am Tag des Eingangs der Mitteilung

oder an dem in ihr bezeichneten,

längstens sechs Monate

nach dem Eingang liegenden

Tage wirksam.

Artikel 38

Aussetzung der Beteiligung

(1) Kommt ein Teilnehmer seinen

Verpflichtungen gegenüber

dem Fonds nicht nach, so kann

dieser seine Beteiligung kraft

Beschlusses des Gouverneursrats

aussetzen. Ein Teilnehmer, dessen

Beteiligung in dieser Weise

ausgesetzt wurde, scheidet ein

Jahr nach dem Tage der Ausset-

zung ohne weiteres als Teilnehmer

aus, sofern nicht der Gouverneursrat

beschließt, ihn wieder in

den vorigen Stand einzusetzen.

(2) Während einer Aussetzung

der Beteiligung darf ein Teilnehmer

seine Rechte nach diesem

Übereinkommen — mit Ausnahme

des Rücktrittsrechts —

nicht ausüben, unterliegt jedoch

weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.

Artikel 39

Rechte und Pflichten

ausscheidender Teilnehmerstaaten

(1) Scheidet ein Staat als Teilnehmer

aus, so stehen ihm auf

Grund dieses Übereinkommens

nur die in diesem Artikel und in

Artikel 53 vorgesehenen Rechte

zu; er bleibt jedoch, soweit im

vorliegenden Artikel nichts anderes

bestimmt ist, für alle gegenüber

dem Fonds als Teilnehmer,

Darlehensnehmer, Bürge oder in

sonstiger Eigenschaft eingegangenen

finanziellen Verpflichtungen

haftbar.

(2) Scheidet ein Staat als Teilnehmer

aus, so nehmen der Fonds

und der betreffende Staat eine

Abrechnung vor. Im Rahmen

einer solchen Abrechnung können

der Fonds und der Staat die

Beträge, die dem Staat auf Grund

seiner Zeichnung zu zahlen sind,

sowie Zeitpunkt und Währung

der Zahlung vereinbaren. In

bezug auf einen Teilnehmer

umfaßt der Ausdruck „Zeichnung"

für die Zwecke dieses Artikels

und des Artikels 40 sowohl

die Stammeinlage als auch gegebenenfalls

die zusätzlichen Zeichnungen

des betreffenden Teilnehmers.

(3) Bis zu einer derartigen Vereinbarung,

in jedem Fall aber,

wenn binnen sechs Monaten nach

dem Tag, an dem der Staat als

Teilnehmer ausgeschieden ist,

oder binnen einer sonstigen, zwischen

dem Fonds und dem Staat

vereinbarten Frist, keine derartige

Vereinbarung zustande kommt,

gilt folgendes

i) Der Staat wird von jeder

weiteren Haftung gegenüber

dem Fonds auf Grund

seiner Zeichnung mit der

Ausnahme befreit, daß der

Staat dem Fonds bei Fälligkeit

diejenigen Zeichnungsbeträge

zu zahlen hat, die

an dem Tag, an dem der

Staat als Teilnehmer ausscheidet,

noch nicht eingezahlt

sind und die der

Fonds nach seiner Auffassung

benötigt, um zu dem

betreffenden Zeitpunkt seinen

Verpflichtungen im

Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte

nachzukommen;

ii) der Fonds erstattet dem

Staat Beträge, die dieser auf

Grund seiner Zeichnung

eingezahlt hat oder die sich

in Form von Darlehenstilgungen

daraus ergeben

haben und an dem Tag, an

dem der Staat als Teilnehmer

ausscheidet, im Besitz

des Fonds befinden; von der

Erstattung ausgenommen

sind jedoch Beträge, die der

Fonds nach seiner Auffassung

benötigt, um zu dem

betreffenden Zeitpunkt seinen

Verpflichtungen im

Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte

nachzukommen;

iii) der Fonds zahlt dem Staat

einen Anteil an allen vom

Fonds nach dem Tag, an

dem der Staat als Teilnehmer

ausscheidet, auf Grund

zuvor geschlossener Darlehensverträge

vereinnahmten

Darlehenstilgungen; ausgenommen

hiervon sind aus

solchen Mitteln gewährte

Darlehen, die dem Fonds im

Rahmen von Vereinbarungen

zur Verfügung gestellt

wurden, die besondere Tilgungsrechte

vorsehen. Dieser

Anteil am gesamten

Nennbetrag derartiger Darlehen

entspricht dem Verhältnis

des von dem Staat

auf Grund seiner Zeichnung

gezahlten und ihm nicht

schon nach Ziffer ii erstatteten

Gesamtbetrags zu dem

von allen Teilnehmern auf

Grund ihrer Zeichnungen

gezahlten Gesamtbetrag,

der vom Fonds verwendet

wurde oder den er nach seiner

Auffassung benötigt, um

seinen Verpflichtungen im

Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte

an dem Tag,

an dem der Staat als Teilnehmer

ausscheidet, nachzukommen.

Derartige Zahlungen

des Fonds erfolgen

in Raten, falls und sobald

derartige Tilgungen beim

Fonds eingehen; die Frist

zwischen den Raten muß

jedoch mindestens ein Jahr

betragen. Die Raten werden

in den Währungen gezahlt,

in denen sie beim Fonds eingehen;

der Fonds kann

jedoch nach seinem Gutdünken

Zahlung in der

Währung des betreffenden

Staates leisten;

iv) ein dem Staat auf Grund

seiner Zeichnung geschuldeter

Betrag kann so lange

zurückgehalten werden, wie

dieser Staat, eine seiner

Untergliederungen oder

eine Dienststelle des Staates

oder einer seiner Untergliederungen

gegenüber dem

Fonds als Darlehensnehmer

oder Bürge haftbar ist; derartige

Beträge können nach

Wahl des Fonds gegen daraus

entstehende Verbindlichkeiten

bei Fälligkeit aufgerechnet

werden;

v) in keinem Falle erhält der

Staat auf Grund dieses

Absatzes einen Endbetrag,

der den jeweils niedrigeren

der folgenden beiden

Beträge übersteigt

1. den von dem Staat auf

Grund seiner Zeichnung

gezahlten Betrag oder

2. denjenigen Betrag der

Nettoaktiva des Fonds,

wie in seinen Büchern an

dem Tag, an dem der

Staat als Teilnehmer ausscheidet,

ausgewiesen,

der dem Verhältnis seiner

Zeichnung zum

Gesamtbetrag der Zeich-

nungen aller Teilnehmer

entspricht;

vi) sämtliche auf Grund dieser

Bestimmungen erforderlichen

Berechnungen werden

auf der vom Fonds billigerweise

bestimmten Grundlage

durchgeführt.

(4) In keinem Falle werden

einem Staat auf Grund dieses

Artikels geschuldete Beträge vor

Ablauf von sechs Monaten nach

dem Tag gezahlt, an dem der

Staat als Teilnehmer ausscheidet.

Stellt binnen sechs Monaten nach

dem Tag, an dem ein Staat als

Teilnehmer ausscheidet, der

Fonds seine Geschäftstätigkeit

nach Artikel 40 ein, so ergeben

sich alle Rechte des betreffenden

Staates aus Artikel 40, und der

Staat gilt im Sinne jenes Artikels

als Teilnehmer des Fonds, besitzt

jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 40

Einstellung der Geschäftstätigkeit

und Regelung der

Verbindlichkeiten

(1) Der Fonds kann seine

Geschäftstätigkeit durch Beschluß

des Gouverneursrats einstellen.

Der Rücktritt durch die

Bank oder durch alle Teilnehmerstaaten

nach Artikel 37 führt zur

Einstellung der Geschäftstätigkeit

des Fonds. Nach Einstellung der

Geschäftstätigkeit beendet der

Fonds sogleich alle Betätigungen

mit Ausnahme der mit der ordnungsgemäßen

Versilberung,

Erhaltung und Wahrung seiner

Aktiva und der Regelung seiner

Verbindlichkeiten zusammenhängenden

Maßnahmen. Bis zur endgültigen

Regelung dieser Verbindlichkeiten

und der Verteilung

dieser Aktiva bleibt der Fonds

bestehen; alle beiderseitigen

Rechte und Pflichten des Fonds

und der Teilnehmer auf Grund

dieses Übereinkommens bleiben

unberührt; jedoch ist eine Aussetzung

der Beteiligung oder der

Rücktritt eines Teilnehmers ausgeschlossen,

und eine Verteilung

an Teilnehmer findet nur nach

Maßgabe dieses Artikels statt.

(2) Eine Verteilung an Teilnehmer

auf Grund ihrer Zeichnungen

findet erst stau, wenn alle

Verbindlichkeiten gegenüber

Gläubigern erfüllt wurden oder

für ihre Erfüllung Vorsorge

getroffen wurde und wenn der

Gouverneursrat eine derartige

Verteilung beschlossen hat.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 1

und 2 sowie gegebenenfalls

besonderer Vereinbarungen, die

im Zusammenhang mit der

Bereitstellung von Vermögenswerten

an den Fonds über deren

Verwendung getroffen wurden,

verteilt der Fonds seine Aktiva an

die Teilnehmer anteilig im Verhältnis

zu den von ihnen auf

Grund ihrer Zeichnungen gezahlten

Beträgen. Jede Verteilung auf

Grund der vorstehenden Bestimmung

unterliegt im Falle jedes

Teilnehmers der vorherigen

Regelung aller noch offenen Forderungen

des Fonds gegen den

betreffenden Teilnehmer. Eine

solche Verteilung findet zu den

Zeitpunkten, in den Währungen

und in bar oder in den Aktiva

statt, die der Fonds für gerecht

und billig erachtet. Die Verteilung

an die einzelnen Teilnehmer

braucht hinsichtlich der Art der

verteilten Aktiva oder der Währungen,

in denen sie bemessen

werden, nicht einheitlich zu sein.

(4) Ein Teilnehmer, der vom

Fonds nach diesem Artikel oder

nach Artikel 39 verteilte Aktiva

erhält, rückt hinsichtlich dieser

Aktiva in dieselben Rechte ein,

die dem Fonds vor der Verteilung

zustanden.

KAPITEL VIII

Rechtsstellung; Immunitäten;

Befreiungen und Vorrechte

Artikel 41

Zweck des Kapitels

Um es dem Fonds zu ermöglichen,

seinem Zweck zu dienen

und die ihm übertragenen Aufgaben

wahrzunehmen, werden ihm

im Hoheitsgebiet jedes Teilnehmerstaats

die Rechtsstellung,

Immunitäten und Vorrechte

gewährt, die in diesem Kapitel

aufgeführt sind; jeder Teilnehmerstaat

unterrichtet den Fonds

über die besonderen Maßnahmen,

die er zu diesem Zweck

ergreift.

Artikel 42

Rechtsstellung

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit;

er hat insbesondere

die uneingeschränkte Fähigkeit,

i) Verträge zu schließen;

ii) bewegliches und unbewegliches

Vermögen zu erwerben

und darüber zu verfugen;

iii) vor Gericht zu stehen.

Artikel 43

Rechtsverfahren

(1) Der Fonds genießt Immunität

von jeder Art von Rechtsverfahren,

außer in Fällen, die sich

aus der oder im Zusammenhang

mit der Wahrnehmung seiner

Befugnis ergeben, Darlehen nach

Artikel 8 anzunehmen; in einem

solchen Fall kann der Fonds vor

dem zuständigen Gericht im

Hoheitsgebiet eines Staates verklagt

werden, in dem der Fonds

seinen Sitz hat oder einen Vertreter

zur Entgegennahme von

Zustellungen oder Ladungen

bestellt oder dessen Gerichtsbarkeit

er in sonstiger Weise anerkannt

hat.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

kann der Fonds nicht verklagt

werden von einem Teilnehmer,

von einer Dienststelle oder Einrichtung

eines Teilnehmers oder

von einem Rechtsträger oder

einer Person, der oder die mittelbar

oder unmittelbar für einen

Teilnehmer oder eine Dienststelle

oder Einrichtung eines Teilnehmers

handelt oder von diesen

Ansprüche herleitet. Die Teilnehmer

können sich zur Beilegung

von Streitigkeiten zwischen dem

Fonds und seinen Teilnehmern

der besonderen Verfahren bedie-

nen, die in diesem Übereinkommen,

in der Satzung und den

Ordnungen des Fonds oder in

den mit dem Fonds geschlossenen

Verträgen niedergelegt sind.

(3) Der Fonds trifft Vorsorge

für geeignete Verfahren zur Beilegung

von Streitigkeiten in Fällen,

die nicht unter Absatz 2

sowie unter die Artikel 52 und 53

fallen und die auf Grund des

Absatzes 1 des vorliegenden Artikels

der Immunität des Fonds

unterliegen.

(4) In Fällen, in denen der

Fonds auf Grund dieses Übereinkommens

keine Immunität von

Rechtsverfahren besitzt, genießen

der Fonds, sein Vermögen und

seine Aktiva, gleichviel wo und in

wessen Besitz sie sich befinden,

dennoch Immunität von allen

Formen der Beschlagnahme,

Pfändung oder Vollstreckung vor

Erlaß eines rechtskräftigen

Urteils gegen den Fonds.

Artikel 44

Immunität der Aktiva

Das Vermögen und die Aktiva

des Fonds, gleichviel wo und in

wessen Besitz sie sich befinden,

genießen Immunität von der

Durchsuchung, Beschlagnahme,

Einziehung, Enteignung oder

jeder sonstigen Form der Wegnahme

oder Befriedigung aus der

Sache durch Verwaltungsakt

oder gesetzgeberische Maßnahme.

Artikel 45

Immunität der Archive

Die Archive des Fonds sowie

allgemein sämtliche im Eigentum

oder Besitz des Fonds befindlichen

Schriftstücke sind ohne

Rücksicht auf ihren Aufbewahrungsort

unverletzlich.

Artikel 46

Befreiung der Aktiva

von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des

Zwecks und der Aufgaben des

Fonds notwendigen Ausmaß und

vorbehaltlich dieses Übereinkommens

sind das Vermögen und alle

sonstigen Aktiva des Fonds von

Beschränkungen durch finanzielle

Überwachungen, Regelungen

oder Moratorien jeder Art

befreit.

Artikel 47

Vorrechte in bezug auf

Mitteilungen

Jeder Teilnehmerstaat gewährt

den amtlichen Mitteilungen des

Fonds dieselbe Behandlung, die

er den amtlichen Mitteilungen

anderer internationaler finanzieller

Einrichtungen gewährt, deren

Mitglied er ist.

Artikel 48

Immunitäten und Vorrechte

der leitenden und sonstigen

Bediensteten

Alle Gouverneure und Direktoren

sowie ihre Stellvertreter, der

Präsident und die sonstigen

Bediensteten einschließlich der

mit der Wahrnehmung von Aufgaben

für den Fonds betrauten

Sachverständigen

i) genießen Immunität von

Rechtsverfahren in bezug

auf die von ihnen in amtlicher

Eigenschaft vorgenommenen

Handlungen;

ii) erhalten, wenn sie nicht

Inländer sind, Immunitäten

von den Einwanderungsbeschränkungen,

den Erfordernissen

der Ausländermeldepflicht

und der staatlichen

Dienstpflicht sowie

Erleichterungen in bezug

auf die Devisenbestimmungen,

die nicht ungünstiger

sind als die von dem betreffenden

Teilnehmerstaat den

Vertretern sowie leitenden

und sonstigen Bediensteten

vergleichbaren Ranges

anderer internationaler

finanzieller Einrichtungen,

deren Mitglied der betreffende

Staat ist, gewährten

Immunitäten und Erleichterungen;

iii) erhalten in bezug auf Reiseerleichterungen

eine

Behandlung, die nicht

ungünstiger ist als die von

dem betreffenden Teilnehmerstaat

den Vertretern

sowie leitenden und sonstigen

Bediensteten vergleichbaren

Ranges anderer internationaler

finanzieller Einrichtungen,

deren Mitglied

der betreffende Staat ist,

gewährte Behandlung.

Artikel 49

Befreiung von der Besteuerung

(1) Der Fonds, seine Aktiva,

sein Vermögen, seine Einnahmen,

Geschäftstätigkeit und Finanzgeschäfte

sind von jeder unmittelbaren

Besteuerung sowie von allen

Zöllen oder sonstigen Abgaben

gleicher Wirkung auf die für seinen

amtlichen Gebrauch ein-

oder ausgeführten Waren befreit.

Der Fonds ist ferner von jeder

Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung

oder Erhebung von

Steuern oder sonstigen Abgaben

befreit.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

kann der Fonds keine Befreiung

von Steuern in Anspruch nehmen,

die nur Vergütungen für Dienstleistungen

darstellen.

(3) Im Rahmen der Befreiung

nach Absatz 1 eingeführte

Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet

des Teilnehmerstaats, der

die Befreiung gewährt hat, nur

unter den mit diesem Teilnehmer

vereinbarten Bedingungen verkauft

werden.

(4) Auf die dem Präsidenten

und den Bediensteten einschließlich

der mit der Wahrnehmung

von Aufgaben für den Fonds

betrauten Sachverständigen von

diesem gezahlten Gehälter und

Vergütungen oder im Zusammenhang

mit diesen wird keine

Steuer erhoben.

Artikel 50

Verzicht des Fonds

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen

Immunitäten, Befreiungen

und Vorrechte werden im

Interesse des Fonds gewährt. Das

Direktorium kann in dem Aus-

maß und unter den Bedingungen,

die es bestimmt, auf die in diesem

Kapitel vorgesehenen Immunitäten,

Befreiungen und Vorrechte

in Fällen verzichten, in denen dies

nach seiner Auffassung den Interessen

des Fonds dienlich ist

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

ist der Präsident berechtigt und

verpflichtet, die Immunität von

Bediensteten einschließlich der

mit der Wahrnehmung von Aufgaben

für den Fonds betrauten

Sachverständigen in Fällen aufzuheben,

in denen die Immunität

nach seiner Auffassung verhindern

würde, daß der Gerechtigkeit

Genüge geschieht, und die

Immunität ohne Beeinträchtigung

der Interessen des Fonds aufgehoben

werden kann.

KAPITEL IX

Änderungen

Artikel 51

(1) Vorschläge zur Änderung

dieses Übereinkommens sind

ohne Rücksicht darauf, ob sie von

einem Teilnehmer, einem Gouverneur

oder dem Direktorium

eingebracht werden, dem Vorsitzenden

des Gouverneursrats

zuzuleiten, der sie diesem Gremium

unterbreitet. Wird eine vorgeschlagene

Änderung vom Gouverneursrat

gebilligt, so befragt

der Fonds die Teilnehmer durch

Rundschreiben oder auf telegrafischem

Wege, ob sie die vorgeschlagene

Änderung annehmen.

Nehmen drei Viertel der Teilnehmer,

die insgesamt über 85 vH

der Gesamtstimmenzahl verfügen,

die vorgeschlagene Änderung

an, so bestätigt der Fonds

dies durch förmliche Mitteilung

an die Teilnehmer. Änderungen

treten gegenüber allen Teilnehmern

drei Monate nach dem Tag

der in diesem Absatz vorgesehenen

förmlichen Mitteilung in

Kraft, sofern der Gouverneursrat

nicht eine andere Frist festsetzt.

{2) Ungeachtet des Absatzes 1

ist die einstimmige Genehmigung

des Gouverneursrats erforderlich

bei Änderungen betreffend

(i) die in Artikel 10 vorgesehene

Haftungsbeschränkung;

ii) die sich auf die Zeichnung

zusätzlicher Beträge beziehenden

Bestimmungen des

Artikels 7 Absätze 2 und 3;

iii) das Recht zum Rücktritt

von der Beteiligung am

Fonds;

iv) die nach diesem Übereinkommen

erforderlichen

Abstimmungsmehrheiten.

KAPITEL X

Auslegung und Schiedsverfahren

Artikel 52

Auslegung

(1) Jede sich zwischen einem

Teilnehmer und dem Fonds oder

zwischen Teilnehmern ergebende

Frage der Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens

wird dem Direktorium zur

Entscheidung vorgelegt. Hat ein

von der zu prüfenden Frage

besonders betroffener Teilnehmerstaat

keinen Direktor seiner

Staatsangehörigkeit in dieses

Gremium entsandt, so ist er zur

unmittelbaren Rechtsvertretung

in solchen Fällen berechtigt. Dieses

Vertretungsrecht wird vom

Gouverneursrat geregelt.

(2) In jedem Fall, in dem das

Direktorium eine Entscheidung

nach Absatz 1 getroffen hat, kann

ein Teilnehmer die Verweisung

der Frage an den Gouverneursrat

fordern, dessen Entscheidung

endgültig ist. Bis zur Entscheidung

des Gouverneursrats kann

der Fonds, soweit er dies für notwendig

erachtet, auf der Grundlage

der Entscheidung des Direktoriums

handeln.

Artikel 53

Schiedsverfahren

Bei einer Streitigkeit zwischen

dem Fonds und einem Staat, der

als Teilnehmer ausgeschieden ist,

oder zwischen dem Fonds und

einem Teilnehmer nach Einstellung

der Geschäftstätigkeit des

Fonds wird die betreffende Streitigkeit

einem Gericht von drei

Schiedsrichtern zur schiedsrichterlichen

Entscheidung vorgelegt.

Ein Schiedsrichter wird vom

Fonds ernannt, ein zweiter

Schiedsrichter von dem betreffenden

Teilnehmer oder ehemaligen

Teilnehmer, während der dritte

Schiedsrichter, der zugleich

Obmann ist, von beiden Parteien

gemeinsam ernannt wird. Hat

binnen fünfundvierzig Tagen

nach Eingang des Antrags auf

schiedsrichterliche Entscheidung

eine Partei noch keinen Schiedsrichter

ernannt oder ist binnen

dreißig Tagen nach Ernennung

von zwei Schiedsrichtern der

dritte Schiedsrichter noch nicht

ernannt worden; so kann jede

Partei den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs oder eine

sonstige Stelle, die in einer vom

Gouverneursrat angenommenen

Ordnung bestimmt ist, ersuchen,

einen Schiedsrichter zu ernennen.

Das Schiedsverfahren wird von

den Schiedsrichtern geregelt; der

dritte Schiedsrichter ist jedoch

befugt, in allen streitigen Verfahrensfragen

zu entscheiden. Die

Entscheidungen, die endgültig

und für die Parteien bindend

sind, bedürfen der Mehrheit der

Schiedsrichter.

KAPITEL XI

Schlußbestimmungen

Artikel 54

Unterzeichnung

Die Urschrift dieses Übereinkommens

liegt für die Bank und

die in Anlage A bezeichneten

Staaten bis zum 31. März 1973

zur Unterzeichnung auf.

Artikel 55

Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung durch die

Unterzeichner.

(2) Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

sind von allen Unterzeichnern

bis zum 31. Dezember

1973 bei der Bank an deren Sitz

zu hinterlegen; ist das Übereinkommen

jedoch bis zu diesem

Tag noch nicht nach Artikel 56 in

Kraft getreten, so kann das

Direktorium der Bank die Frist

zur Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

um höchstens

sechs Monate verlängern.

Artikel 56

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt an

dem Tag in Kraft, an dem die

Bank und acht Unterzeichnerstaaten,

deren in Anlage A zu

dem Übereinkommen aufgeführten

Stammeinlagezeichnungen

zusammen mindestens 55 Millionen

Rechnungseinheiten umfassen,

ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

hinterlegt haben.

Artikel 57

Beteiligung

(1) Ein Unterzeichner, dessen

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde an oder

vor dem Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens hinterlegt

wird, ist von diesem Tag an

Teilnehmer. Ein Unterzeichner,

dessen Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde später,

jedoch vor dem nach Artikel

55 Absatz 2 festgesetzten oder

daraus sich ergebenden Datum

hinterlegt wird, ist vom Tag dieser

Hinterlegung an Teilnehmer.

(2) Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer

ist, kann nach

Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmer

werden; ungeachtet der Artikel

54 und 55 kann die Beteiligung

durch Unterzeichnung dieses

Übereinkommens und Hinterlegung

einer Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

bei der Bank herbeigeführt

werden; die Beteiligung

wird am Tag der Hinterlegung

wirksam.

Artikel 58

Vorbehalte

Ein Staat kann bei Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

erklären,

i) daß in seinem Hoheitsgebiet

die Immunität nach

Artikel 43 Absatz 1 und

nach Artikel 48 Ziffer i

nicht in bezug auf eine

Zivilklage Anwendung findet,

die sich aus einem

durch ein dem Fonds gehörendes

oder in seinem

Namen betriebenes Kraftfahrzeug

verursachten

Unfall ergibt, sowie in

bezug auf eine von dem

Fahrer eines solchen Fahrzeugs

begangene Zuwiderhandlung

im Straßenverkehr;

ii) daß er sich und seinen politischen

Untergliederungen

das Recht vorbehält, die seinen

Bürgern, seinen Staatsangehörigen

und den sich in

ihm aufhaltenden Personen

vom Fonds gezahlten

Gehälter und Vergütungen

zu besteuern;

iii) daß er davon ausgeht, daß

der Fonds in der Regel

keine Befreiung von der

Umsatzsteuer, die der

betreffende Staat auf Waren

mit Ursprung in seinem

Hoheitsgebiet erhebt, sowie

von der Steuer auf den Kauf

beweglicher und unbeweglicher

Sachen, die Teil des zu

entrichtenden Preises ist, in

Anspruch nimmt, daß

jedoch in Fällen, in denen

der Fonds zum amtlichen

Gebrauch erhebliche

Anschaffungen von Sachen

macht, auf die solche Steuern

und Abgaben erhoben

wurden oder zahlbar sind,

der betreffende Staat nach

Möglichkeit geeignete Verwaltungsmaßnahmen

zum

Erlaß oder zur Rückerstattung

der Steuer oder

Abgabe trifft;

iv) daß Artikel 49 Absatz 3 auf

Gegenstände Anwendung

findet, hinsichtlich derer ein

Erlaß oder eine Rückerstattung

der Steuer oder

Abgabe seitens des betreffenden

Staates auf Grund

von Verwaltungsmaßnahmen

im Sinne der Ziffer iii

stattgefunden hat.

Artikel 59

Notifikation

Die Bank notifiziert allen

Unterzeichnern

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde;

c) den Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens;

d) alle bei Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde

gemachten Erklärungen

oder Vorbehalte.

Artikel 60

Konstituierende Sitzung

(1) Sobald dieses Übereinkommen

in Kraft getreten ist, ernennt

jeder Teilnehmerstaat einen Gouverneur;

der Vorsitzende des

Gouverneursrats beruft sodann

die konstituierende Sitzung des

Gouverneursrats ein.

(2) Auf der konstituierenden

Sitzung

i) werden zwölf Direktoren

des Fonds nach Artikel 27

Absätze 2 und 3 bestellt und

gewählt;

ii) werden Vorkehrungen zur

Bestimmung des Tages

getroffen, an dem der

Fonds seine Geschäftstätigkeit

aufnimmt.

(3) Der Fonds notifziert allen

Teilnehmern den Tag seines

Geschäftsbeginns.

(4) Der Fonds erstattet der

Bank die ihr bei der Errichtung

des Fonds entstandenen angemessenen

und notwendigen Kosten

einschließlich der Tagegelder der

Gouverneure und ihrer Stellvertreter

für die Teilnahme an der

konstituierenden Sitzung.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Abidjan am

29. November 1972 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die bei der Bank hinterlegt wird.

Die Bank übermittelt allen

Unterzeichnern beglaubigte

Abschriften dieses Übereinkommens.

Anlage A

1. Gründungsteilnehmer

Die folgenden Staaten können

Gründungsteilnehmer werden

Belgien, Brasilien, Dänemark,

Bundesrepublik Deutschland,

Finnland, Italien, Japan, Jugoslawien,

Kanada, die Niederlande,

Norwegen, Schweden, Schweiz,

Spanien, Vereinigtes Königreich,

Vereinigte Staaten von Amerika.

Jeder der genannten Staaten,

der nach dem 31. Dezember 1973

eine Zeichnung von mindestens

15 Millionen US-Dollar macht,

gilt dessenungeachtet als Gründungsteilnehmer,

sofern er dieses

Übereinkommen bis zum

31. Dezember 1974 unterzeichnet

und ratifiziert.

2. Stammeinlagezeichnungen

Die Bank und die folgenden

Unterzeichnerstaaten dieses

Übereinkommens haben folgende

Beträge gezeichnet

Anlage B

Bestellung und Wahl

der Direktoren

Teil I

Bestellung der Direktoren

durch die Bank

(1) Der Präsident der Bank

übermittelt dem Fonds bei jeder

Bestellung eines Direktors des

Fonds durch die Bank eine Mitteilung,

in der angegeben werden

i) die Namen der bestellten

Direktoren;

ii) die Zahl der Stimmen, die

jeder Direktor abzugeben

befugt ist.

(2) Wird das Amt eines von der

Bank bestellten Direktors frei, so

teilt der Präsident dem Fonds den

Namen des von der Bank bestellten

Nachfolgers mit.

Teil II

Wahl von Direktoren

durch die Teilnehmerstaaten

vertretenden Gouverneure

(1) Bei der Stimmabgabe zur

Wahl von Direktoren gibt jeder

einen Teilnehmerstaat vertretende

Gouverneur alle Stimmen,

über die der ihn ernennende Staat

verfügt, für einen Bewerber ab.

Die sechs Bewerber, welche die

größte Stimmenzahl auf sich vereinen,

sind Direktoren; als nicht

gewählt gelten jedoch solche

Bewerber, die weniger als 12 vH

der Gesamtstimmenzahl dieser

Gouverneure erhalten.

(2) Wird im ersten Wahlgang

die Zahl von sechs gewählten

Bewerbern nicht erreicht, so findet

ein zweiter Wahlgang statt,

bei dem derjenige Bewerber, der

die geringste Stimmenzahl auf

sich vereinte, nicht wählbar ist

und bei dem nur a) diejenigen

Gouverneure, die im ersten Wahlgang

für einen nicht gewählten

Bewerber gestimmt haben, sowie

b) diejenigen Gouverneure

stimmberechtigt sind, von deren

für einen gewählten Bewerber

abgegebenen Stimmen nach

Absatz 3 angenommen wird, daß

sie die für diesen Bewerber abgegebene

Stimmenzahl über 15 vH

der verfügbaren Stimmen angehoben

haben.

(3) Bei der Bestimmung, ob

von der von einem Gouverneur

abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen

ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl

eines Bewerbers

über 15 vH der verfügbaren Stimmen

angehoben hat, wird angenommen,

daß die 15 vH zunächst

einmal die Stimmen desjenigen

Gouverneurs einschließen, der die

höchste Stimmenzahl für den

betreffenden Bewerber abgegeben

hat, sodann die Stimmen desjenigen

Gouverneurs, der die

nächsthöhere Stimmenzahl

abgab, und so weiter, bis der

Wert von 15 vH erreicht ist.

(4) Jeder Gouverneur, dessen

Stimmen teilweise gezählt werden

müssen, um die Gesamtstimmenzahl

eines Bewerbers über 12 vH

anzuheben, wird auch dann so

angesehen, als habe er seine sämtlichen

Stimmen für diesen Bewerber

abgegeben, auch wenn die

Gesamtstimmenzahl dieses

Bewerbers dadurch über 15 vH

angehoben wird.

(5) Wird auch nach dem zweiten

Wahlgang die Zahl von sechs

gewählten Bewerbern nicht

erreicht, so finden weitere Wahlgänge

nach denselben Grundsätzen

statt, bis sechs Bewerber

gewählt wurden, jedoch mit der

Maßgabe, daß nach der Wahl

von fünf Bewerbern der sechste

mit einfacher Mehrheit der verbleibenden

Stimmen gewählt werden

kann und als mit allen diesen

Stimmen gewählt gilt.

(6) Die Teilnehmerstaaten vertretenden

Gouverneure können

die vorstehenden Vorschriften

mit einer Mehrheit von 75 vH der

Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure

ändern.

(7) Auf jeder der ersten drei

Jahressitzungen des Gouverneursrats

findet eine Neuwahl der

die Teilnehmerstaaten vertretenden

Direktoren statt.

(8) Jeder Direktor benennt

einen Stellvertreter, der befugt ist,

für ihn in seiner Abwesenheit zu

handeln. Die Direktoren und ihre

Stellvertreter sind Angehörige der

Teilnehmerstaaten.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. Dezember 1981 bei der Afrikanischen Entwicklungsbank hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Artikel 57 Absatz 2 am 30. Dezember 1981 für Österreich in Kraft getreten.

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