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37_1981 AT

37. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, hinsichtlich des Artikels IX auch auf Grund

des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, wird — bezüglich der Bestimmungen des Artikels X

Z 5 über die Verhältniszahlen gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,

BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt

geändert

In der Anlage 14 (Steinmetz) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel II

Die Verordnung BGBl. Nr. 75/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 15/1980 und

BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert

In der Anlage 12 (Wasserleitungsinstallateur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu

lauten

Artikel III

Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1972,

BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt

geändert

In der Anlage 13 (Skierzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel IV

Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976,

BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 3 (Glasschleifer und Glasbeleger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

2. In der Anlage 4 [Hohlglasfeinschleifer (Kugler)] haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

Artikel V

Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt

geändert

In der Anlage 1 (Brauer und Mälzer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel VI

Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976, BGBl.

Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert

In der Anlage 4 (Getreidemüller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

Artikel VH

Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 1 (Blechblasinstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

2. In der Anlage 9 (Fotograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 10 (Fotolaborant) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 4 (Harmonikamacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

5. In der Anlage 5 (Holzblasinstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

6. In der Anlage 12 (Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das

Berufsbild zu lauten

Artikel VIII

Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,

BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage 3 [Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler)] haben die Bestimmungen über das

Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 8 (Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner) haben die Bestimmungen über

das Berufsbild zu lauten

Artikel IX

Die Verordnung BGBl. Nr. 593/1975 wird wie folgt geändert

In der Anlage (Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild

zu lauten

Artikel X

Die Verordnung BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 wird wie

folgt geändert

1. In der Anlage 5 (Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das

Berufsbild zu lauten

2. In der Anlage 8 (Hutmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

3. In der Anlage 11 (Modist) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

4. In der Anlage 13 (Sattler und Riemer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten

5. Nach der Anlage 14 wird als Anlage 15 angefügt

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

1—5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6—10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4—6 Lehrlinge

11—20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer

Lehrling

21—40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer

Lehrling

41—100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer

Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer

Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;

ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens

2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen,

die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen

Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl

jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind,

auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf

je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

ergebende Zahl nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf

er — unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt höchstens

so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen

Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

vorsieht."

Artikel XI

Die Bestimmungen der Artikel I bis X sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines

Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte

der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten

zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des

Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XII

Die Bestimmungen der Artikel I bis X sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1980

begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die bisher geltenden Bestimmungen über

die Berufsbilder Anwendung.

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