37. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, hinsichtlich des Artikels IX auch auf Grund
des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, wird — bezüglich der Bestimmungen des Artikels X
Z 5 über die Verhältniszahlen gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975,
BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt
geändert
In der Anlage 14 (Steinmetz) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel II
Die Verordnung BGBl. Nr. 75/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 15/1980 und
BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert
In der Anlage 12 (Wasserleitungsinstallateur) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu
lauten
Artikel III
Die Verordnung BGBl. Nr. 171/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 432/1972,
BGBl. Nr. 95/1976, BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt
geändert
In der Anlage 13 (Skierzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976,
BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 3 (Glasschleifer und Glasbeleger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
2. In der Anlage 4 [Hohlglasfeinschleifer (Kugler)] haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
Artikel V
Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt
geändert
In der Anlage 1 (Brauer und Mälzer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel VI
Die Verordnung BGBl. Nr. 491/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976, BGBl.
Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert
In der Anlage 4 (Getreidemüller) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
Artikel VH
Die Verordnung BGBl. Nr. 492/1973 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 1 (Blechblasinstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
2. In der Anlage 9 (Fotograf) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 10 (Fotolaborant) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 4 (Harmonikamacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
5. In der Anlage 5 (Holzblasinstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
6. In der Anlage 12 (Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das
Berufsbild zu lauten
Artikel VIII
Die Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976,
BGBl. Nr. 291/1979, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. Nr. 277/1980 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage 3 [Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler)] haben die Bestimmungen über das
Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 8 (Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner) haben die Bestimmungen über
das Berufsbild zu lauten
Artikel IX
Die Verordnung BGBl. Nr. 593/1975 wird wie folgt geändert
In der Anlage (Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild
zu lauten
Artikel X
Die Verordnung BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 wird wie
folgt geändert
1. In der Anlage 5 (Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger) haben die Bestimmungen über das
Berufsbild zu lauten
2. In der Anlage 8 (Hutmacher) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
3. In der Anlage 11 (Modist) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
4. In der Anlage 13 (Sattler und Riemer) haben die Bestimmungen über das Berufsbild zu lauten
5. Nach der Anlage 14 wird als Anlage 15 angefügt
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
1—5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6—10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4—6 Lehrlinge
11—20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer
Lehrling
21—40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer
Lehrling
41—100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer
Lehrling
über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer
Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen;
ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens
2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen,
die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl
jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind,
auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf
je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
ergebende Zahl nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf
er — unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen — insgesamt höchstens
so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen
Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
vorsieht."
Artikel XI
Die Bestimmungen der Artikel I bis X sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines
Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte
der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten
zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des
Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XII
Die Bestimmungen der Artikel I bis X sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1980
begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die bisher geltenden Bestimmungen über
die Berufsbilder Anwendung.