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37_1980 AT

37. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 11. Juli 1974, BGBl. Nr. 463, über

die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in Verbindung

mit dem Art. I Z 15 und dem Art. IX

Abs. 1 Z 2 der 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 561/1979, für jede Semesterwochenstunde

eines Lehrauftrages nach

lit. a 1396,70 S monatlich,

lit. b 039,50 S monatlich,

lit. c 682,10 S monatlich.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 und

Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von

Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in

Verbindung mit dem Art. I Z 15 und dem Art. IX

Abs. 1 Z 2 der 35. Gehaltsgesetz-Novelle, sofern

diese Remunerationen der Umsatzsteuer unterliegen,

für jede Semesterwochenstunde eines

Lehrauftrages nach

lit. a 1480,50 S monatlich,

lit. b 101,90 S monatlich,

lit. c 723,10 S monatlich.

§ 2. Zu den im § 1 genannten Beträgen gebühren

nach § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen in Verbindung mit dem § 3

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der jeweils geltenden Fassung in den Monaten

März, Juni, September und Dezember noch je

eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der

im § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 2. Jänner 1979,

BGBl. Nr. 23, tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1979 außer Kraft.

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