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37_1978 AT

37. Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse samt Anhängen sowie Briefwechsel und Liste XXXII

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse samt Anhängen sowie Briefwechsel und Liste XXXII — Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel und

Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.

1. Bei den auf Grund des Art. XXVIII des

GATT geführten Verhandlungen über die Abänderung

oder Zurücknahme von in der Liste

XXXII — Österreich angeführten Zollzugeständnissen

sind Österreich und die Schweiz

wie folgt übereingekommen

a) Die in der Liste XXXII hinsichtlich der

Tarifnummer 04.04 des österreichischen

Zolltarifes angeführten Zollzugeständnisse

werden durch die aus dem Anhang I, Teil B,

ersichtlichen Zollzugeständnisse ersetzt.

b) Für die Einfuhr nach Österreich von aus

Kuhmilch hergestelltem Käse mit Ursprung

in der Schweiz, die von einer anerkannten

Ausfuhrbescheinigung begleitet sind —

ausgenommen jene der Tarifnummer 04.04

A 1 —, werden die in Österreich geltenden

Zölle durch die im Anhang II festgelegten

Einfuhrregelungen betreffend Einfuhrabgaben

und die Einhaltung von Frei-Grenze-Preisen

ersetzt.

c) Bei der Einfuhr von aus Kuhmilch hergestelltem

Käse der Tarifnummer 04.04 A

mit Ursprung in der Schweiz nach Österreich

mit einem Wassergehalt in der fettfreien

Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent,

ausgenommen jene die oben unter a) und b)

erfaßt sind, wird Österreich unter der

Bedingung, daß diese Sendungen von einer

anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung

begleitet sind, eine Einfuhrabgabe

von S 500,-/100 kg einheben.

d) Falls die Schweiz beim Export der im Anhang

I genannten Käse eine Preispolitik

anwendet, die zu Störungen am österreichischen

Markt führt, verpflichtet sich die

Schweiz, in Konsultationen einzutreten, um

eine befriedigende Lösung zu finden.

2. Die Fragen betreffend die Verwaltung

dieses Abkommens, insbesondere jene betreffend

das Inkrafttreten und die für die Zulassung festzusetzenden

Voraussetzungen werden zwischen den

zuständigen Behörden ehestens geregelt werden.

3. Die im vorliegenden Abkommen getroffenen

Regelungen werden zum selben Datum in Kraft

treten.

Wien und Bern, den 11. November 1977

Für die Delegation Österreichs

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

Für die Delegation der Schweiz

(unter Vorbehalt der Genehmigung durch den

Schweizerischen Bundesrat)

Milan Lusser m. p.

Anhang I

An den

Generaldirektor des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII

Liste XXXII — Österreich

Die Delegationen Österreichs und der Schweiz haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII

hinsichtlich der Zurücknahme und Abänderung von Zollzugeständnissen laut angeschlossener

Übersicht abgeschlossen.

Für die Delegation Österreichs

(unter Vorbehalt der Ratifikation)

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

Für die Delegation der Schweiz

(unter Vorbehalt der Genehmigung durch den

Schweizerischen Bundesrat)

Milan Lusser m. p.

Wien und Bern, den 11. November 1977

Anhang I, Seite 2

Ergebnisse der mit der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT geführten Verhandlungen

über die Zurücknahme und Abänderung von Zollzugeständnissen, die in der Liste XXXII—

Österreich aufgeführt sind

Abänderungen der Liste XXXII — Österreich

A. Zollzugeständnisse, die zurückgenommen werden

B. Neue Zollzugeständnisse

Anhang II

Abkommen über die Einhaltung von Mindestpreisen

Im Zuge der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT über die Zurücknahme von

Zollzugeständnissen Österreichs bezüglich Waren der Tarifnummer 04.04 A des Österreichischen

Zolltarifes sind Österreich und die Schweiz hinsichtlich folgender Bestimmungen über die Einfuhr

von Schmelzkäse und anderen aus Kuhmilch hergestellten Käsesorten der Tarifnummer 04.04 A

des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in der Schweiz nach Österreich wie folgt übereingekommen

1. Unter der Bedingung, daß die nachstehend angeführten Preise frei österreichische Grenze

eingehalten werden und daß die Käseeinfuhren mit Ursprung in der Schweiz von einer anerkannten

Ausfuhrbescheinigung begleitet sind, verpflichtet sich Österreich, folgende Einfuhrabgaben einzuheben

2. Die Schweiz wird die für die Einhaltung der im Abkommen festgelegten Mindestpreise

erforderlichen Maßnahmen treffen und beabsichtigt, eine strenge Kontrolle hinsichtlich dieser Preise

frei österreichische Grenze auszuüben.

Die Schweiz und Österreich sind übereingekommen, eine administrative Zusammenarbeit

herbeizuführen, um eine harmonische Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

3. Die beiden Vertragsteile werden über alle Fragen Konsultationen abhalten, die sich bei oder

infolge der Durchführung des Abkommens ergeben könnten.

4. Konsultationen werden insbesondere dann abgehalten werden, wenn ein oder mehrere

Elemente, die als Grundlage für die Errechnung der Preise frei österreichische Grenze gedient haben,

abgeändert werden. In diesem Fall haben sie zum Ziel, neue Preise frei österreichische Grenze im

Einklang mit diesen Abänderungen festzulegen. Jedenfalls wird eine allfällige Mindestpreisänderung

erst nach dem Zustandekommen eines Konsenses zwischen den beiden Vertragsteilen in Kraft gesetzt

werden.

Die beiden Vertragsteile verpflichten sich, die Konsultationen über die Revision der Mindestpreise

so schnell als möglich zum Abschluß zu bringen. Vom Beginn dieser Konsultationen an bzw.

während derselben wird die Schweiz dafür sorgen, daß spekulative Ausfuhren nach Österreich

vermieden werden. Österreich wird seinerseits dafür sorgen, daß spekulative Einfuhren seitens

anderer Lieferländer nicht durchgeführt werden können.

5. Österreich verpflichtet sich, anderen Ländern keine günstigeren Bedingungen einzuräumen.

Österreichische Delegation Wien, den 11. November 1977

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen über die Neuregelung des Handels

mit Käse zwischen Österreich und der Schweiz Bezug zu nehmen, in dem Österreich der Schweiz

unter anderem ein Zollzugeständnis für „Käsefondue" der Tarifnummer 21.07 aus D des Österreichischen

Zolltarifes eingeräumt hat.

Über die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Unterposition wurde folgendes Einverständnis

erzielt

Für die Herstellung von „Käsefondue" mit Ursprung in der Schweiz werden keine anderen

Käsesorten als Emmentaler oder Gruyère, die ihrerseits Ursprungserzeugnisse der Schweiz sein

müssen, verwendet. Weiters müssen für dieses Produkt die gemäß Mindestpreisabkommen vom

11. November 1977 für Schmelzkäse der Gruppe 1 A a jeweils vereinbarten Mindestpreise eingehalten

und die Sendungen von einer anerkannten Ausfuhrbescheinigung begleitet sein. Die Ziffern 2 bis 5

des oben erwähnten Abkommens sollen auch für Fondue gelten.

Ich ersuche Sie, mir Ihre diesbezügliche Zustimmung bestätigen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

Herrn Fürsprecher

Milan Lusser

Abteilungschef

Handelsabteilung des Eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartementes

3003 Bern

Schweizerische Delegation Bern, den 11. November 1977

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Ich verdanke Ihr Schreiben vom 11. November betreffend Fondue folgenden Inhalts

„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen über die Neuregelung des Handels

mit Käse zwischen Österreich und der Schweiz Bezug zu nehmen, in dem Österreich der Schweiz

unter anderem ein Zollzugeständnis für ,Käsefondue' der Tarifnummer 21.07 aus D des Österreichischen

Zolltarifes eingeräumt hat.

Über die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Unterposition wurde folgendes Einverständnis

erzielt

Für die Herstellung von ,Käsefondue' mit Ursprung in der Schweiz werden keine anderen Käsesorten

als Emmentaler oder Gruyère, die ihrerseits Ursprungserzeugnisse der Schweiz sein müssen,

verwendet. Weiters müssen für dieses Produkt die gemäß Mindestpreisabkommen vom 11. November

1977 für Schmelzkäse der Gruppe 1 A a jeweils vereinbarten Mindestpreise eingehalten und die

Sendungen von einer anerkannten Ausfuhrbescheinigung begleitet sein. Die Ziffern 2 bis 5 des oben

erwähnten Abkommens sollen auch für Fondue gelten.

Ich ersuche Sie, mir Ihre diesbezügliche Zustimmung bestätigen zu wollen."

Ich bestätige Ihnen hiermit mein Einverständnis mit Vorstehendem.

Milan Lusser m. p.

Herrn Ministerialrat

Dr. Rudolf Willenpart

Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie

Wien

(Übersetzung)

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.

TEIL I

Meistbegünstigungstarif

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist nach Zurücknahme des österreichischen

Ratifikations- und des Schweizerischen Genehmigungsvorbehaltes am 1. Jänner 1978 in Kraft

getreten.

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