37. Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse samt Anhängen sowie Briefwechsel und Liste XXXII
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel und
Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.
1. Bei den auf Grund des Art. XXVIII des
GATT geführten Verhandlungen über die Abänderung
oder Zurücknahme von in der Liste
XXXII — Österreich angeführten Zollzugeständnissen
sind Österreich und die Schweiz
wie folgt übereingekommen
a) Die in der Liste XXXII hinsichtlich der
Tarifnummer 04.04 des österreichischen
Zolltarifes angeführten Zollzugeständnisse
werden durch die aus dem Anhang I, Teil B,
ersichtlichen Zollzugeständnisse ersetzt.
b) Für die Einfuhr nach Österreich von aus
Kuhmilch hergestelltem Käse mit Ursprung
in der Schweiz, die von einer anerkannten
Ausfuhrbescheinigung begleitet sind —
ausgenommen jene der Tarifnummer 04.04
A 1 —, werden die in Österreich geltenden
Zölle durch die im Anhang II festgelegten
Einfuhrregelungen betreffend Einfuhrabgaben
und die Einhaltung von Frei-Grenze-Preisen
ersetzt.
c) Bei der Einfuhr von aus Kuhmilch hergestelltem
Käse der Tarifnummer 04.04 A
mit Ursprung in der Schweiz nach Österreich
mit einem Wassergehalt in der fettfreien
Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent,
ausgenommen jene die oben unter a) und b)
erfaßt sind, wird Österreich unter der
Bedingung, daß diese Sendungen von einer
anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung
begleitet sind, eine Einfuhrabgabe
von S 500,-/100 kg einheben.
d) Falls die Schweiz beim Export der im Anhang
I genannten Käse eine Preispolitik
anwendet, die zu Störungen am österreichischen
Markt führt, verpflichtet sich die
Schweiz, in Konsultationen einzutreten, um
eine befriedigende Lösung zu finden.
2. Die Fragen betreffend die Verwaltung
dieses Abkommens, insbesondere jene betreffend
das Inkrafttreten und die für die Zulassung festzusetzenden
Voraussetzungen werden zwischen den
zuständigen Behörden ehestens geregelt werden.
3. Die im vorliegenden Abkommen getroffenen
Regelungen werden zum selben Datum in Kraft
treten.
Wien und Bern, den 11. November 1977
Für die Delegation Österreichs
(unter Vorbehalt der Ratifikation)
Dr. Rudolf Willenpart m. p.
Für die Delegation der Schweiz
(unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Schweizerischen Bundesrat)
Milan Lusser m. p.
Anhang I
An den
Generaldirektor des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII
Liste XXXII — Österreich
Die Delegationen Österreichs und der Schweiz haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII
hinsichtlich der Zurücknahme und Abänderung von Zollzugeständnissen laut angeschlossener
Übersicht abgeschlossen.
Für die Delegation Österreichs
(unter Vorbehalt der Ratifikation)
Dr. Rudolf Willenpart m. p.
Für die Delegation der Schweiz
(unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Schweizerischen Bundesrat)
Milan Lusser m. p.
Wien und Bern, den 11. November 1977
Anhang I, Seite 2
Ergebnisse der mit der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT geführten Verhandlungen
über die Zurücknahme und Abänderung von Zollzugeständnissen, die in der Liste XXXII—
Österreich aufgeführt sind
Abänderungen der Liste XXXII — Österreich
A. Zollzugeständnisse, die zurückgenommen werden
B. Neue Zollzugeständnisse
Anhang II
Abkommen über die Einhaltung von Mindestpreisen
Im Zuge der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT über die Zurücknahme von
Zollzugeständnissen Österreichs bezüglich Waren der Tarifnummer 04.04 A des Österreichischen
Zolltarifes sind Österreich und die Schweiz hinsichtlich folgender Bestimmungen über die Einfuhr
von Schmelzkäse und anderen aus Kuhmilch hergestellten Käsesorten der Tarifnummer 04.04 A
des Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in der Schweiz nach Österreich wie folgt übereingekommen
1. Unter der Bedingung, daß die nachstehend angeführten Preise frei österreichische Grenze
eingehalten werden und daß die Käseeinfuhren mit Ursprung in der Schweiz von einer anerkannten
Ausfuhrbescheinigung begleitet sind, verpflichtet sich Österreich, folgende Einfuhrabgaben einzuheben
2. Die Schweiz wird die für die Einhaltung der im Abkommen festgelegten Mindestpreise
erforderlichen Maßnahmen treffen und beabsichtigt, eine strenge Kontrolle hinsichtlich dieser Preise
frei österreichische Grenze auszuüben.
Die Schweiz und Österreich sind übereingekommen, eine administrative Zusammenarbeit
herbeizuführen, um eine harmonische Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
3. Die beiden Vertragsteile werden über alle Fragen Konsultationen abhalten, die sich bei oder
infolge der Durchführung des Abkommens ergeben könnten.
4. Konsultationen werden insbesondere dann abgehalten werden, wenn ein oder mehrere
Elemente, die als Grundlage für die Errechnung der Preise frei österreichische Grenze gedient haben,
abgeändert werden. In diesem Fall haben sie zum Ziel, neue Preise frei österreichische Grenze im
Einklang mit diesen Abänderungen festzulegen. Jedenfalls wird eine allfällige Mindestpreisänderung
erst nach dem Zustandekommen eines Konsenses zwischen den beiden Vertragsteilen in Kraft gesetzt
werden.
Die beiden Vertragsteile verpflichten sich, die Konsultationen über die Revision der Mindestpreise
so schnell als möglich zum Abschluß zu bringen. Vom Beginn dieser Konsultationen an bzw.
während derselben wird die Schweiz dafür sorgen, daß spekulative Ausfuhren nach Österreich
vermieden werden. Österreich wird seinerseits dafür sorgen, daß spekulative Einfuhren seitens
anderer Lieferländer nicht durchgeführt werden können.
5. Österreich verpflichtet sich, anderen Ländern keine günstigeren Bedingungen einzuräumen.
Österreichische Delegation Wien, den 11. November 1977
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen über die Neuregelung des Handels
mit Käse zwischen Österreich und der Schweiz Bezug zu nehmen, in dem Österreich der Schweiz
unter anderem ein Zollzugeständnis für „Käsefondue" der Tarifnummer 21.07 aus D des Österreichischen
Zolltarifes eingeräumt hat.
Über die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Unterposition wurde folgendes Einverständnis
erzielt
Für die Herstellung von „Käsefondue" mit Ursprung in der Schweiz werden keine anderen
Käsesorten als Emmentaler oder Gruyère, die ihrerseits Ursprungserzeugnisse der Schweiz sein
müssen, verwendet. Weiters müssen für dieses Produkt die gemäß Mindestpreisabkommen vom
11. November 1977 für Schmelzkäse der Gruppe 1 A a jeweils vereinbarten Mindestpreise eingehalten
und die Sendungen von einer anerkannten Ausfuhrbescheinigung begleitet sein. Die Ziffern 2 bis 5
des oben erwähnten Abkommens sollen auch für Fondue gelten.
Ich ersuche Sie, mir Ihre diesbezügliche Zustimmung bestätigen zu wollen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Rudolf Willenpart m. p.
Herrn Fürsprecher
Milan Lusser
Abteilungschef
Handelsabteilung des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes
3003 Bern
Schweizerische Delegation Bern, den 11. November 1977
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Ich verdanke Ihr Schreiben vom 11. November betreffend Fondue folgenden Inhalts
„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen über die Neuregelung des Handels
mit Käse zwischen Österreich und der Schweiz Bezug zu nehmen, in dem Österreich der Schweiz
unter anderem ein Zollzugeständnis für ,Käsefondue' der Tarifnummer 21.07 aus D des Österreichischen
Zolltarifes eingeräumt hat.
Über die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Unterposition wurde folgendes Einverständnis
erzielt
Für die Herstellung von ,Käsefondue' mit Ursprung in der Schweiz werden keine anderen Käsesorten
als Emmentaler oder Gruyère, die ihrerseits Ursprungserzeugnisse der Schweiz sein müssen,
verwendet. Weiters müssen für dieses Produkt die gemäß Mindestpreisabkommen vom 11. November
1977 für Schmelzkäse der Gruppe 1 A a jeweils vereinbarten Mindestpreise eingehalten und die
Sendungen von einer anerkannten Ausfuhrbescheinigung begleitet sein. Die Ziffern 2 bis 5 des oben
erwähnten Abkommens sollen auch für Fondue gelten.
Ich ersuche Sie, mir Ihre diesbezügliche Zustimmung bestätigen zu wollen."
Ich bestätige Ihnen hiermit mein Einverständnis mit Vorstehendem.
Milan Lusser m. p.
Herrn Ministerialrat
Dr. Rudolf Willenpart
Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie
Wien
(Übersetzung)
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.
TEIL I
Meistbegünstigungstarif
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist nach Zurücknahme des österreichischen
Ratifikations- und des Schweizerischen Genehmigungsvorbehaltes am 1. Jänner 1978 in Kraft
getreten.