37. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten
dem am 10. Dezember 1962 in New York abgeschlossenen
Übereinkommen über die Erklärung
des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
(BGBl. Nr. 433/1969) beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Trinidad und Tobago 2. Oktober 1969
Brasilien 11. Feber 1970
Argentinien 26. Feber 1970
Vereinigtes Königreich
Großbritannien und
Nordirland
(einschließlich der
Assoziierten Staaten
Antigua, Dominica,
Grenada, St. Christopher-
Nevis-Anguilla,
St. Lucia und
St. Vincent sowie
der Gebiete unter
der territorialen
Oberhoheit des Vereinigten
Königreiches
wie auch Brunei)
9. Juli 1970
Deutsche Demokratische
Republik 16. Juli 1974
Ungarn 5. November 1975
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
hat der Ständige Vertreter des Vereinigten
Königreiches Großbritannien und Nordirland
bei den Vereinten Nationen nachstehende Erklärung
abgegeben
„(a) Die Regierung des Vereinigten Königreiches
behält sich das Recht vor, die Anwendung
des Artikels 2 des Übereinkommens auf Montserrat
bis zur Notifikation an den Generalsekretär
aufzuschieben, daß der besagte Artikel
dort angewendet werde.
(b) Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten
Königreiches betreffen der Artikel 1
Absatz 1 und der Artikel 2 Satz 2 des Übereinkommens
die Eheschließung nach dem Recht
eines Vertragsstaates und nicht die Anerkennung
der Gültigkeit nach dem Recht des einen
Staates oder Territoriums von Ehen, die nach
dem Recht eines anderen Staates oder Territoriums
geschlossen worden sind, und ist der
Artikel 1 Absatz 1 auf Ehen nach schottischem
Recht, die sich auf gewohnheitsmäßiges und allgemein
bekanntes Zusammenleben gründen, nicht
anzuwenden.
(c) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen,
die in Abwesenheit eines Partners geschlossen
werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften,
wenn solche nicht bereits bestehen.
(d) Das Übereinkommen ist nicht auf Süd-
Rhodesien anzuwenden, wenn nicht und bis die
Regierung des Vereinigten Königreichs dem
Generalsekretär mitteilt, daß sie in der Lage ist
zu gewährleisten, daß die durch das Übereinkommen
auferlegten Pflichten hinsichtlich dieses
Territoriums voll erfüllt werden können."
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
hat in einer dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 15. Oktober 1974 zugegangenen
Notifikation den Generalsekretär von der nunmehrigen
Anwendung der Bestimmungen des
Übereinkommens auf Montserrat und der gleichzeitigen
Zurückziehung des Vorbehaltes entsprechend
Buchstabe a unterrichtet.
Die Beitrittsurkunde der Ungarischen Volksrepublik
enthält folgenden Vorbehalt
„Anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen
erklärt der Präsidentschaftsrat der Ungarischen
Volksrepublik, daß sich die Ungarische Volksrepublik
durch Art. 1 Abs. 1 nicht als gebunden
erachtet, die Schließung von Ehen der im
erwähnten Absatz erwogenen Art zu bewilligen,
wenn einer der zukünftigen Ehegatten abwesend
ist."
Fidschi hat am 19. Juli 1971 erklärt, sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen
gebunden zu erachten.
Die Notifikation Fidschis enthält folgende Stellungnahme
„Die Regierung Fidschis zieht den Vorbehalt
und die Erklärungen betreffend schottisches
Recht und Südrhodesien zurück, die die Regierung
des Vereinigten Königreiches am 9. Juli
1970 abgegeben hat und erklärt
(a) Nach Ansicht der Regierung Fidschis betreffen
der Artikel 1 Absatz 1 und der Artikel 2
Satz 2 des Übereinkommens die Eheschließung
nach dem Recht eines Vertragsstaates und nicht
die Anerkennung der Gültigkeit nach dem
Recht des einen Staates oder Territoriums von
Ehen, die nach dem Recht eines anderen Staates
oder Territoriums geschlossen worden sind.
(b) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen,
die in Abwesenheit eines Partners geschlossen
werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften,
wenn solche nicht bereits bestehen."