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37_1976 AT

37. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten

dem am 10. Dezember 1962 in New York abgeschlossenen

Übereinkommen über die Erklärung

des Ehewillens, das Heiratsmindestalter

und die Registrierung von Eheschließungen

(BGBl. Nr. 433/1969) beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Trinidad und Tobago 2. Oktober 1969

Brasilien 11. Feber 1970

Argentinien 26. Feber 1970

Vereinigtes Königreich

Großbritannien und

Nordirland

(einschließlich der

Assoziierten Staaten

Antigua, Dominica,

Grenada, St. Christopher-

Nevis-Anguilla,

St. Lucia und

St. Vincent sowie

der Gebiete unter

der territorialen

Oberhoheit des Vereinigten

Königreiches

wie auch Brunei)

9. Juli 1970

Deutsche Demokratische

Republik 16. Juli 1974

Ungarn 5. November 1975

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

hat der Ständige Vertreter des Vereinigten

Königreiches Großbritannien und Nordirland

bei den Vereinten Nationen nachstehende Erklärung

abgegeben

„(a) Die Regierung des Vereinigten Königreiches

behält sich das Recht vor, die Anwendung

des Artikels 2 des Übereinkommens auf Montserrat

bis zur Notifikation an den Generalsekretär

aufzuschieben, daß der besagte Artikel

dort angewendet werde.

(b) Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten

Königreiches betreffen der Artikel 1

Absatz 1 und der Artikel 2 Satz 2 des Übereinkommens

die Eheschließung nach dem Recht

eines Vertragsstaates und nicht die Anerkennung

der Gültigkeit nach dem Recht des einen

Staates oder Territoriums von Ehen, die nach

dem Recht eines anderen Staates oder Territoriums

geschlossen worden sind, und ist der

Artikel 1 Absatz 1 auf Ehen nach schottischem

Recht, die sich auf gewohnheitsmäßiges und allgemein

bekanntes Zusammenleben gründen, nicht

anzuwenden.

(c) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen,

die in Abwesenheit eines Partners geschlossen

werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften,

wenn solche nicht bereits bestehen.

(d) Das Übereinkommen ist nicht auf Süd-

Rhodesien anzuwenden, wenn nicht und bis die

Regierung des Vereinigten Königreichs dem

Generalsekretär mitteilt, daß sie in der Lage ist

zu gewährleisten, daß die durch das Übereinkommen

auferlegten Pflichten hinsichtlich dieses

Territoriums voll erfüllt werden können."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

hat in einer dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen am 15. Oktober 1974 zugegangenen

Notifikation den Generalsekretär von der nunmehrigen

Anwendung der Bestimmungen des

Übereinkommens auf Montserrat und der gleichzeitigen

Zurückziehung des Vorbehaltes entsprechend

Buchstabe a unterrichtet.

Die Beitrittsurkunde der Ungarischen Volksrepublik

enthält folgenden Vorbehalt

„Anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen

erklärt der Präsidentschaftsrat der Ungarischen

Volksrepublik, daß sich die Ungarische Volksrepublik

durch Art. 1 Abs. 1 nicht als gebunden

erachtet, die Schließung von Ehen der im

erwähnten Absatz erwogenen Art zu bewilligen,

wenn einer der zukünftigen Ehegatten abwesend

ist."

Fidschi hat am 19. Juli 1971 erklärt, sich auch

nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen

gebunden zu erachten.

Die Notifikation Fidschis enthält folgende Stellungnahme

„Die Regierung Fidschis zieht den Vorbehalt

und die Erklärungen betreffend schottisches

Recht und Südrhodesien zurück, die die Regierung

des Vereinigten Königreiches am 9. Juli

1970 abgegeben hat und erklärt

(a) Nach Ansicht der Regierung Fidschis betreffen

der Artikel 1 Absatz 1 und der Artikel 2

Satz 2 des Übereinkommens die Eheschließung

nach dem Recht eines Vertragsstaates und nicht

die Anerkennung der Gültigkeit nach dem

Recht des einen Staates oder Territoriums von

Ehen, die nach dem Recht eines anderen Staates

oder Territoriums geschlossen worden sind.

(b) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen,

die in Abwesenheit eines Partners geschlossen

werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften,

wenn solche nicht bereits bestehen."

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