37. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Gehobenen Finanzdienst hat jeder Kandidat
an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
sechzehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten
Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens
einmal jährlich in dem vom Bundesminister
für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum
abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn
Kandidaten zur Ausbildung melden, kann
jedoch der Bundesminister für Finanzen die Abhaltung
des Lehrganges um längstens ein Jahr
verschieben.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme
in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die mindestens achtzehn Monate
lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges Gehobener
Finanzdienst verwendet worden sind;
wurde ein Beamter unter Auflage einer Prüfung
zum Beamten des Gehobenen Finanzdienstes ernannt,
so ist er jedenfalls so rechtzeitig zum Ausbildungslehrgang
zuzulassen, daß die Prüfung
innerhalb der auferlegten Frist abgelegt werden
kann.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die deshalb nicht
zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise
zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen
spätestens sieben Wochen vor Beginn des
Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium
für Finanzen weiterzuleiten. Der
Auszug hat jene Angaben, welche die Person und
die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,
seine Ausbildung und die Art und Dauer
seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister
für Finanzen zu entscheiden.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als fünf Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung
zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu
berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch
nicht mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals
besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges
als erfüllt anzusehen, wenn er
einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt
bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung
zur Prüfung weiter aufrechthält. Stellt
er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu
einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei
der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;
dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches
festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei
Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1
als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule
betraute Beamte der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt
es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und
dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat
er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem
Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland angehören; hinsichtlich
der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge
dem Leiter der Sektion für direkte Steuern,
Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums
für Finanzen zu erstatten, der die
Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat
der Leiter des Ausbildungslehrganges über die
weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4
Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche
Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister
für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8
angeführten Gegenstände vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst
ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
zwei Klausurarbeiten, und zwar
1. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen
Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuer nach vorheriger
Erstellung einer Handelsbilanz und
der daraus abgeleiteten Steuerbilanz zum Gegenstand
hat, in der Höchstdauer von sechs
Stunden und
2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen
Bemessungsfall aus dem Gebiete der Gebühren-
und Verkehrsteuern zum Gegenstand
hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind
von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen,
die die betreffenden Fächer vorgetragen
haben. Kommen mehrere Vortragende
in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema
zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination
obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung,
Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen,
bei der zwangsweisen Einbringung von
Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
2. die Steuern vom Ertrag, Einkommen und
Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;
3. die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich
der Grundzüge der praktischen
Kostenrechnung);
5. die Gebühren und Verkehrsteuern;
6. die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;
7. das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen
des Bundes;
8. die Grundzüge des Haushaltswesens sowie
der Rechnungskontrolle des Bundes;
9. die Grundzüge des Finanzausgleiches und die
Abgabenteilung.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz
bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland. Sie ist für den gesamten
Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen
Dienstes bestellt werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer
des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung
müssen rechtskundig sein.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März
1975 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Bemessungs- und Kassendienst, Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen Z. 95.034-21/48 vom
9. März 1949 in der Fassung der Erlässe Z. 72.932-
21/52 vom 19. September 1952 und Z. 92.129-
21/57 vom 29. Juli 1957, die durch das Bundes-
gesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe
stehend bezeichnet wurde, ist gemäß Art. III
Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970
mit Ablauf des 28. Feber 1975 nicht mehr anzuwenden.