Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
37_1975 AT

37. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 37. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Gehobenen Finanzdienst hat jeder Kandidat

an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

sechzehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten

Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens

einmal jährlich in dem vom Bundesminister

für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum

abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn

Kandidaten zur Ausbildung melden, kann

jedoch der Bundesminister für Finanzen die Abhaltung

des Lehrganges um längstens ein Jahr

verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme

in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die mindestens achtzehn Monate

lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges Gehobener

Finanzdienst verwendet worden sind;

wurde ein Beamter unter Auflage einer Prüfung

zum Beamten des Gehobenen Finanzdienstes ernannt,

so ist er jedenfalls so rechtzeitig zum Ausbildungslehrgang

zuzulassen, daß die Prüfung

innerhalb der auferlegten Frist abgelegt werden

kann.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden

können, so sind diejenigen, die deshalb nicht

zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise

zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist

im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen

spätestens sieben Wochen vor Beginn des

Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium

für Finanzen weiterzuleiten. Der

Auszug hat jene Angaben, welche die Person und

die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,

seine Ausbildung und die Art und Dauer

seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister

für Finanzen zu entscheiden.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als fünf Wochen des von

ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle

zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung

zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu

berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch

nicht mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals

besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges

als erfüllt anzusehen, wenn er

einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt

bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung

zur Prüfung weiter aufrechthält. Stellt

er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu

einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei

der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;

dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches

festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei

Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des

Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1

als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule

betraute Beamte der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt

es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,

den Stundenplan auszuarbeiten und

dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat

er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem

Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland angehören; hinsichtlich

der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge

dem Leiter der Sektion für direkte Steuern,

Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums

für Finanzen zu erstatten, der die

Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat

der Leiter des Ausbildungslehrganges über die

weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4

Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche

Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister

für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8

angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände

vorgetragen werden, die nicht Gegenstand

der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick

auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich

ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

zwei Klausurarbeiten, und zwar

1. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen

Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-,

Einkommen- und Gewerbesteuer nach vorheriger

Erstellung einer Handelsbilanz und

der daraus abgeleiteten Steuerbilanz zum Gegenstand

hat, in der Höchstdauer von sechs

Stunden und

2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen

Bemessungsfall aus dem Gebiete der Gebühren-

und Verkehrsteuern zum Gegenstand

hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind

von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen,

die die betreffenden Fächer vorgetragen

haben. Kommen mehrere Vortragende

in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema

zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination

obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung,

Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen,

bei der zwangsweisen Einbringung von

Abgaben anzuwendenden Vorschriften;

2. die Steuern vom Ertrag, Einkommen und

Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;

3. die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;

4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich

der Grundzüge der praktischen

Kostenrechnung);

5. die Gebühren und Verkehrsteuern;

6. die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;

7. das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen

des Bundes;

8. die Grundzüge des Haushaltswesens sowie

der Rechnungskontrolle des Bundes;

9. die Grundzüge des Finanzausgleiches und die

Abgabenteilung.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz

bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland. Sie ist für den gesamten

Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen

Dienstes bestellt werden.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer

des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung

müssen rechtskundig sein.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März

1975 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den

Bemessungs- und Kassendienst, Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen Z. 95.034-21/48 vom

9. März 1949 in der Fassung der Erlässe Z. 72.932-

21/52 vom 19. September 1952 und Z. 92.129-

21/57 vom 29. Juli 1957, die durch das Bundes-

gesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe

stehend bezeichnet wurde, ist gemäß Art. III

Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970

mit Ablauf des 28. Feber 1975 nicht mehr anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →